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Urteil

523 Ds 38/23

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2023:0606.523DS38.23.00
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Tenor

Die Angeklagte ist der Billigung von Straftaten schuldig.

Sie wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: § 140 Nr. 2 StGB

Entscheidungsgründe
Die Angeklagte ist der Billigung von Straftaten schuldig. Sie wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: § 140 Nr. 2 StGB Gründe: I. Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung x-jährige Angeklagte ist in C. geboren und besitzt die ukrainische Staatsangehörigkeit. Sie ist verheiratet und hat Y Kinder. Die Angeklagte lebt seit 0000 in Deutschland. Sie ist gemeinsam mit ihrem Ex-Mann und dessen Familie nach Deutschland gezogen. In der Ukraine hat die Angeklagte als U. gearbeitet. In Deutschland hat sie sodann eine Umschulung zur O. gemacht. In diesem Beruf hat sie zuletzt gearbeitet, bis ihr durch Ihren Arbeitgeber gekündigt wurde. Zurzeit übt die Angeklagte einen Minijob aus, für den sie 450 Euro erhält und bezieht Arbeitslosengeld I in Höhe von ca. 1000 Euro. Der Minijob wird auf ihr Arbeitslosengeld angerechnet, so dass ihr ca. 1000 Euro monatlich zur Verfügung stehen. Die Angeklagte ist in keiner politischen Partei Mitglied, hat jedoch mit weiteren Personen einen Verein für „Frieden zwischen Deutschland und Russland“ gegründet und organisiert in diesem Rahmen Feste und Versammlungen. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. Am 00.00.0000 war die Angeklagte als Organisatorin einer pro-russischen Demonstration in Form eines sogenannten "Autokorsos" am L. anwesend und gab dort dem X. "Q." ein Interview, welches sodann auf der Homepage von R. sowie auf dem sozialen Videonetzwerk P. veröffentlicht wurde und für eine unbegrenzte Anzahl an Internetnutzern verfügbar war. Im Rahmen dieses Interviews äußerte die Angeklagte wörtlich: "[...] Russland ist kein Aggressor. Russland hilft zurzeit den Krieg in Ukraine zu beenden. Krieg in der Ukraine ist im Jahr 2014 angefangen. Donbass, acht Jahre hat Russland versucht mit Geduld das alles möglich zu machen das Krieg nicht kommt. Aber es ist weiter eskaliert und es gibt keine andere Weg." Auf die Pressebilder aus Mariupol und Butscha angesprochen - welche unter anderem Aggressionshandlungen der russischen Besatzer gegen die ukrainische Zivilbevölkerung zeigten - entgegnete die Angeklagte: "Glauben Sie wirklich an diese Bilder? Glauben Sie wirklich an das was Kiew zurzeit darstellt? [...]" III. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf ihren Angaben sowie dem verlesenen und als richtig anerkannten Bundeszentralregisterauszug. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der - den tatsächlichen Sachverhalt betreffenden - geständigen Einlassung der Angeklagten sowie dem in Augenschein genommenen Video, auf das gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Die Angeklagte hat eingeräumt, die ihr in der Anklageschrift vorgeworfenen Aussagen getätigt zu haben. Sie empfinde sich als Friedensaktivistin und ihr liege viele daran zu einer Verständigung zwischen Russland und Deutschland beizutragen. Die Versammlung am 8.Mai 2022 habe sie anlässlich des Siegs über den Faschismus organisiert. Sie informiere sich über den Konflikt, in dem sie russisches und ukrainisches Fernsehen verfolge und Artikel im Internet lese. Sich anhand deutscher Medien über den Krieg zu informieren, empfinde sie als schwierig, weil dort zumeist einseitige Propaganda wiedergegeben werde. Es sei schmerzlich gewesen, mitansehen zu müssen, wie durch eine Revolution im Donbass im Jahr 2014 der damalige Präsident Janukovyc geflohen sei und Nazis an die Macht gekommen seien. IV. Die Angeklagte hat sich damit der Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Die Invasion Russlands in der Ukraine erfüllt den Tatbestand des Angriffskriegs gemäß § 13 VStGB und stellt damit taugliche Vortat nach § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar. Am 24.02.2022 drangen russische bewaffnete Streitkräfte auf ukrainisches Staatsgebiet vor und bombardierten dort mit Artillerie und Raketen zahlreiche Ziele. Diese Angriffshandlungen wurden durch Beschuss aus der Luft und von der See verstärkt (vgl. Christian Tomuschat, in Osteuropa, 72. Jg. 1-3/2022, S. 33; James A.Green, Christian Henderson & Tom Ruys, in Use of Force and International Law, 2022, S. 1 f.). Die von der russischen Staatsführung offiziell als „Militärische Spezialoperation“ bezeichnete militärische Invasion in die Ukraine stellt einen Angriffskrieg im Sinne des § 13 Abs. 1 und Abs. 3 VStGB dar, denn es handelt sich um eine gegen die Souveränität der Ukraine, ihre territoriale Unversehrtheit und ihre politische Unabhängigkeit gerichtete, mit der Satzung der Vereinten Nationen (SVN) unvereinbare Anwendung von Waffengewalt. Gegen die politische Unabhängigkeit und Souveränität war der Angriff gerichtet, weil es dem russischen Präsidenten Putin ausweislich seiner Rede vom 24.02.2022 darum geht, die als „Nazis“ bezeichnete ukrainische Staatsführung zu beseitigen. Auch richtete sich der Angriff gegen die territoriale Unversehrtheit, weil Präsident Putin das Ziel verfolgt, die Regionen Cherson, Sporischija, Donjezk und Luhansk zu annektieren bzw. die bereits 2014 erfolgte völkerrechtswidrige Annexion der Halbinsel Krim faktisch zu festigen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31.01.2023 – 5 Ws 5-6/23, in UKuR 2023, 196). Der Angriff stellt zudem – wie in § 13 Abs. 1 VStGB weiter vorausgesetzt – eine nach Art, Umfang und Schwere offenkundige Verletzung des in Art. 2 Abs. 4 (SVN) normierten Gewaltverbots dar. Die militärische Intervention erfolgte praktisch mit allen Mitteln der konventionellen Streitkräfte, einschließlich der russischen Luftstreitkräfte, der Marine bis hin zu schwerer Artillerie wie dem Einsatz von Langstreckenwaffen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31.01.2023 – 5 Ws 5-6/23, in UKuR 2023, 196). Nach der sog. „Führungsklausel“ des § 13 Abs. 4 VStGB ist tauglicher Täter oder Teilnehmer nur, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische und militärische Handeln zu kontrollieren oder zu lenken. Diese Voraussetzungen treffen jedenfalls auf Präsident Putin zu. Die russische Invasion ist auch nicht gerechtfertigt. Soweit Putin sich in seiner Rede vom 24.02.2023 auf das individuelle und kollektive Selbstverteidigungsrecht gemäß § 51 SVN beruft, liegen dessen Voraussetzungen ersichtlich nicht vor. Zur Begründung des individuellen Selbstverteidigungsrechts wird keinerlei Nachweis für einen gegenwärtigen bewaffneten Angriff auf Russland geliefert (vgl. Claus Kreß, in Juristische Studiengesellschaft Jahresband 2021/2022, S. 74). Bei den „Volksrepubliken“ Donesk und Lugansk handelt es sich um international anerkanntes Territorium der Ukraine, so dass eine Rechtfertigung aufgrund des kollektiven Selbstverteidigungsrechts zu Gunsten von Donesk und Lugansk aufgrund der mangelnden Staatenqualität sowie des Verstoßes gegen das Interventionsverbot scheitert. Darüber hinaus sind die Bombenangriffe auf das gesamte Territorium der Ukraine, in einem das Land in seiner Existenz bedrohenden Ausmaß unverhältnismäßig und damit nicht gerechtfertigt (vgl. Angelika Nußberger, in Osteuropa, 72. Jg., 1-2/2022, S. 62). Auch der von der russischen Staatsführung behauptete Genozidvorwurf zu Lasten der russisch sprachigen Minderheit im Donbass hält einer Überprüfung nicht stand. Den Berichten der dort tätigen OSZE-Mission sollen vielmehr die Aktivisten der sog. Volkrepubliken seit 2014 an der ukrainischen Bevölkerung Gräueltaten begangen haben (vgl. Christian Tomuschat, in Osteuropa, 72. Jg. 1-3/2022, S. 38). Die Ukraine rief am 26.2.2022 den Internationalen Gerichtshof (IGH) an, um die Frage zu klären, ob ein Genozid an der russischen Bevölkerung von Donezk und Luhansk vorliege (vgl. Press Release, International Court of Justice No. 2022/4 vom 27.2.2022) Es wäre Russland ein Leichtes gewesen dem Verfahren beizutreten und den erhobenen Völkermordvorwurf einer gerichtlichen Klärung zu ob lassen. Russland hielt die Beschwerde jedoch für unzulässig und weigerte sich, an dem Verfahren überhaupt teilzunehmen. Die vorstehende rechtliche Bewertung des russischen Einmarschs in die Ukraine als Verwirklichung des Aggressionsverbrechens iSd § 13 VStGB wird in Rechtsprechung und Literatur auf breiter Ebene geteilt (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss v 31.01.2023, 5 Ws 5-6/23; OVG Magdeburg, Beschuss vom 27.04.2022 3 M 45/22; AG Hamburg, Urteil vom 25.10.2022- 240 Cs 121/22;Claus Kreß, in Juristische Studiengesellschaft Jahresband 2021/2022, S. 67 ff; Christian Tomuschat, in Osteuropa, 72. Jg. 1-3/2022, S. 33 ff; James A.Green, Christian Henderson & Tom Ruys, in Use of Force and International Law, 2022, S. 1 ff.). Sie entspricht zudem der Wertung VN-Generalversammlung in ihrer Resolution vom 02.03.2022 (A/RES/ES-11/1). Die Angeklagte hat den Angriffskrieg auch im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB gebilligt. Ein Billigen im Sinne dieser Norm liegt in jeder ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung, die erkennbar auf eine konkrete Tat bezogen ist und mit der diese Tat für andere wahrnehmbar gutgeheißen oder befürwortet wird Die Kundgebung muss unmittelbar und ohne Deuteln als Befürwortung einer konkreten Straftat erkennbar sein. Ob eine Äußerung diesen Inhalt hat, hängt dabei weder von der inneren Einstellung der Äußernden ab, noch davon wie die Äußerung tatsächlich gemeint ist, maßgeblich ist vielmehr allein, wie die Adressaten die Äußerung voraussichtlich verstehen (BGHSt 28, 312ff). Dabei ist dieses Tatbestandsmerkmal insbesondere im Hinblick auf die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 GG eng auszulegen. Nach diesen Maßstäben liegt in der Äußerung „Russland ist kein Aggressor. Russland hilft zurzeit den Krieg in der Ukraine zu beenden. Krieg in der Ukraine ist im Jahr 2014 angefangen. (…) Russland versucht mit Geduld alles möglich zu machen, das Krieg nicht kommt“, eine Billigung bzw. ein Gutheißen des durch die russische Staatsführung begangenen Aggressionsverbrechens. Die Angeklagte hat die Äußerung im Rahmen einer pro-russischen Demonstration, mit russischer Beflaggung und anlässlich des Fest des Sieges mit maximaler Außenwirkung getätigt. Die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG gilt nicht schrankenlos. Sie findet ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die Strafgesetze gehören. Die beschriebenen Äußerungen erfolgten auch öffentlich, da sie ihm Rahmen eines Interviews gegenüber Q., das eine große Reichweite besitzt, getätigt wurden und über P. bzw. R. abrufbar sind. Die billigenden Äußerungen sind auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Die Anforderungen an dieses Tatbestandsmerkmal sind umstritten. Der BGH und Teile der Literatur bejahen eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens nur dann, wenn die im Ausland begangene Vortat geeignet ist, den inländischen öffentlichen Friedens zu beeinträchtigen. Dies sei der Fall, wenn dadurch in Deutschland die allgemeine Bereitschaft zur Begehung ähnlicher Delikte gefördert und das Vertrauen in die öffentliche Sicherheit erschüttert werden kann (sog. kriminogene Inlandswirkung). Eine Strafbarkeit soll hingegen ausscheiden, wenn eine solche Wirkung im Inland aufgrund rechtlicher und tatsächlicher Besonderheiten ausgeschlossen ist, der gebilligte Sachverhalt also nicht transponibel ist (vgl. BGH Beschluss vom 20.12.2016, 3 StR435/13). Nach dieser Ansicht wäre eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens, vor dem Hintergrund, dass das Verbrechen der Aggression als sog. Führungsverbrechen formuliert ist, zweifelhaft. Dass die in der Bundesrepublik führenden politischen Personen infolge der Billigungshandlungen der Angeklagten eher geneigt sein könnten, einen Angriffskrieg gegen einen anderen Staat zu entfachen erscheint überaus zweifelhaft. Nach Ansicht des OLG Hamburgs, dem sich das Gericht vorliegend anschließt, kann es vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Aggressionsverbrechen, wie auch bei den anderen Völkerstraftaten, wie dem Menschlichkeitsverbrechen, dem Verbrechen des Völkermordes oder den Kriegsverbrechen um supranationale Verbrechen handelt, deren Begehung die Menschheit als Ganzes betreffen, vorliegend nicht darauf ankommen, ob durch das Billigen die Gefahr von Nachahmungstaten im Inland erhöht wird, sondern es muss ausreichen, dass durch die Billigung im Inland wie im Ausland ein Klima geschaffen wird, in dem das Gewaltverbot gem. Art 4 Ziff. 2 SVN ausgehöhlt erscheint, so dass sich internationale Führungspersonen ermutigt sehen könnten, von Angriffskriegen als probates Mittel zur Durchsetzung ihrer Interessen Gebrauch zu machen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31.01.2023 – 5 Ws 5-6/23). Die Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt, sie hat zumindest billigend in Kauf genommen, dass sie durch ihre Äußerungen die russische Intervention als Friedensmission dargestellt und den Angriffskrieg damit gutgeheißen hat. Erforderlich ist im Rahmen des § 140 Nr. 2 StGB zudem, dass sich der Vorsatz des Täters auf die Vortrat erstreckt, wobei der Vorsatz die Rechtswidrigkeit der Tat jedenfalls insoweit einschließen muss, als dass ihr materieller Unrechtsgehalt im Wesentlichen erfasst wird. Die Angeklagte ist sich des Ausmaßes der russischen Intervention bewusst. Sie hat sich dahingehend eingelassen, sich sowohl aus russischen wie auch aus ukrainischen Medien zu informieren. Sie wusste, dass sich der Einmarsch Russlands nicht darauf beschränkt, russische Staatsbürger vor etwaigen Übergriffen durch den ukrainischen Staat zu retten, sondern zum Ziel hat, die Staatsführung der Ukraine durch ein russlandfreundliches Regime zu ersetzen. Sie hat ausgeführt, dass sie es nicht mitansehen könne, wie nach dem Sturz der Janukovyc-Regierung 2014 „Nazis“ an die Regierung gekommen seien. Die Angeklagte mag das Vorgehen Präsident Putins zwar für „politisch gerechtfertigt“ halten. Der im Rahmen des § 140 Nr. 2 StGB erforderliche Vorsatz wird jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter Rechtfertigungsgründe als erfüllt ansieht, die tatsächlich nicht existieren und von denen er weiß, dass die Rechtsordnung sie nicht anerkennt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31.01.2023 – 5 Ws 5-6/23). V. Der gesetzliche Strafrahmen sieht für die Billigung von Straftaten gem. § 140 Nr. 2 StGB eine Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vor. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat das Gericht zu Gunsten der Angeklagten gewertet, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist und dass die Wortwahl der von ihr getätigten Äußerungen gemäßigt war. Zudem hat die Angeklagte das tatsächliche Geschehen eingeräumt, was ebenfalls strafmildernd berücksichtigt wurde. Strafschärfend hat das Gericht hingegen die große Reichweite und den hohen Grad der Öffentlichkeitswirksamkeit ihrer Äußerungen gewertet. Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden und in der Hauptverhandlung im Einzelnen erörterten Gesichtspunkte hielt das Gericht die Verhängung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, deren Höhe im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse auf 30 € festzusetzen war, für tat- und schuldangemessen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.