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Urteil

134 C 78/22

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2023:1004.134C78.22.00
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Tenor

1.       Der Beklagte wird verurteilt, die auf seinem Grundstück I-str. 112, Köln, gehaltenen Hähne zu entfernen sowie es zu unterlassen, auf diesem Grundstück Hähne zu halten.

2.       Der Beklagte wird ferner verurteilt, die auf dem Grundstück I.str. 112, Köln gehaltenen Bienenvölker zu entfernen sowie es zu unterlassen, auf diesem Grundstück Bienenvölker zu halten.

3.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.       Die Widerklage wird abgewiesen.

5.       Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

6.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger bezüglich der obigen Ziffern 1. und 2. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung bezüglich obiger Ziffer 5. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, die auf seinem Grundstück I-str. 112, Köln, gehaltenen Hähne zu entfernen sowie es zu unterlassen, auf diesem Grundstück Hähne zu halten. 2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, die auf dem Grundstück I.str. 112, Köln gehaltenen Bienenvölker zu entfernen sowie es zu unterlassen, auf diesem Grundstück Bienenvölker zu halten. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Widerklage wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger bezüglich der obigen Ziffern 1. und 2. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung bezüglich obiger Ziffer 5. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Häuser nebst angrenzender Gärten in Köln-Merheim. Seit März 2021 hält der Beklagte – mit Unterbrechungen – in seinem Garten einen wechselnden Bestand an Hähnen und Hühnern. Die Parteien streiten über den Umfang der von den Tieren ausgehenden Lärmimmissionen. Ebenfalls im Garten seines Grundstücks züchtet der Beklagte seit ca. dem Jahr 2019 als privates Hobby Bienenvölker. Hierzu stellte er (nach und nach) zehn Bienenstöcke auf, die mit einem wechselnden Bestand an Bienen bestückt sind. Gegenwärtig hält der Beklagte drei „Kleinstvölker“ zu je 2.000 bis 3.000 Bienen. Wegen der Örtlichkeiten wird auf das Lichtbild Anlage K7 (Bl. 161 GA) verwiesen. Die Parteien streiten über den Umfang der von den Bienen ausgehenden Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks. Auf dem Grundstück des Beklagten sind entlang der Grundstücksgrenze zu den Klägern Bäume gepflanzt, deren Beseitigung die Kläger fordern. Wegen der Bezeichnung der Anpflanzungen wird auf den Klageantrag Ziffer 5. verwiesen. Mit seiner Widerklage begehrt der Beklagte umgekehrt die Entfernung eines jungen Kirschbaums, eines jungen Kirsch-Pflaumenbaums, eines jungen Ahornbaums sowie einer Buche zu entfernen. Zur näheren Konkretisierung wird verwiesen auf das Schreiben des Beklagten 22.08.2022 (Anlage WK1, Bl. 284 GA, dort Ziffern 1, 6 und 10) sowie die Lichtbilder WK2 ff. Die Kläger behaupten, von den von dem Beklagten gehaltenen Hähnen gehe „nahezu ununterbrochen“ Hahnengeschrei aus, wobei sie wegen der Einzelheiten auf das von ihnen gefertigte Lärmprotokoll (Anlage K1) verweisen. Der Beklagte lagere zudem den von den Tieren ausgehenden Mist unmittelbar an der Grundstücksgrenze, sodass ein unerträglicher Gestank auf das klägerische Grundstück einwirke. Der Beklagte betreibe eine Hühnerhaltung in „gewerblichem“ Umfang, was sie nach ihrer Ansicht in einem Wohngebiet nicht dulden müssen. Sie behaupten weiter, die von dem Beklagten gehaltenen Bienen flögen in den Sommermonaten „zu Hunderten wie in Wolken“ im Garten der Kläger herum, auch um den Pool, so dass eine Nutzung kaum noch möglich sei. Die Kläger beantragen zuletzt, den Beklagten zu verpflichten, 1. die von dem Beklagten auf seinem Grundstück gehaltenen Hähne zu entfernen, hilfsweise bis auf einen Hahn zu entfernen, äußerst hilfsweise die Hähne so schalldicht unterzubringen, dass Hahnengeschrei auf dem Grundstück der Kläger nicht mehr wahrnehmbar ist; 2. den von den Hühnern des Beklagten anfallenden Mist so zu entsorgen, dass die Kläger durch den von dem Mist ausgehenden Gestank auf ihrem Grundstück nicht beeinträchtigt werden. 3. gewerbsmäßige Hühnerzucht zu unterlassen; 4. die von dem Kläger auf seinem Grundstück gehaltenen Bienenvölker zu entfernen, hilfsweise teilweise zu entfernen, äußerst hilfsweise die Bienenstöcke so aufzustellen, dass die Kläger in ihrem Garten durch herumfliegende Bienen nicht mehr belästigt werden, wie auch auszuschließen, dass die Bienen während ihres jährlichen Reinigungsfluges die Umrandung des Schwimmbeckens der Kläger verunreinigen; 5. Die von dem Beklagten entlang der Grundstücksgrenze zu den Klägern gepflanzten Bäume, nämlich a) zwei Rotbuchen (Säule) mit einem Abstand zur Grundstücksgrenze von ca. 2,25 m bzw. 2,35 m und einer Höhe von ca. 10 m bzw. 8 m; b) eine Rosskastanie mit einem Abstand zur Grundstücksgrenze von 2,60 m und eine Höhe von 6 m; c.) eine Tanne Wollemie mit einem Grenzabstand von 2,30 m und einer Höhe von ca. 3,00 m; d) eine Grauerle mit einem Grenzabstand von 2,00 m und einer Höhe von ca. 5 m; e) eine Esche mit einem Grenzabstand von 2,00 m und einer Höhe von ca. 6 m; f) ein japanischer Walnussbaum mit einem Grenzabstand von 2,60 m und einer Höhe von ca. 5m; g) eine Buchenhecke, mit einem Grenzabstand von ca 0,50 m und einer Höhe von ca. 2m. zu entfernen, hilfsweise so weit von der Grundstücksgrenze zu entfernen, dass die gesetzlichen Mindestgrenzen eingehalten sind, äußerst hilfsweise diese Pflanzen so zurückzuschneiden, dass eine Verschattung des Grundstücks der Kläger ausgeschlossen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt er, die Widerbeklagten zu verpflichten, die entlang der Grundstücksgrenze zum Beklagten und Widerkläger wachsenden Bäume, d. h. einen jungen Kirschbaum, einen jungen Kirsch-Pflaumenbaum, einen jungen Ahornbaum sowie eine Buche zu entfernen, hilfsweise sie so weit von der Grundstücksgrenze zu entfernen, dass die gesetzlichen Mindestgrenzabstände eingehalten werden. Die Widerbeklagten beantragen, die Widerklage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Klage sei in Bezug auf den Klageantrag zu 3. Unzulässig. Unter näherer Darlegung im Einzelnen ist er der Ansicht, sowohl die Hühner-/Hahnhaltung als auch die Haltung der Bienen sei mit Blick auf das Umfeld der Grundstücke ortsüblich und daher von den Klägern hinzunehmen. Ansprüche auf Beseitigung der von den Klägern beanstandeten Anpflanzungen seien nach § 47 NachbG NRW ausgeschlossen. Hierzu behauptet er, diese seien in den Jahren 2006/2007 bzw. 2009/2010 vorgenommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, ferner auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2023 (Bl. 397.A GA). Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Die zulässige Widerklage ist unbegründet. A. I. Die Klage ist zulässig. Das obligatorische Schlichtungsverfahren nach § 15 a EGZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) JustG NRW wurde durchgeführt (siehe das Schlichtungsprotokoll Anlage K4, Bl. 154 f.). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Klage auch zulässig, soweit die Kläger begehren, den Beklagten zu verpflichten, „gewerbsmäßige Hühnerzucht zu unterlassen“. Es handelt sich insbesondere nicht um eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit. Streitentscheidend sind nicht etwa Normen der Gewerbeordnung, die öffentlich-rechtlichen Charakter haben. Ersichtlich geht es den Klägern darum, von dem Grundstück des Beklagten ausgehende Immissionen zu unterbinden. Sie machen schlicht einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. II. Die Klage ist teilweise begründet. 1. Der Antrag der Kläger, „die von dem Beklagten auf seinem Grundstück gehaltenen Hähne zu entfernen“ war zunächst nicht lediglich als Beseitigungsanspruch bezogen auf die konkreten, zum Zeitpunkt der Antragstellung von dem Beklagten auf seinem Grundstück gehaltenen Hähne zu verstehen, sondern umfassend als Anspruch auf Unterlassung weitergehender Beeinträchtigungen. Der Inhalt eines Antrags ist der Auslegung zugänglich. Zur Auslegung sind auch die Ausführungen in der Klagebegründung mit heranzuziehen (vgl. hierzu und zum Folgenden: Bacher, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.07.2023, § 235 ZPO Rdn. 58). Hierbei sind die Begleitumstände, die Interessenlage und der Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs zu berücksichtigen. Im Zweifel ist dasjenige als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers entspricht. Dies zugrunde gelegt wird deutlich, dass es den Klägern entgegen dem zu kurz greifenden Wortlaut des Antrags gerade nicht lediglich auf die Beseitigung der konkreten, zum Zeitpunkt der Antragstellung von dem Beklagten auf seinem Grundstück gehaltenen Hähne ankommt, zumal deren Bestand ausweislich des wechselseitigen Vortrags der Parteien offenbar einem stetigen Wechsel unterliegt. Dem wohlverstandenen Interesse der Kläger am Immissionsschutz entspricht es vielmehr, den Beklagten weitergehend zu verpflichten, jegliche, d.h. auch die künftige, Haltung von Hähnen auf seinem Grundstück zu unterlassen (vgl. auch den klägerischen Schriftsatz vom 23.08.2022, Bl. 231 GA: „Es liegt allerdings die Vermutung nahe, dass der Beklagte sich zeitnah wieder Hähne anschaffen wird, so dass also nach wie vor der Klageantrag zu 1) weiterverfolgt werden muss“). Ein Anspruch der Kläger auf Beseitigung der von dem Beklagten auf seinem Grundstück gehaltenen Hähne und Unterlassung der Hahnhaltung folgt aus § 1004 Abs. 1 S. 1, 2 BGB. Nach § 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks, der in seinen Eigentümerrechten (§ 903 BGB) in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung klagen. Die Kläger sind als Eigentümer des Grundstücks I-str. 114 in 51109 Köln aktivlegitimiert. Der Beklagte ist als Halter der Hähne auf dem Grundstück I-str. 112 jedenfalls als Zustandsstörer passivlegitimiert. Eine Beeinträchtigung im Sinne von § 1004 BGB ist gegeben, wenn ein dem Inhalt des Eigentumsrechts zuwiderlaufender tatsächlicher Zustand eingetreten ist. Dieser kann z.B. darin liegen, dass der Eigentümer – etwa durch Lärm – im Gebrauch seines Eigentums gestört wird (Bayer, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1004 BGB, Rn. 5). Nach allgemeinen Grundsätzen tragen die Kläger die Beweislast für das Vorhandensein von Emissionen und die dadurch verursachte Beeinträchtigung. Diesen Beweis haben die Kläger erbracht. Das Gericht ist hiervon i.S.v. § 286 ZPO überzeugt. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Gerichts erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. zuletzt: BGH, Beschl. v. 18.01.2012, IV ZR 116/11, Tz. 9, juris). Diesen Grad an Gewissheit hat das Gericht erreicht: Der Umstand, dass der Beklagte auf seinem Grundstück Hähne gehalten hat, ist unstreitig. Dass von den Tieren „Lautäusserungen“ ausgehen, hat der Beklagte ebenfalls nicht in Abrede gestellt (vgl. Klageerwiderung S. 2). Lediglich das Ausmaß der Geräuschimmissionen und die damit verbundene Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums stehen zwischen den Parteien in Streit. Insoweit geht das Gericht allerdings schon nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon aus, dass Hähne zu völlig unterschiedlichen, nicht vorher bestimmbaren Tages- und Nachtzeiten krähen, was zu einer lästigen Beeinträchtigung auch eines durchschnittlich empfindenden Nachbarn führen kann, zumal bei der Beurteilung der Störeignung des Hahnenkrähens die Lautstärke des Krähens nur eine Komponente darstellt. Das Krähen eines einzelnen Hahnes ist darüber hinaus von kurzfristigen Impulsen bestimmt, wobei dies im Vergleich zu einem Dauergeräusch als wesentlich lästiger empfunden werden kann (so schon ausdrücklich: AG Kenzingen, Urt. v. 23. 08.2011 – 1 C 81/11 –, Rn. 18, juris; ferner: LG Koblenz, Urt. v. 19. 11.2019 – 6 S 21/19 –, Rn. 15, juris). Dies spiegelt sich in der von den Klägern gefertigten „Protokollierung Krähen Hahn Nachbar H.“ (Anlage K1) exemplarisch wider, welche zusätzlich durch die glaubhaften Angaben der Kläger im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung gestützt werden. Insoweit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass schon nach der Lebenserfahrung eine Partei sich in aller Regel nur dann der Mühe unterzieht, ein derart umfangreiches und detailliertes Protokoll zu erstellen, wenn auch ein entsprechend großer, durch die Lärmimmissionen vermittelter Leidensdruck gegeben ist. Unmittelbar nachvollziehbar wurde die Beeinträchtigung der Kläger für das Gericht schließlich durch Inaugenscheinnahme des von dem Kläger aufgezeichneten Videos (Bl. 397.E GA), in welchem zwei auf dem Grundstück des Beklagten gehaltene Hähne innerhalb von 33 Sekunden mindestens fünfmal laut und deutlich vernehmbar krähen. Die Kläger sind nicht nach § 906 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, diese Einwirkung auf ihr Grundstück zu dulden. Es handelt sich nicht lediglich um eine „unwesentliche“ Beeinträchtigung ihres Grundstücks. Ob eine von einer Grundstücksbenutzung ausgehende Einwirkung auf das Nachbargrundstück wesentlich ist oder nicht, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des gestörten oder gar des störenden Eigentümers. Maßgeblich ist vielmehr das Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Benutzers des beeinträchtigten Grundstücks (Fritzsche, BeckOK BGB, Stand: 01.08.2023, § 906 Rdn. 38 unter Verweis auf die ständige BGH-Rechtsprechung). Es kommt darauf an, was der verständige Durchschnittsnutzer eines Grundstücks der beeinträchtigten Art als wesentlich empfindet und was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist: Das klägerische Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut und dient entsprechend Wohnzwecken. Es fungiert damit als Rückzugsort der Ruhe und Erholung. Ein verständiger durchschnittlicher Benutzer eines solchen Grundstücks wird durch das beschriebene Hahnenkrähen in der Nutzung wesentlich beeinträchtigt. Zusätzlich zu jeder aktuellen Lärmeinwirkung schafft das Bewusstsein, dass auch Zeiten zwischenzeitlicher Ruhe jederzeit durch erneutes Krähen jäh beendet werden können, einen schon für sich gesehen höchst unangenehmen Zustand der sog. Lärmerwartung (vgl. LG München I, NJW-RR 1988, 205). Der private Belang des Beklagten, seinem „privaten Hobby“ der Hühner- bzw. Hahnhaltung nachzugehen, ist vor diesem Hintergrund nicht schutzwürdig. Dass durch die von ihm betriebene Hahnhaltung die für eine Anwendung von § 906 Abs. 1 S. 2, 3 BGB maßgeblichen Grenz- oder Richtwerte eingehalten werden, hat der Beklagte schon nicht konkret dargelegt. Letztlich kann dies jedoch ohnehin offenbleiben, da im Streitfall auch bei Einhaltung dieser Grenzwerte die Würdigung aller Aspekte des Einzelfalls die Beurteilung der Beeinträchtigung als „wesentlich“ rechtfertigen würde. Die in Rede stehenden Lärmbelästigungen weisen – wie erörtert – durch ihr kurzfristiges, höchst unregelmäßiges Auftreten eine besondere Lästigkeit auf (zu diesem Aspekt: Fritzsche, a.a.O., Rdn. 51 m.w.N.). Die Kläger sind auch nicht nach § 906 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet. Die – wie festgestellt – „wesentliche“ Beeinträchtigung wird nicht durch eine „ortsübliche“ Benutzung des Grundstücks des Beklagten herbeigeführt. Der Maßstab der Ortsüblichkeit erfordert die Ermittlung eines Vergleichsbezirks. Vergleichsbezirk für die Beurteilung der Ortsüblichkeit ist stets eine Mehrheit von Grundstücken, von denen eine nach Art und Umfang annähernd gleiche Beeinträchtigung auf andere Grundstücke ausgeht (Fritzsche, a.a.O., Rdn. 63). Insoweit trifft den Beklagten als Einwirkenden die Darlegungs- und Beweislast für die Ortsüblichkeit seiner Grundstücksbenutzung (LG Koblenz Urt. v. 19.11.2019 – 6 S 21/19, Tz. 15, BeckRS 2019, 43894). Daher muss er andere Grundstücke im Vergleichsbezirk benennen sowie Art, Intensität und Vergleichbarkeit der von ihnen ausgehenden Emissionen substantiiert vortragen und ggfs. unter Beweis stellen (Fritzsche, a.a.O., Rdn. 110). Dieser Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Dies gilt insbesondere, soweit er zu Beginn seiner Klageerwiderung in Bezug auf das Wohnumfeld der Parteien das Bild einer „ländlichen“ Umgebung zu zeichnen sucht. Art, Intensität und Vergleichbarkeit der Emissionen, die von den von ihm bezeichneten Anlagen sowie Grundstücken ausgehen sollen, werden nicht konkret dargestellt. Dies ist vor allem deshalb unzureichend, da es sich bei der in Rede stehenden näheren Umgebung der Grundstücke der Parteien gerichtsbekannt um ein städtisches Wohngebiet handelt, indem zahlreiche Ein- bzw. Mehrfamilienfamilienhäuser vorhanden sind. Ein prägender dörflich-ländlicher Charakter herrscht (in Abgrenzung z.B. zum Fall des AG Kenzingen, Urt. v. 23.08.2011 – 1 C 81/11 –, Rn. 21 - 24, juris) gerade nicht vor. Die nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der Erstbegehung vermutet. Tatsachen, die diese Vermutung widerlegen könnten, hat der Beklagte nicht vorgebracht. 2. Ein Anspruch der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, den von den Hühnern des Beklagten anfallenden Mist so zu entsorgen, dass die Kläger durch den von dem Mist ausgehenden Gestank auf ihrem Grundstück nicht beeinträchtigt werden, besteht demgegenüber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 1004 BGB. Eine Beeinträchtigung ihres Eigentums haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt. Vor dem Hintergrund des Bestreitens des Beklagten haben sie zu Art, Umfang und Intensität der Beeinträchtigung nicht ausreichend konkret vorgetragen – worauf der Beklagte bereits in der Klageerwiderung hingewiesen hat. Auch das Lichtbild Anlage K6 (Bl. 159 GA) genügt zur hinreichenden Substantiierung insoweit nicht. In zeitlicher Hinsicht tragen sie lediglich vor, der Beklagte habe „immer mal wieder“ Mist an die Nähe des Zauns geschüttet. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung führte der Kläger insoweit aus, er könne nicht sagen, ob der Beklagte momentan Mist ablade, „weil ich das ja nicht immer von meinem Grundstück aus sehen kann. Einmal war es so, dass ich es gesehen habe und dann habe ich auch Fotos gemacht, das heißt, dieses eine Mal kann ich beweisen. Ich gehe aber davon aus, dass er es regelmäßig so macht.“ Der Vortrag erschöpft sich demnach in der bloßen Vermutung, der Beklagte habe Mist mehr als einmal in der Nähe des Zauns abgelegt. Im Übrigen haben die Kläger ihren diesbezüglichen Vortrag ohnehin nicht weiter unter Beweis gestellt. 3. Ein Anspruch der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, „gewerbsmäßige Hühnerzucht zu unterlassen“, besteht ebenfalls unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Über den Antrag war trotz Rücknahme des diesbezüglichen Klageantrags (Schriftsatz vom 23.08.2022, Bl. 235 GA) zu entscheiden. Die nach Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgte Klagerücknahme war mangels Einwilligung des Beklagten nicht wirksam. Gegen die etwaige "Gewerbsmäßigkeit" der Hühnerhaltung an sich bestehen indes keine Abwehransprüche der Kläger. 4. Bezüglich der Auslegung des Antrags der Kläger, „die von dem Kläger [sic] auf seinem Grundstück gehaltenen Bienenvölker zu entfernen…“, gilt zunächst das oben unter 1. Gesagte: Die Kläger begehren nicht lediglich die Beseitigung der konkreten, zum Zeitpunkt der Antragstellung von dem Beklagten auf seinem Grundstück gehaltenen Bienenvölker, sondern weitergehend die Unterlassung auch künftiger Beeinträchtigungen durch die Haltung von Bienen. Ein darauf gerichteter Beseitigungs- sowie Unterlassungsanspruch der Kläger folgt ebenfalls aus § 1004 Abs. 1 BGB: Das Gericht ist hinreichend davon überzeugt, dass das Grundstück der Kläger aufgrund der Art und Weise der Bienenhaltung durch Beklagten in einem Umfang von Bienen aufgesucht wird, der eine zumutbare Nutzung des Grundstücks verhindert. Dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ca. 6.000 bis 9.000 Bienen („drei Kleinstvölker“ zu je 2.000 bis 3.000 Bienen) hält, ist unstreitig (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2023, S. 4 oben, Bl. 397.D GA). Angesichts der auf dem Lichtbild Anlage K7 (Bl. 161 GA) erkennbaren Lage der Bienenstöcke spricht aus Sicht des Gerichts bereits ein Anscheinsbeweis dafür, dass das Wohngrundstück der Kläger hierdurch unzumutbar beeinträchtigt wird. Die auf dem Lichtbild abgebildeten zehn Bienenstöcke befinden sich lediglich wenige Meter zur Grundstücksgrenze gelegen. Natürliche Hindernisse, die einen Flug der Bienen auf das klägerische Grundstück unterbinden könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere vor diesem Hintergrund sind die Schilderungen der Kläger im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung glaubhaft (Protokoll S. 2 f., 6). Dass der Kläger entgegen dem vorherigen, schriftsätzlichen Vorbringen einräumte, er wisse „es nicht genau, ob (er) allergisch auf Bienenstiche reagiere“, erschüttert die Überzeugung des Gerichts nicht. Die Kläger sind nicht nach § 906 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, diese Einwirkung auf ihr Grundstück zu dulden. Es handelt sich nicht lediglich um eine „unwesentliche“ Beeinträchtigung ihres Grundstücks. Der maßgebliche verständige Durchschnittsnutzer eines Grundstücks der beeinträchtigten Art empfindet die Beeinträchtigung durch das Herumschwirren zahlloser Bienen als wesentlich. In einem städtischen Wohngebiet ist ihm dies auch unter Würdigung anderer öffentlicher (Naturschutz) und privater Belange (Ausübung eines Hobbies des Beklagten) nicht zuzumuten. Die Kläger sind auch nicht nach § 906 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet. Die „wesentliche“ Beeinträchtigung wird nicht durch eine „ortsübliche“ Benutzung des Grundstücks des Beklagten herbeigeführt. Seiner diesbezüglichen Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Art, Intensität und Vergleichbarkeit der von Vergleichsgrundstücken ausgehenden Emissionen hat er nicht substantiiert vorgetragen, weshalb eine weitere Beweisaufnahme nicht veranlasst war. In seiner Klageerwiderung verweist er auf einen „kleinen Bienenstand“ auf dem südlichen Rand des Kalker Friedhofs, einen weiteren „in der nordöstlichen Ecke des auf dem Friedhof gelegenen Betriebshofs“ sowie auf dem Grundstück L.-weg. Ferner benennt er das Gartenlabor der Stadt Köln an der P- Strasse, wo zwei Imker nebeneinander Stände betreiben. Im Umkreis von einem Kilometer um das Grundstück der Beklagten seien dem Veterinäramt der Stadt Köln mindestens zehn und im Umkreis von zwei Kilometern mindestens weitere 20 Bienenstände bekannt. Diese bloße Aufzählung weiterer Bienenstände genügt den an den Beklagten zu stellenden Darlegungsanforderungen nicht. Die Ausführungen lassen insbesondere die Intensität der von den aufgeführten Grundstücken ausgehenden Immissionen nicht erkennen. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der Erstbegehung vermutet. Tatsachen, die diese Vermutung widerlegen könnten, hat der Beklagte nicht vorgebracht. 5. Ansprüche der Kläger, die von dem Beklagten entlang der Grundstücksgrenze zu den Klägern gepflanzten Bäume zu entfernen, hilfsweise so weit von der Grundstücksgrenze zu entfernen, dass die gesetzlichen Mindestgrenzen eingehalten sind, äußerst hilfsweise diese Pflanzen so zurückzuschneiden, dass eine Verschattung des Grundstücks der Kläger ausgeschlossen ist, bestehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Ansprüche auf Entfernung sind nach § 47 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz NRW (NachbG NRW) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Beseitigung einer Anpflanzung, mit der ein geringerer als der in den §§ 40 bis 44 und 46 NachbG NRW vorgeschriebene Abstand eingehalten wird, ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat. So liegt es hier. Der Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 07.09.2022 (Bl. 262) substantiiert vorgetragen, dass die streitgegenständlichen Anpflanzungen in den Jahren 2006/2007 bzw. 2009/2010 vorgenommen wurden. Dem sind die Kläger in der Folge nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO muss sich eine Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen erklären. Ein einfaches Bestreiten reicht dabei nur dann aus, wenn das Vorliegen des Gegners in allgemeinen Behauptungen besteht oder eine Partei den Geschehnissen, auf die sich der Vortrag ihres Prozessgegners bezieht, erkennbar fernsteht, so dass von ihr eine nähere Substantiierung des Bestreitens nicht verlangt werden kann (Baumgärtel/Laumen/Prütting/Laumen, Handbuch der Beweislast, Band 1, 4. Aufl. 2019, Kapitel 3, Rn. 12 m.w.N.). Den Klägern wäre ein näherer Vortrag zum Zeitpunkt des Anpflanzens indes nicht zuletzt deshalb möglich gewesen, da es um unmittelbar an ihrer Grundstücksgrenze befindliche Gewächse geht, deren Beseitigung sie nunmehr fordern. Die diesbezüglichen klägerischen Ausführungen vom 12.08.2023 sind nach § 296a ZPO zurückzuweisen. Der den Klägern gewährte Schriftsatznachlass bezog sich nicht auf das Vorbringen des Beklagten zum Zeitpunkt des Anpflanzens der Gewächse. Letztlich kann dies jedoch ohnehin offenbleiben, da die Kläger auch in dem soeben genannten Schriftsatz nicht behaupten, innerhalb der Frist des § 47 NachbG Klage auf Beseitigung erhoben zu haben. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Entfernung der Bäume „so weit von der Grundstücksgrenze, dass die gesetzlichen Mindestgrenzen eingehalten sind“, besteht ebenso wenig. In seinen tatsächlichen Auswirkungen liefe dieser Anspruch ebenfalls auf eine vollständige Beseitigung der jeweiligen Bäume hinaus, was aufgrund der Ausschlussfrist des § 47 NachbG NRW gerade nicht verlangt werden kann. Denn nach § 46 NachbG NRW wird der Abstand von der Mitte des Baumstammes waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum aus dem Boden austritt. Der Anspruch wäre demnach auf Beseitigung des Baumstammes und damit notwendig auf Beseitigung des gesamten Baumes gerichtet. Schließlich kann auch ein Rückschnitt insoweit, dass eine Verschattung des Grundstücks der Kläger ausgeschlossen ist, nicht verlangt werden. Der bloße Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück stellt bereits keine Einwirkung im Sinne von § 906 BGB dar (BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 229/14 = NJW-RR 2015, 1425 sowie Lüke, in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht 3. Auflage 2020, Kap. 2 Rdn. 344). B. Die zulässige Widerklage ist unbegründet. I. Ansprüche auf Entfernung des jungen Kirschbaums sowie des jungen Kirsch-Pflaumenbaums (Ziffern 1 und 6 des Schreibens des Beklagten vom 22.08.2022, Anlage WK1, Bl. 284 GA) bestehen nicht. Offenbleiben kann, ob dahingehende Ansprüche aus § 1004 BGB i.V.m. § 50 NachbG NRW nicht ohnehin nach § 45 Abs. 1 lit. c. NachbG NRW ausgeschlossen sind. Nach dieser Vorschrift gelten die Bestimmungen über einzuhaltende Grenzabstände (§ 41 NachbG NRW) nicht für Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedigung vorgenommen werden und diese nicht überragen. Mit Schriftsatz vom 13.04.2023 (Bl. 315 GA) haben die Kläger Lichtbilder eingereicht, die aus Sicht des Gerichts den zwischenzeitlich erfolgten Rückschnitt der genannten Bäume auf die zulässige Höhe belegen (Anlagen K11 sowie K12). Keiner Entscheidung bedarf, ob diese Höhe zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung aufgrund natürlichen Wuchses bereits wieder überschritten war. Denn durch den zwischenzeitlichen Rückschnitt nach Zugang des Schreibens des Beklagten vom 22.08.2022 haben die Kläger zum Ausdruck gebracht, dass sie insoweit auf die nachbarlichen Belange des Beklagten Rücksicht nehmen. Zudem haben sie den erneuten Rückschnitt bereits angekündigt. Unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ist es dem Beklagten daher – jedenfalls gegenwärtig – nach Treu und Glauben, § 242 BGB, verwehrt, Beseitigungsansprüche geltend zu machen (vgl. dazu Lüke, in: Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Auflage 2020, Kap. 1 Rdn. 56 ff.). Soweit der Widerkläger hilfsweise begehrt, diese Bäume „so weit von der Grundstücksgrenze zu entfernen, dass die gesetzlichen Mindestgrenzabstände eingehalten werden“, gilt das soeben Gesagte. II. Ein Anspruch auf Entfernung des jungen Ahornbaums sowie einer Buche (beides aufgeführt in Ziffer 10 des Schreibens des Beklagten vom 22.08.2022, Anlage WK1, Bl. 284 GA) besteht ebenfalls nicht. Eine Beeinträchtigung im Sinne einer Eigentumsstörung gem. § 1004 BGB liegt nur dann vor, wenn unzumutbare oder zumindest nicht ohne weiteres zu duldende Einwirkungen auf die Rechtstellung des Eigentümers erfolgen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.05.1996 - 11 U 6/96 = NJW-RR 1997, 656). Das kann hier indes nicht angenommen werden. Insbesondere werden entgegen der Behauptung des Beklagten durch die genannten Pflanzen weder die Zuwegung noch der dortige PKW-Stellplatz „erheblich blockiert“. Vielmehr veranschaulicht besonders das von dem Beklagten eingereichte Lichtbild Anlage WK22 (Bl. 383), dass die jungen Pflanzen lediglich geringfügig in dessen Grundstück ragen und dessen Nutzung nicht merklich beeinträchtigen. In Bezug auf den hilfsweise gestellten Antrag, diese Pflanzen „so weit von der Grundstücksgrenze zu entfernen, dass die gesetzlichen Mindestgrenzabstände eingehalten werden“, gilt das soeben Gesagte. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt bezüglich der Ziffern 1. und 2. aus § 709 S. 1 ZPO und im Übrigen aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .