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Urteil

267 C 64/23

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2023:0808.267C64.23.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 180,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2023 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 180,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2023 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe: (ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO) Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 180,00 € gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Die Aktivlegitimation der Klägerin und die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % sind zwischen den Parteien unstreitig. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH, Urteil vom 14. 10. 2008 - VI ZR 308/07, NJW 2009, 58, beck-online). Bei der Bemessung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten ist dabei von folgenden grundsätzlichen Überlegungen auszugehen (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 – 15 U 212/12, BeckRS 2013, 15940, bestätigt u.a. durch OLG Köln, Urteil vom 14.07.2016 – 15 U 27/16, BeckRS 2016, 19753, und OLG Köln, Urteil vom 10.11.2016 – 15 U 59/16, NJOZ 2018, 96; vgl. auch LG Köln, Urteil vom 13.10.2021 -13 S 88/21, LG Köln, Beschluss vom 24.02.2022 – 11 S 891/21, LG Köln, Urteil vom 05.04.2022 – 11 S 575/20, LG Köln, Urteil vom 24.05.2022 – 11 S 757/20, LG Köln, Beschluss vom 09.01.2023 – 6 S 81/22, LG Köln, Beschluss vom 12.06.2023 – 11 S 709/21): a. Zunächst kann die Klägerin in sämtlichen Fällen den ortsüblichen Normaltarif geltend machen. Diesen schätzt das Gericht anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem „Mietpreisspiegel“ des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden Schwacke-Liste) und dem „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden Fraunhofer-Liste) im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife. Dabei wird aus der Fraunhofer-Liste die „Basistabelle nach Schwacke-Klassifizierung für den zweistelligen Postleitzahlenbereich“ (B1) zugrunde gelegt. Es ist das Ergebnis der Internet-Erhebung. Es ist die einzige Tabelle, die von einem zweistelligen Postleitzahlenbereich ausgeht. Auch das Oberlandesgericht Köln legt diese Tabelle zugrunde (OLG Köln, Urteil vom 14.07.2016 – 15 U 27/10, juris). Dies ist der genannten Entscheidung mittelbar zu entnehmen. Hier ist, wie sich aus Rn. 17 ergibt, die Fraunhofer-Liste des Jahres 2014 zugrunde gelegt worden. Anmietort war der Postleitzahlenbereich 522, Fahrzeugklasse 4 (ergibt sich aus Rn. 18). Bei der Fraunhofer-Liste ist in dem Urteil ein Wochenpreis von 219,31 € genannt. Wie sich aus der Fraunhofer- Liste 2014 ergibt, ist dies exakt der Betrag aus der „Basistabelle nach Schwacke-Klassifizierung für den zweistelligen Postleitzahlenbereich“, für den Postleitzahlenbereich 52, Fahrzeugklasse 4. Hier ist ein Betrag von 219,31 € als Mittelwert für eine Anmietzeit von 7 Tagen genannt. Die Fraunhofer-Liste 2014 weist auch eine Telefonerhebung nach Schwacke-Klassifizierung auf, und zwar sowohl für den einstelligen Postleitzahlenbereich als auch bundesweit. Für die Fahrzeugklasse 4 ist für eine Anmietzeit von 7 Tagen jeweils ein anderer Wert, nämlich 210,09 € (bundesweite Erhebung) und 210,23 € (Postleitzahlengebiet 5), angegeben. Daraus ergibt sich, dass das OLG Köln offenbar auch die Fraunhofer Liste, Interneterhebung, zweistelliger Postleitzahlenbereich zugrunde legt. Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Liste ermittelt werden kann, wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft erachtet hat. Ungeachtet der Vorzüge, die die Fraunhofer-Erhebung einerseits und die Schwacke-Liste andererseits für sich beanspruchen können, muss bei der Auswahl der maßgeblichen Schätzgrundlage der Gedanke der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung Berücksichtigung finden. Der Richter muss Rechtsgleichheit schaffen nicht nur durch die Anwendung derselben Normen, sondern auch durch die gleichmäßige Berücksichtigung derselben Tatsachen. Dies bedeutet aber auch, dass die Instrumente und Hilfsmittel, derer sich die Rechtsprechung zur Tatsachenfeststellung bedient, möglichst die gleichen Ergebnisse zeitigen sollte. Das OLG Hamm hat sich 2016 in einer beachtenswerten Entscheidung für das arithmetische Mittel zwischen Fraunhofer und Schwacke ausgesprochen (OLG Hamm, NJOZ 2016, 723). Das OLG Köln, das seiner Schätzung des Normaltarifs schon früher das arithmetische Mittel von Schwacke- Fraunhofer Liste zugrunde gelegt hatte, hat zu erkennen gegeben, dass es an dieser Rechtsprechung festhalten will (OLG Köln, NJOZ 2018, 96). Auch das OLG Düsseldorf liegt inzwischen seiner Schätzung das arithmetische Mittel zwischen dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel und dem Schwacke-Marktpreisspiegel zu Grunde (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2019, 731). Auch außerhalb des Landes haben sich eine Reihe von Oberlandesgerichten für diesen Kompromiss entschieden, wenngleich andere auch heute noch auf Schwacke setzen oder in Ansehung der nach wie vor bundesweit uneinheitlichen Praxis von einer Leitentscheidung für ihren Bezirk absehen wollen (vgl. die Nachweise bei OLG Düsseldorf, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund erscheint dem Gericht eine Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste nach derzeitigem Erkenntnisstand am ehesten geeignet, die bekannten, beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen. Das Gericht wird trotz der Erschwernis, auf zwei Listenwerke zugreifen zu müssen, im Regelfall für die Berechnung erforderliche Mietwagenkosten auf das arithmetische Mittel der beiden vorgenannten Listenwerke („Fracke“) zurückgreifen. Gegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestehen in mehrerlei Hinsicht Bedenken. Aus anderen Verfahren ist bekannt, dass auch für einen Sachverständigen eine nachträgliche Feststellung von Mietpreisen für zurückliegende Anmietzeiträume schwierig, wenn nicht sogar unmöglich ist. Entweder müsste der Zweck der Abfrage offengelegt werden, womit eine solche rückwärtsbezogene Ermittlung eines örtlichen Mietpreisniveaus den gleichen Einwänden wie die Methodik der Schwacke-Liste. Oder der Sachverständige müsste sein Gutachten anhand der aktuellen Preise unter Einbeziehung eines der Marktpreisentwicklung entsprechenden Abschlages ermitteln. Insoweit dürfte allerdings gerade die Ermittlung des Letzteren erhebliche Schwierigkeiten bereiten und zudem Anlass zu neuen Diskussionen geben. Außerdem wäre eine Schätzung auf der Basis von Sachverständigengutachten neben den aufgezeigten Schwierigkeiten auch mit erheblichen Kosten verbunden, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Mietkostenforderung in der Regel außer Verhältnis stehen dürften, ohne dass zu erwarten wäre, dass die einem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel den Erhebungsmethoden der genannten Listen grundsätzlich überlegen sind und daher zu genaueren Ergebnissen führen könnten. Darüber hinaus erscheint die stets einzelfallbezogene Schätzung auf der Grundlage von Sachverständigengutachten auch deshalb nicht sinnvoll, da auf diesem Wege eine - auch für die Zukunft taugliche - zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten praktisch handhabbare und für beide Parteien interessengerechte Form der Schätzung für die in der Praxis vielfach vorkommenden Schadensfälle mit Mietwagenkostenerstattung nicht zu finden ist. Ebenso erachtet es das Gericht nicht für sachgerecht, den im Einzelfall erstattungsfähigen Mietzins durch pauschale Auf- und Abschläge auf einen der beiden Mietpreiserhebungen zu ermitteln. Zunächst lässt sich ein für alle Postleitzahlengebiete gleichermaßen passender Aufschlag nur schwer ermitteln. Zudem würde eine solche pauschalierte Berechnung die Bedenken, die gegen die als Grundlage für die Pauschalierung herangezogene Mietpreisübersicht vorgetragen werden, nicht hinreichend relativieren. Ferner hätte diese Lösung den Nachteil, dass die Höhe des Aufschlages einer ständigen Überprüfung anhand der sich aus den sonstigen Erhebungen ergebenden Preisentwicklungen unterläge und daher ebenfalls kaum eine für die Parteien verlässliche Grundlage zur Abwicklung zukünftiger Schadensfälle darstellt. Die - teilweise berechtigten - Einwendungen und Vorbehalte sowohl gegen die Schwacke- als auch gegen die Fraunhofer-Liste führen nicht dazu, dass diese bei einer nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung der Mietwagenkosten überhaupt nicht als Anhaltspunkt herangezogen werden können. Der Bundesgerichtshof sieht es in Kenntnis der gegen beide Erhebungen vorgebrachten Bedenken nach wie vor nicht als rechtsfehlerhaft an, diese zur Bestimmung der Normaltarife heranzuziehen. Insbesondere genüge allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen könnten, nicht, um grundsätzliche Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Dies ist hier nicht der Fall. Konkrete Zweifel an der Eignung einer Schadensschätzgrundlage bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem in erheblicher Weise niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt. Die Vorlage auch mehrerer Angebote, welche abweichende Preise als die genannten Schadensschätzgrundlagen aufführen, genügt zur Erschütterung der Schadensschätzgrundlagen im Übrigen ohnehin nicht, da in den Listen und Tabellen die durchschnittlichen Preise genannt werden und es dabei systemimmanent ist, dass es vom Durchschnitt erhebliche Abweichungen in beide Richtungen geben kann. Soweit bei der Schätzung der Mietwagenkosten anhand der Schwacke- und Fraunhofer-Liste bei der Auswahl der Vergleichswerte im Einzelfall unterschiedliche Kriterien zugrunde gelegt werden können, wird hinsichtlich der unterschiedlichen Auffassungen auf die ausführliche Darstellung im Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 29.02.2012 (NJW-RR 2012, 802 ff.) Bezug genommen. Das Gericht hat die konkrete Berechnung anhand der folgenden Parameter vorgenommen: Die Berechnung erfolgt unter Anwendung der für den Anmietungszeitpunkt aktuellen bzw. zeitnächsten Tabelle, die nunmehr auch jährlich herausgegeben werden, da es für die ortsüblichen Mietkosten auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden Mietpreise ankommt. Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist der Anmietort, also der Postleitzahlenbezirk des Vermieters. Auszugehen ist in beiden Tabellen jeweils von dem arithmetischen Mittel. Da die Fraunhofer-Tabelle - anders als die Schwacke-Liste - keinen Modus (d. h. den am häufigsten genannten Wert innerhalb der gesamten erhobenen Werte), sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte ausweist, werden dadurch die beiderseitig maßgebenden Erhebungsmethoden angeglichen. Zudem spricht für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert eine in der Gesamtschau geringere Fehlerneigung, denn beim Modus kann es zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Modus bilden. Im Hinblick auf die erforderliche Vergleichbarkeit der in den Tabellen angegebenen Werte (die jeweils schon inkl. Mehrwertsteuer zu verstehen sind) sind bei der Bemessung des Vergleichswertes aus der Schwacke-Liste die dort in einer gesonderten Tabelle aufgeführten (Neben-) Kosten für eine Vollkaskoversicherung hinzuzusetzen. Soweit im konkreten Schadensfall eine Selbstbeteiligung unterhalb von 500,00 € vereinbart worden ist, sind dafür etwa anfallende weitere Mehrkosten in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten und deshalb - wie auch sonstige andere Nebenleistungen - außerhalb der zu ermittelnden arithmetischen Mittelwerte über die weiteren, unten noch näher dargelegten Nebenkosten in die Berechnung aufzunehmen. Für die Berechnung ist ferner grundsätzlich - unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer - die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird. Diese Berechnungsmethode, die sich im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens bewegt, erscheint dem Gericht vorzugswürdig, weil aus anderen Verfahren bekannt ist, dass bei früherer Rückgabe des Mietfahrzeugs oder nachträglicher Verlängerung der Mietzeit keine Mehrkosten entstehen, der sich bei längerer Mietdauer anteilig geringere Kostenaufwand für die Abwicklung des Vertrages also nicht erhöht. Dafür spricht auch die regelmäßig verwandte Abrechnungspraxis, wonach in keinem der Mietverträge nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife, sondern lediglich ein Gesamtpreis für die ganze Mietdauer angegeben ist. Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen. Soweit das OLG Celle (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.) die Fahrzeugklasse des beschädigten Fahrzeugs heranzieht, um dann in einem gesonderten Rechenschritt die ersparten Eigenaufwendungen mit einem pauschalen Abschlag von 5% zu berücksichtigen, lässt sich diese Methode nach Ansicht des Gerichts nicht damit in Einklang bringen, dass für die Schadensbemessung die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten maßgeblich sind. Den bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeuges nach Ermittlung des Normaltarifes vorzunehmenden Abzug für ersparte Eigenaufwendungen, die mit bis zu 10% der Mietwagenkosten angesetzt werden können, bemisst das Gericht in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung und Anpassung derselben an die Rechtsprechung des OLG Köln mit 4% der Mietwagenkosten. Dies erscheint im Hinblick darauf ausreichend, dass in der Regel nur die geringere Abnutzung anzusetzen ist, weil sich der überwiegende Teil der Kosten - wie Steuer und Versicherung u.ä. - durch die Reparaturzeit nicht verringert. Das Gericht beabsichtigt, an der nunmehr gewählten Form der Schätzung festzuhalten, es sei denn, die Rechtsprechung des OLG Köln oder des Bundesgerichthofs oder sonstige Umstände gäben erneut Anlass zu einer kritischen Überprüfung der herangezogenen Schätzgrundlagen. b. Gesondert in Rechnung gestellte weiteren Leistungen - wie Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät - sind dem arithmetischen Mittel aus den Tabellen von Fraunhofer und Schwacke zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen der streitgegenständlichen Mietverhältnisse tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind, da diese Leistungen in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten sind. Bei der Schadensschätzung legt das Gericht hier - in Ermangelung entsprechender Angaben bei der Fraunhofer-Liste - allein die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-) Werte zugrunde. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich. Der abweichenden Ansicht des OLG Celle, wonach der für Schätzung maßgebliche Normalpreis einheitlich nach den als Schätzungsgrundlage herangezogenen Tabellenwerken bemessen werden müsse, und es insoweit lediglich auf den Endpreis und nicht auf eine Betrachtung einzelner Rechnungsposten ankomme, steht entgegen, dass es für die Schätzung des Normaltarifes nicht auf die Kosten für lediglich im Einzelfall aufgrund besonderer Bedürfnisse in Anspruch genommener Leistung ankommt. Vielmehr stellen letztere gesondert in Rechnung zu stellende Leistungen dar, bei denen die Kosten zudem differieren können. Hinsichtlich der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der einzelnen Nebenkostenpositionen gilt Folgendes: aa. Gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Winterreifen sind bis zur Höhe der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsfähig. Soweit das OLG Köln die Erstattungsfähigkeit dieser Nebenkosten früher mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Autovermieter verpflichtet seien, den jeweiligen Mietern die Unfallersatzfahrzeuge in einem verkehrstauglichen Zustand zu überlassen, hat es daran nicht festgehalten. Vielmehr hat es sich der überzeugenden - und vom Bundesgerichtshof gebilligten - Argumentation des OLG Stuttgart angeschlossen, dass der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen erforderlich i. S. v. § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel - wie sich aus u.a. der Schwacke-Liste für die Nebenkosten ergibt - nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Winterreifen ist dabei aber stets, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (vgl. OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 ff.). bb. Auch geltend gemachte Kaskokosten sind grundsätzlich ersatzfähig, soweit diese nicht schon in die Werte der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer-Liste eingepreist sind. Es können jedenfalls Nebenkosten für eine Reduzierung des Selbstbehaltes unter 500,00 € anfallen. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist. Dies ist nicht nur anzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird, sondern generell, es sei denn, es lägen - hier nicht ersichtliche - außergewöhnliche Umstände vor. Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist grundsätzlich als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen. cc. Gesonderte Kosten für Navigationsgeräte und Anhängerkupplung sind ersatzfähig, soweit die unfallbeschädigten Fahrzeuge ebenfalls entsprechend ausgestattet sind. dd. Auch die Zustellkosten sind ersatzfähig, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen der Fahrzeuge angewiesen war. ee. Gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer hat der Schädiger grundsätzlich zu erstatten. Dabei kommt es zum einen nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten. Maßgeblich ist allein, ob die angemieteten Fahrzeuge für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurden. Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welches mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll. Keine Rolle spielt auch, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war. ff. Die Kostenpauschale für eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten ist erstattungsfähig, sofern die Anmietung des Ersatzfahrzeuges - in Anlehnung an die vom Gesetzgeber in § 758 a Abs. 4 ZPO vorgenommene Wertung - im Zeitraum zwischen 21 und 6 Uhr oder sonn- bzw. feiertags erfolgt ist, und die Geschäftsräume der Autovermietung zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht geöffnet waren. gg. In der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste nicht enthaltene Zusatzleistungen (wie z. B. Ausstattung des Mietwagens mit Freisprechanlage oder Automatikgetriebe) sind nicht erstattungsfähig. c. Hinsichtlich eines pauschalen Aufschlags wegen der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts gilt (OLG Köln, Urteil vom 01.07.2014 – 15 U 31/14, BeckRS 2014, 19228, beck-online): Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das OLG Köln angeschlossen hat, kommt als einziges Kriterium, das einen pauschalen Aufschlag wegen der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts rechtfertigen könnte, ernsthaft nur die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten und/oder die Stellung einer Kaution durch den Geschädigten mittels Einsatzes einer Kreditkarte oder auf andere Weise (z. B. durch Vorauszahlung) in Betracht. Auch wenn es sich hierbei um einen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten (§ 254 BGB) betreffenden Umstand handelt, hinsichtlich dessen primär der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast obliegt, trifft die aus abgetretenem Recht vorgehende Klägerin eine sekundäre Darlegungslast, aufgrund derer sie vortragen müsste, dass und ggf. weshalb die Geschädigten nicht in der Lage oder aus beachtlichen Gründen nicht bereit waren, mit den Mietwagenkosten in Vorleistung zu treten und/oder eine Kaution zu stellen. Hierzu bedarf es konkreten Vortrags dazu, dass ein Mieter über unterschiedliche Preise für den Fall einer Vorfinanzierung und/oder Stellung einer Kaution einerseits oder den Verzicht hierauf andererseits informiert wurde, zu einer Vorfinanzierung und/oder Kautionsstellung indes nicht in der Lage oder nicht bereit gewesen war, sowie einer Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe, weil allein die Klägerin bzw. ein Zedent, deren Wissen sie sich zurechnen lassen muss, da sie aus abgetretenem Recht vorgeht, hierzu aus eigener Kenntnis entsprechende Angaben machen können und müssen (§ 138 ZPO), während sich die entsprechenden Vorgänge außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Beklagten ereignet haben. Es ist dabei auch nicht zunächst Sache der Beklagten, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die eine Vorfinanzierungsmöglichkeit durch einen geschädigten Mieter nahelegen. Da dem Schädiger und dessen Versicherung die näheren Umstände der Anmietung des Unfallersatzfahrzeugs und die Verhältnisse des Geschädigten in aller Regel unbekannt sind, liefe dies - zumindest im Regelfall - darauf hinaus, dem Schädiger bzw. seinem Versicherer einen Vortrag „ins Blaue hinein“ abzuverlangen. Die einem Vorbringen der Beklagten bei einer Gesamtschau zu entnehmende Behauptung, dass dem Geschädigten eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten möglich und zumutbar war, reicht danach unter Umständen aus, um die sekundäre Darlegungslast der Klägerin hinsichtlich solcher Umstände auszulösen, die dem Geschädigten in den betroffenen Schadensfällen die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten unmöglich machten oder nicht zumuten ließen. Die in höchstrichterlicher Rechtsprechung verneinte Anforderung, dass der Geschädigte „von sich aus“ zu seiner finanziellen Situation vorzutragen gehalten sei, wird hierdurch nicht begründet. Zwar bleibt danach ein Teil der Aspekte, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als unfallbedingte Sonderleistungen einen pauschalen Aufschlag auf die Normalmietpreise rechtfertigen können, wie etwa der besondere Verwaltungsaufwand und das Vorhalten einer in größerem Maße diversifizierten „Autoflotte“. Diese Gesichtspunkte sind indessen der Schadensgeringhaltungspflicht des geschädigten Mieters gegenüberzustellen: Befindet sich dieser in einer Situation, in der ihm ein Normalmietpreis wie jedem anderen Selbstzahler ohne weiteres zugänglich ist, weil er wie dieser den Mietpreis vorzufinanzieren bereit und in der Lage ist, nimmt er die unfallspezifischen Sonderleistungen des Mietwagenunternehmens nicht in Anspruch. In dieser Situation ist kein Grund ersichtlich, ihn mit den Zusatzkosten für die spezifischen Besonderheiten des Unfallersatzmietwagengeschäfts zu belasten. Das gilt auch in Anbetracht der von der Klägerin und anderen Mietwagenunternehmen regelmäßig angeführten Ungewissheit der Mietdauer und der damit verbundenen Unklarheit, wann das Mietobjekt zurückgelangt und wieder anderweitig über es disponiert werden kann. Denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der geschädigte Mieter eines Unfallersatzwagens dieses nicht nach Ablauf einer bestimmten Zeitperiode zurückgeben und - bei weiterem Bedarf - gegen ein anderes eintauschen können soll. Angesichts des Umstandes, dass die Geschädigten ohnehin in aller Regel ein klassentieferes Ersatzfahrzeug anmieten, es daher auf den Aspekt der Gewöhnung nur nachrangig ankommt, spricht auch alles für die Zumutbarkeit eines etwaigen Fahrzeugwechsels bei längerer als ursprünglich veranschlagter Mietdauer. Nichts Anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich einer etwaigen, durch unfalltypische Besonderheiten geprägten Eil- oder Notsituation. Die Erforderlichkeit eines gegenüber dem Normalmietpreis erhöhten „Unfallersatztarifs“ kann sich zwar daraus ergeben, dass es dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Eine solche Eil- oder Notsituation kann bei Anmietung einen Tag nach dem Unfall aber grundsätzlich nicht angenommen werden; sie kann sogar bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen. 3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: a. Der Kläger kann einen pauschalen Aufschlag von 20 % wegen der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts verlangen. Dem Vorbringen der Beklagten ist auch im Wege einer Gesamtschau nicht die Behauptung zu entnehmen, dass dem Kläger eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten möglich und zumutbar war. b. Der Kläger muss sich keinen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen, da er ein klassentieferes Fahrzeug anmietete. Das verunfallte Fahrzeug ist der Mietwagenklasse 7 zuzuordnen, das angemietete Fahrzeug ist hingegen der Mietwagenklasse 6 zuzuordnen. c. Gesonderte Kosten für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung i.H.v. 150,00 € Selbstbeteiligungen je Schadenfall sind erstattungsfähig, da der Abschluss einer entsprechenden Vollkaskoversicherung im von dem Geschädigten unterzeichneten Mietvertrag ausdrücklich enthalten war. Unerheblich ist, ob das verunfallte Fahrzeug entsprechend versichert war. 3. Danach ergibt sich ausgehend von den Rechnungen und Berechnungen der Klägerin und den von der Beklagten geleisteten Zahlungen anhand einer Excel-Tabelle folgende Abrechnung, wobei hinsichtlich der einzelnen Parameter jeweils die von der Klägerseite in Ansatz gebrachten Beträge bzw. Prozentsätze (z.B. hinsichtlich des Abzugs wegen ersparter Aufwendungen bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs) berücksichtigt wurden, sofern diese für sie ungünstiger sind als die nach den vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen maßgeblichen Beträge oder Prozentsätze (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 – 15 U 212/12, BeckRS 2013, 15940); die Beträge sind jeweils Brutto-Beträge, wenn nicht anders angegeben, daher ist ggf. Hochrechnung der Nettopositionen der Rechnung auf Bruttopositionen erfolgt: Da die Klägerin ausdrücklich nur 180,00 € einklagt, waren dementsprechend nur 180,00 € zuzusprechen. 4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291, 187 analog BGB. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Streitwert: 180,00 € Rechtsbehelfsbelehrung: Textpassage wurde entfernt