Urteil
161 C 333/22
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2023:0224.161C333.22.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.782,14 EUR (in Worten: eintausendsiebenhundertzweiundachtzig Euro und vierzehn Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2022 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.782,14 EUR (in Worten: eintausendsiebenhundertzweiundachtzig Euro und vierzehn Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2022 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist Rechtsschutzversicherer, die Beklagte Rechtsanwalts-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die einen Versicherungsnehmer der Klägerin vertrat. Die Klägerin macht auf sie übergegangene Ansprüche auf Rückzahlung unverbrauchter Vorschüsse geltend. Der Versicherungsnehmer der Klägerin, O. E., bediente sich der Hilfe der Beklagten, um Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages in Bezug auf einen finanzierten PKW-Kaufs nach Widerruf geltend zu machen. Es wurde die Berufung vor dem OLG München zum Az. 21 U 2793/20 geführt. Die hierfür angefallenen Kosten wurden von der Klägerin verauslagt. Mit Schreiben vom 04.05.2022 verlangte die Beklagte u.a. auch einen Vorschuss über eine Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von 55.163,19 € in Höhe von € 1.497,60 netto, € nebst 19 % Umsatzsteuer, mithin 1.782,14 €. Diesen leistete die Klägerin an sie. Das Oberlandesgericht wies die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Die Vertreter der Gegenseite des Vorprozesses meldeten in der Folge keine Terminsgebühr zur Festsetzung an. Das Landgericht Ingolstadt setzte mit Beschluss vom 31.08.2022 die der Beklagten zu zahlende gesetzliche Vergütung gemäß § 11 RVG auf 4.189,13 EUR fest. Die Klägerin verlangte den Vorschuss i.H.v. 1.782,14 € zurück mit Schreiben vom 28.04.2022. Da die Beklagte trotz Mahnungen nicht zahlte, beauftragte die Klägerin ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Durchsetzung der Forderung, die die Beklagte mit Schreiben vom 2. Juli 2022, zur Zahlung aufforderten. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.782,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz seit 14.05.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten 280,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die streitgegenständliche Terminsgebühr sei tatsächlich angefallen infolge der Festsetzung des LG Ingolstadt. Sie ist der Ansicht, aus diesem Grund bestünde kein Rückzahlungsanspruch. Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die Akte und eingereichten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 1.782,14 EUR gemäß §§ 667, 675 BGB, 86 Abs. 1 Satz 1 VVG zu. 1. Hiernach ist der Beauftragte eines Geschäftsbesorgungsvertrags, zu dem auch ein Anwaltsvertrag gehören kann, verpflichtet, erlangte Werte herauszugeben. Ein Rechtsanwalt gemäß § 23 BORA ist daher in Verbindung mit §§ 10 RVG, 259 BGB zur Abrechnung über geleistete Vorschüsse verpflichtet (vgl. BGH Beschluss vom 18. Juni 2018 - AnwZ 61/17;BGH Urteil vom 7. März 2019 - IX ZR 143/18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 1980 – 4 U 48/79; LG Freiburg, Urteil vom 3. Mai 2018 – 14 O 251/17). Er hat das aus der Geschäftsführung Erlangte an den Berechtigten herauszugeben, § 667 BGB. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die verauslagte Terminsgebühr zu erstatten. Bei dem nicht verbrauchten Vorschuss handelt es sich um Fremdgeld, das gemäß §§ 43 a Abs. 5 Satz 2 BRAO, 4 Abs. 2 Satz 6 BORA unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten ist. Die Klägerin hat die gezahlten Rechtsverfolgungskosten vorschussweise geleistet und ist daher Berechtigte des Guthabens. Sie hat die Geldbeträge auf das Konto der Beklagten überwiesen. Die Beklagte hätte über die geleisteten Vorschüsse abrechnen und anschließend das Fremdgeld an die Klägerin weiterleiten müssen. Der Anspruch ist auch gem. § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, der Beschluss des LG Ingolstadt belege das Entstehen einer Terminsgebühr. Die durch einen Festsetzungsbeschluss erzeugte Rechtskraft erstreckt sich nur auf die Personen, die an dem Vergütungsfestsetzungsverfahren beteiligt sind (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, Rn. 331; v. Seltmann, in: BeckOK RVG, § 11 Rn. 108). Dies sind vorliegend nicht Klägerin und Beklagte. Es kann daher für das hiesige Verfahren dahinstehen, was der Beschluss des LG Ingolstadt im Verhältnis zwischen Beklagter und ihrem Mandanten nach Antrag gemäß § 11 RVG für Feststellungen enthalten könnte. Diese entfalten nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Bindungswirkung. Nachdem die Beklagte auf die Aufforderungsschreiben der Klägerin nicht zahlte, befand sie sich spätestens mit Ablauf der gesetzten Frist ab dem 14.05.2022 in Verzug. 2. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich für die Zeit vor Rechtshängigkeit gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, für die Zeit danach gem. § 291 BGB. 3. Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich gemäß §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, WuM 2010, 740; vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 Rn. 48). Maßgeblich ist die ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 277/11, NZM 2012, 607 Rn. 4). Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (BGH, Urteil vom 8. November 1994, aaO S. 351; vom 18. Januar 2005, aaO). Ein Schadensfall in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Schuldner einer Entgeltforderung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 259/09, NJW 2010, 3226 Rn. 12; vom 17. Juli 2013 - VIII ZR 334/12, NJW 2014, 1171 Rn. 13) in Zahlungsverzug gerät (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010, aaO; vom 31. Januar 2012, aaO; vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, zVb). Zur Beitreibung einer solchen Forderung ist dann regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1994, aaO S. 353). Das seinerseits Erforderliche tut der Gläubiger dadurch, dass er den Schuldner in Verzug setzt. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung seiner Forderung muss er nicht hinnehmen. Vielmehr kann er seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eines Rechtsanwalts Nachdruck verleihen. Diese Voraussetzungen liegen vor, denn die Beklagte befand sich ab Mahnung durch die Klägerin im Verzug, § 286 BGB. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1; 709 S. 1, 2 ZPO Der Streitwert wird auf 1.782,14 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Textpassage wurde entfernt