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Beschluss

301 F 218/21

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2022:0815.301F218.21.00
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Tenor

Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Köln vom 12.10.1981, Az: 301 F 50/80 wird mit Wirkung ab dem 01.08.2021 dahingehend abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Verfahrenswert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Köln vom 12.10.1981, Az: 301 F 50/80 wird mit Wirkung ab dem 01.08.2021 dahingehend abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt. Gründe: I. Die am 15.12.1967 geschlossene Ehe des Antragstellers mit seiner früheren Ehefrau wurde auf den am 19.07.1980 zugestellten Scheidungsantrag der damaligen Ehefrau des Antragstellers mit Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Köln vom 12.10.1981, Az: 301 F 50/80 geschieden. In dem Urteil, welches seit dem 10.12.1981 rechtskräftig ist, wurde zugleich der Versorgungsausgleich geregelt. Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen wurden zugunsten der früheren Ehefrau Rentenanwartschaften auf ihrem Versicherungskonto bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Am 25.05.2021 ist die geschiedene Ehefrau des Antragstellers verstorben. Der Antragsteller ist zum 01.12.2006 in den Ruhestand getreten und bezieht seitdem von alters her eine Pension. Mit bei Gericht am 26.07.2021 eingegangenem Antrag begehrt der Antragsteller die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen veränderter Umstände. Das Gericht hat die Auskünfte bei den Versorgungsträgern der geschiedenen Eheleute eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Der Abänderungsantrag ist zulässig. Das Amtsgericht -Familiengericht- Köln hat durch Urteil vom 12.10.1981 den Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Antragsteller ist nach § 226 FamFG, § 52 VersAusglG antragsberechtigt und hat die Abänderung der Entscheidung beantragt. Der Antrag ging am 26.07.2021 bei Gericht ein. Aus einem ausgleichspflichtigen Anrecht wird bereits eine laufende Versorgung bezahlt. Der Antragsteller bezieht seit dem 01.12.2006 Altersversorgungsbezüge vom Landesamt für Besoldung und Versorgung. Damit ist die nach § 226 Abs. 2 FamFG, § 52 VersAusglG geforderte Rentennähe gegeben. Auch ist die maßgebliche Wesentlichkeitsgrenze überschritten. Denn der Ausgleichswert des Anrechts der früheren Ehefrau des Antragstellers hat sich um 16,34 € (59, 34 € - 43 €) und damit um 38 % erhöht. Weiter übersteigt die Änderung 1 % der maßgeblichen Bezugsgröße nach € 18 Abs. 1 SGB IV. Diese belief sich bei Ehezeitende im Jahr 1983 auf 25,80 DM, umgerechnet 13,19 €. (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Februar 2016 – 15 UF 10/16 –, Rn. 12, juris) Ende der Ehezeit: 30.06.1980: In der Vorentscheidung wurde ausgeglichen: Bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Versorgung der füheren Ehefrau des Antragstellers Ausgleichswert bei Eingang des Abänderungsantrags 58,77 Euro = 114,94 DM Ausgleichswert im Vorverfahren 160,60 DM / 2 = 80,30 DM Die absolute Änderung beträgt 114,94 – 80,30 = 34,64 DM oder 17,71 Euro. Sie erreicht damit die Grenze des § 225 Abs. 1 FamFG bei Ehezeitende von 22,00 DM oder 11,25 Euro. Die relative Änderung beträgt (114,94 – 80,30) / 80,30 = 43 %. Sie erreicht damit die Grenze des § 225 Abs. 1 FamFG von 5 %. Der Antrag auf Abänderung ist deshalb zulässig. Über den Versorgungsausgleich der ausgeglichenen Anrechte ist nach neuem Recht erneut zu befinden. Der Antrag ist begründet. Die Abänderung des Versorgungsausgleichs ist dahingehend vorzunehmen, dass ein Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten ab August 2021 nicht stattfindet. Grundsätzlich ist gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG die Abänderung einer vor dem 01.09.2009 zum Versorgungsausgleich getroffenen Entscheidung durch eine sog. Totalrevision gemäß den §§ 9-19 VersAuglG durchzuführen. Diese vollzieht sich, indem sämtliche Anrechte, die in den durch die Ausgangsentscheidungen geregelten Ausgleich einbezogen waren, gemäß den §§ 9-19 VersAusglG geteilt werden. Im Abänderungsverfahren nach § 51 FamFG anzuwenden ist jedoch auch die Vorschrift des § 31 VersAusglG. Verstirbt ein Ehegatte, zu dessen Gunsten der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nach früherem Recht zunächst rechtskräftig durchgeführt wurde, nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung und strengt der (insgesamt) Ausgleichspflichtige nach eingetretener Wertänderung ein Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG an, muss die Anwendung des § 31 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG im Falle des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten dazu führen, dass der überlebende Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (BGH, Beschluss vom 16.05.2018, FamRZ 2018, 1238 ff.; BGH, BGH, Beschluss vom 20.06.2018, FamRZ 2018, 1496 ff.) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. In der Ausgangsentscheidung vom 12.10.1981 wurden zu Lasten der Versorgung des -insgesamt ausgleichspflichtigen- Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW zu Gunsten der –insgesamt ausgleichsberechtigten- früheren Ehefrau des Antragstellers Versorgungsanwartschaften auf deren Versicherungskonto bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Die frühere Ehefrau des Antragstellers ist am 25.05.2021 verstorben und damit nach der Rechtskraft der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich nach früherem Recht und vor Rechtskraft der Entscheidung über die Abänderung des Versorgungsausgleichs nach neuem Recht. In der Folge erhält der Antragsteller seine Beamtenversorgung bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung ab Antragstellung ungeteilt zurück. Ein weitergehender Ausgleich der Versorgungsanwartschaften der früheren Ehefrau des Antragstellers zu Gunsten des Antragstellers findet entsprechend nicht statt. Die Abänderung wirkt gemäß § 226 Abs. 4 FamFG ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat de Antragstellung folgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Entscheidung wirkt allein im Interesse des Antragstellers, so dass es billigem Ermessen entspricht, ihm die Kosten aufzuerlegen. Die Wertfestsetzung beruht auf § 50 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Richterin am Amtsgericht