Beschluss
202 C 6/22
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2022:1012.202C6.22.00
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Tenor
wird der Beschwerde Prozessbevolllmächtigten des Klägers vom 29.07.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 21.03.2022 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
wird der Beschwerde Prozessbevolllmächtigten des Klägers vom 29.07.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 21.03.2022 nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung erstreckt sich nur über die Nachschüsse oder eine Anpassung der Vorschüsse. Hierzu sind die Beträge der Nachforderungen und die Beträge der Anpassungen für das Gesamtinteresse zu addieren (Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG Recht 2021, Kapitel 14 Rn. 205). Der Gesamtbetrag des Überschusses der angefochtenen Jahresabrechnung beträgt 2.562,83 €, wobei der Streitwert gemäß § 49 Abs. 2 GKG auf das 7,5 fache des klägerischen Interesses begrenzt ist. Das Gericht vermag sich weiterhin nicht der entgegenstehenden Auffassung anzuschließen (Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 8. März 2022 – 2-09 S 45/21 -, ZMR 2022, 398; Landgericht Köln, Beschluss vom 13. Juni 2022 – 29 T 44/22 -, ZMR 2022, 739; a.A. Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2022 – 3 T 55/21 -, juris). Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu der früheren Rechtslage, nach der die Abrechnungssumme für die Streitwertbemessung zugrunde zu legen war, kann nicht mehr herangezogen werden. Sinn und Zweck der klarstellenden Regelungen des WEMoG war auch die Reduzierung von Streitpotential innerhalb der Gemeinschaft (BT-Drs. 19/18791, 75). Die Regelungen des WEMoG beinhalten eine deutliche Vereinfachung der Jahresabrechnung, insbesondere sind erhebliche Bestandteile der Abrechnung nach altem Recht, wie die Darstellung der Instandhaltungsrücklage, differenziert nach Ist- und Sollrücklage und die Bankkontenübersicht entbehrlich. Diese sind dem Vermögensbericht vorbehalten, zu dessen jährlicher Erstellung der Verwalter gemäß § 28 Abs. 4 WEG nunmehr verpflichtet ist. Streitigkeiten über diesen Vermögensbericht mögen höhere Streitwerte begründen, Beschlussanfechtungsklagen über die Abrechnungsspitzen hingegen nicht. Denn das der Abrechnung zugrundeliegende Zahlenwerk der Jahresabrechnung ist nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung. Soweit der Bundesgerichtshof zum früheren Recht entschieden hatte, dass sich schon damals die Beschlussfassung anspruchsbegründend nur auf die Abrechnungsspitze bezog, ist diese Klarstellung nach neuem Recht entbehrlich, da im Gegensatz zum früheren Recht die Gesamtabrechnung einschließlich des sich insbesondere basierend auf rückständigen oder überobligatorischen Hausgeldzahlungen ergebenden Saldos, nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung ist. Die befriedigende, vom Gesetzgeber beabsichtigte und im Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft wünschenswerte Wirkung ist auch darin zu erkennen, dass die Anfechtungsfreudigkeit hinsichtlich der Beschlüsse nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG erkennbar rückläufig ist, wobei Vertreter der Anwaltschaft ehrlich und freimütig erklären, dass von einer Rechtsverfolgung wegen geringfügiger Beträge auch im Hinblick auf die geringeren Streitwerte gelegentlich abgeraten wird. Da es sich um die Interessen der als Gemeinschaft miteinander verbundenen Miteigentümer handelt, ist dies im Ergebnis zu begrüßen, war doch zuvor manche Gemeinschaft aufgrund der Streitfreudigkeit eines einzigen Mitgliedes in zermürbenden Rechtsstreitigkeiten über jede beschlossene Jahresabrechnung gefangen. Auch die Tatsache, dass in der Praxis die Ungültigkeitserklärung einer Jahresabrechnung keine nennenswerten Verschiebungen der Ergebnisse zur Folge hat, spricht dagegen, als Gesamtinteresse den Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten zur Grundlage der Streitwertbemessung zu machen. Letztlich ist es die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die die erheblichen mit einer erfolgreichen Klage verbundenen Kosten zu tragen hätte obgleich es sich letztlich um einen im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Abrechnung minimalen Betrag handeln mag, um dessen Korrektur der Rechtsstreit geführt worden ist. Die Sorge, dass die Reduktion des Streitwerts dazu führt, dass nur noch wenige Klagen die Berufungssumme erreichen, erscheint nach den bisherigen Erfahrungen unbegründet, auch aufgrund der Tatsache, dass mindestens das 7,5 fache Einzelinteresses des Klägers entscheidend ist. Zudem ist eine Beschlussfassung über die Zahlungspflichten gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG sogar dann zulässig, wenn ein Verstoß gegen die Beschlussvorbereitungspflicht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG vorliegt (BT-Drs. 19/18791,78). Dass die Jahresabrechnung inzidenter zu prüfen ist im Rahmen der Anfechtungsklage, begründet ihr Heranziehen für die Bemessung des Streitwerts nicht. Insoweit besteht kein Unterschied zu einer Klage wegen einer Restforderung, die die Prüfung der der Gesamtforderung zugrundeliegenden Rechnung erfordert, ohne dass diese eine Erhöhung des Streitwerts begründete. Dies kann zum Beispiel bei Restforderungen aus Werklohnverträgen, Arztrechnungen u.v.m. mit erheblichem Aufwand, auch mit der Durchführung von Beweisaufnahmen verbunden sein, ohne dass dies gebührenrechtlich Berücksichtigung finden dürfte. Hinzukommt, dass durch die Vereinfachung der Jahresabrechnung, sich deren Überprüfung nunmehr auf die Nachvollziehbarkeit der Einnahmen und Ausgaben und der entsprechenden Verteilungsschlüssel beschränken kann, wodurch der Prüfungsaufwand deutlich verringert ist. Nicht recht verständlich ist im Übrigen, woraus sich der von dem Klägervertreter genannte Betrag in Höhe von 218,93 € ergibt. Köln, 12.10.2022Amtsgericht Richterin am Amtsgericht