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Beschluss

312 F 87/22

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2023:0130.312F87.22.00
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Tenor

Der Anerkennungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Verfahrenswert wird auf 5000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Anerkennungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Verfahrenswert wird auf 5000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Eheleute O. B. und C. S. D., wohnhaft in M., beantragen die Feststellung der Anerkennungsfähigkeit und der rechtlichen Wirkungen einer in der W. ergangenen Adoptionsentscheidung nach § 2 AdWirkG. Die Antragsteller und der Angenommene sind W. Staatsangehörige. Nach der vorliegenden Entscheidung (Bl. 3-8 GA) hat das Amtsgericht der Stadt R., Stadtbezirk K., in der W. am 00. Oktober 0000 die Adoption des Kindes namens P. I. L. durch die Antragsteller ausgesprochen und den Vatersnamen des Kindes in „Q.“ geändert, so dass das Kind fortan P. Q. L. hieß. In der nach Ausspruch der Adoption ausgestellten Geburtsurkunde des Angenommenen (Bl. 9 f. GA) ist der Angenommene mit dem neuen Vatersnamen aufgeführt und die Antragsteller sind als seine Eltern ausgewiesen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Verwandtenadoption. Der Angenommene ist der Sohn des Bruders der Antragstellerin, also deren Neffe (siehe Bl. 4 GA). Das Adoptionsverfahren ist ohne Beteiligung einer deutschen, zur internationalen Adoptionsvermittlung berechtigten Fachstelle durchgeführt worden. Der leibliche Vater des angenommenen ist am 00.00.0000 verstorben. Der Angenommene lebt unverändert bei seiner Mutter. Diese hat der Adoption am 26.07.2021 zugestimmt. Die Antragsteller sind seit März 2019 in M. gemeldet. Die Antragstellerin ist seit Februar 2013 in M. beschäftigt. Das Gericht hat Stellungnahmen des Bundesamtes für Justiz (Bl. 63 ff. GA), des Landesjugendamtes (Bl. 36 ff.) und dem Fachdienst Adoption und Vollzeitpflege des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt M. (Bl. 55 ff GA) eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berichte Bezug genommen. Die Antragsteller haben unter dem vom 20.10.2022 schriftlich zu den Berichten Stellung genommen. II. Die Anerkennung der Adoptionsentscheidung ist bereits aus Rechtsgründen zu versagen. Dabei kann im Ergebnis offenbleiben, wann das Verfahren eingeleitet wurde, indem die zuständige Behörde erstmals mit dem Vorgang befasst war. Denn die ergangene Entscheidung ist jeweils nicht anzuerkennen. 1) Soweit das Adoptionsverfahren nach dem 1. April 2021 in W.eingeleitet wurde und daher die Regelungen des AdWirkG i.d.F. vom 12. Februar 2021 Anwendung finden, ist zunächst festzustellen, dass aufgrund des erfolgten Beitritts der W. zum Haager Adoptionsübereinkommen und des internationalen Charakters der Adoption sich die Frage der Anerkennung der verfahrensgegenständlichen Adoption vorrangig nach Artikel 23 i.V.m. Artikel 24 HAÜ richtet. Eine Anerkennung nach den genannten Regelungen des Haager Adoptionsübereinkommens kann jedoch nicht erfolgen, da das Übereinkommen nicht eingehalten wurde, insbesondere die zentralen Behörden der beteiligten Vertragsstaaten am Adoptionsverfahren nicht beteiligt waren und eine Konformitätsbescheinigung nach Artikel 23 HAÜ nicht vorgelegt werden kann. Eine Anerkennung könnte im vorliegenden Fall ausnahmsweise ausgesprochen werden, wenn zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG). Für die Frage, ob die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich und die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind zu erwarten ist, ist nach neuem Recht ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung abzustellen (§ 4 Abs. 2 AdWirkG). Die Annahme muss sich danach nicht nur als vorzugswürdige Alternative darstellen, sondern die für das Kind gegenüber denkbaren Alternativen die deutlich bessere Lösung sein (Staudinger/Helms (2019), BGB, § 1741, Rz. 43). Daran fehlt es aber. Der Erforderlichkeit steht bereits entgegen, dass P. unverändert bei seiner leiblichen Mutter lebt und zeitweise von den Großeltern betreut wird. Auf eine wirtschaftliche Betrachtung oder ein besseres Leben in Deutschland kommt es nicht an. P. ist mittlerweile X Jahre und in kultureller, sprachlicher und privater Hinsicht in W. verwurzelt. Es mag sein, dass er ein gutes Verhältnis zu den Antragstellern hat, deprimiert ist und sich einen Umzug nach Deutschland wünscht. Dies reicht aber nicht aus, um Erforderlichkeit nach dem zuvor skizzierten Maßstab anzunehmen. Wie das Bundesamt hervorhebt reicht allein die Ermöglichung besserer wirtschaftlicher Verhältnisse für den Angenommenen nicht aus. Eine merklich bessere Persönlichkeitsentwicklung sieht das Gericht nicht. Vielmehr wird das Kind entwurzelt. 2) Soweit das Adoptionsverfahren vor dem 01.04.2021 eingeleitet wurde, wie die Antragsteller mit Schriftsatz vom 25.10.2022 unter Bezugnahme auf eine von ihnen nicht vorgelegte Vollmacht behaupten, wäre eine Anerkennung ebenfalls nicht möglich. Denn auch dann wäre unter Rückgriff auf §§ 108, 109 FamFG eine Anerkennung ausgeschlossen. Denn auch insoweit käme es für die Anerkennung darauf an, ob ein Adoptionsbedürfnis gegeben ist, eine Elterneignungsprüfung stattgefunden hat und ein Eltern-Kind-Verhältnis erwartet werden kann. a) Ein Adoptionsbedürfnis setzt voraus, dass ein Vergleich der Situation vor und nach einer Adoption ergibt, dass sich die Lebensbedingungen des Angenommenen im Vergleich zur Lage ohne Adoption so verändern müssen, dass eine merklich bessere Persönlichkeitsentwicklung zu erwarten ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Juli 2010, Az. 11 Wx 113/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2011, Az. I-25 Wx 28/10, 25 Wx 28/10). Zudem können lediglich bessere wirtschaftliche Verhältnisse für sich genommen die Adoption eines Kindes nicht rechtfertigen, insbesondere dann, wenn eine Hilfestellung durch finanzielle Unterstützung geleistet werden kann und/oder geleistet wird (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 21. November 2009, Az. 9 T 239/09; siehe auch OLG Celle, Beschluss vom 11. April 2008, Az. 17 W 3/08). Wird eine Adoption ohne Rücksicht auf ein Adoptionsbedürfnis ausgesprochen, verstößt dies gegen den deutschen ordre public (OLG Karlsruhe, StAZ 2011, 210), insbesondere, wenn das in einer intakten Familiengemeinschaft lebende Kind primär aus materiellen Gründen in einen anderen Kulturkreis versetzt wird (OLG Köln, FamRZ 2010, 49). So liegt der Fall hier. Die W. Adoption wurde mit dem Versterben des leiblichen Vaters des Angenommenen und der prekären finanziellen Situation der leiblichen Mutter des Angenommenen begründet. Dies wiederholen die Antragsteller auch noch einmal mit Schriftsatz vom 25.10.2022. Die weitergehenden Ausführungen, es bestünde ein vertrautes Verhältnis zwischen den Antragstellern und dem Adoptivkind reicht nicht aus, da dieses auch zwischen Onkel/Tante und Neffe bestehen kann. Dasselbe gilt für die eigenen Kinder gegenüber dem Cousin. Nur weil die Gesundheit der leiblichen Mutter angeschlagen ist, kann das Kind nicht in die Familie des Onkels überführt werden. Eine derartige Wahlverwandtschaft würde das Kind zum Subjekt des Verfahrens machen, dessen Zuordnung seiner Familie geradezu beliebig wird. b) Eine Elterneignungsprüfung hat ebenfalls nicht in ausreichender Weise stattgefunden. Wie das Bundesamt für Justiz unter Darstellung der näheren Einzelheiten – auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird – ausführt, setzt eine hinreichende Elterneignungsprüfung voraus, dass die persönlichen und familiären Umstände, der Gesundheitszustand sowie das soziale Umfeld der Adoptionsbewerber, deren Beweggründe für die Adoption und die Eigenschaften der Kinder, für die zu sorgenden Adoptionsbewerber fähig und bereit sind. Zudem soll bei der internationalen Adoption überprüft werden, inwieweit die Adoptionsbewerber in der Lage sind, der kulturellen Herkunft des Kindes gerecht zu werden und das Kind unter Wahrung seiner kulturellen Identität in dem neuen Kulturkreises zu integrieren. Nach dem Protokoll Nr. 1 vom 10.08.2021 (Bl. 102 GA) hat nur eine Überprüfung der Wohnsituation stattgefunden. Dies reicht zur Erfüllung des zuvor skizzierten Maßstabes nicht aus, wenngleich der kulturelle Hintergrund der Antragsteller und des Kindes derselbe ist. c) Schließlich kann auch nicht erwartet werden, dass zwischen den Antragstellern und P. ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. P. lebt bei seiner leiblichen Mutter. Die Antragstellerin ist jedenfalls seit Februar 2013 in M. beschäftigt, die Antragsteller leben seit 2019 in Deutschland. Das Jugendamt der Stadt M. konnte in seinem Bericht vom 05.09.2022 gerade nicht feststellen, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Einen gemeinsamen Alltag gibt es nicht und gab es nie. Das Zusammenleben in W. wie von den Antragstellern beschriebenen ist kein Zusammenleben im Sinne einer Kernfamilie, sondern wie ausgeführt ein Zusammenleben, dass zwischen Onkel/Tante und Neffe nicht unüblich ist. Insofern ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die Motivation der Antragsteller, ihrem Neffen ein besseres Leben in Deutschland zu ermöglichen zwar nachvollziehbar ist, insbesondere wenn dies der Wunsch des Vaters gewesen ist, die in W. erfolgte Adoption aber keine Anerkennung verdient, da sie jedenfalls nach deutschem Maßstab nicht das richtige Mittel ist. Letztlich handelt es sich um sachfremde Motive. d) Auf eine nach § 5 Abs. 3 S. 2 AdWirkG i.V.m. §§ 159, 160 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 bis 4 FamFG obligatorische Anhörung wurde ausnahmsweise verzichtet, da durch die Anhörung keine weiteren Aspekte zur Sachverhaltsaufklärung zu erwarten sind. Die Anerkennung ist bereits aus Rechtsgründen zu versagen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.