Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
304 F 313/21
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2022:0725.304F313.21.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen ihres jeweiligen gesetzlichen Vertreters für die Zeit vom 01.06.2020 bis zum 31.03.2021 monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 158,00 Euro und ab dem 01.04.2021 monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 186,00 Euro zu zahlen, die Rückstände fällig sofort und die zukünftigen Beträge fällig jeweils zum 03. Werktag eines jeden Monats im Voraus.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Beschluss ist sofort wirksam.
Der Verfahrenswert wird auf 5.766,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen ihres jeweiligen gesetzlichen Vertreters für die Zeit vom 01.06.2020 bis zum 31.03.2021 monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 158,00 Euro und ab dem 01.04.2021 monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 186,00 Euro zu zahlen, die Rückstände fällig sofort und die zukünftigen Beträge fällig jeweils zum 03. Werktag eines jeden Monats im Voraus. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Beschluss ist sofort wirksam. Der Verfahrenswert wird auf 5.766,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die am 08.04.2009 geborene Antragstellerin ist die minderjährige Tochter des Antragsgegners. Sie lebt mit ihrer Mutter in Kenia und macht vorliegend Kindesunterhalt gegen ihren Vater geltend. Die Vaterschaft des Antragsgegners wurde mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Waldbröl vom 29.10.2021 (Az. 18 F 1/21) rechtskräftig festgestellt. Zuvor hatte die Antragstellerin den Antragsgegner mit Schreiben vom 26.05.2020 auffordern lassen, die Vaterschaft anzuerkennen und zum Zwecke der Unterhaltsberechnung Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. Die Antragstellerin beziffert ihren Unterhaltsbedarf aufgrund einer konkreten Bedarfsberechnung auf monatlich 186,00 Euro. Dieser setze sich zusammen aus je einem Drittel der tatsächlichen für sie und ihre Mutter anfallenden Wohn- und Wohnnebenkosten von auf sie dann entfallenden 47,00 Euro und 7,75 Euro. Hinzu kommen Schulgebühren von monatlich 26,00 Euro, Kosten für Bücher und Lernmaterialien von 2,00 Euro, Kosten für Nachhilfeunterricht von 7,75 Euro, Ausgaben für Lebensmittel und Kleidung von 54,00 Euro und 9,70 Euro, Krankenversicherungskosten von 4,14 Euro sowie Freizeitausgaben von durchschnittlich 27,00 Euro, jeweils monatlich. Der Antragsgegner hat diese einzelnen Positionen nicht bestritten. Der Antragsgegner leistet bislang keine Unterhaltszahlungen. Erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärte die Antragstellerin, für das „aktuelle“ (damit wohl zweite) Quartal 2022 habe er Schulgebühren von insgesamt 79,00 Euro bezahlt. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie zu Händen ihres jeweiligen gesetzlichen Vertreters monatlichen Kindesunterhalt ab dem 01.06.2020 in Höhe von 186,00 Euro zu zahlen, künftig zahlbar bis zum 03. eines jeden Monats im Voraus. Der Antragsgegner hat die Forderung in Höhe eines monatlichen Teilbetrages von jeweils 106,00 Euro anerkannt und beantragt im Übrigen, den Antrag abzuweisen. Er bestreitet die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln. Für seinen Wohnort sei das Amtsgericht Waldbröl zuständig. Er sei nicht leistungsfähig, weil er, was unstreitig ist, keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Er lebe mit seiner berufstätigen Ehefrau und drei 2005, 2006 und 2011 geborenen minderjährigen Kindern in einem Haushalt zusammen. Er sei „Hausmann“. Im Übrigen sei er ungelernt und könne beim aktuellen Mindestlohn selbst bei vollschichtiger Tätigkeit allenfalls netto monatlich 1.350,00 Euro erzielen. Selbst wenn aber eine Unterhaltspflicht seinerseits bestehen sollte, ist er der Ansicht, diese betrage aufgrund der fehlenden Kaufkraftparität zwischen Deutschland und Kenia allenfalls 25 % des Tabellenbetrages, was ausgehend vom aktuellen Tabellenzahlbetrag von 423,50 Euro dem jetzt anerkannten Betrag von 106,00 Euro entspreche. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze sowie der vorgelegten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Soweit der Antragsgegner inzwischen einen monatlichen Teilbetrag von 106,00 Euro anerkannt hat, beruht die Entscheidung auf seinem Anerkenntnis. Der Antrag ist aber weitergehend so wie tituliert begründet. Die deutschen Gerichte sind gemäß Art. 3 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 international zuständig. Die Verordnung ist universell anwendbar und begründet eine internationale Zuständigkeit auch dann, wenn sich das antragstellende Kind außerhalb der Europäischen Union gewöhnlich aufhält. Die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln am Sitz des Oberlandesgerichts Köln ergibt sich aus § 28 Abs. Abs. 1 S. 1 AUG. Die Vorschrift ist, auch wenn Art. 3 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 grundsätzlich auch innerstaatlich die örtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Antragsgegners regelt, insoweit europarechtskonform, als eine Zuständigkeitskonzentration im Einzelfall aufgrund von höherer Sachkunde beim Amtsgerichts am Sitz eines Oberlandesgerichts zur Anwendung kommen kann, wenn dies eine effektive Durchsetzung des Rechtsschutzes begünstigt (vgl. im Einzelnen EuGH FamRZ 2015, 639 ff.). Das ist vorliegend aufgrund des Aufenthaltes des Kindes im Ausland und der sich hierbei ergebenden Rechtsfragen insbesondere zu den auch zwischen den Beteiligten diskutierten Problemen der unterschiedlichen Kaufkraft gegeben. Auf den Unterhaltsanspruch des Kindes ist materielles deutsches Unterhaltsrecht anzuwenden, da die Antragstellerin ein deutsches Gericht angerufen hat, Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 i. V. m. Art. 4 Abs. 3 S. 1 des Haager Unterhaltsprotokolls (HUP). Hiernach hat die Antragstellerin grundsätzlich gegen den Antragsgegner gemäß §§ 1601 ff. BGB einen monatlichen Unterhaltsanspruch in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts, gemäß § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB ab dem 01.06.2020 aufgrund der Unterhaltsaufforderung mit Schreiben vom 26.05.2020. Dass der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig als Vater festgestellt war, ist unschädlich, denn nach erfolgter Vaterschaftsfeststellung ist Unterhalt grundsätzlich auch rückwirkend zu begleichen. Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Ihn trifft gemäß § 1603 Abs. 2 S.1 BGB eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Er muss alles unternehmen, um wenigstens den Mindestunterhalt des Kindes sicherzustellen. Dass er dies etwa getan hätte, ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht. Weder wurden umfassende Bewerbungen vorgelegt noch sind sonstige Gründe erkennbar geworden, die ihn an der Erzielung wenigstens eines Einkommens hindern könnten, das es ihm ermöglichte, den Mindestunterhalt seines Kindes sicherzustellen. Selbst im Falle der Aufnahme eines Minijobs wäre er bereits in der Lage, den geforderten Betrag zu bezahlen. Denn ihm kann, da offenkundig der finanzielle Bedarf seiner Familie und seiner weiteren minderjährigen Kinder aufgrund des von ihm nicht näher vorgetragenen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau gedeckt ist, kein Selbstbehalt für eventuelle Erwerbseinkünfte zugebilligt werden. Eventuell zusätzlich erzielte Einnahmen, zu denen er erforderlichenfalls aufgrund der gesteigerten Erwerbsobliegenheit verpflichtet ist, stehen angesichts der Bedarfsdeckung aufgrund der in der Höhe unbekannten, da nicht vorgetragenen Einkünfte seiner Ehefrau ungeschmälert zur Verfügung. Allerdings schuldet der Antragsgegner, was die Antragstellerin bei ihrem Antrag bereits berücksichtigt hat, nicht den Mindestunterhalt nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle, denn diese ist auf die Lebensverhältnisse in Deutschland ausgerichtet. Der Zahlbetrag ist vielmehr im Hinblick auf eventuelle Kaufkraftunterschiede zu korrigieren (vgl. Rasch in Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede, Handbuch Unterhaltsrecht, 8. Aufl. 2018, Unterhaltsansprüche mit Auslandsberührung, Rdnr. 14.76 m.w.N.; zitiert nach juris). Aufgrund welcher Methode dies zu erfolgen hat, wird nicht einheitlich beantwortet und hängt zudem von der Frage ab, ob der Unterhaltspflichtige oder aber der Unterhaltsberechtigte im Ausland lebt und ob es sich um Kindes- oder Ehegattenunterhalt handelt. Auch kommt es auf das betreffende Land an, denn nicht jede von der Rechtsprechung entwickelte Vergleichsmethode ist für alle Länder verfügbar. Dies gilt etwa Kenia betreffend für die Daten des Statistischen Amts der Europäischen Union (Eurostat). Vielfach wird die Ländergruppeneinteilung des Bundesministeriums für Finanzen hinzugezogen, die Länder in insgesamt vier Kategorien einteilt. In der zuletzt mit Schreiben des Ministeriums vom 11.11.2020 mit Wirkung ab 01.01.2021 veröffentlichten Tabelle findet sich Kenia, wie bereits zuvor, in Gruppe 4 mit einem „Bedarf“ von 25 %. Aber auch gegen diese Berechnungsmethode ist Kritik angebracht, denn sie berücksichtigt unterschiedliche Stufen nur sehr pauschal (mit 100 %, 75 %, 50 % und eben 25 %). Zugleich ist hiermit eine Berücksichtigung regionaler und teilweise sehr ausgeprägter Unterschiede im jeweils betroffenen Land nicht möglich, etwa im Gefälle zwischen Großstadt und ländlichen Regionen (Rasch a.a.O. Rdnr. 14.77 bis 14.79; zitiert nach juris). Zudem hat nach Ansicht des Gerichts gerade ein minderjähriges Kind auch in seinem Heimatland in gewissem Umfang an der Lebenssituation seines Vaters in Deutschland in einem angemessenen Umfang teilzuhaben, so dass selbst bei Anwendung der besagten Ländergruppeneinteilung ein Zuschlag der Prozentsätze vorgenommen werden kann. Die Lebensstellung des in Deutschland lebenden Elternteils kann nicht vollständig unberücksichtigt bleiben (so OLG München mit Urteil vom 19.02.2001, Az. 26 UF 1456/00; zitiert nach juris). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hält das Gericht die Berechnung der Antragstellerin jedenfalls für die Zeit ab Erreichen des 12. Lebensjahres, also dem 01.04.2021, für zutreffend und folgt dieser Berechnung. Lediglich für die Zeit davor, als das Kind sich noch in der zweiten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle befand, hat das Gericht Abschläge vorgenommen, denn es darf nicht völlig unberücksichtigt bleiben, dass der grundsätzliche Bedarf nach den maßgeblichen in Deutschland geltenden Richtlinien ab Vollendung des 12. Lebensjahres steigt und die Antragstellerin mangels andere Anhaltspunkte zu eben diesem Bedarf vorgetragen hat. Im Ausgang ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beteiligten keine Kindergeldzahlungen vorgetragen haben und solche Ansprüche, da die Antragstellerin keine deutsche Staatsangehörige ist, nicht erkennbar sind. Zu eventuellen vergleichbaren Leistungen in Kenia ist ebenfalls nichts vorgetragen. Der derzeitige Tabellenbetrag in der dritten Altersstufe beträgt monatlich 560,00 Euro. Ein Viertel hiervon sind bereits 140,00 Euro. Hinzu kommen die auch in Deutschland als zusätzlicher Bedarf über den Tabellenbetrag hinaus anerkannten Schulgebühren in Höhe von monatlich 26,00 Euro. Die Antragstellerin ist insoweit nicht auf die Inanspruchnahme einer kostenlosen Schule in Kenia zu verweisen. Schon dies, zusammengerechnet 166,00 Euro, zeigt, dass die Antragstellerin nur monatlich 20,00 Euro über dem selbst nach Ansicht des Antragsgegners im Grunde geschuldeten Unterhaltsbetrages liegt. Angesichts des unbestritten gebliebenen vorgetragenen Bedarfs im Konkreten ist der von der Antragstellerin geforderte monatliche Unterhaltsbetrag von 186,00 Euro unter Billigkeitsgesichtspunkten der auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Kenia geschuldete Unterhaltsbetrag. Angesichts der Kaufkraftunterschiede zwischen Deutschland und Kenia durfte die Antragstellerin ihren Bedarf konkret vortragen und so zu einer insgesamt angemessenen Unterhaltsforderung kommen, welche der Antragsgegner auch in dieser Höhe seit dem 01.04.2021 und dem Erreichen ihres 12. Lebensjahres zu bedienen hat. Dabei handelt es sich nicht um eine konkrete Bedarfsberechnung im klassischen Sinne, sondern um die überzeugende und im Ergebnis zutreffende Begründung, warum im vorliegenden Fall nicht eine pauschale Berechnung auf der Basis eines Unterhalts von 25 % des Mindestunterhalts angezeigt ist, sondern ein Anspruch auf eine moderate Erhöhung des sich insoweit ergebenden Betrags zur Billigkeit und Angemessenheit der Unterhaltsforderung besteht. Für die Zeit davor hat das Gericht einen Abschlag vorgenommen, der dem Abschlag der Düsseldorfer Tabelle des Jahres 2021 für die zweite (Tabellenbetrag 451,00 Euro) im Gegensatz zur dritten Altersstufe (Tabellenbetrag 528,00 Euro) entspricht. Das sind 85 %. Ausgehend vom späteren Unterhaltsbedarf von 186,00 Euro beziffert das Gericht den Unterhaltsbedarf der Antragstellerin für die Zeit bis zum 31.03.2021 auf monatlich 158,00 Euro. Soweit die Antragstellerin selbst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eine Zahlung von 79,00 Euro vorgetragen hat, konnte dies nicht mehr berücksichtigt werden, weil der Antragsgegner sich hierzu noch nicht äußern konnte. Erbrachte und hier nicht mehr rechtzeitig vorgetragene Zahlungen sind ggf. im Rahmen der Vollstreckung zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 243 S. 2 Nr. 1 FamFG, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur sofortigen Wirksamkeit folgt § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Richter am Amtsgericht