Urteil
132 C 18/23
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2023:0526.132C18.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: bis 5.000,00 €
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert: bis 5.000,00 € Tatbestand: Der Kläger ist bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer N01 seit dem 01.05.1999 privat krankenversichert. Weiter versichert ist seine Tochter C. K. W. sowie S. I.. Der Kläger hat in der Vergangenheit von der Beklagten Mitteilungen über Beitragsanpassungen nebst neuen Versicherungsscheinen erhalten. Die Beklagte archiviert diesen Schriftsverkehr elektronisch, führt jedoch keine datenmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten in diesen Dokumenten durch. Der Kläger verlangt Auskunft über im Klageantrag zu 1) näher bezeichnete Unterlagen und immateriellen Schadensersatz wegen vorgerichtlicher Nichterteilung der Auskunft. Die Beklagte erhebt die Verjährungseinrede. Mit Email vom 18.03.2022 forderte der Kläger die Beklagte zur Herausgabe von Unterlagen auf. Die Beklagte übersandte am 05.04.2022 den aktuellen Versicherungsschein sowie Informationen zu den auslösenden Faktoren seit dem 01.01.2013. In der Klageschrift hat der Kläger vortragen lassen, dem Kläger lägen die einzelnen Nachträge zu dem Versicherungsschein sowie die Begründungsschreiben nicht mehr vor. Die Beklagte habe die (erneute) Herausgabe der Unterlagen für die im Klageantrag zu 1) genannten Zeiträume verweigert. Dem Kläger lägen die Unterlagen teilweise noch vor, und zwar hinsichtlich der Beitragsanpassung des Jahres 2022. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23.03.2023 weiter vortragen lassen, die streitgegenständlichen Unterlagen lägen dem Kläger nicht mehr vor, sie seien gegenwärtig nicht mehr auffindbar (Bl. 248 GA). Mit Schriftsatz vom 19.05.2023 (Bl. 305 GA) behauptet er, die Versicherungsscheine der streitgegenständlichen Jahre verloren zu haben. Sie seien nicht mehr auffindbar. Er habe die Unterlagen versehentlich mit anderen, unwichtigen Kaufbelegen, die zur Entsorgung bestimmt waren, entsorgt. Zum Beweis dieses Vortrages wird auf eine „Verlusterklärung“ des Klägers vom 23.03.2023 Bezug genommen (Bl. 307 GA), wonach die für die Versicherung ausgestellten Versicherungsscheine, Nachträge zum Versicherungsschein aus den Jahre 2013, 2014, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 nicht mehr auffindbar seien. In der mündlichen Verhandlung hat er weiter erklärt, er habe sämtliche Unterlagen in einem Ordner abgeheftet, den er nunmehr auch nach intensivem Suchen nicht habe finden können. Der Kläger ist der Ansicht, ein Auskunftsanspruch ergäbe sich aus der DS-GVO, § 3 VVG oder jedenfalls § 242 BGB. Nach Klagerücknahme im Hinblick auf die ursprügnlich ebenfalls verlangte Auskunft zur Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien beantragt der Kläger nunmehr, wie folgt zu erkennen: 1) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über sämtliche Beitragsanpassungen mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs der Jahre 2013, 2014, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, zu erteilen, die die Beklagte seit dem 01.01.2013 in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zur Versicherungsnummer N01 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: • die Höhe der Beitragsanpassungen unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, • die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein sowie • die der Klägerseite zum Zwecke der Beitragsanpassung übermittelten Mitteilungen 2) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite einen in das Ermessen des Gerichts gestellten immateriellen Schadensersatz in Höhe von mindestens 250,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass dem Kläger sämtliche Unterlagen, deren Überlassung und Zusammenstellung er begehrt, nach wie vor vorliegen. Sie ist weiter der Ansicht, die Anforderung der Unterlagen sei rechtsmissbräuchlich. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunftserteilung in dem noch streitgegenständlichen Umfang sowie eines immateriellen Schadensersatzes gegen die Beklagte zu. Es kann dahin stehen, ob etwaige Ansprüche bereits verjährt wären. Denn jedenfalls hat der Kläger nicht substantiiert die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche vorgetragen. Ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 3 der Datenschutzgrundverordnung (im Folgenden DS-GVO) auf Herausgabe der verlangten Unterlagen scheidet bereits deswegen aus, weil es sich bei diesen nicht um Kopien von personenbezogene Daten i.S.v. Art. 15 DS-GVO handelt, sondern um Schriftverkehr zwischen den Parteien. Die insoweit abweichende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Kölns, die von dem Erfordernis einer extensiven Auslegung des Begriffs "Datenkopie" ausgeht (siehe insoweit OLG Köln, Urteil vom 13.05.2022 - 20 U 198/21-, juris, Rn. 79) ist durch die zwischenzeitliche, neuere Rechtsprechung des EuGH überholt. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Begriff "Kopie" in Art. 15 Abs. 3 der DS-GVO nicht dahingehend zu verstehen, dass er einen generellen Anspruch auf Ablichtung von archivierten Dokumenten betrifft. Vielmehr bedeutet der Anspruch darauf, eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt (siehe EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-487/21, beckonline (Tenor)). Dies kann nur ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Übersendung einer Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten führen, und zwar, wenn dies unerlässlich ist für eine wirksame Ausübung von Rechten aus der DS-GVO (vgl. EuGH, a.a.O. sowie Rn. 39, 45). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Kontextualisierung der Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, so z.B. insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden oder sie auf freien Feldern beruhen (siehe EuGH, a.a.O. Rn. 41-42) Einen solchen Fall hat der Kläger hier nicht dargelegt. Er ist auch nicht aus der Natur der personenbezogenen Daten ersichtlich. Da kein Verstoß gegen die Bestimmungen der DS-GVO vorgetragen ist, scheidet auch der geltend gemachte, auf § 18 DS-GVO gestützte Schmerzensgeldanspruch aus und der diesbezüglich geltend gemachte Zinsanspruch. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 242 BGB in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag auf die Übermittlung der verlangten Auskünfte aus. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Kölns kann einem Versicherungsnehmer unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch zustehen, wenn dieser in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Versicherer die Auskunft unschwer geben kann. Hierfür ist erforderlich, dass der Versicherte substantiiert vorträgt, dass ihm die erbetenen Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stehen und welche Anstrengungen er unternommen hat, um diese aufzufinden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.05.2022 - 20 U 198/21-, juris, Rn. 68; Urteil vom 14.10.2022 - 20 U 101/22 - S 4). Insoweit ist der Versicherungsnehmer auch beweisbelastet (OLG Köln, Urteil vom 14.10.2022, S. 4f.). Der Kläger hat nicht substantiiert dazu vorgetragen, welche Unterlagen ihm nicht mehr vorliegen. Sein Vortrag hierzu war widersprüchlich, und er konnte auf Hinweis des Gerichts die Widersprüche nicht ausräumen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung behauptet, ihm lägen nur noch die Unterlagen ab der Erhöhung zum 01.01.2023 vor. Die Unterlagen der letzten 10 Jahre lägen im nicht mehr vor. Zum Verbleib der Unterlagen hat er zum einen vorgetragen, er selbst habe die Unterlagen ursprünglich in einem Ordner abgeheftet gehabt, in dem sich auch Garantiebelege befunden hätten. Auf eine andere Frage des Gerichts hat er geantwortet, seine Frau habe die Unterlagen der Versicherung in dem Ordner abgeheftet gehabt. Er erklärte, dieser Ordner sei normalerweise im Schrank gewesen, seine Frau und er hätten den Ordner jedoch nicht mehr finden können. Schriftsätzlich hatte er dagegen vortragen lassen, er habe die im Streit stehenden Unterlagen in einem Ordner entsorgt. In der mündlichen Verhandlung hat er sodann vorgetragen, er habe den Ordner trotz intensiver Suche nicht mehr auffinden können, er habe ihn nicht entsorgt. Der Widerspruch konnte durch den Kläger nicht aufgeklärt werden. Nicht plausibel war insoweit die Erläuterung seines Prozessbevollmächtigen, dass es im Schriftsatz vom 19.05.2023 zu den dortigen abweichenden Angaben offensichtlich dadurch gekommen sei, dass der Prozessbevollmächtigte davon ausgegangen sei, dass die Unterlagen entsorgt worden waren, weil sie nicht mehr auffindbar gewesen seien. Warum ein Prozessbevollmächtigter, der regelmäßig und so auch in dieser Sache standardmäßig zunächst vorträgt, Unterlagen seien nicht mehr auffindbar, plötzlich ohne entsprechende Erklärung der Partei davon ausgehen sollte, dass diese die Unterlagen entsorgt hätte, ist nicht nachvollziehbar. Der gesamte Vortrag steht im übrigen Widerspruch zu der unstreitigen (erneuten) Übersendung des aktuellen Versicherungsscheins am 05.04.2022 durch die Beklagte. Entweder müssten der Kläger (oder seine Frau) die Unterlagen nach seinem Vortrag insgesamt (einschließlich des aktuellen Versicherungsscheins vom 05.04.2022) in den fraglichen Ordner abgeheftet haben, dann ist nicht plausibel, warum der Kläger bereits am 23.03.2023 eine "Verlusterklärung" über die im Ordner befindlichen Unterlagen abgegeben hat. Sofern der Ordner bereits vor Klageerhebung verloren gegangen sein sollte, ist nicht plausibel, warum dem Kläger nunmehr auch der aktuelle Versicherungsschein vom 05.04.2022 nicht mehr vorliegen soll. Auf den entsprechenden Vorhalt konnte der Kläger keine Erklärungen abgeben. Ein Anspruch auf Übergabe von alten Versicherungsscheinen aus § 3 Abs. 3 VVG würde voraussetzen, dass dem Kläger diese abhanden gekommen oder vernichtet worden seien. Dies hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen (s.o.), so dass dahin stehen kann, ob sich aus dieser Vorschrift überhaupt ein Anspruch auf Übergabe von nicht mehr aktuellen Versicherungsscheinen herleiten lassen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .