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Urteil

268 C 155/22

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2023:0328.268C155.22.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 669,83 EUR (in Worten: sechshundertneunundsechzig Euro und dreiundachtzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2023 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückgriffsansprüche der Klagepartei gegen die Firma M., J.-straße. X XXXXX N., wegen Überzahlung nicht sach- und fachgerechter Reparatur – mit Ausnahme originärer Nacherfüllungsansprüche wegen mangelhafter Leistung – und Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen aus dem Reparaturvertrag zur Auftragsnummer N01

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Leistung im Verzuge der Annahme ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 669,83 EUR (in Worten: sechshundertneunundsechzig Euro und dreiundachtzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2023 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückgriffsansprüche der Klagepartei gegen die Firma M., J.-straße. X XXXXX N., wegen Überzahlung nicht sach- und fachgerechter Reparatur – mit Ausnahme originärer Nacherfüllungsansprüche wegen mangelhafter Leistung – und Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen aus dem Reparaturvertrag zur Auftragsnummer N01 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Leistung im Verzuge der Annahme ist. Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Erstattung restlicher Reparaturkosten. Der Kläger ist Eigentümerin eines Fahrzeuges, welches bei einem Verkehrsunfall vom 13.07.2022, der sich in Linz ereignete, beschädigt worden ist. Die Haftung liegt dem Grunde nach unstreitig bei der Beklagten, bei welcher das Fahrzeug des Unfallgegners versichert war. Der Kläger lies das Fahrzeug auf der Grundlage eines zuvor eingeholten Schadengutachtens instand setzen. Mit der Reparaturrechnung vom 30.08.2022 wurde dem Kläger für die Reparatur des Fahrzeuges insgesamt ein Betrag in Höhe von 3.940,51 € brutto in Rechnung gestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.09.2022 forderte der Kläger die Erstattung der vorgenannten Summe und bot der Beklagten die Abtretung von Ansprüchen gegen die Werkstatt wegen Überzahlung, nicht sach- und fachgerechter Reparatur (mit Ausnahme originärer Nacherfüllungsansprüche) und Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen seitens der Klagepartei aus dem Reparaturvertrag bezüglich des Auftrages, erteilt der Firma M., J.-Straße X, XXXXX N., Adresse, Auftrags-Nr: N01 an. Die Beklagte lies hinsichtlich des Reparaturberichts einen Prüfbericht vom 02.09.2022 anfertigen, wonach lediglich Reparaturkosten in Höhe von 3.270,68 € brutto erstattungsfähig sind. Auf die Reparaturkosten leistete die Beklagte unter Verweis auf diesen Prüfbericht an den Kläger 3.270,68 €. Der Kläger verfolgt mit der hiesigen Klage die Erstattung der nicht geleisteten Kosten in Höhe von 669,83 €. Der Kläger ist der Ansicht, dass die abgerechneten Reparaturkosten vollständig erforderlich und erstattungsfähig seien. Es gelte das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 669,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise beantragt er wie folgt: 1. Hilfsweise wird die Beklagte verurteilt, an die Klagepartei 669,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückgriffsansprüche der Klagepartei gegen die Firma M., J.-straße. X, XXXXX N., wegen Überzahlung nicht sach- und fachgerechter Reparatur – mit Ausnahme originärer Nacherfüllungsansprüche wegen mangelhafter Leistung – und Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen aus dem Reparaturvertrag zur Auftragsnummer N01 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der im (hilfsweisen) Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Leistung im Verzuge der Annahme ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die abgerechneten Kosten zur Reparatur des streitgegenständlichen Schadens nicht erforderlich gewesen seien und bezieht sich hierbei vollständig auf die im Prüfungsbericht vom 02.09.2022 aufgeführten Leistungen. Es wird im Detail auf den Inhalt der Klageerwiderung vom 01.02.2023 (Bl. 51 ff. d.A.) nebst deren Anlagen, insbesondere dem Prüfbericht vom 02.09.2023 (Bl. 14 f. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich nicht um einen Fall des Werkstattrisikos handele. Es werde vielmehr die Unfallbedingtheit und Erforderlichkeit einzelner Reparaturmaßnahmen in Abrede gestellt. Hilfsweise – für den Fall einer Verurteilung – beantragt die Beklagte, dass diese nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückgriffansprüche gegen den Reparaturbetrieb erfolgen kann. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit Zustimmung der Parteien konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Klage ist zulässig und vollständig begründet. I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung weiterer Kosten in Höhe von 699,83 € gegen die Beklagte gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte den zur Wiederherstellung "erforderlichen" Geldbetrag verlangen. Erforderlich sind nur Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Auflage 2020, § 249 Rn. 12). Der Geschädigte ist nach diesem in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Verursacht also von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt; denn nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Freilich gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage. Nimmt der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand, ist der zur Herstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist insbesondere Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Diese „subjektbezogene Schadensbetrachtung“ kann sich sowohl zugunsten des Geschädigten als auch zugunsten des Schädigers auswirken (BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 m.w.N.). Hinsichtlich der Frage, welcher Geldbetrag zur Wiederherstellung objektiv erforderlich ist, genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungslast durch Vorlage der – von ihm beglichenen (Senat, NJW 2016, 3363 = NZV 2016, 573 Rn. 18 = DS 2016, 328 Ls.; NJW 2016, 3092 = DS 2016, 323 Rn. 12; NZV 2015, 587 Rn. 19) – Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Darüber hinaus reicht es ebenfalls aus, wenn der Geschädigte die Rechnung des Fachunternehmers zwar nicht beglichen hat, er aber anderweitige konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand beibringen kann. Dieser Pflicht kommt der Geschädigte durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens, auf dessen Inhalt er grundsätzlich vertrauen durfte, regelmäßig nach. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags iSv § 249 II 1 BGB (vgl. Senat, NZV 2015, 587 Rn. 19; NJW 2015, 1298 = NZV 2015, 177 Rn. 16; NJOZ 2014, 979 = NVwZ 2014, 385 = NZV 2014, 163 Rn. 27, jew. mwN) (BGH, Urteil vom 20.12.2016 – VI ZR 612/15, NJW-RR 2017, 918). Wenn die Werkstatt die Reparatur ausführt und dabei unnötige Arbeiten ausführt oder Arbeiten abrechnet, die nicht ausgeführt wurden, sind auch diese Kosten von dem Schädiger zu ersetzen. Der Schädiger trägt das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn den Geschädigten bei der Schadensabwicklung, etwa hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt oder hinsichtlich der konkreten Art der Reparaturvergabe ein Verschulden trifft (vgl. BGH, NJW 1992, S. 302, 304, OLG Köln, VersR 2011, 235). Weder Sachverständiger noch Reparaturwerkstatt sind Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB des Geschädigten. Da der Schädiger gemäß § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichtet ist und § 249 Abs. 2, S. 1 BGB dem Geschädigten lediglich eine Ersetzungsbefugnis zuerkennt, vollzieht sich die Reparatur in der Verantwortungssphäre des Schädigers. Würde der Schädiger die Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst vornehmen, so träfe ihn das Prognoserisiko. Darüber hinaus sind auch die begrenzten Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten in den Blick zu nehmen. Die Ersatzfähigkeit von unnötigen Mehraufwendungen ist nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, sodass die Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind (vgl. LG Hagen, Urteil vom 04.12.2009, 8 O 97/09; AG Norderstedt, Urteil vom 14.09.2012, 44 C 164/12). Erforderlich in diesem Sinne waren für die Reparatur des beschädigten Fahrzeuges insgesamt Kosten in Höhe von 3.940,51 €. Die gekürzten Positionen waren vollständig erforderlich. Soweit die Beklagte die Unfallursächlichkeit bestreitet, erfolgt dies pauschal ins Blaue hinein. Nachdem die Beklagte den hiesigen Schaden vorgerichtlich in Höhe von 3.270,68 € ausgeglichen hat, trat insoweit Erfüllung ein, § 362 BGB. Der Restanspruch beläuft sich daher auf 669,83 €. Nachdem das Fahrzeug durch die Werkstatt auf der Grundlage eines zuvor eingeholten Schadensgutachtens repariert worden ist und der Kläger sich hierbei auf das Gutachten verlassen hat, steht die Erforderlichkeit der Kosten unter Berücksichtigung des Werkstatt- und Prognoserisikos fest. Der Kläger durfte auf die Richtigkeit der Rechnung und des zuvor eingeholten Gutachtens vertrauen. Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass sich die Werkstatt bei der Reparatur nicht an die im Gutachten aufgeführten Arbeitsschritte gehalten habe. II. Die Beklagte war auf Antrag gemäß § 255 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die ausführende Werkstatt zu verurteilen. In Betracht kommen Schadensersatzansprüche, wenn die Werkstatt nicht erforderliche Arbeiten abgerechnet bzw. erforderliche Arbeiten zu hoch abgerechnet hat und deshalb für den Auftraggeber die Gefahr besteht, dass die gegnerische Versicherung den überschießenden Betrag nicht bezahlt. Der Kläger hat die Abtretung der Ansprüche sowohl vorprozessual als auch in der Klageschrift angeboten. III. Die Beklagte befindet sich mit der Annahme der Abtretung in Verzug. Der Kläger hat sowohl vorprozessual mit Schriftsatz vom 20.09.2022 als auch mit der Klageschrift die Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt angeboten. Die Beklagte hat hierauf nicht reagiert. IV. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 669,83 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .