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Beschluss

312 F 280/21

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2022:0705.312F280.21.00
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Tenor

Der Anerkennungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Verfahrenswert wird auf 5000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Anerkennungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Verfahrenswert wird auf 5000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Eheleute S. und R. N., wohnhaft in J., beantragen die Feststellung der Anerkennungsfähigkeit und der rechtlichen Wirkungen einer in der Republik Liberia ergangenen Adoptionsentscheidung nach § 2 AdWirkG (BI, 1 GA). Nach der vorliegenden Entscheidung hat der Monthly and Probate Court in Montserrado County, Republik Liberia, am 12. Juli 2021 die Adoption des am 0. Oktober 0000 in Paynesville Ciy, Montserrado County, Liberia, geborenen Kindes namens X. B. durch die Antragsteller ausgesprochen (BI. 2 GA, BI. 6 GA und Bl. 8-10 GA sowie BI. 20 GA). Mit der Adoptionsentscheidung ist der Name des Kindes in X. N. geändert worden. Einem Vermerk auf der Adoptionsentscheidung zufolge ist diese am 19. Juli 2021 wie gerichtlich angeordnet im Amt des Standesbeamten für Beurkundungen und andere offizielle Dokumente des Montserrado County registriert worden (BI. 10 unten GA). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine internationale Fremdadoption, die ohne Beteiligung einer deutschen, zur internationalen Adoptionsvermittlung berechtigten Fachstelle erfolgt ist. Die Antragsteller sind deutsche Staatsangehörige und der vorgelegten Eheurkunde zufolge seit dem 21. Februar 2011 verheiratet (Bl. 11 GA). Der gewöhnliche Aufenthalt der Antragsteller ist in J. in Deutschland (BI. 12 GA). Der Antragsteller ist Arzt. Wie sich der Antragsschrift im gegenständlichen Verfahren und einer vorgelegten notariell beurkundeten Vereinbarung entnehmen lässt, hat der Antragsteller das angenommene Kind zum Zweck der Heilbehandlung mit Zustimmung der Kindesmutter und deren weiteren Tochter A. am 00. Januar 0000 nach Deutschland gebracht (BI. 1 GA und BI. 7 GA sowie BI. 25 GA). Das angenommene Mädchen ist dementsprechend seit dem 18. Januar 2021 unter der Anschrift der Antragsteller in Deutschland gemeldet (BI 13 GA). Den Ausführungen der Antragsteller in ihrer Antragsschrift im gegenständlichen Verfahren zufolge ist eine Rückkehr des Kindes nach Liberia aus medizinischen Gründen nicht möglich. Die Antragsteller hätten daher die Aufenthaltserlaubnis des Kindes bei der Ausländerbehörde verlängern lassen und eine Adoption des Mädchens in Liberia angestrebt. Dem vorgelegten Antrag der Antragsteller an das liberianische Gericht ist zu entnehmen, dass die Kindesmutter die liberianische Staatsangehörige C. K. sei (Ziffer 2 des Adoptionsantrags BI. 22 GA). Die Kindesmutter sei mit der Adoption ihrer Tochter X. durch die Antragsteller einverstanden, da diese alle Möglichkeiten zur medizinischen Versorgung, Schutz, Erziehung und Weiteres ihrer Tochter haben. Eine entsprechende mit Fingerabdruck von der Kindesmutter unterzeichnete eidesstattliche Erklärung und Zustimmung an das liberianische Gericht vom 12. Juli 2021 ist mit der Gerichtsakte vorgelegt worden ((„affidavit of consent", BI. 15 GA und BI. 24 GA). Der leibliche Vater habe den Ausführungen der Antragsteller in ihrer Antragsschrift an das liberianische Gericht zufolge die Kindesmutter bereits während ihrer Schwangerschaft mit dem angenommenen Mädchen verlassen. Über ihn und seinen Aufenthaltsort sei nichts bekannt. Eine vor der Adoption erstellte Geburtsurkunde des Mädchens mit den Angaben der leiblichen Mutter ist nicht mit der Gerichtsakte vorgelegt worden. Ferner tragen die Antragsteller dem liberianischen Gericht vor, dass ihre Moral und ihre finanzielle Lage gut sei und sie das anzunehmende Mädchen wie ein eigenes Kind versorgen und erziehen werden (Ziffer 1 des Adoptionsantrags BI. 20 GA und BI. 21 GA). Die Antragsteller geben in ihrem Adoptionsantrag an das liberianische Gericht an, dass sie in Deutschland leben. Das liberianische Gericht ist der Begründung der Adoptionsentscheidung zufolge nach Prüfung der von der Kindesmutter unterzeichneten eidesstattlichen Erklärung zu der Überzeugung gelangt, dass ausreichende Beweise für die Wahrhaftigkeit der Angaben in dem Adoptionsantrag der Antragsteller vorliegen. Die beantragte Adoption sei im besten Interesse des Kindes. Mit Datum der Adoptionsentscheidung solle die Angenommene daher für alle rechtlichen Belange als eheliches Kind der Annehmenden betrachtet werden. Das Gericht hat Stellungnahmen des Bundesamtes für Justiz (Bl. 51 ff. GA), des Landesjugendamtes (Bl. 70 ff.) und der Adoptiosnvermittlungsstelle des Oberbergischen Kreises (Bl. 38 GA) eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berichte Bezug genommen. II. Die Anerkennung der Adoptionsentscheidung ist bereits aus Rechtsgründen zu versagen. Da das Adoptionsverfahren nach dem 01.04.2021 in Liberia eingeleitet wurde, finden die Regelungen AdWirkG idF vom 12. Februar 2021 Anwendung. Dies folgt aus dem Antrag vom 16.08.2021, nach dem das Kind in der Zeit vom 23.03 bis 08.04.2021 in die Uniklinik Münster verbracht wurde und danach keine Möglichkeit bestanden haben soll, das Kind nach Liberia zurückzuschicken. Infolgedessen sei eine Adoption im Heimatland angestrebt worden. 1) Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 wird gem. § 4 AdwirkG nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgenommen worden ist. Das Gericht folgt insofern den Einschätzungen des Bundesamtes für Justiz und des Landesjugendamtes. Gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 AdVermiG liegt ein internationales Adoptionsverfahren im Sinne des § 2a Abs. 1 Satz 1 AdVermiG auch vor, wenn das Kind innerhalb von zwei Jahren vor der Stellung des Adoptionsantrags ins Inland gebracht wurde. Da sich das Kind vor Januar 2021 gewöhnlich in Liberia aufgehalten hatte und der Antrag auf Adoption damit nicht später als zwei Jahre nach der Umsiedlung gestellt worden sein kann, handelte es sich vorliegend um ein internationales Adoptionsverfahren im Sinne des § 2a Abs. 1 AdVermiG, an welchem eine deutsche Vermittlungsstelle hätte beteiligt werden müssen (§ 2a Abs. 4 AdVermiG). 2) Es kann auch nicht ausnahmsweise eine Anerkennung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AdwirkG erfolgen. Eine Anerkennung könnte im vorliegenden Fall ausnahmsweise durch das Gericht ausgesprochen werden, wenn zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG). Das Gericht hat hier Landesjugendamt und Adoptionsvermittlungsstelle beteiligt. a) Dabei ist zunächst festzustellen, dass nach dem eingegangenen Bericht keine Erforderlichkeit im Sinne des Gesetzes vorliegt. Diese ist gemäß dem Maßstab des § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann anzunehmen, wenn eine Versagung der Anerkennung das Kindeswohl im erheblichen Maß gefährden würde. Das ist aber bereits deshalb nicht der Fall, weil nach der Einschätzung der Adoptionsvermittlungsstelle lediglich eine Beziehung beschrieben wird, die einem Eltern-Kind-Verhältnis gleichkommt. Das Landesjugendamt weist zu Recht darauf hin, dass Anlass für die Adoption kein familienrechtliches Motiv war, sondern vielmehr die Sicherstellung der medizinischen Versorgung in Deutschland. Da die Annahme sich nicht nur als vorzugswürdige Alternative darstellen, sondern die für das Kind gegenüber denkbaren Alternativen die deutlich bessere Lösung sein muss (Staudinger/Helms (2019), BGB, g 1741, Rz. 43), fehlt es an der Erforderlichkeit bereits deshalb, weil das Ziel auch über eine ausländerrechtliche Entscheidung erreicht werden kann. b) Selbst wenn aber eine Erforderlichkeit anzunehmen wäre, stehen die die Anerkennungshindernisse nach § 109 Abs. 1 FamFG auch einer ausnahmsweisen Anerkennung im Wege, insbesondere ein Verstoß gegen den deutschen ordre public-Vorbehalt nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (BT-Drs. 19/16718, S. 59, 61). Als Grundsatz ist zu beachten, dass unbegleitete Auslandsadoptionen untersagt und entsprechende ausländische Entscheidungen nicht anerkennungsfähig sind (BT-Drs19/16718. S. 60). Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist, § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG. Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist ausgeschlossen, wenn - wie hier- vor der Entscheidung eine unzureichende Kindeswohlprüfung stattgefunden hat. Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts gehört es im Hinblick auf § 1741 Abs. 1 BGB die Ausrichtung der Adoptionsentscheidung am Kindeswohl. Erforderlich ist, dass sie sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die konkrete Adoption dem Kindewohl entspricht, also ob ein Adoptionsbedürfnis vorliegt, ob die Elterneignung der Annehmenden gegeben ist und ob eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden oder ihre Entstehung zu erwarten ist. aa) Ein Adoptionsbedürfnis ist zu bejahen, wenn die Adoption zu einer nachhaltigen Verbesserung der persönlichen Verhältnisse oder der Rechtsstellung des Kindes führt. Die mit einer Adoption verbundenen Vorteile sind gegen die Nachteile für das Kind wie zum Beispiel der Herausnahme aus der vertrauten Umgebung abzuwägen (vgl. Grüneberg/Götz, BGB, 81. Aufl. 2022, § 1741 BGB Rn. 3 OLG Hamm, Beschluss vom 28. September 2010, Az. 1-15 Wx 69/10). Vorliegend ist nicht ersichtlich, ob und wie sich das liberianische Gericht mit einem Adoptionsbedürfnis des Kindes durch die Antragsteller auseinandergesetzt hat. Dem liberianischen Gericht haben bei der Entscheidungsfindung lediglich die Zustimmungserklärung der Kindesmutter und eine Erklärung der Antragsteller über ihre moralische und finanzielle Integrität vorgelegen. Weder auf liberianischer noch auf deutscher Seite sind entsprechende Fachstellen in das internationale Adoptionsverfahren eingebunden worden, die die Lebensumstände des Kindes in seiner Herkunftsfamilie und das Bedürfnis des Kindes nach einer rechtlichen Neuzuordnung untersucht haben. Eine nur in Deutschland mögliche medizinische Behandlung des Kindes (wie von den Antragstellern vorgetragen) begründet hiesigen Adoptionsbedürnis. bb) Eine dem deutschen ordre public genügende Kindeswohlprüfung durch den liberianischen Entscheidungsträger setzt zudem voraus, dass der Adoptionsentscheidung eine fachliche Begutachtung der Adoptionsbewerber vorausgegangen ist, die deren Lebensumstände annähernd vollständig erfassen muss (vgl. BT-Drucksache 14/6011, Seite 29). Diese Begutachtung kann bei einer internationalen Adoption grundsätzlich nur durch eine Fachstelle am Lebensmittelpunkt der Adoptionsbewerber geleistet werden (vgl. § 2c Abs. 1 AdVermiG). Durch die Elterneignungsprüfung soll festgestellt werden, ob die Adoptionsbewerber geeignet sind, die Elternrolle für ein Adoptivkind (aus dem Ausland) wahrzunehmen. Eine hinreichende Elterneignungsprüfung umfasst .a. die persönlichen und familiären Umstände, den Gesundheitszustand sowie das soziale Umfeld der Adoptionsbewerber, deren Beweggründe für die Adoption und die Eigenschaften der Kinder, für die zu sorgen die Adoptionsbewerber fähig und bereit sind (vgl. § 7 Abs. 2 AdVermiG). Zudem soll bei internationalen Adoptionen überprüft werden, inwieweit die Adoptionsbewerber in der Lage sind, der kulturellen Herkunft des Kindes gerecht zu werden und das Kind unter Wahrung seiner kulturellen Identität in dem neuen Kulturkreis zu integrieren (vgl. § 7c Abs. 2 AdVermiG). Die Annehmenden leben in Deutschland. Eine fachliche Überprüfung der Lebensverhältnisse der Antragsteller an ihrem Wohnort in Deutschland (J.) ist vor Ausspruch der Adoption nicht erfolgt. Das liberianische Gericht konnte damit bei der Bewertung der Elterneignung der Antragsteller mangels Einbindung einer deutschen Fachstelle nicht auf eine Überprüfung der Verhältnisse der Annehmenden an deren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland zurückgreifen und entsprechend auch nicht das gesamte Umfeld der Annehmenden einbeziehen. Auch in Liberia ist keine staatliche Fachstelle in das Adoptionsverfahren eingebunden gewesen, die die Lebensumstände des Kindes und der Antragsteller vor dem Ausspruch der Adoption untersucht hat. Das liberianische Gericht hat seine Bewertung der Adoptionsverfügung zufolge allein auf die mit der Antragsschrift getätigten Aussagen der Antragsteller gestützt. Ob die Antragsteller persönlich bei der Adoptionsverhandlung in Liberia anwesend waren un das Gericht sich einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von diesen verschaffen konnte, ist aus der Adoptionsverfügung nicht ersichtlich. Auffällig in diesem Zusammenhang ist auch, dass die Stellung des Adoptionsantrags, die Abgabe der Zustimmungserklärung der Kindesmutter und die Adoptionsverfügung am selben Tag getroffen worden zu sein scheinen. Eine eigenständige Überprüfung durch das liberianische Gericht dürfte in diesem Zeitrahmen nicht erfolgt sein. Da dieser Aspekt auch nicht nachgeholt werden kann, scheitert auch die ausnahmsweise Anerkennung bereits an diesem Punkt. cc) Eine Adoption ist auch deshalb mit den Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar, da sachfremde Erwägungen Anlass für die Adoption gewesen sind. Es ist bereits ausgeführt, dass ein familienrechtliches Motiv Anlass für die Adoption sein muss. Nach eigenen Angaben haben die Antragsteller das Kind adoptiert, da eine eventuell erneut erforderliche medizinische Behandlung nur in entsprechend spezialisierten Kliniken in Deutschland erfolgen könne. Zweck einer Adoption ist allerdings die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses bzw. einem bereits bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses die rechtliche Absicherung zu verschaffen. Das Rechtsinstitut der Adoption dient nicht der Schaffung eines ansonsten nach ausländerrechtlichen Vorschriften nicht möglichen Aufenthaltsrechts des Kindes in Deutschland. Im Rahmen einer internationalen Adoption kann das damit verbundene Aufenthaltsrecht in Deutschland, wenn die Adoptiveltern dort leben, immer nur Folge, aber nicht der Grund einer Adoption sein. Da hier zwar nachvollziehbare, aber offensichtlich sachfremde Erwägungen zur Adoption des Mädchens geführt haben, und nicht die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses das Ziel war, verstößt die Anerkennung einer solchen Entscheidung bereits aus diesem Grund gegen den deutschen ordre public (vgl. auch AG Dresen, Beschluss vom 11. Juni 2006, Az. 405 XVI 0105/03). 3) Auf eine nach § 5 Abs. 3 S. 2 AdWirkG i.V.m. §§ 159, 160 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 bis 4 FamFG obligatorische Anhörung wurde ausnahmsweise verzichtet, da durch die Anhörung keine weiteren Aspekte zur Sachverhaltsaufklärung zu erwarten sind. Die Anerkennung ist bereits aus Rechtsgründen zu versagen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Richter am Amtsgericht