Beschluss
709 Gs 31/23
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2023:0629.709GS31.23.00
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Tenor
Der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25.05.2023 auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25.05.2023 auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO wird zurückgewiesen. Gründe: Zwar ist der Beschuldigte im Sinne von § 316 StGB dringend verdächtig, am 14.04.2023 um 23:12 Uhr fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit hierzu nicht sicher in der Lage war. Der dringende Tatverdacht insoweit beruht darauf, dass der Beschuldigte nach dem Inhalt der Strafanzeige mit einem E-Scooter gefahren ist und dabei stürzte. Nach der am 15.04.2023 um 00:08 Uhr entnommenen Blutprobe, die einen BAK-Mittelwert von 1,21 Promille ergeben hat, war er absolut fahruntüchtig. Der für Führer von Kraftfahrzeugen anerkannte sogenannte Beweisgrenzwert, ab dem die alkoholbedingte Fahrunsicherheit unwiderleglich (absolut) besteht, gilt auch für Nutzer von Elektrokleinstfahrzeugen, namentlich Nutzer von E-Scootern (KG Urt. v. 10.5.2022 – 121 Ss 67/21, BeckRS 2022, 13262, beck-online). Allerdings sind keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 StGB). Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist zwar grundsätzlich der Täter einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Auch gegen einen alkoholbedingt fahrunsicheren Fahrer eines E Scooters können die Maßregeln nach §§ 69,69a StGB angeordnet werden (vgl. KG, Beschluss v. 31.05.2022, (3) 121 Ss 40/22). Die Wirkung der vorgenannten Regelvermutung geht dahin, dass eine die Ungeeignetheit positiv begründende Gesamtwürdigung nur erforderlich ist, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ein Ausnahmefall ergeben könnte, dass also die Tat Ausnahmecharakter im Hinblick auf die Frage mangelnder Eignung hat. Umstände, welche die Indizwirkung einer Katalogtat widerlegen und daher zu einer Ausnahme von der Regelvermutung führen, sind positiv festzustellen. Der Grad von Unrecht und Schuld der Anlasstat ist insoweit grundsätzlich unerheblich (vgl. Thomas Fischer, Strafgesetzbuch, 69. Aufl., 2022, § 69 Rn. 22 mit weiteren Nachweisen). Hinsichtlich der Trunkenheit im Verkehr setzt eine Ausnahme wegen in der Tat liegender Umstände voraus, dass diese sich hinsichtlich Gewicht, Anlass, Motivation oder sonstiger Umstände vom Durchschnittsfall deutlich abheben. Dies setzt außergewöhnliche Umstände voraus, welche die Vermutung widerlegen, dass das Fahren im fahruntüchtigen Zustand die Ungeeignetheit des Täters offenbart (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 25,26 mit weiteren Nachweisen). Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung sind vorliegend derartige Umstände vorhanden, die die Tat vom Durchschnittsfall deutlich abheben. Ein solcher Umstand ist zunächst einmal in der Wahl des Kraftfahrzeuges (E-Scooter) begründet. Das von einem E-Scooter ausgehende Gefahrenpotenzial ist nicht vergleichbar mit dem, das von einem führerscheinpflichtigen Fahrzeug ausgeht. E-Scooter weisen gegenüber einspurigen Kraftfahrzeugen eine verringerte abstrakte Gefährlichkeit auf und sind angesichts ihres Gewichts und der erreichbaren Geschwindigkeit vielmehr mit der Gefährlichkeit eines Pedelecs oder eines konventionellen Fahrrads zu vergleichen (vgl. LG Leipzig, Urteil vom 24. Juni 2022,9 NS 504 JS 66330/21; Landgericht Chemnitz, Beschluss vom 9. August 2022,4 QS 283/22 (Blutalkohol 2022,615; DAR 2023, Heft 1, Seite 50). Derartige Erwägungen liegen auch der Empfehlung des Arbeitskreises V des Deutschen Verkehrsgerichtstages vom 25. - 27.01.2023 in Goslar zugrunde, der unter Ziffer 3. dem Gesetzgeber empfiehlt, § 69 Abs. 2 StGB dahingehend zu ändern, dass die Regelvermutung für eine Entziehung der Fahrerlaubnis bei der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit einem fahrerlaubnisfreien Elektrokleinstfahrzeug nicht greift. Weitere derartige Umstände, die die Tat vom Durchschnittsfall deutlich abheben, sind die nur geringfügig überschrittene untere Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) sowie die gefahrene - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugunsten des Beschuldigten zu unterstellende - kurze Fahrstrecke von 270 m. Hinzu kommt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte bereits in Fahrbereitschaft Alkohol konsumiert hat, vielmehr davon auszugehen ist, dass er die Entscheidung zur Nutzung des E-Scooters spontan getroffen hat. Im Übrigen ist die Einlassung des Beschuldigten, den E-Scooter nicht aktiviert zu haben, sondern nur auf mechanische Weise genutzt zu haben, derzeit nicht widerlegbar.