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Urteil

134 C 358/20

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2022:1209.134C358.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger buchte für sich und die Zedentin, Frau A. C., bei der Beklagten einen Flug von Bridgetown (BGI)/Barbados nach Frankfurt a.M. (FRA) für den 00.00.00000 (N01) Der Flug wurde kurzfristig annulliert. Vorgerichtlich forderte der Kläger die Beklagte vor diesem Hintergrund zur Zahlung von „Mehrkosten für Hotel und Verpflegung i.H.v. $ 1.196,98“ auf (Anlage K1, Bl. 12 GA). Es folgte eine anwaltliche Zahlungsaufforderung seitens des späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers (vom 01.09.2020, Anlage K2, Bl. 18 ff. GA). Eine Reaktion der Beklagten blieb aus. Mit Klage vom 30.09.2020 forderte der Kläger zunächst die nach seiner Behauptung durch die Annullierung entstandenen Mehrkosten (siehe insb. die Auflistung S. 4 der Klageschrift) sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Ursprünglich hat der Kläger entsprechend beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.423,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 28.04.2020 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite die Kosten des Ersatzfluges - Flug N02 am 00.00.00000 von Barbados nach Frankfurt am Main - abzüglich bereits geleisteter 199,98 EUR binnen 14 Tagen nach Vorlage der diesbezüglichen Rechnung bei der Beklagten zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerseite von den außergerichtlich entstandenen Kosten für die anwaltliche Rechtsverfolgung in Höhe von 249,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit freizuhalten. Mit der Klageerwiderung wendete die Beklagte mangelnde Passivlegitimation ein und benannte ein abweichendes "ausführendes Luftfahrtunternehmen". Der Kläger vertrat in der Folge die Ansicht, ihm stehe auf der Grundlage der Entscheidung des BGH vom 24.10.2017 (X ZR 64/16) ein materieller Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits zu. Die Beklagte habe dadurch, dass sie den Kläger zuvor über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (im Sinne der EG-Verordnung Nr. 261/2004) im Unklaren gelassen habe, eine vertragliche Nebenpflicht verletzt. Aus diesem Grund beantragt der Kläger nunmehr, 1. festzustellen, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerseite von den außergerichtlich entstandenen Kosten für die anwaltliche Rechtsverfolgung in Höhe von 249,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit freizuhalten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klageänderung war nach §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Die danach begehrte Feststellung war nicht auszusprechen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen materiellen Kostenerstattungsanspruch in Bezug auf die Kosten des Rechtsstreits. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. In diesem Zusammenhang kann noch offen bleiben, ob die Beklagte aus dem mit dem Kläger geschlossenen Beförderungsvertrag eine Nebenpflicht verletzt hat. Der Kläger beruft sich insoweit maßgeblich auf die Entscheidung des BGH vom 24.10.2017 (X ZR 64/16). Danach gilt aus Sicht des BGH (2. Ls.): „ Macht der Fluggast den Ausgleichsanspruch gegenüber dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen geltend, das den Flug nicht durchgeführt hat, ist dieses verpflichtet, den Fluggast über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Verletzt das Luftfahrtunternehmen diese vertragliche Nebenpflicht, hat es dem Fluggast den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die erfolglose Weiterverfolgung des Ausgleichsanspruchs gegenüber dem vermeintlichen Schuldner entsteht.“ Im zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es - soweit hier von Interesse - um einen Anspruch des Fluggastes auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (BGH, a.a.O., Rdn. 17 ff.). Der klagende Fluggast hatte den Ausgleichsanspruch zunächst ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe gegenüber dem beklagten Luftfahrtunternehmen geltend gemacht. Die Verletzung der o.g. Nebenpflicht führte daher aus Sicht des BGH zu einem adäquat kausalen Schaden in Höhe der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten . In Bezug auf die Kosten des Rechtsstreits lässt sich der Entscheidung jedoch keine entsprechende Aussage entnehmen. Die Kosten des Rechtsstreits sind im Streitfall jedoch nicht erstattungsfähig. Erstattungsfähig sind nach allgemeinen Grundsätzen lediglich Kosten der zivilrechtlichen Rechtsverfolgung, sofern die konkrete Art der Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig war (Brand, in: BeckOGK BGB, § 249 Rdn. 172). Von Letzterem ist indes nicht auszugehen: Dem anwaltlich vertretenen Kläger war bereits vor Klageerhebung bewusst, dass die Passivlegitimation der Beklagten zweifelhaft sein könnte (vgl. Punkt II. des vorgerichtlichen Schreibens vom 01.09.2020). Statt nach Ausbleiben einer Reaktion der Beklagten diese gleichwohl unmittelbar auf Schadenersatz gerichtlich in Anspruch zu nehmen, hätte es dem Kläger oblegen, sich zunächst selbst über die für die Begründung seiner Forderung notwendigen Tatsachen Klarheit zu verschaffen (vgl. insoweit den gerichtlichen Hinweis vom 02.02.2022, Ziff. 1. a.E., Bl. 78 GA). Konkret wäre es ihm nach entsprechender außergerichtlicher Aufforderung ohne weiteres und ohne Kostenrisiko möglich gewesen, die Beklagte zunächst auf Auskunft zu verklagen, welches das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne der EG-Verordnung Nr. 261/2004 des bei ihr gebuchten Fluges war. II. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger ebenfalls nicht zu, weder auf der Grundlage der oben skizzierten Rechtsprechung des BGH noch aus einem sonstigen rechtlichen Grund. Die Beklagte hat aus dem mit dem Kläger geschlossenen Beförderungsvertrag keine Nebenpflicht verletzt. Einen Ausgleichsanspruch i.S.v. Art. 7 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 hat der Kläger mit dem von ihm unterzeichneten Aufforderungsschreiben vom 20.04.2020 nicht geltend gemacht. Dem Schreiben ist aber auch nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Kläger sonstige, aus der genannten VO fließende Ansprüche, die die Kenntnis des „ausführenden Luftfahrtunternehmens“ erfordern würden, geltend macht. Vielmehr durfte die Beklagte nach Erhalt des Schreibens mindestens ebenso gut annehmen, sie werde als vertragliches Luftfahrtunternehmen in Anspruch genommen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 und hinsichtlich der Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Die Berufung war nach § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Streitwert: bis 23.08.2021 1.983,46 EUR danach: Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten Rechtsbehelfsbelehrung: Textpassage wurde entfernt