Urteil
583 OWi 145/22
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2022:0819.583OWI145.22.00
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Leitsätze
Zum Entbindungsantrag betreffend die Pflicht zum persönlichen Erscheinen des Betroffenen erst nach Aufruf der Sache im Bußgeldverfahren
Tenor
Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt E. (Amt für öffentliche Ordnung -Bußgeldstelle) - Az: N01 - vom 27.10.2021 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Entbindungsantrag betreffend die Pflicht zum persönlichen Erscheinen des Betroffenen erst nach Aufruf der Sache im Bußgeldverfahren Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt E. (Amt für öffentliche Ordnung -Bußgeldstelle) - Az: N01 - vom 27.10.2021 wird verworfen. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Gegen den Betroffenen ist unter dem 27.10.2021 ein Bußgeldbescheid der Stadt E. wegen Verstoßes gegen die CoronaSchVO festgesetzt worden, namentlich weil im Rahmen einer Kontrolle des vom Betroffenen betriebenen Lokals „C.“, B.-straße in E., am 09.08.2020 gegen 2.15 Uhr festgestellt worden sei, dass der Sitzplatzpflicht nicht nachgekommen wurde, notwendige Abstandsmarkierungen fehlten und weder das Personal die im laufenden Kundenservice, noch anwesende Lokalgäste die jenseits des Aufenthaltes am Platz vorgeschriebene Mund-Nase-Bedeckung trugen. Wegen dieser Verstöße ist gegen den Betroffenen eine Buße von 4.000 EUR festgesetzt worden; es handele sich um eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 14 Abs. 1 S. 1, 18 Abs. 2 Nr. 31 CoronaSchVO v. 15.07.2020 iVm Ziff. I.2, I.7 und I.14 der Anlage; §§ 73, 32, 28 IfSG. Auf den am 13.11.2021 zugestellten Bußgeldbescheid zeigte der Verteidiger mit Schreiben vom 16.11.2021 die Vertretung des Betroffenen an, beantragte Akteneinsicht und legte Einspruch ein. Akteneinsicht wurde gewährt. Nach Abgabe an die Staatsanwaltschaft und Vorlage hierher ist gem. § 72 OWiG angefragt worden; mit Schreiben vom 27.06.2022 teilte der Verteidiger mit, dass einer Entscheidung im Beschlusswege widersprochen würde. Mit Verfügung vom 28.06.2022 ist Hauptverhandlungstermin zunächst auf den 05.08.2022 bestimmt worden; wegen Urlaubs des Verteidigers wurde der Termin mit Verfügung vom 05.07.2022 auf den 19.08.2022 verlegt. Die Ladung wurde dem Betroffenen am 07.07.2022, dem Verteidiger am 06.07.2022 zugestellt. Nach Aufruf der Sache am 19.08.2022 war festzustellen, dass nur der Verteidiger erschienen war; der Betroffene nicht. Der Verteidiger übergab sodann Vollmacht vom 18.07.2022 in Kopie, die u. a. zur Stellung von Entbindungsanträgen gem. § 73 Abs. 2 OWiG und zur Vertretung bei Abwesenheit gem. § 73 Abs. 3 OWiG berechtigt, und beantragte, den Betroffenen von der Pflicht zur Anwesenheit zu entbinden, er würde sodann Angaben machen. Zur Bescheidung des Entbindungsantrages wurde die Sitzung unterbrochen; bei Wiedereintritt um 10.33 Uhr wurde, nach Bescheidung des Entbindungsantrages, festgestellt, dass der Betroffene nach wie vor nicht erschienen war. II. Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt E. vom 27.10.2021 (N01) war ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, weil der Betroffene, ohne von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen im Termin entbunden zu sein, in der Hauptverhandlung unentschuldigt ausblieb, § 74 Abs. 2 OWiG. Der Betroffene war auch nicht auf den nach Aufruf der Sache von seinem Verteidiger noch angebrachten Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden: 1. Zwar soll der Entbindungsantrag durch den im Sinne von § 73 Abs. 3 OWiG - wie vorliegend - bevollmächtigten Verteidiger noch zu Beginn der Hauptverhandlung als „vor Verhandlung zur Sache“ gestellt werden können (heute wohl hM, s. nur Senge, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 73 Rn. 19; Krumm, in: Gassner/Seith, Ordnungswidrigkeitengesetz, 2. Auflage 2020, § 73 Rn. 10 mwN; offen gelassen in OLG Köln, Beschluss vom 15.04.1999 - Ss 144/9). Ob das überzeugt, kann hier im Ergebnis zwar offen bleiben, da die Voraussetzungen einer Entbindung vom Erscheinen schon nicht vorlagen. Das Gericht hat jedoch bereits entschieden, dass es die Auffassung, ein Entbindungsantrag könne noch nach Aufruf der Sache gestellt werden, nicht für überzeugend hält (AG Köln, Urteil vom 12.10.2021 - 582 OWi 29/21). Daran hält es fest: Das von dieser Auffassung vorgebrachte Argument, die Hauptverhandlung beginne zwar gem. § 243 Abs. 1 S. 1 StPO „mit dem Aufruf zur Sache“, was jedoch nicht auf § 74 Abs. 2 OWiG übertragbar sei, da die Hauptverhandlung ohne den nicht entschuldigten, nicht entbundenen Betroffenen gerade nicht stattfinde (so Senge, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 73 Rn. 19) erscheint jedenfalls nicht zwingend und geht - was nicht erläutert wird - an §§ 243 Abs. 1 S. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG ebenso vorbei, wie an § 74 Abs. 4 S. 1 OWiG, der offensichtlich davon ausgeht, dass auch im Falle des § 74 Abs. 2 OWiG eine Hauptverhandlung stattfand. Der in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2006 - 2 Ss OWi 348/06; OLG Celle, Beschluss vom 12.06.2009 - 311 SsRs 54/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.02.2012 - IV-2 RBs 13/12) allenthalben zu findende Verweis auf die Gesetzesmaterialien, nach denen der Richter „in bestimmten Fällen noch in der Hauptverhandlung einen Antrag zurückweisen“ könne (so BT-Drucks. 13/3691, S. 8, linke Spalte aE), weshalb nicht einzusehen sei, warum ein Antrag nicht auch noch nach Aufruf der Sache gestellt werden könne, übergeht, dass gerade ausweislich der Gesetzesmaterialien der Entbindungsantrag ausdrücklich nur „bis zum Beginn der Hauptverhandlung schriftlich oder durch den bevollmächtigten Vertreter gestellt werden“ könne (BT-Drucks. 13/3691, S. 8, linke Spalte 2. Absatz). Es erscheint ohnehin zweifelhaft, warum aus der Erwägung, ein kurzfristig gestellter Antrag mag noch in der Hauptverhandlung zu bescheiden sein, darauf zu schließen sein soll, der Antrag könne selbst noch nach dem Beginn der Hauptverhandlung überhaupt erst gestellt werden. Aus den Materialien ergibt sich zudem auch, dass nach Vorstellung des Gesetzgebers die Bescheidung des Entbindungsantrages in der Regel vor dem Termin erfolgen solle. Nur im Kontext mit Ladungshinweisen an den Betroffenen auf die Folgen eines „ verspätet gestellten Antrages, auf die Möglichkeit, daß der Richter in bestimmten Fällen noch in der Hauptverhandlung einen Antrag zurückweisen kann, und die daraus resultierenden Folgen für den Betroffenen sowie auch auf die Folgen des nicht entschuldigten Fehlens“ (BT-Drucks. 13/3691, S. 8, linke Spalte aE, Hervorhebung hier) findet sich die von der o. g. Ansicht angeführte Textpassage. Bei Lichte besehen spricht daher nur sehr wenig dafür, dass der Gesetzgeber durch den seiner Meinung nach an den Betroffenen zu gebenden Hinweis, dass der Richter in Fällen eines verspätet gestellten Entbindungsantrages noch in der Hauptverhandlung jeden Antrag zurückweisen könne, weshalb der Betroffene ggf. unentschuldigt fehle und eine Einspruchsverwerfung im Raume stehe, tatsächlich die Möglichkeit eröffnen wollte, dass noch nach Aufruf der Sache ein Entbindungsantrag angebracht werden kann. Dies umso mehr, als - wie § 243 Abs. 1 S. 1, 2 StPO zeigt - die Hauptverhandlung „mit dem Aufruf der Sache“ und der Anwesenheitsfeststellung beginnt; man wird dem Gesetzgeber schwerlich unterstellen können, en passant und ohne Not für das Bußgeldverfahren einen vom Strafprozess abweichenden Hauptverhandlungsbegriff eingeführt zu haben, noch dazu ohne dies im Normtext niederzulegen. Nach den Materialien soll der Entbindungsantrag unzweideutig „noch bis zum Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden“ können (BT-Drucks. aaO). Im strafprozessualen Kontext war und ist dies der Aufruf der Sache, § 243 Abs. 1 S. 1 StPO (vgl. nur Schneider, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 243 Rn. 6 ff.). Es spricht daher alles dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein Entbindungsantrag - wie ausdrücklich formuliert - nur bis zum diesem Zeitpunkt angebracht werden kann. Hierzu fügt sich ohne Weiteres auch der gesetzgeberische Hinweis auf eine evtl. Zurückweisung noch in der Hauptverhandlung: Denn wird ein Antrag kurzfristig „noch bis zum Beginn der Hauptverhandlung gestellt“, mithin vor dieser, mag er nach Aufruf der Sache - dann in der Hauptverhandlung - zurückgewiesen werden müssen und sodann - ebenfalls in der Hauptverhandlung, arg. e. § 74 Abs. 4 S. 1 OWiG (s. o.) - der Einspruch zu verwerfen sein. Dafür, dass demgegenüber ein Entbindungsantrag noch in der Hauptverhandlung überhaupt erst gestellt werden könne, gibt das alles nichts her. Die hier zweifelhaft erscheinende Ansicht mag teilweise zwar als vorteilhaft empfunden werden: „Ein zentrales Problem ist die Zulässigkeit der Antragsstellung noch in der Hauptverhandlung. Aus Sicht des Verteidigers bietet sich dies nämlich an, wenn der Betroffene ungenügend entschuldigt oder aus nicht bekannten Gründen nicht erschienen ist.“ (so Krumm, in: Gassner/Seith, Ordnungswidrigkeitengesetz, 2. Auflage 2020, § 73 Rn. 10). Ein Sachargument ist das freilich nicht. 2. Das Gericht muss diese Frage hier im Ergebnis wiederum nicht entscheiden. Denn selbst wenn der nach Aufruf der Sache angesichts des Ausbleibens des Betroffenen gestellte Antrag des - durchaus hinreichend bevollmächtigten - Verteidigers, den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen zu entbinden noch rechtzeitig gestellt worden wäre, lagen dessen Voraussetzungen jedenfalls nicht vor; er war daher - wie geschehen - abzulehnen. Die Entbindung vom persönlichen Erscheinen setzt u. a. voraus, dass der Betroffene sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, sich nicht äußern zu wollen, § 73 Abs. 2 OWiG. Bereits daran fehlt es vorliegend: Weder der Betroffene, noch für ihn der Verteidiger, haben im Verfahren eine Erklärung zur Sache abgegeben oder erklärt, dass man sich in der Hauptverhandlung nicht äußern werde. Die Ankündigung des Verteidigers im Termin, nach Entbindung des fehlenden Betroffenen würde er für diesen Angaben machen, kann die Entbindungsvoraussetzungen ersichtlich nicht schaffen; nach der Rechtsprechung des OLG Köln wäre auch eine tatsächlich erfolgte Erklärung im Termin selbst dazu nicht geeignet (s. OLG Köln, Beschluss v. 15.04.1999 - Ss 144/99; Senge, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 73 Rn. 23; Krumm, in: Gassner/Seith, Ordnungswidrigkeitengesetz, 2. Auflage 2020, § 73 Rn. 14; offengelassen von BGH, Beschluss vom 13.08.2002 - 4 StR 592/01). Konnte der Entbindungsantrag hiernach keinen Erfolg haben, war der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sodann gem. § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen (Krumm, in: Gassner/Seith, Ordnungswidrigkeitengesetz, 2. Auflage 2020, § 73 Rn. 32). III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 109 Abs. 2 OWiG.