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Beschluss

583 OWi 145/22

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2022:1025.583OWI145.22.00
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Leitsätze

Keine "Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung" zur Beseitigung der Verzichtswirkung einer ohne Verbindung mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingelegten Rechtsbeschwerde

Tenor

wird der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung vom 19.10.2022 als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine "Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung" zur Beseitigung der Verzichtswirkung einer ohne Verbindung mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingelegten Rechtsbeschwerde wird der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung vom 19.10.2022 als unzulässig verworfen. I. Bezüglich des Betroffenen fand am 19.08.2022 die Hauptverhandlung über dessen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Köln vom 27.10.2021 statt. Es erging Verwerfungsurteil. Gegen dieses hat der Verteidiger am 02.09.2022 elektronisch Rechtsbeschwerde eingelegt, die um 13.56 Uhr bei Gericht einging. Mit weiterem Schriftsatz vom gleichen Tage, dieser übersandt per Fax und bei Gericht eingegangen um 15.10 Uhr, hat er Wiedereinsetzung in die versäumte Hauptverhandlung gem. § 74 Abs. 4 OWiG beantragt. Der vorrangig zu behandelnde Wiedereinsetzungsantrag gem. § 74 Abs. 4 OWiG ist durch Beschluss vom 06.10.2022 als unzulässig verworfen worden. Denn durch die nachträgliche Einlegung des Antrags erst eine Stunde und 14 Minuten nach der Rechtsbeschwerdeschrift sei die Verzichtswirkung gem. §§ 46 Abs. 1, 79 Abs. 3 OWiG, 342 Abs. 2 StPO eingetreten. Der Verwerfungsbeschluss vom 06.10.2022 wurde dem Verteidiger am 12.10.2022 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19.10.2022 hat er gegen den Verwerfungsbeschluss sofortige Beschwerde erhoben, die gesondert begründet werden soll. Er hat zugleich weiter beantragt, „dem Betroffenen für die bereits beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Säumnis des Termins Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren“. Diesen Antrag begründet der Verteidiger damit, dass er von dem Betroffenen sowohl mit Rechtsbeschwerde und Wiedereinsetzung beauftragt worden sei. Er, der Verteidiger, habe am 02.09.2022 „etwa gegen 14 Uhr ungefähr zeitgleich mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde“ den Wiedereinsetzungsantrag per Fax „auf den Weg gebracht“. Die spätere Versendung liege wohl vermutlich daran, dass das Empfangsgerät des Gerichts besetzt gewesen sei und der Schriftsatz aufgrund der Wahlwiederholung erst später durchging. Ohnehin sei er davon ausgegangen, dass „ein am selben Tage wie die Rechtsbeschwerdeeinlegung bei Gericht zugehender Wiedereinsetzungsantrag gleichzeitig im Sinne von § 342 Abs. 3 StPO gestellt wäre“. Sollte dies falsch sein, „müsste sich der Betroffene diesen Irrtum aber nicht zurechnen lassen“. II. Der weitere Wiedereinsetzungsantrag vom 02.09.2022 ist unzulässig und daher zu verwerfen. Der Verteidiger hat beantragt, „dem Betroffenen für die bereits beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Säumnis des Termins Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren“. Er zielt damit auf eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung; es geht vorliegend keineswegs um eine Wiedereinsetzung in die - zugleich erhobene - Frist der sofortigen Beschwerde. Über den neuerlichen Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das auch zur Entscheidung in der Sache berufene Ausgangsgericht, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 46 Abs. 1 StPO, nicht das zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufene Beschwerdegericht. Die Beschwerdefrist steht nicht in Rede, sie ist ohnehin, wie auch die Wiedereinsetzungsfrist, knapp gewahrt. In der Sache bleibt auch dem weiteren Wiedereinsetzungsantrag der Erfolg versagt, er ist bereits unzulässig. Denn vorliegend wird nicht um Wiedereinsetzung wegen eines versäumten Termins oder einer versäumten Frist nachgesucht. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 44 StPO eröffnen Wiedereinsetzung denen, die ohne Verschulden verhindert waren, eine Frist einzuhalten. Weitergehend gewährt das Gesetz in bestimmten normierten Fällen auch Wiedereinsetzung wegen der Versäumung von bestimmten Terminen (s. Maul, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 44 Rn. 5, 8). Darum geht es dem Verteidiger vorliegend aber nicht, insbesondere geht es auch nicht um die Wiedereinsetzung in die - schon nicht versäumte - Wiedereinsetzungsfrist. Es geht auch nicht um einen diesbezüglichen etwaigen Form- oder Begründungsmangel. Was der Verteidiger begehrt, ist tatsächlich vielmehr eine angebliche Wiedereinsetzung zur „Behebung“ der, wie im Beschluss vom 06.10.2022 ausgeführt, eingetretenen Verzichtswirkung des § 342 Abs. 3 StPO aufgrund der nicht gewahrten „Verbindung“ von zunächst eingelegter Rechtsbeschwerde und später nachgeschobenem Wiedereinsetzungsantrag. Die aufgrund eines - so behauptet - angeblichen Anwaltsfehlers bzw. Rechtsirrtums ausgelöste Verzichtswirkung mangels Verbindung, d. h. die gesetzliche Bedingung bzw. unwiderlegbare Vermutung des § 342 Abs. 3 StPO (s. Gericke, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 342 Rn. 4, 7; Knauer/Kudlich, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2019, § 342 Rn. 9) ist aber kein tauglicher Gegenstand eines Wiedereinsetzungsantrages. Für § 44 sind Fehlvorstellungen bzw. fehlende Kenntnis eingreifender gesetzlicher Bestimmungen nicht relevant (ausf. Valerius, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2014, § 44 Rn. 39). Es kann daher offen bleiben, ob der knappe Vortrag dazu, der Verteidiger habe „etwa gegen 14 Uhr ungefähr zeitgleich“ den Wiedereinsetzungsantrag „auf den Weg gebracht“ überhaupt hinreichend konkret ist und zudem in der Sache tatsächlich weiterhilft: Die Rechtsbeschwerde wurde um 13.56 Uhr elektronisch per „bea“ übersandt und empfangen. Der Wiedereinsetzungsantrag ging - entgegen der Darstellung des Verteidigers - bei Gericht erst um 15.10 Uhr, d. h. deutlich später, auf einem anderen Übertragungsweg - per Fax - ein, wie sich aus der Faxzeile ergibt. Selbst wenn es auf den behaupteten Absendezeitpunkt 14.32 Uhr ankäme, was, da die Empfangszeit maßgeblich ist, nicht zutrifft, lägen zwischen Eingang der Rechtsbeschwerde um 13.56 Uhr und der angeblichen Absendezeit des Wiedereinsetzungsantrages per Fax erst um 14.32 Uhr noch immer 36 Minuten. Aus dem vorgelegten Sendeprotokoll ergibt sich zudem auch lediglich, dass die wohl um 14.32 Uhr gestartete Sendung das unklare Ergebnis „Speich. Ok“ ausweist. Der „sicherste Weg“ zu Wahrung der gebotenen Gleichzeitigkeit von Revision bzw. Rechtsbeschwerde und Wiedereinsetzung ist die gleichzeitige Einlegung in einem Schriftsatz, jedenfalls aber die gleichzeitige Versendung (vgl. Knauer/Kudlich, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2019, § 342 Rn. 10). Das Institut der Wiedereinsetzung ist kein allgemeines Vehikel zur Behebung behaupteter Anwaltsfehler (s. o.). Dies stünde in offensichtlichem Widerspruch zum öffentlichen Interesse daran, dass ein geordneter Fortgang des Verfahrens gesichert und ohne Verzögerung eine klare Verfahrenslage geschaffen wird, wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt. Das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren soll nicht unter dem Damoklesschwert einer potentiellen Wiedereinsetzung stehen. Die hier verteidigerseits angegriffene Verzichtswirkung des § 342 Abs. 3 StPO ist unwiderlegbar (s. Knauer/Kudlich, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2019, § 342 Rn. 9 mit Fn. 23 ausdrücklich auch zur „routinemäßig“ zunächst eingelegten Revision als für die Verzichtswirkung unbeachtlichem Verteidigerfehler; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Auflage 2022, § 342 Rn. 3). In der Rechtsprechung des BGH ist denn auch geklärt, dass ein Rechtsmittelverzicht - insoweit geht es bei der gesetzlichen Verzichtswirkung des § 342 Abs. 3 StPO um nichts anderes - nicht nur nicht der Wiedereinsetzung unterliegt, sondern generell unanfechtbar ist (s. Paul, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 302 Rn. 15 mwN; BGH, Beschluss vom 13.05.2003 - 4 StR 135/03; BGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 1 StR 301/16; BGH, Beschluss vom 10.09.2009 - 4 StR 120/09). Das gilt namentlich auch bei angeblicher Falschberatung durch den Verteidiger (BGH, Beschluss vom 13.05.2003 - 4 StR 135/03). Zutreffend wird ein Wiedereinsetzungsantrag in die gem. § 342 Abs. 3 StPO unzulässig gewordene Wiedereinsetzung - wie hier - in der Literatur daher für unzulässig gehalten: „Der nachträglich gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in seine ‚Verspätung‘ ist ausgeschlossen.“ (so ausdrücklich Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Auflage 2022, § 342 Rn. 5). Die Frage, ob, wie im Verwerfungsbeschluss vom 06.10.2022 ausgeführt, die Verzichtswirkung des § 342 Abs. 3 StPO vorliegend eintrat, kann und mag auf die bereits erhobene sofortige Beschwerde hin überprüft werden. Der Betroffene ist insoweit auch keineswegs rechtlos gestellt (Knauer/Kudlich, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2019, § 342 Rn. 9). Das hier betriebene weitere Wiedereinsetzungsverfahren hilft jedoch nicht weiter, es ist unzulässig. Eine isolierte Kostenentscheidung ist auch hier aus den Gründen des Beschlusses vom 06.10.2022 entbehrlich.