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Urteil

615 Ls 63/22

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2023:0206.615LS63.22.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr kostenpflichtig verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Angewendete Vorschriften: §§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Nr. 2, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 22, 23, 52 StGB, 465 StPO

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr kostenpflichtig verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Angewendete Vorschriften: §§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Nr. 2, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 22, 23, 52 StGB, 465 StPO Gründe: I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung X Jahre alte Angeklagte ist I. Staatsangehöriger, U. und hat x Kinder. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin zusammen und hat zum 00. Februar eine neue Anstellung als N.. Seine vorherige Arbeitsstelle, wo er 7 Jahre beschäftigt war, hat er aufgrund der Berichterstattung über die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe kurz nach den Vorfällen verloren. Er wurde als Einzelkind in R. geboren, wo er zunächst die H. erworben, dann eine Ausbildung als X. abgeschlossen und sodann die Fachhochschulreife nachgeholt hat. Er ist mittlerweile F.. In der Vergangenheit gehörte er der Ultra-Fan-Gruppierung "V." an. Nachdem diese sich im Jahr 2018 aufgelöst hatte, schloss er sich keiner neuen Gruppierung an. Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits in Erscheinung getreten. Er wurde insgesamt drei Mal wie folgt verurteilt: Am 28.11.2014 verurteilte das Amtsgericht Braunschweig den Angeklagten unter dem Az. 2 Cs 906 Js 55560/14 wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 EUR. Die Entscheidung wurde am 31.12.2014 rechtskräftig. Am 25.10.2016 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Köln unter dem Az. 532 Ds 122/16 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt. In den Gründen der Entscheidung, die seit dem 02.09.2017 rechtskräftig ist, heißt es auszugsweise: In der Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: Am 08.03.2015 gegen 16:58 Uhr kam es auf der B.-straße vor dem Haus Nr. 17 in R. zu einer verabredeten, gewalttätigen sogenannten "Drittortauseinandersetzung" zwischen Anhängern des 1. FC R. und Eintracht E.. In einer Gruppenstärke von ca. 30 Mann gingen die beteiligten Personen auf der Fahrbahn der B.-straße aufeinander zu, wobei sie sich gegenseitig schlugen und traten. Der Angeklagte ging auf Seiten der D. Anhänger in den vorderen Reihen auf die Gruppe der E. zu und schlug einem Anhänger der E. Gruppe gezielt mit der Faust ins Gesicht. Als aufgrund des Tumults mehrerer Beteiligte am Boden lagen, schlug der Angeklagte mehrmals mit schnell aufeinanderfolgenden Faustschlägen auf die in der Menge liegenden E. Fans ein und schlug sodann einem wegtorkelnden E. Anhänger ebenfalls von hinten mit der Faust in den Rücken. Schließlich wurde der Angeklagte am 27.18.2018 vom Amtsgericht Hamburg-Altona unter dem Az. 3201 Js 440/18 329-216/18 wegen Landfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 EUR Geldstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag ebenfalls die Beteiligung an einer Ausschreitung von Fußballfans zu Grunde. Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte am 04.10.2022 in seiner Wohnung von Sondereinsatzkräften der Polizei vorläufig festgenommen und befand sich in der Zeit vom 05.10.2022 bis 14.10.2022 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 29.09.2022, Az. 505 Gs 2312/22, in Untersuchungshaft in der JVA Z.. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.10.2022, Az. 505 Gs 2312/22, wurde er vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft gegen Auflagen verschont. II. Die Durchführung der Hauptverhandlung hat zur Feststellung des folgenden Sachverhaltes geführt: Vor Beginn der am 08.09.2022 im Rahmen der UEFA Conference League im Stadion Allianz Riviera im französischen Nizza ausgetragenen Fußballbegegnung zwischen dem OGC Nizza und dem 1. FC Köln kam es zu Ausschreitungen zwischen den verfeindeten Fan-Gruppierungen, in deren Verlauf unter anderem einer der Tatbeteiligten mehrere Meter tief von einer Tribüne stürzte, sich die rivalisierenden Gruppen mit Feuerwerksraketen beschossen, mit Bengalfeuern, Stehtischen und anderen greifbaren Gegenständen bewarfen und in mehreren Fällen auch mit Messern aufeinander einstachen. Als Folge dieser Auseinandersetzung erlitten mehrere Personen schwere Verletzungen. Der Angeklagte beteiligte sich an diesen Ausschreitungen in der folgenden Art und Weise: Nachdem er mit zwei Freunden am Vortag des Spiels mit dem Auto nach Nizza angereist und am Abend ausgiebig feiern gewesen war, traf sich der Angeklagte am Vormittag des Spiels mit den übrigen Fans des 1. FC Köln in der Innenstadt von Nizza an einem Brunnen, um von dort aus an dem über 10 Kilometer langen Fanmarsch ins Stadion teilzunehmen. Hier traf er auf ihm bekannte ehemalige Mitglieder der "V..". Ohne gefrühstückt zu haben, trank der Angeklagte während des Marsches zum Stadion - im Einzelnen nicht genau feststellbare Mengen - Alkohol, zunächst in Form von Bier, dann Wein und schließlich Jägermeister. Als der Angeklagte, der eher im hinteren Feld des Fanzuges gelaufen war, am Stadion ankam, hatten die weiter vorne marschierenden Fans die Absperr- und Kontrollpunkte des Stadions bereits derart überrannt, dass der Angeklagte und seine Begleiter ohne jede Kontrolle in das Stadion gelangten. In der Fankurve des 1. FC Köln angekommen, rannten einige FC Fans in Richtung des Westblocks, um von dort zu den Nizzaanhängern zu gelangen und die Absperrketten der Security zu durchbrechen. Als jemand rief, alle sollten dorthin laufen, nahm auch der Angeklagte dies zum Anlass, mit der Menge im unteren Bereich des Oberranges der VIP Tribüne in Richtung der Nizza-Fans zu laufen, wo die verfeindeten Fangruppierungen schließlich aufeinandertrafen. Der Angeklagte griff sich gegen 18:20 Uhr einen auf dem Boden liegenden schwarzen Sperrpfosten mit einem massiven Fuß und warf diesen in Richtung der Anhänger des OGC Nizza, verfehlte diese jedoch. Nachdem er anschließend gemeinsam mit einer Gruppe von weiteren Anhängern des 1. FC Köln erfolglos versucht hatte, über den VIP Bereich in den Block der Heimmannschaft aus Nizza zu gelangen und schließlich vor den inzwischen über die Mauer in den VIP Bereich kletternden Anhängern des OGC Nizza zurückwich, kam er aufgrund eines am Boden liegenden Bengalos zu Fall. Als er sich wieder aufrichten wollte, wobei er erneut einen Sperrpfosten in der Hand hielt, wurde er von mindestens 5 Fans des OGC Nizza zu Boden geschubst oder geschlagen und dort mit etlichen Schlägen und Tritten traktiert. Hierdurch trug der Angeklagte nicht unerhebliche Verletzungen davon, die dazu führten, dass er vom Stadion per RTW in ein örtliches Krankenhaus verbracht und behandelt werden musste. Er erlitt durch den Vorfall multiple Prellungen entlang der gesamten Extremitäten, eine Jochbeinprellung rechts sowie einen geringen Zahndefekt an beiden rechten Schneidezähnen oben. III. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der glaubhaften Aussage des Zeugen K. und der Inaugenscheinnahme der Fotos und Videos vom Tatgeschehen, Bl. 61 d.A.. Die unter II. festgestellte Beteiligung ist auf den Videos "Hinweis 124 - Video 3" und "Hinweis 267 - Video 4" zu sehen. Der Angeklagte hat zwar angegeben, sich an seine konkrete Tatbeteiligung aufgrund des hohen Alkoholkonsums nicht mehr genau erinnern zu können. Er hat sich jedoch während der Hauptverhandlung bei der Inaugenscheinnahme der Videos selbst identifiziert. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben, die im Einklang mit dem in der Hauptverhandlung verlesenen Arztbrief des L.-Krankenhauses R.-Y. vom 12.09.2022 stehen. IV. Der Angeklagte hat sich somit des Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung gemäß §§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Nr. 2, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 22, 23, 52 StGB strafbar gemacht. Diese Vorschriften kommen vorliegend gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB trotz der Tatbegehung im französischen Ausland zur Anwendung. Denn die Tat ist auch in Frankreich mit Strafe bedroht. In Frankreich gibt es mit Art. 431 -3 und 4 Code Penal eine dem Landfriedensbruch vergleichbare Regelung, wonach die unerlaubte Beteiligung an einer Zusammenrottung strafbar ist. Danach macht sich strafbar, wer sich an einer Zusammenrottung beteiligt, die durch eine Ansammlung von Menschen auf einer öffentlichen Straße oder an einem öffentlichen Ort begangen wird, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu stören, obwohl die Polizei zweimal dazu aufgefordert hat, sich zu entfernen. Die Strafe beträgt 1 Jahr Gefängnis und 15.000 EUR. Auch das Regelbeispiel des § 125 a Nr. 2 StGB findet im französischen Strafrecht seine Entsprechung in Art. 431 -5 Code Penal, wonach derjenige, der bei der Zusammenrottung eine Waffe trägt mit 5 Jahren Gefängnis und Geldstrafe von 75.000 EUR bestraft wird. Eine den §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vergleichbare Regelung enthält das französische Strafrecht in den Art. 222 -12 und 222 -13 Code Penal. Der Strafrahmen ist, da vorliegend mehrere Strafgesetze verletzt wurden, demjenigen Strafgesetz mit der höchsten Strafandrohung zu entnehmen, § 52 Abs. 2 StGB. Dies wäre vorliegend § 125a StGB, wonach der Landfriedensbruch bei vorliegen eines dort genannten Regelbeispiels mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft wird. Indes ist zu beachten, dass bei im Ausland begangenen Straftaten auch das Tatortrecht zu berücksichtigen ist (BGH v. 3.5.2016 – 3 StR 449/15.) Wie bereits ausgeführt, sieht Art. 431 -5 Code Penal für den Fall de bewaffneten Beteiligung an einer Zusammenrottung eine Strafobergrenze von 5 Jahren vor, so dass sich auch vorliegend die Strafe innerhalb dieses Rahmen zu bewegen hat. Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd insbesondere das von überzeugend geäußerter Reue getragene Geständnis und die damit einhergehende Erleichterung der Beweisführung gewürdigt. Auch wurde zugunsten des Angeklagten gewürdigt, dass dieser selbst bei den Ereignissen durch den Angriff diverser Kontrahenten massive Verletzungen und nach dem Vorfall auch weitergehende Konsequenzen - wie den Verlust der Arbeitsstelle - erlitten hat. Ebenfalls bei dem Angeklagten eine nicht unerhebliche alkoholbedingte Enthemmung zu berücksichtigen. Strafschärfend fiel dagegen vor allem ins Gewicht, dass der Angeklagte bereits zum dritten Mal als Gewalttäter im Zusammenhang mit dem Thema Fußball in Erscheinung getreten ist und dass ihn in der Vergangenheit verhängte erhebliche Geldstrafen von einer erneuten Tatbegehung nicht abhalten konnten. Schließlich wirkt sich zu Ungunsten des Angeklagten aus, dass er durch sein Verhalten mehrere Straftatbestände erfüllt hat. Unter sorgfältiger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält das Gericht nach alledem für die vorliegende Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen. Diese konnte entsprechend § 56 StGB auch noch zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Wenn auch das Vorleben des Angeklagten nicht unbedingt erwarten lassen würde, dass er ohne spürbare Einwirkung künftig von der Begehung gleichgelagerter Taten Abstand nehmen wird, glaubt das Gericht doch, dass die Umstände seiner Verhaftung und die erlittene Untersuchungshaft - welche die erste Hafterfahrung des Angeklagten überhaupt war - den Angeklagten derart nachhaltig beeindruckt haben, dass er künftig die Vollstreckung der Haft, die ihm im Falle erneute Straffälligkeit blühen würde, vermeiden wollen wird. Auch die sonstigen Lebensumstände des Angeklagten, namentlich die stabile Beziehung zu seiner Freundin und die neu gefundene Arbeitsstelle, geben Grund zu der Erwartung, dass der Angeklagte künftig von der Begehung von Straftaten auch ohne die Vollstreckung der Freiheitsstrafe absehen wird, um eben diese Lebensumstände nicht zu gefährden. Insgesamt kommt das Gericht daher vorliegend - trotz der wiederholten Tatbegehung - noch zu einer positiven Sozialprognose. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.