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Urteil

262 C 51/22

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2022:0921.262C51.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a I 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a I 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignisses vom 11.12.2021 in D. weder gemäß § 7 I StVG, § 823 I, II BGB i. V. m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG noch unter einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung weitergehenden Schadensersatzes zu. Ein Anspruch auf Erstattung von Desinfektionsmaßnahmen zum Schutze einer Corona-Infizierung als weitergehende Schadensersatzposition besteht trotz der grundsätzlich dem Grunde nach bestehenden Haftung der Beklagten für das Unfallereignis nicht. Denn der Kläger kann sich bezüglich dieser ihm von Seiten der von ihm beauftragten Werkstatt in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 118,17 € nicht auf das grundsätzlich ihm zugutekommende Werkstattrisiko berufen. Nach § 249 II BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369). Die Schadensbetrachtung hat sich dabei nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezogen (vgl. BGHZ 54, 82, 85; BGH NJW 1992, 1618, 1619). Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 163, 362, 365). Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gegeben hat. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 II 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGHZ 63, 182, 185). Das sog. Werkstattrisiko geht insofern zu Lasten des Schädigers (BGHZ 63, 182, 185; BGH NJW 1992, 302, 303). Weist ein Geschädigter nach, dass er die Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze veranlasst hat, so können deshalb die „tatsächlichen“ Reparaturkosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten, etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind (BGH, VI ZR 42/73, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall finden auf die hier streitgegenständlichen Schadenspositionen „Schutzmaßnahmen Covid 19“ á 57,30 € netto und „Sicherheitsmaßnahme Covid 19“ a 42,00 € netto die Grundsätze des Werkstattrisikos keine Anwendung. Denn die Beklagtenseite hat bereits in der Klageerwiderungsschrift ausdrücklich bestritten, dass von der klägerischen Werkstatt am Klägerfahrzeug überhaupt Desinfektions- und Reinigungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Die Klägerseite ist dem nicht entgegengetreten. Sie hat sich vielmehr lediglich auf Rechtsausführungen zum Werkstattrisiko beschränkt und hierzu ausgeführt, dies unter Berufung auf Gerichtsentscheidungen, dass auch unfallbedingte Reinigungskosten zu erstatten seien, Kosten für Desinfektionsmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie Teil des vom Schädiger zu tragenden Werkstattrisikos seien und der für Desinfektionsmaßnahmen betriebene Aufwand als erforderlich anzusehen sei, weshalb die Kürzungen der Beklagtenseite unberechtigt gewesen seien. Indes hat die Klägerseite auf das Bestreiten der Beklagtenseite hin nicht vorgetragen, dass die Werkstatt derartige Desinfektionsmaßnahmen entgegen der Behauptung der Beklagtenseite tatsächlich durchgeführt habe. Dies ist allerdings Voraussetzung für die Annahme des Werkstattrisikos zulasten des Schädigers/der Haftpflichtversicherung des Schädigers (hier: der Beklagten). So führt der BGH in seiner aktuellen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 26.04.2022, VI ZR 147/21, zitiert nach juris) aus: „Wurden die Arbeiten aber tatsächlich durchgeführt, so wären die dadurch entstandenen Kosten nach den dargelegten Grundsätzen im Verhältnis des Klägers zur Beklagten unabhängig von der Frage erstattungsfähig, ob sie objektiv erforderlich waren, solange dem Kläger im Zusammenhang mit der Beauftragung der Werkstatt kein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft.“ Voraussetzung für die Geltung der Grundsätze des Werkstattrisikos ist demnach nach der neuesten BGH-Rechtsprechung, dass die maßgebenden (streitigen) Maßnahmen der Werkstatt tatsächlich ausgeführt worden sind. Nur dann kann sich ein Geschädigter darauf berufen, dass diese auch in der Ausführung erforderlich und in der Berechnung nicht überhöht waren. Die tatsächliche Durchführung der Desinfektionsmaßnahmen ist von Seiten der Beklagten aber bereits in der Klageerwiderung ausdrücklich bestritten worden. Die Klägerseite ist diesem Tatsachenvortrag zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten. Insofern gilt § 138 III ZPO, wonach Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen sind. Auch aus den sonstigen Erklärungen der Klägerseite geht eine Absicht, den Vortrag der Beklagten, die Reinigungsmaßnahmen seien tatsächlich nicht durchgeführt worden, bestreiten zu wollen, nicht hervor. Wie bereits ausgeführt, beschränkt sich die Klägerseite auf Rechtsansichten betreffend die Erstattungsfähigkeit von angeblich nicht erforderlichen oder überhöht abgerechneten Maßnahmen der Werkstatt. Auf die von Beklagtenseite angeschnittene Frage bzw. deren Bestreiten in Bezug auf die Durchführung der Desinfektionsmaßnahmen geht die Klägerseite nicht ein. Nach alledem ist gem. § 138 III ZPO davon auszugehen, dass unstreitig ist, dass die streitgegenständlichen Desinfektionsmaßnahmen tatsächlich nicht durchgeführt worden sind. Aufgrunddessen kann sich der Kläger in Bezug auf diese Position der Werkstattrechnung nicht auf die grundsätzlich zu seinen Gunsten anwendbaren Grundsätze des Werkstattrisikos berufen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 1. Halbs.; 708 Nr. 11; 713 ZPO. Ein Rechtsmittel findet gegen dieses Urteil nicht statt, da der Beschwerdewert nicht erreicht ist. Streitwert: 118,17 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.