Leitsatz: Die Einhaltung der Minimum Connection Time (MCT) begründet jedenfalls bei Verspätung des Zubringerflugs keinen Anscheinsbeweis für eine ausreichende Umstiegszeit bei Mehrstreckenflügen. 1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 600 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2022 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin macht Ausgleichsansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. N01 (FluggastVO) aus angeblich abgetretenem Recht der Frau U. I. geltend. Diese war unter einheitlicher Buchungsnummer auf die von der Beklagten am 12.10.2021 durchzuführenden Flüge N02 und N03 von M. über S. nach O. gebucht. Die Distanz zwischen Start- und Zielort beträgt 6.627 km. N02 sollte planmäßig um 18.20 Uhr (auch im Folgenden Ortszeit) starten und um 07.50 Uhr des Folgetags landen, N03 in der Folge um 09.25 Uhr starten und um 12.45 Uhr landen. N02 landete verspätet in S.und Frau I. verpasste N03, der ebenfalls verspätet um 09.31 Uhr startete. Mittels Ersatzbeförderung mit N04 und N05 erreichte Frau I. O. um 20.48 Uhr. Die Minimum Connection Time (MCT) beträgt in S. 0.45 h. Bei der MCT handelt es sich um eine von dem Flughafenbetreiber angegebene Mindestzeit, die zwischen Landung des Zubringerflugs und Abflug des Anschlussflugs liegen muss. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21.02.2022, Anlage K 1, unter Anzeige der Abtretung, Vorlage der Abtretungserklärung vom 18.02.2022 und Fristsetzung zum 07.03.2022 zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs auf. Anschließend forderten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 14.04.2022, Anlage K 2, zur Zahlung von 600 EUR bis zum 28.04.2022 auf. Die Klägerin behauptet, Frau I. habe ihre Ausgleichsansprüche an sie abgetreten, insbesondere die Abtretungserklärung vom 18.02.2022 unterzeichnet. Frau I. sei der Umstieg aufgrund der Verspätung von N02, der erst um 08.41 Uhr gelandet sei, nicht gelungen. Sie meint, ihr stünde auch ein Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Dazu führt sie weiter aus. Insbesondere behauptet sie, die Beklagte habe auf zahlreiche vorgerichtliche anwaltliche Zahlungsaufforderungen geleistet, was sich aus der Aufstellung in Anlage K 3 ergebe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 600 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2022 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 30,80 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Umstiegszeit sei ausreichend gewesen, da N02 bereits um 08.40 LT gelandet sei. Außerdem werde im Fall einer Verspätung das Boarding länger offen gehalten, wenn noch nicht alle Passagiere an Bord sind, und erst auf Anordnung des Kommandanten geschlossen. Sie bestreitet die Abtretung mit Nichtwissen, insbesondere dass die Unterschrift auf dem Abtretungsformular von Frau I. stammt. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bestreitet sie dem Grunde und der Höhe nach. Dazu führt sie weiter aus. Insbesondere behauptet sie, der Klägerin sei aufgrund von – unstreitigen – Gesprächen deren Justitiars Z. mit ihrem Justitiar seit Jahren bekannt, dass die Beauftragung der Vertragskanzleien zwecklos sei und nicht zu einer anderen Entscheidung der Beklagten führe. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23.05.2022. Bzgl. des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Schreiben der Zeugin I. vom 13.10.2022 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 600 EUR aus abgetretenem Recht der Frau I. verlangen. 1. Dieser stand ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagten aus Artt. 7 Abs. 1 c), 5 Abs. 1 c) FluggastVO zu. a) Die Voraussetzungen des Anspruchs sind erfüllt, insbesondere wurde der Flug von Frau I. von M. über S. nach O. annulliert. Annullierung meint gemäß Art. 2 j) FluggastVO die Nichtdurchführung eines Flugs, für den zumindest ein Platz reserviert war. Dabei ist für die Zwecke des Ausgleichsanspruchs ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, als Gesamtheit zu betrachten (EuGH, Urteil vom 07.04.2022 – C-561/20, Rn. 29). Dementsprechend ist von der Annullierung eines solchen Flugs auch dann auszugehen, wenn das Umsteigen zwischen beiden Teilflügen nicht gelingt oder nicht mehr gelingen kann (vgl. HG Wien, Urteil vom 31.01.2020 – 50 R 7/20s, Rn. 13). Frau I. ist der Umstieg zwischen N02 und N03 nicht gelungen. b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist sie nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastVO von der Ausgleichszahlungspflicht befreit, weil bereits keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen. Außergewöhnliche Umstände im Sinne der Norm sind solche, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht beherrschbar sind (EuGH, Urteil vom 11.06.2020 – C-74/19, Rn. 37 mwN). Auch das Verhalten eines Fluggasts kann außergewöhnliche Umstände begründen, etwa wenn er eine ausreichende Umstiegszeit zwischen zwei Flügen nicht nutzt. aa) Ob Frau I. N03 verpasste, weil sie eine trotz Verspätung von N02 noch ausreichende Umstiegszeit nicht nutzte, ist zwischen den Parteien streitig. Dies steht nicht zur Überzeugung des Gerichts iSd § 286 Abs. 1 ZPO fest. (1) Die gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastVO beweisbelastete Beklagte ist für ihre Behauptung, die Umstiegszeit sei ausreichend gewesen, beweisfällig geblieben. (2) Eine ausreichende Umstiegszeit ist auch nicht schon deshalb zu vermuten, weil die MCT eingehalten wäre. Dabei kann dahinstehen, ob dies überhaupt der Fall ist, ob N02 also um 08.40 Uhr oder erst um 08.41 Uhr landete. Denn die Einhaltung der MCT begründet keinen Anscheinsbeweis für eine ausreichende Umstiegszeit. (a) Nach verbreiteter Ansicht spricht bei Einhaltung der MCT ein Beweis des ersten Anscheins für ein Eigenverschulden des Fluggasts, wenn dieser den Anschlussflug nicht rechtzeitig erreicht (so beispielsweise LG Köln, Urteil vom 29.05.2018 – 11 S 189/17, Rn. 4; AG Köln, Urteil vom 11.02.2021 – 111 C 163/20; AG Erding, Urteil vom 17.09.2020 – 3 C 264/20; Landesgericht Korneuburg, Urteil vom 18.2.2021 – 22 R 65/2, BeckRS 2021, 12354, Rn. 10). Nach dieser Ansicht lässt sich aus der Einhaltung der MCT schließen, dass unter normalen Umständen der Anschlussflug erreicht werden kann (vgl. LG Köln, aaO). (b) Nach anderer Ansicht begründet die Einhaltung der MCT hingegen keinen entsprechenden Anscheinsbeweis (vgl. AG S. a. M., Urteil vom 18.10.2018 – 30 C 3465/17, BeckRS 2018, 26539, Rn. 16). Als Begründung wird angeführt, dass Anreize für Flughafenbetreiber bestünden, diese kleinzurechnen, weil geringe MCT einen Wettbewerbsvorteil als Flughafenstandort bieten. Außerdem werde die MCT anhand der Blockzeiten bemessen, lasse also keinen Rückschluss auf die den Passagieren tatsächlich zum Umstieg zur Verfügung stehende Zeit zu, weil beispielsweise bei später Türöffnung diese Zeit deutlich kürzer sein kann, als die Anhand der Blockzeiten bemessene MCT (AG S. a. M., aaO). (c) Der zweiten Ansicht ist zu folgen. Ein Anscheinsbeweis setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass ein typischer Geschehensablauf vorliegt, bei dem ein durch die Lebenserfahrung bestätigter Erfahrungssatz den Schluss auf die eigentlich zu beweisende Tatsache zulässt (vgl. nur BGH, NJW 2019, 661, Rn. 50 mwN). Die erste Ansicht begründet bereits nicht, auf welchen Erfahrungen der allgemeine Satz fußen soll, bei Einhaltung der MCT beruhe das Verpassen des Anschlussflugs auf einem Verschulden des Fluggasts. Dies widerspricht auch der Erfahrung des Gerichts, nach der zahlreiche Fluggäste Anschlussflüge verpassen, wenn die MCT nur knapp eingehalten wurde, wobei die Beweisaufnahme dann regelmäßig eine unzureichende Umstiegszeit ergibt. Zudem geht die der ersten Ansicht zugrundeliegende Überlegung, die Einhaltung einer regemäßig für den Umstieg ausreichenden Zeit lasse darauf schließen, das Verpassen des Anschlussflugs müsse auf einem Verschulden des Fluggast beruhen, fehl. Denn es erschließt sich nicht, warum der Umstand, der zum Verpassen des Anschlussflugs führt, gerade aus der Sphäre des Fluggasts und nicht der des Luftfahrtunternehmens stammen sollte. Vielmehr sind zahlreiche Umstände denkbar, die aus der Sphäre des Luftfahrtunternehmens stammen und trotz Einhaltung der MCT einen rechtzeitigen Umstieg unmöglich machen, beispielsweise Verzögerungen bei der Türöffnung oder beim Transport von einer Außenposition zum Flughafengebäude, wenn wegen verspäteter Landung des Zubringerflugs die Shuttle-Busse anderweitig in Benutzung sind. Außerdem spricht die Lebenserfahrung dafür, dass das Verpassen des Flugs gerade nicht auf einem Verschulden des Fluggasts beruht. Denn dieser hat regelmäßig kein Interesse, seinen Flug zu verpassen und mehrere Stunden auf den nächsten Flug wartend am Flughafen zu verbringen, sondern wird sich nach Kräften bemühen, den Anschlussflug zu erreichen. 2. Frau I. hat ihren Ausgleichsanspruch an die Klägerin gemäß § 398 S. 1 BGB abgetreten. Der Abtretungsvertrag kam durch Angebot Frau I. durch Übersendung des unterschriebenen Abtretungsformulars vom 18.02.und konkludente Annahme der Klägerin durch Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Beklagten zustande. a) Dass Frau I. erklärte, die Ansprüche an die Klägerin abzutreten, steht fest, da sie die Abtretungserklärung unterschrieben hat, § 440 Abs. 2 ZPO. Die Echtheit ihrer Unterschriften steht zur Überzeugung des Gerichts iSd § 286 Abs. 1 ZPO aufgrund ihrer schriftlichen Zeugenaussagen vom 13.10.2022 fest. In dieser hat sie bestätigt, dass sie die Erklärung unterschrieben hat. An der Richtigkeit der Aussage bestehen keine Zweifel. b) Die Annahme musste die Klägerin nicht gegenüber Frau I. erklären, da dies nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist iSd § 151 S. 1 Alt. 1 BGB. Das ist bei lediglich rechtlich vorteilhaften Erklärungen wie der Annahme der Abtretung eines Anspruchs grundsätzlich der Fall. II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB iVm § 187 Abs. 1 BGB. III. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht. a) Als Anspruchsgrundlagen kommen alleine Schadensersatzansprüche in Betracht. Diese scheitern indes am Erfordernis eines kausalen Schadens. b) Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stellen nur dann einen kausalen Schaden dar, wenn sie zur Rechtverfolgung erforderlich und zweckmäßig sind (BGH, Urteil vom 17.09.2015 – IX ZR 280/14, Rn. 8). Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist regelmäßig zweckmäßig, um den Schuldner zur Leistung zu bewegen, wenn sich dieser im Verzug befindet. Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger ein auf dem Gebiet der Fluggastrechte spezialisierter Inkassodienstleister ist und das verpflichtete Luftfahrtunternehmen bereits selbst zur Zahlung aufgefordert hat (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 12.09.2017 – X ZR 102/16, Rn. 34). c) Entgegen diesem Grundsatz und der Ansicht der Klägerin war die vorgerichtliche Beauftragung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten jedoch nicht zweckmäßig, weil die Beklagte erkennbar zahlungsunwillig war und deswegen weitere Bemühungen um eine vorgerichtliche Regulierung keinen Erfolg versprachen, als die Beklagte auf die Zahlungsaufforderung der Klägerin nicht zahlte (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2013 – XI ZR 421/10, Rn. 34). Die Beklagte hat die Klägerin unstreitig mehrfach darauf hingewiesen, dass anwaltliche Zahlungsaufforderungen nicht geeignet sind, ihre Zahlungswilligkeit zu beeinflussen. Dass diese Mitteilung nicht dem Zahlungsverhalten der Beklagten entspricht, ist nicht erkennbar. Insbesondere steht die Mitteilung nicht im Widerspruch zu der Aufstellung der Klägerin in Anlage K 3. Dort führt diese 39 Verfahren auf, in denen die Beklagte erst nach der anwaltlichen Zahlungsaufforderung zahlte. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass die Zahlungswilligkeit durch die anwaltliche Zahlungsaufforderung gesteigert wurde. Denn bei den 39 Verfahren handelt es sich angesichts der mehreren 10.000 oder sogar 100.000 Forderungen, die die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend macht, lediglich um Einzelfälle, die nicht geeignet sind, auf eine Kausalität der Zahlungsaufforderung schließen zu lassen. Darüber hinaus erfolgte in 34 Verfahren die Zahlung erst nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist, zum Teil sogar deutlich später, d.h. einen Monat oder mehr. Dies lässt darauf schließen, dass die Zahlung auch in diesen Fällen nicht mit der anwaltlichen Zahlungsaufforderung in Zusammenhang steht, sondern ihren Grund in anderen Umständen hat, beispielsweise der grundsätzlichen Zahlungsbereitschaft der Beklagten, die sich aufgrund von Verzögerungen bei der Bearbeitung aber hinzieht. IV. Der Zinsanspruch bzgl. der Rechtsanwaltskosten trägt deren Schicksal. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Streitwert wird auf 600 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .