Urteil
154 C 225/22
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2023:0526.154C225.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Preiserhöhungen im Rahmen eines zwischen ihnen geschlossenen Streaming-Nutzungsvertrages und über die Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge. Die Beklagte ist die W. Tochtergesellschaft eines in V. ansässigen international verbreiteten Video-Streamingdienstes, die Verbrauchern in Deutschland ihre Dienstleistung in Form von Abonnements anbietet. Mit Datum vom 17. Dezember 2014 eröffnete der Kläger einen Streaming-Account bei der Beklagten zu einem monatlichen Preis von 7,99 € und erteilte der Beklagten ein SEPA-Lastschriftmandat zur eigenmächtigen Abbuchung der monatlichen Beiträge vom Konto des Klägers. Die Parteien vereinbarten zudem die Geltung der Nutzerbedingungen der Beklagten. In Ziffer 3.5 dieser Nutzungsbedingungen vereinbarten die Parteien: „3.5. Änderungen am Preis und Abo-Angebot. Wir sind berechtigt, den Preis unserer Abo-Angebote von Zeit zu Zeit in unserem billigen Ermessen zu ändern, um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln. Beispiele für Kostenelemente, die den Preis unserer Abo-Angebote beeinflussen, sind Produktions- und Lizenzkosten, Kosten für die technische Bereitstellung und die Verbreitung unseres Dienstes, Kundendienst und andere Kosten des Verkaufs (z. B. Rechnungsstellung und Bezahlung, Marketing), allgemeine Verwaltungs- und andere Gemeinkosten (z. B. Miete, Zinsen und andere Finanzierungskosten, Kosten für Personal, Dienstleister und Dienstleistungen, IT-Systeme, Energie) sowie staatlich auferlegte Gebühren, Beiträge, Steuern und Abgaben. Alle Preisänderungen gelten frühestens 30 Tage nach Bekanntgabe an Sie. Sie können Ihre Mitgliedschaft jederzeit während der Kündigungsfrist kündigen, um zukünftige Belastungen zu vermeiden.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K2 (Bl. 19 ff. d. Akte) verwiesen, die die Nutzungsbedingungen mit Stand vom 1. Januar 2022 zeigt. Zum 01.05.2017 wechselte der Kläger zum „Premium-Abo“ für monatlich 11,99 €. Zum 01.12.2017 erhöhte die Beklagte den Preis für das „Premium-Abo“ auf monatlich 13,99 €. Zum 01.06.2019 erfolgte eine weitere Preiserhöhung auf einen Betrag von 15,99 € monatlich, wobei die Beklagte aufgrund von Steuererleichterungen für 6 Monate die Kosten auf 15,59 € senkte. Zum 01.05.2021 erfolgte eine weitere Preiserhöhung auf monatlich 17,99€. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Mai 2022 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge seit dem 01.12.2017 unter Fristsetzung bis zum 14. Juni 2022 auf. Die Beklagte wies die Forderung des Klägers mit Schreiben vom 16.06.2022 zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich der konkret geltend gemachten Rückzahlungen wird auf die Anlage K5 (Bl. 142 f. d. Akte) verwiesen, die eine Übersicht der jeweils monatlich zu viel gezahlten Beträge seit Dezember 2017 beinhaltet. Der Kläger behauptet, die Preiserhöhung erfolgte ohne Rechtsgrund und ohne Zustimmung des Klägers. Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Vertragsangebot der Beklagten bereits aus rechtlicher Sicht nicht vorgelegen habe, da er zu der angeblich angebotenen Preiserhöhung der Beklagten nicht habe „Nein“ sagen können. Er habe lediglich den Vertrag kündigen können oder einen anderen Tarif wählen können. Die Möglichkeit den bisherigen Vertrag unverändert fortzusetzen habe es nicht gegeben. Die Darlegungs- und Beweislast für die von der Beklagten behauptete Zustimmung zur Preisanpassung trage die Beklagte. Die von der Beklagten vorgelegte Anlage B2 beweise nicht den Zugang der vermeintlichen Preisanpassungsinformationen. Die behauptete Preisanpassungsvereinbarung der Beklagten sei wegen Verstoßes gegen §§ 312 i, j BGB unwirksam. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Preiserhöhungen für die monatlichen Nutzungsentgelte der Beklagten, zum Dezember 2017 um 2,-€ von 11,99 € auf 13,99 €, zum Juni 2019 um weitere 2,-€ von 13,99 € auf 15,99 €, (unter Berücksichtigung der reduzierten Mehrwertsteuer im Jahr 2020) sowie die Preiserhöhung zum Mai 2022 um weitere 2,-€ von 15,99 € auf 17,99 €, unwirksam sind und der Kläger zur Zahlung dieser Beitragserhöhungen nicht verpflichtet ist. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 221,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung, soweit die Klage Zahlungen betrifft, die bis zum Ablauf des Jahres 2018 geleistet wurden. Im Übrigen behauptet sie - was vom Kläger mit Nichtwissen bestritten wird -, sie habe mit dem Kläger eine Preisanpassungsvereinbarung abgeschlossen. Diesbezüglich habe sie dem Kläger am 04.11.2017, am 14.05.2019 und am 31.03.2021 über die beabsichtigte Preisanpassung informiert und der Kläger habe jeweils am 15.05.2019 und am 01.04.2021 der Preisanpassung durch Klicken auf den Button „Preiserhöhung zustimmen“ zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Preisanpassungsvereinbarung mit dem Kläger wird auf Anlage B2 (Bl. 189 d. Akte) verwiesen. Die Klage wurde der Beklagten am 25.10.2022 zugestellt. Das Gericht hat den Kläger persönlich informatorisch gem. § 141 ZPO angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2023 (Bl. 195 d. Akte) wird verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlage verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Köln ist international und örtlich ausschließlich gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 Abs. 1 Var. 2 EuGVVO zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich aus §§ 1 ff. ZPO i.V.m. §§ 71, 23 GVG. Der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Feststellungsantrag ist in Form der negativen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die vom Kläger begehrte Feststellung ist auch gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, da der Umfang der begehrten Feststellung aus dem Antrag erkennbar ist. Insbesondere ist von sich heraus erkennbar, für welche konkreten Preiserhöhungen der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit begehrt. Hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass der Kläger für die Zukunft nicht zur Zahlung dieser Beitragserhöhungen verpflichtet ist, beschränkt der Kläger die begehrte Feststellung gerade auf die konkret benannten streitgegenständlichen Preiserhöhungen. Es ist dementsprechend eindeutig erkennbar, dass der Kläger andere Preiserhöhungen aus einem anderen Rechtsgrund nicht zum Gegenstand seines Feststellungsantrages macht. Der Kläger hat auch ein Interesse an der begehrten Feststellung, da mit dem Klageantrag zu 2) nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass der Kläger auch zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragserhöhungen ergebenden Zahlungsbetrags verpflichtet ist. Aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ergeben sich auch unzweifelhaft Rechtsfolgen für die Zukunft, da das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien noch fortbesteht und die streitgegenständlichen Nutzungsentgelte monatlich anfallen. II. Die Klage ist unbegründet. 1. Anwendbar ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Rom-II VO i.v.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 2 Rom-I VO deutsches Recht, da die Parteien nach Ziffer 6.1 der Nutzungsvereinbarung der Beklagten für den Vertrag deutsches Recht gewählt haben. 2. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 221,60 €. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu. Denn der Kläger hat es nicht zu beweisen vermocht, dass die Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht wurden. a) Der Kläger ist, da er einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht, grundsätzlich in vollem Umfang beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung (Sprau in Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 812, Rn. 76; BGH, Urteil vom 14.07.2003 - II ZR 335/00; BGH, Urteil vom 14.12.1994 - IV ZR 304/93; BGH, Urteil vom 18.05.1999 - X ZR 158/97). Er kann sich dabei regelmäßig darauf beschränken, die vom Schuldner - auch hilfsweise - behaupteten Rechtsgründe auszuräumen. Denn dem als Bereicherungsschuldner in Anspruch Genommenen obliegt eine - nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls gesteigerte - sekundäre Behauptungslast dahingehend, dass von ihm im Rahmen des Zumutbaren insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden kann (BGH, Urteil vom 14.07.2003 - II ZR 335/00). Mit seiner Weigerung, das Erlangte dem Anspruchsteller herauszugeben, bringt ein wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch Genommener zwar zum Ausdruck, sich auf das Bestehen eines Rechtsgrundes berufen zu wollen. Worauf sich dieser Wille gründet, wird allein hierdurch jedoch nicht erkennbar. Ohne weitere Angaben des in Anspruch Genommenen müsste der Anspruchsteller daher alle auch nur entfernt in Betracht zu ziehenden Gründe durch entsprechende Darlegungen ausräumen. Das ist zwar nicht, aber dann nicht zumutbar, wenn es andererseits dem Anspruchsgegner unschwer möglich ist, den Grund seiner Weigerung, das Erlangte zurückzugewähren, näher darzulegen. Wenn der zu beurteilende Sachverhalt durch derart unterschiedliche Möglichkeiten gekennzeichnet ist, hat aus Zwecken der Prozessförderung zunächst die als Schuldner in Anspruch genommene Partei die Umstände darzulegen, aus denen sie ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Erst wenn der Gegner diese Mitwirkungshandlung vorgenommen hat, kann und muss die darlegungs- und beweisbelastete Partei im Rahmen zumutbaren Aufwands diese Umstände durch eigenen Vortrag und - im Falle des Bestreitens - durch geeigneten Nachweis widerlegen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun. Danach obliegt dem Prozessgegner eine sogenannte sekundäre Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. Im Rahmen des Zumutbaren kann vom Prozessgegner insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urteil vom 18.05.1999 - X ZR 158/97; BGH, Urteil vom 14. 7. 2003 - II ZR 335/00). Die Substantiierungspflicht dient nicht dazu, zur Förderung der Wahrheitsermittlung und–oder zur Prozessbeschleunigung den Gegner in die Lage zu versetzen, sich möglichst eingehend auf Behauptungen einzulassen. Ihr Umfang hat sich vielmehr am Zweck der Darlegung zu orientieren. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt ein Anspruchsteller seiner Substantiierungspflicht deshalb bereits mit der Behauptung von Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese, insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen des Gegners, für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Wenn es - wie hier - allein darum geht, ob der Anspruchsgegner in ihm zumutbarer Weise dazu beigetragen hat, dass der Anspruchsteller in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten, können keine strengeren Anforderungen gelten (BGH, Urteil vom 18.05.1999 - X ZR 158/97). Die Erklärungslast des Gegners ist in Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist. Eine darüber hinausgehende Substantiierungslast trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH, Beschluss vom 25.03.2014 – VI ZR 271/13). b) Entsprechend dieser Grundsätze ist die Beklagte ihrer Substantiierungspflicht nachgekommen. Die Beklagte hat substantiiert durch Vorlage der Anlage B2 (Bl. 189 f. d. Akte) dargelegt, dass der Kläger am 04.11.2017 um 02:16:29 Uhr (UTC) durch eine E-Mail über die streitgegenständliche Preiserhöhung aus dem Jahr 2017 informiert worden ist und dem Kläger die Preisanpassung auf 13,99 € am 04.11.2017 um 16:06:02 Uhr (UTC) bestätigt worden ist. Zudem hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass der Kläger am 14.05.2019 um 02:00:28 Uhr (UTC) durch eine E-Mail über die streitgegenständliche Preiserhöhung aus dem Jahr 2019 informiert worden ist und dass der Kläger dieser Preiserhöhung am 15.05.2019 um 03:12:18 Uhr (UTC) zugestimmt hat. Zudem hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass der Kläger am 31.03.2021 um 01:45:57 Uhr (UTC) durch eine E-Mail über die streitgegenständliche Preiserhöhung aus dem Jahr 2021 informiert worden ist und dass der Kläger dieser Preiserhöhung am 01.04.2021 um 02:15:02 Uhr (UTC) zugestimmt hat. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Denn er hat lediglich die von der Beklagten genannten Benachrichtigungen und seine jeweiligen Zustimmungen einfach bestritten hat. Aus seiner Sicht sei die Anlage B2 nicht zum Beweis der von der Beklagten behaupteten Tatsachen geeignet. Er bestreite insbesondere die von der Beklagten behaupteten E-Mails erhalten zu haben, den Beweis des Zuganges habe die Beklagte nicht geführt. Im Übrigen seien die von der Beklagten genannten Uhrzeiten hinsichtlich der Aktivierung der Schaltflächen zweifelhaft, da es sich unter Berücksichtigung der Zeitverschiebung um Uhrzeiten handele, die mitten in der Nacht liegen. Ferner sei der Inhalt der von der Beklagten genannten EDV-Codes nicht nachweisbar. Aus Sicht des Klägers sei ein substantiiertes Vorbringen der Beklagten nur durch Vorlage der E-Mails in Textform möglich. Auch die Vorlage der Anlage B1 sei für einen substantiierten Vortrag ungeeignet, da diese offensichtlich nicht dem Kläger angezeigt worden ist. Der Kläger verkennt, dass er entsprechend der oben genannten Grundsätze trotz der sekundären Darlegungslast darlegungs- und beweispflichtig bleibt. Die Substantiierungspflicht zu Lasten des Bereicherungsschuldners dient dazu dem Bereicherungsgläubiger einen sinnvollen Vortrag zu ermöglichen. Die Substantiierungslast führt jedoch nicht zu einer Beweislastumkehr. Die Beklagte trifft entsprechend der dargelegten Grundsätze lediglich eine sekundäre Behauptungslast dahingehend, dass von ihr im Rahmen des Zumutbaren insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden kann (BGH, Urteil vom 14. 7. 2003 - II ZR 335/00). Die Beklagte war dementsprechend lediglich dazu verpflichtet, substantiiert mitzuteilen, aus welchem Rechtsgrund sie sich weigert das Erlangte herauszugeben und diesen Rechtsgrund substantiiert darzulegen. Dem ist die Beklagte nachgekommen, in dem sie mitgeteilt hat, dass der Rechtsgrund für die Leistungen des Klägers in Form einer eigenständigen Preisanpassungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten liegt, die jeweils an den genannten Daten zu den konkreten Uhrzeiten von den Parteien vereinbart worden ist. Die Beklagte hat den Kläger in die Lage versetzt sich zur Sache zu erklären und ebenfalls substantiiert zu erwidern. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die Beklagte den Rechtsgrund für die erbrachten Leistungen aus insgesamt drei Preisanpassungsvereinbarungen zwischen ihr und dem Kläger herleitet. Es handelt sich diesbezüglich insbesondere nicht um eine solche negative Tatsache, die allein der Sphäre der Beklagten entspringt, sondern auch aus der Sphäre des Klägers entstammt. Die Anforderungen an die Substantiierungslast der Beklagten sind daher nicht zu überspannen, da es dem Kläger durchaus zumutbar ist, dem Vortrag der Beklagten substantiiert entgegenzutreten. Der Kläger beschränkt seinen Vortrag jedoch auf einfaches Bestreiten, dass er die behaupteten E-Mails nicht erhalten habe und einer Preiserhöhung nicht zugestimmt habe. Dem Kläger wäre es jedoch aufgrund des substantiierten Vortrages der Beklagten möglich gewesen, konkret vorzutragen, was er zu den jeweiligen Zeitpunkten gemacht hat. Denn die Beklagte hat konkret dargelegt, dass der Kläger zumindest hinsichtlich der Preiserhöhung im Mai 2019 am 15.05.2019 um 03:12:18 Uhr und hinsichtlich der Preiserhöhung im März 2021 am 01.04.2021 um 02:15:02 Uhr zugestimmt habe. Ihm wäre auch weitergehender Vortrag zu der von der Beklagten dargelegten Preisanpassungsvereinbarung am 11.04.2017 möglich gewesen. Allein die Erwiderung, dass die von der Beklagten genannten Uhrzeiten aufgrund der Zeitverschiebung zweifelhaft seien, ist nicht ausreichend für einen substantiierten Vortrag. Insbesondere benennt der Kläger seine konkreten Zweifel nicht. Soweit der Kläger damit meint, dass es zweifelhaft sei, dass er zu diesen Uhrzeiten den Dienst der Beklagten genutzt habe und einer Preiserhöhung nicht zugestimmt habe, bleibt dies nach dem Vortrag des Klägers ungewiss, da er dies weder vorträgt noch behauptet. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Kläger den Dienst der Beklagten zu diesen Uhrzeiten genutzt habe. Denn es liegt innerhalb der allg. Lebenserfahrung, dass es durchaus Nutzer der Beklagten gibt, die mitten in der Nacht – und dies auch unterhalb der Woche – den Dienst der Beklagten nutzen und einer Preisanpassung zustimmen. Aus welchem Grund dies für den Kläger ausgeschlossen sei, hat er nicht dargelegt. Dies wäre ihm jedoch aufgrund des substantiierten Vortrages der Beklagten zumindest ansatzweise möglich gewesen, in dem er hätte vorgetragen können, was er tatsächlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit getan hat. Dies gilt auch für das einfache Bestreiten des Klägers hinsichtlich des Zugangs der von der Beklagten genannten E-Mails. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.04.2023 angegeben hat, dass er sich nicht erinnern könne, ob ihm die von der Beklagten benannten “Pop-Up Fenster“ angezeigt worden seien. Aufgrund dieser Erinnerungslücke des Klägers ist es jedoch gerade nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte die genannten E-Mails an den Kläger verschickt habe und der Kläger den Preiserhöhungen zugestimmt hat. Das pauschale Bestreiten des Beklagtenvortrages erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein. Inwiefern der Kläger Nachforschungen unternommen hat, hat er ebenfalls nicht dargelegt. Soweit der Kläger meint, die Ausführungen der Beklagten seien ohne Vorlage der von der beklagten Partei erstellten Daten und ohne Vorlage der übermittelten E-Mail-Schreiben in Textform nicht substantiiert genug, überspannt die Klägerseite die Anforderungen an die Substantiierungslast der Beklagten. Denn entsprechend der dargestellten Grundsätze lässt sich die Reichweite der Substantiierungslast nur aus einem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrages bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH, Beschluss vom 25.03.2014 – VI ZR 271/13). Die Klägerseite hat jedoch – wie dargestellt – bereits zu den konkrete genannten Daten und Uhrzeiten der Beklagtenseite keinen hinreichenden Gegenvortrag erbracht, so dass die Beklagte auch nicht verpflichtet war ihren bereits erbrachten Vortrag weitergehend – bspw. durch Vorlage der konkret übermittelten E-Mails – zu substantiieren. Diesbezüglich war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger Teil des von der Beklagten dargestellten Geschehensablaufes war und gerade nicht außerhalb dieses Geschehensablaufes stand. Soweit der Kläger meint, dass die von der beklagten Partei vorgelegte Anlage B2 nicht zum Beweis geeignet sei, verkennt der Kläger, dass die Beklagte mit dieser Anlage ihren Vortrag lediglich substantiiert hat. Die Beklagte musste vorliegend mangels des unzureichenden Vortrages des Klägers keine entscheidungserhebliche Tatsache beweisen. Im Übrigen ist es einem Gericht nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich erlaubt, im Wege der freien Überzeugungsbildung auch allein aufgrund des Vortrages der Parteien und ohne Beweisaufnahme festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (BGH, Beschluss vom 27.09.2017, XIII ZR 48/17; BGH, Beschluss vom 29.10.1987, III ZR 54/87). Insofern kann auch vorgelegten internen Dokumenten eine hohe Beweiskraft zukommen, soweit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass wahrheitswidrige Einträge vorgenommen worden sind (LG Köln, Urteil vom 03.03.2020 – 11 S 449/16). Anhaltspunkte dafür, dass hier wahrheitswidrige Eintragungen vorgenommen wurden, liegen nicht vor. Denn gerade die – aus Sicht des Klägers – genannten zweifelhaften Uhrzeiten hinsichtlich der Aktivierung der Schaltflächen sprechen im Gegenteil gerade für die inhaltliche Richtigkeit. Denn insbesondere der Umstand, dass die Beklagte den Kläger erst nach mehreren Stunden über die Preisanpassung informiert habe, stellt unter Berücksichtigung von § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB eine Selbstbelastung der Beklagten dar, die anerkanntermaßen ein Realkennzeichen darstellt, die für die Wahrheit einer Erklärung spricht. c) Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass sie mit dem Kläger jeweils in den Jahren 2017, 2019 und 2021 eine Preisanpassungsvereinbarung geschlossen hat, die jeweils eine Preiserhöhung des seit 17.12.2014 zwischen den Parteien bestehenden Vertrages zur Folge hatte. Diese Preisanpassungen sind auch unter Berücksichtigung der §§ 312i und 312j BGB wirksam. Es kann dabei dahinstehen, ob die §§ 312i und 312j BGB überhaupt anwendbar sind. 1.1. Die Beklagte hat zwar gegen § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB verstoßen, da sie dem Kläger entsprechend ihres Vortrages erst mehrere Stunden über den Zugang von dessen Bestellung informiert hat. Hieraus folgt jedoch nicht die Nichtigkeit des streitgegenständlichen Preisanpassungsvertrages. Nach § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB hat der Unternehmer dem Kunden den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen. Unverzüglich bedeutet “ohne schuldhaftes Zögern“, wobei nicht unmittelbar auf § 121 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden kann. Die Grenze für die Unverzüglichkeit dürfte jedoch bei maximal 4 bis 5 Bürostunden liegen, d.h. bei einem Eingang der Bestellung am späten Nachmittag oder Abend, kann auch der nächste Vormittag genügen (Wendehorst in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 312i, Rn. 99). Entgegen der Ansicht des Klägers folgt aus dem Verstoß gegen § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB jedoch nicht die Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages (Wendehorst in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 312i, Rn. 108; Grüneberg in Grüneberg BGB, 81. Auflage, 2022, § 312i Rn. 11). Denn Rechtsfolge für den konkreten Vertrag ist die Möglichkeit der Anfechtung, ein Schadensersatzanspruch oder ein Anspruch auf Erfüllung der Informationspflichten. Der Kläger hat weder vorgetragen noch behauptet, dass er den Vertrag angefochten habe. Inwiefern dem Kläger ein Schaden durch die Pflichtverletzung entstanden ist, hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Pflichtverletzung der Beklagten – hier die nicht rechtzeitige Bestätigung über den Zugang der Bestellung des Klägers – kausal für den Vertragsschluss gewesen ist. 1.2 Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte nicht gegen § 312j Abs. 3, 4 BGB verstoßen. Nach § 312j Abs. 3 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag nach § 312j Abs. 2 BGB so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Diesbezüglich hat die Beklagte durch Vorlage der Anlage B1 substantiiert vorgetragen, dass dem Kläger eine Schaltfläche angezeigt worden ist, die mit den Wörtern „Preiserhöhung zustimmen“ bezeichnet worden ist und der Kläger diese Schaltfläche betätigt hat. Diese Beschriftung der Schaltfläche entspricht den Anforderungen an § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB, da dies eine entsprechende und eindeutige Formulierung darstellt. Dem Kläger ist als Verbraucher eindeutig ersichtlich gewesen, dass er mit Drücken der Schaltfläche eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Dem Kläger hat sich erschließen müssen, dass der von ihm bereits gezahlte Preis für die Dienstleistung der Beklagten erhöhen würde. Durch Betätigen der Schaltfläche ist zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Änderungsvertrag zustande gekommen. Denn in dem Kläger in Form eines “Pop-Up“ Fensters zugegangenen Mitteilung über die beabsichtigte Preiserhöhung in Verbindung mit der Aufforderung, die mit „Preiserhöhung zustimmen“ bezeichnete Schaltfläche zu betätigen, liegt ein an den Kläger gerichtetes Angebot der Beklagten (§ 145 BGB) auf Abschluss einer Preisanpassungsvereinbarung vor. Dieses Angebot hat der Kläger nach dem susbtantiierten Vortrag der Beklagten angenommen, in dem er jeweils auf die Schaltfläche gedrückt hat. In der dadurch ausgelösten elektronisch übermittelten Übermittlung liegt die Abgabe einer elektronischen Willenserklärung. Dem ist nicht entgegenzuhalten, dass die Beklagte nur einen Bildausschnitt vorgelegt hat, der nicht die konkret dem Kläger vorgelegte Schaltfläche zeigt, sondern einen beispielhaften Bildausschnitt. Denn diesbezüglich hat die Beklagte erklärt, dass dem Kläger eine nahezu identische und auf die nunmehr streitgegenständlichen Preiserhöhungen bezogene Schaltfläche angezeigt worden ist. Die Anlage B1 diene lediglich als Beispiel. Die Beklagte hat dementsprechend ihren Vortrag substantiiert. Der Kläger ist dem jedoch – wie bereits dargestellt – nur pauschal und unzureichend entgegengetreten. Tatsächlich hat der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich angegeben, dass er sich an die angezeigten Schaltflächen gar nicht erinnere. Soweit der Kläger darauf Bezug nimmt, dass die angezeigte Schaltfläche bezeichnet worden ist mit dem Wort “Bestätigen“ und diesbezüglich auf den von der Beklagten mit Anlage B1 zusätzlich übermittelten Bildausschnitt, verkennt der Kläger, dass die Beklagte ausdrücklich vorgetragen hat, dass dem Kläger die Schaltfläche mit den Wörtern “Preiserhöhung zustimmen“ angezeigt worden ist und er diese betätigt habe (vgl. Klageerwiderung der Beklagten vom 06.12.2022, Seite 5, Ziffer 2.1.2). Hierzu hat sich der Kläger jedoch nicht dezidiert geäußert. d) Die Einverständniserklärung des Klägers ist auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Kläger meint, dass die Beklagte sein Einverständnis praktisch dadurch erzwungen habe, dass er den weiteren Zugang zu ihren Diensten, also die Erbringung der von ihr vertraglich geschuldeten Leistung, von der Zustimmung zu den geänderten Preisen abhängig gemacht und ihn dadurch in die Zwangslage gebracht habe, entweder den geänderten Geschäftsbedingungen zuzustimmen oder das soziale Netzwerk nicht mehr nutzen zu können. Der Sache nach macht der Kläger damit geltend, dass er zur Abgabe der Einverständniserklärung durch eine widerrechtliche Drohung der Beklagten i.S.v. § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB bestimmt worden ist. Eine solche Drohung muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, sondern kann auch versteckt (zum Beispiel durch eine Warnung oder einen Hinweis auf nachteilige Folgen) oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Drohung ist dabei das Inaussichtstellen eines künftigen Übels. Sie muss den Erklärenden in eine Zwangslage versetzen. Als Übel genügt jeder Nachteil. Dieser kann auch darin bestehen, dass eine vertraglich geschuldete Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht wird. Da die widerrechtliche Drohung in § 123 BGB gesondert geregelt ist, ist ein Rechtsgeschäft nur anfechtbar und nicht gem. § 138 BGB nichtig, wenn seine Anstößigkeit ausschließlich auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch widerrechtliche Drohung beruht. Nur wenn besondere Umstände zu der durch widerrechtliche Drohung bewirkten Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, kann § 138 Absatz I BGB neben § 123 BGB anwendbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 179/20). Es kann dahinstehen, ob der Kläger gem. § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB zur Anfechtung seiner Einverständniserklärung berechtigt war, weil die Art und Weise, in der die Beklagte dem Kläger die Einverständniserklärung zu den geänderten Preisen abverlangte, die Voraussetzungen einer widerrechtlichen Drohung erfüllte. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, seine Einverständniserklärungen angefochten zu haben. Ebenso wenig hat der Kläger über den seiner Auffassung nach nötigenden Charakter des Zustimmungsverlangens der Beklagten hinaus Umstände dargelegt, die die Einverständniserklärung ihrem Gesamtcharakter nach als sittenwidrig erscheinen lassen. 3. Entsprechend der oben dargestellten Gründe kann dahinstehen, ob ein Rechtsgrund zusätzlich aufgrund der in Ziffer 3.5 der Nutzungsbedingungen vereinbarte Preisanpassungsklausel vorliegt, die in Ziffer 3.5 der Nutzungsbedingungen vereinbarte Preisanpassungsklausel wirksam ist, ein Rechtsgrund aufgrund ergänzender Vertragsauslegung vorliegt oder die Rückzahlungsansprüche des Klägers bis zum Jahr 2019 verjährt sind. 4. Mangels bestehender Hauptforderung besteht auch keine Rechtspflicht zum Ausgleich der geltend gemachten Nebenforderung. 5. Der Kläger hat entsprechend der dargestellten Gründe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass die Preiserhöhungen für die monatlichen Nutzungsentgelte der Beklagten unwirksam sind und er zur Zahlung dieser Beitragserhöhungen nicht verpflichtet ist, da wie dargestellt ein Rechtsgrund für die Preiserhöhungen vorliegt. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und der Kläger durch das Urteil mit nicht mehr als 600,00 € beschwert ist. Der Streitwert wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Textpassage wurde entfernt