Urteil
275 C 88/22
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2023:0411.275C88.22.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 183,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2022 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 183,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2022 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz weiterer Reparaturkosten in Höhe von 183,74 EUR gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 VVG, § 1 PflVG, § 249 BGB. a) Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die Schäden, die dem Kläger infolge des Unfalls am 21.01.2021 in Köln entstanden sind, ist zwischen den Parteien unstreitig. b) Der Kläger ist auch unstreitig aktivlegitimiert. Er hat seine Schadenersatzansprüche zwar ursprünglich an die Firma V. abgetreten, die die Ansprüche ihrerseits an die O. weiter abgetreten hat. In der Folge ist jedoch eine Rückabtretung von der O. an die Werkstatt und von dieser an den Kläger erfolgt. c) Der Kläger kann Ersatz weiterer Reparaturkosten in Höhe von 183,74 EUR verlangen. Denn die Beklagte hat auf die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten von 3.447,98 EUR bislang lediglich 3.264,24 EUR bezahlt. Die beklagtenseits vorgenommenen Abzüge in Höhe von 183,74 EUR sind ungerechtfertigt. aa) Allgemein gilt: Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Aufgrund der sich daraus ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Nach diesem Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Geschädigte den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGH, Urt. v. 15.09.2015 – VI ZR 475/14 – juris). Dem Geschädigten sind dabei auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne seine Schuld durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt oder überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995 - 9 U 168/94; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. 10. 2004 - 17 U 107/04). Der Schädiger trägt das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko, falls den Geschädigten nicht ausnahmsweise bei der Schadensabwicklung, etwa hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt oder hinsichtlich der konkreten Art der Reparaturvergabe ein Verschulden trifft (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1991 – VI ZR 314/90). Denn es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das sog. Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde (vgl. LG Köln, Urt. v. 09.02.2022 – 13 S 91/21). bb) Dies berücksichtigend waren dem Kläger vorliegend auch die Kosten für die Fahrzeugreinigung, COVID-Schutzmaßnahmen, COVID-Schutzmaterial, Reinigungsmittel und eine Probefahrt in Höhe von insgesamt 183,74 EUR zu ersetzen. (1) Die Kosten für COVID-Schutzmaßnahmen und COVID-Schutzmaterialien in Höhe von 38,70 EUR netto / 46,05 EUR brutto bzw. 7,50 EUR netto / 8,93 EUR brutto sind vorliegend ersatzfähig. Der Kläger beauftragte die Firma V . damit, laut Gutachten zu reparieren. Die von der Beklagten in Abzug gebrachten Kosten für Desinfektionsmaßnahmen und -materialien waren dabei im Gutachten des Sachverständigen Z. enthalten (vgl. S. 15 und 16 von Anlage K14). Schon im Hinblick hierauf sind keine Kürzungen vorzunehmen. Denn ein Geschädigter darf sich grds. auf die Feststellungen eines Sachverständigen verlassen, wenn er eine Reparatur beauftragt. Es ist aus diesem Grund zudem entgegen der Behauptung der Beklagten auch nicht zweifelhaft, dass der Kläger die Durchführung entsprechender Desinfektionsmaßnahmen beauftragt hat und daher dafür eine Vergütung geschuldet ist. Eine erhöhte Prüfpflicht des Geschädigten in Bezug auf die abgerechneten Desinfektionskosten, welche eine Ersatzpflicht ausscheiden lassen oder zu einer nur teilweisen Ersatzpflicht führen könnten, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Kosten der Desinfektionsmaßnahmen stellen grundsätzlich entgegen der Ansicht der Beklagten unfallursächliche Kosten dar, denn soweit das Fahrzeug des Klägers nicht in der Zeit der Pandemie beschädigt worden wäre, wären die Kosten nicht angefallen (LG Köln, Urt. v. 09.02.2022 – 13 S 91/21). Gegen die Erstattungsfähigkeit spricht insbesondere auch nicht, dass die Notwendigkeit einer Flächendesinfektion in der Wissenschaft unterschiedlich beurteilt werden mag. Denn es ist gerichts- und allgemeinbekannt, dass seit Beginn der Pandemie in zahlreichen Bereichen des täglichen Lebens – sei es in Geschäften, Restaurants, bei Ärzten, in Behörden oder in öffentlichen Verkehrsmitteln – vermehrt Hygienemaßnahmen in Form von Handdesinfektion empfohlen oder eingefordert und in Form von Oberflächendesinfektion durchgeführt wurden. Dies galt insbesondere zu Beginn des Jahres 2021, mithin im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls und der streitgegenständlichen Reparatur. Vor diesem Hintergrund durfte auch der Unfallgeschädigte eine Desinfektion der wesentlichen Kontaktflächen vor Abholung seines Fahrzeugs aus der Reparaturwerkstatt erwarten. Unabhängig davon, ob ein nennenswertes Risiko einer Schmierinfektion über Kontaktflächen objektiv besteht, wäre es für den Kläger eine über die bloße Lästigkeit hinausgehende Beeinträchtigung gewesen, wenn er das Fahrzeug ohne solche Maßnahmen hätte entgegennehmen müssen. Er konnte nicht abschätzen, wie viele ihm unbekannte Mitarbeiter der Werkstatt sich in dem Fahrzeug wie lange aufgehalten oder Reparaturmaßnahmen vorgenommen hatten. Aus seiner subjektiven Perspektive eines medizinischen Laien ließ sich eine Infektionsgefahr nach Abholung des Fahrzeugs jedenfalls nicht ausschließen. Sein Sicherheitsgefühl, also sein subjektives Interesse, sich keinem vermeidbaren Infektionsrisiko auszusetzen, erscheint in der Pandemie mit Blick auf die möglichen schweren Folgen einer Erkrankung schützenswert (vgl. LG Stuttgart , Urt. v. 21.7.2021 – 13 S 25/21 – r+s 2021, 543). In welchem Umfang die Desinfektionsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden, ist nicht maßgeblich, da dies für den Kläger nicht erkennbar bzw. überprüfbar ist und aus den dargelegten Gründen auch von der Werkstatt fälschlich berechnete Kosten unter das Werkstatrisiko fallen. Die Desinfektionskosten waren dem Kläger gegenüber auch in voller Höhe erstattungsfähig. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die in Rechnung gestellten Kosten vorliegend übersetzt wären, waren für den Kläger jedenfalls nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die abgerechneten Kosten in gleicher Höhe im Gutachten prognostiziert wurden, das Grundlage der Reparatur war. (2) Daneben sind auch die Kosten für die Fahrzeugreinigung und die Reinigungsmittel in Höhe von 51,60 EUR netto / 61,40 EUR brutto bzw. 5,00 EUR netto / 5,95 EUR brutto ersatzfähig. Kosten für eine schadensbedingte Fahrzeugreinigung waren auch im Gutachten vorgesehen (vgl. S. 15 und 16 von Anl. K14), so dass der Kläger auch insoweit von deren Erforderlichkeit ausgehen durfte. Es kann dabei dahinstehen, ob diese Kostenpositionen tatsächlich erforderlich waren. Denn es ist jedenfalls nichts dazu vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine etwaige fehlende Erforderlichkeit für den Geschädigten als technischen Laien ersichtlich gewesen wäre. Auch was die Höhe dieser Kosten betrifft, sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass diese für den Geschädigten erkennbar überhöht abgerechnet wurden, zumal die abgerechneten Kosten auch insoweit dem Sachverständigengutachten entsprechen. (3) Nichts anderes gilt schließlich für die Kostenposition Probefahrt (51,60 EUR netto / 61,40 EUR brutto). Denn auch insoweit darf sich ein Unfallgeschädigter – wenn eine entsprechende Kostenposition wie hier im Gutachten enthalten ist (vgl. S. 16 von Anlage K14) – darauf verlassen, dass diese im Rahmen der durchzuführenden Reparatur erforderlich ist. (4) Schließlich kann der Kläger weitere 0,01 EUR ersetzt verlangen, die auf einem Rundungsfehler der Beklagten beruhen. cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass der Kläger die Reparaturkosten beglichen hat. Denn auch wenn die Begleichung der Rechnung durch den Geschädigten die Erforderlichkeit der Kosten grundsätzlich indiziert (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2016, VI ZR 612/15), steht die Nichtbegleichung der Rechnung durch den Geschädigten einer Ersatzfähigkeit nicht entgegen. Denn der Geschädigte soll gerade vor den Mühen und Risiken einer Auseinandersetzung mit der Werkstatt geschützt werden, so dass die Beurteilung der Erforderlichkeit des für die Reparatur berechneten Betrages nicht von der Bezahlung der Rechnung durch den Geschädigten abhängen kann (vgl. BGH Urteil vom 26.4.2022 – VI ZR 147/21 – NJW 2022, 2840; LG Köln, Urt. v. 09.02.2022 – 13 S 91/21). 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. III. Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO. IV. Streitwert: 183,74 EUR. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .