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Urteil

582 Ds 127/23

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2023:1031.582DS127.23.00
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Tenor

Der Angeklagte ist der Vornahme von Überdeckungsarbeiten an einem Asbestzementdach schuldig.

Er wird zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 80 EUR verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen.

Vorschriften: §§ 24 Abs. 2 Nr. 3, 16 Abs. 2 GefStoffV, 27 Abs. 1 Nr. 1 ChemG.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist der Vornahme von Überdeckungsarbeiten an einem Asbestzementdach schuldig. Er wird zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 80 EUR verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen. Vorschriften: §§ 24 Abs. 2 Nr. 3, 16 Abs. 2 GefStoffV, 27 Abs. 1 Nr. 1 ChemG. G r ü n d e I. Der am 00.00.1973 in Bergisch Gladbach geborene Angeklagte ist deutscher Staatsbürger. Er ist verheiratet und Vater eines Kindes im Alter von 16 Jahren. Der Angeklagte hat zunächst Betriebswirtschaftslehre studiert und später als Steuerberater gearbeitet, diese Tätigkeit jedoch inzwischen aufgegeben. Er ist heute als Geschäftsführer der K. Gastronomie UG (haftungsbeschränkt) tätig und lebt angabegemäß von Einkünften im Gastronomiebereich in Höhe von 3.000 EUR netto monatlich. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 16.10.2023 weist eine Eintragung aus: Das AG Köln verurteilte den Angeklagten am 29.11.2019 wegen Urkundenunterdrückung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 EUR. II. Bezüglich des Tatgeschehens hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte ist nach seinem 2003 verstorbenen Vater u. a. Eigentümer der gastronomisch genutzten Liegenschaft „J. Hof“ in J., einem Teilort von Lindlar. Kern dieser Liegenschaft ist ein denkmalgeschütztes Haus an der Ecke M-str. / C. (der historische J. Hof), das im Laufe der Zeit entlang der M.str. durch Anbauten erweitert wurde. An den historischen J. Hof schließt sich so ein deutlich jüngerer Küchen- und Zimmeranbau an, an diesen wiederum der - baulich abgesetzte, nur durch eine Überdachung bzw. Pergola angebundene - sog. „Saal“. Freiflächen vor bzw. neben diesem Saalbau werden teilweise auch als Biergarten genutzt. Der Saalbau ist mit einem Satteldach aus gewellten Asbestfaserzementplatten (sog. „Wellasbest“) eingedeckt. Da diese Bedachung im Laufe der Jahre Undichtigkeiten aufwies, kam es immer wieder zu Ausbesserungsarbeiten, auch schon durch den Vater des Angeklagten als damaligem Eigentümer, d. h. vor dessen Tod im Jahre 2003. Aber auch der Angeklagte selbst nahm danach Ausbesserungsarbeiten an dem Dach vor, wobei dies in der Regel so erfolgte, dass im Bereich undichter Stellen auf die Asbestfaserzementplatten lediglich Stücke bzw. Flicken von Bitumenbahnen aufgeklebt wurden, um die Platten so abzudichten. Nachdem Ende Juni 2021 die zuständige Bezirksregierung Köln auf die Durchführung von Reinigungsarbeiten an bzw. auf dem Asbestzementdach des Saalbaus hingewiesen wurde, suchte der zuständige Mitarbeiter der Bezirksregierung Köln, der Zeuge GOS N., die Örtlichkeit am 30.06.2021 auf. Er traf dort u. a. auf den Angeklagten. Diesen klärte er über die besonderen Gefahren von Asbest und die insoweit bestehenden regulatorischen Anforderungen für Arbeiten an und mit asbesthaltigen Erzeugnissen auf und erläuterte ihm insbesondere auch - aus Anlass sichtbarer, schon vorhandener ausgebesserter bzw. überklebter Stellen an dem Asbestzementdach - das für Asbestzementdächer geltende Überdeckungsverbot. Am 31.01.2023 suchte der Zeuge GOS N. die Örtlichkeit erneut auf. Zwischen seiner ersten Kontrolle am 30.06.2021 und der zweiten Kontrolle am 31.01.2023 ist das Asbestzementdach des Saalbaus durch den Angeklagten großflächig weiter überdeckt, d. h. mit Bitumenbahnen überklebt worden, insbesondere auch im Eingangsbereich zur M.str. hin. Konkret wurden dort Bitumenbahnen auf ca. 1,5 m Breite über die gesamte halbe Dachfläche des Satteldachs des Saals, d. h. vom Dachfirst bis hinunter zur Traufkante, auf die gewellten Asbestfaserzementplatten geklebt. Der Angeklagte wusste dabei, jedenfalls aufgrund der vorangegangenen Belehrung durch den Zeugen GOS N., um die Asbesteigenschaft des Daches und er wusste durch diesen auch, dass eine Überdeckung desselben, etwa durch Bekleben mit Bitumenbahnen, nicht zulässig war. III. Die getroffenen Feststellungen zu Ziff. I. ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten und dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug. Die Feststellungen zu Ziff. II. ergeben sich zur Überzeugung des Gerichts aus der durchgeführten Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat sich ausführlich eingelassen: Der J. Hof sei seit Generationen im Familienbesitz. Eigentlich habe er mit all dem und der Gastronomiebranche insgesamt nichts zu tun haben wollen und auch deshalb Betriebswirtschaftslehre studiert und als Steuerberater gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er jedoch eingestellt und nach dem Tode seines Vaters 2003 den Betrieb dann schließlich doch übernommen. Mehrere Jahre habe er einen guten und verlässlichen Pächter gehabt, der evtl. sogar über einen Kauf nachgedacht hätte. Aus persönlichen Gründen habe dieser sich jedoch zurückgezogen, weshalb er, der Angeklagte, den Gastronomiebetrieb nunmehr selbst betreiben müsse, auch um den Betrieb überhaupt geöffnet und das erreichte Betriebsniveau zu halten. Das sei mühsam; er jongliere mit Mietköchen und fehlenden Servicekräften. Denn nach einer Betriebsschließung würde ohnehin kein Pächter, um den er sich weiter bemühe, mehr gefunden werden können. Das Dach des Saalbaus sei schon in der Vergangenheit immer wieder undicht gewesen. Schon sein Vater habe dort Ausbesserungsarbeiten vorgenommen, er selbst habe das Dach als Kind u. a. immer von Moos reinigen müssen. Nichts anderes habe er bei der ersten Kontrolle durch den Zeugen GOS N. am 30.06.2021 auch getan. Es gehe ihm keinesfalls darum, jemanden zu gefährden. Nach der ersten Kontrolle sei es zu weiteren Undichtigkeiten gekommen. Er habe dann zwar auch bereits Kontakt mit einer Spezialfirma gehabt, die auch Asbestarbeiten vornehmen dürfe; jedoch würde die vollständige Erneuerung des Daches zu viel Geld kosten, das sei ihm finanziell nicht möglich. Er habe das Dach zur Behebung neuer Undichtigkeiten daher mit den Bitumenbahnen beklebt. Nach durchgeführter Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls eingeführten und auszugsweise verlesenen Urkunden bzw. Schriftstücke und insbesondere der in Augenschein genommenen Lichtbilder - auf die wegen der Einzelheiten zur Örtlichkeit insgesamt, zum Saalbau selbst, zu dessen stellenweise mit Bitumenbahnen bzw. -flicken überklebter Asbestzementdachfläche, zu den festzustellenden deutlichen Unterschieden bzw. Veränderungen an der Dachfläche zwischen den Kontrollen am 30.06.2021 und am 31.01.2023 und wegen des eindrücklichen Asbestfasernachweises mit Rasterelektronenmikroskopie gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird - ist das Gericht im Sinne der getroffenen Feststellungen überzeugt. Der Angeklagte hat das Asbestzementdach des sog. Saals an einem Zeitpunkt zwischen dem 30.06.2021 und dem 31.01.2023, insbesondere unmittelbar über dem Eingang zur M.str. hin, teilweise mit Bitumenbahnen überklebt, obwohl er durch den Zeugen GOS N. darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass es sich um ein Asbestzementdach handelt, für das ein Überdeckungsverbot gilt. Nach der in Augenschein genommenen rasterelektronenmikroskopischen Untersuchung des LANUV auf Basis einer vom Zeugen GOS N. am 30.06.2021 genommenen Bruchstückprobe, wobei sich eindrücklich Asbestfasern zeigen, steht auch jenseits des ersten optischen Eindrucks des Daches außer Zweifel, dass das Dach des Saalbaus eine Asbestzementdachfläche ist, d. h. mit Asbestzementplatten eingedeckt wurde. Der Angeklagte hat letztlich auch eingeräumt, dass es zu weiteren Undichtigkeiten gekommen sei und, das Geld für eine vollständige Dacherneuerung habe gefehlt, er daher die Bitumenbahnen gerade auch über dem Eingangsbereich aufgebracht habe. IV. Der Angeklagte hat durch seine Überdeckungsarbeiten zwischen dem 30.06.2021 und dem 31.01.2023 den Tatbestand der unerlaubten Überdeckungsarbeiten an einem Asbestzementdach gem. §§ 27 Abs. 1 Nr. 1 ChemG, 24 Abs. 2 Nr. 3, 16 Abs. 2, Anhang II Nr. 1 Abs. 1 S. 4 GefStoffV verwirkt und ist wie ausgesprochen schuldig. 1. § 27 Abs. 1 Nr. 1 ChemG bestraft Verstöße gegen Rechtsverordnungen u. a. im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 1 ChemG, soweit die jeweilige Rechtsverordnung auf diese Vorschrift verweist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe. § 17 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ChemG ermächtigt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen. Die Gefahrstoffverordnung, 2010 neu erlassen u. a. aufgrund von § 17 Abs. 1 bis 5 ChemG (s. BGBl. I, S. 1643), normiert in ihrem § 16 Abs. 2 GefStoffV Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für die in ihrem Anhang II genannten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Anhang II Nr. 1 GefStoffV trifft konkrete Regelungen zu Asbest. Nach Anhang II Nr. 1 Abs. 1 S. 1 GefStoffV sind Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen im Grundsatz verboten. Satz 2 regelt bestimmte Ausnahmen von diesem Verbot, konkret für Abbrucharbeiten (Nr. 1), bestimmte Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Nr. 2) und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anerkennungsverfahren (Nr. 3). Abs. 1 S. 4 stellt klar, dass zu den nach Satz 1 verbotenen Arbeiten auch Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen sowie Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen; Satz 5 verbietet die weitere Verwendung zu anderen Zwecken als der Abfallbeseitigung oder Abfallverwertung. Anhang II Nr. 1 Abs. 4 GefStoffV bestimmt schließlich, dass die Abs. 1 und 3 auch für private Haushalte gelten. § 24 Abs. 2 GefStoffV enthält schließlich die notwendige Verweisung auf § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 ChemG (s. o.). Das Verbot von entgegen § 16 Abs. 2, Anhang II Nr. 1 Abs. 1 S. 1, 4 GefStoffV durchgeführten Überdeckungsarbeiten an einem Asbestzementdach ist konkret strafbewehrt durch § 24 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV. Die Vorschrift stellt nicht abstrakt Überdeckungsarbeiten unter Strafe, sondern pönalisiert ausdrücklich Verstöße gegen „§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 4“ GefStoffV. Mittelbar relevant ist daher der Inhalt des so in Bezug genommenen Anhang II Nr. 1 Abs. 1 S. 4 GefStoffV. Dazu ist anzumerken, dass der Verweis auf Satz 4 des Anhangs II Nr. 1 Abs. 1 GefStoffV prima facie ins Leere zu gehen scheint: Satz 1 der Norm regelt das grundsätzliche Verbot, Satz 2 bestimmt Ausnahmen von diesem, die in den Ziff. 1 bis 3 ausgestaltet sind. Dem folgend fände sich die Regelung, dass zu den nach Satz 1 verbotenen Arbeiten auch Überdeckungsarbeiten u. a. gehören, nicht in Satz 4, sondern nur in Satz 3 des Anhangs II Nr. 1 Abs. 1 GefStoffV. Satz 4 beträfe dann die weitere Verwendung von anfallenden asbesthaltigen Gegenständen und Materialien. Diese Zählung - amtliche Satznummern gibt es nicht - findet sich so auch in redaktionell bearbeiteten Fassungen des Normtextes in der Literatur (s. etwa den Abdruck bei Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 90. EL Dezember 2022); sie findet sich aber auch in der Rechtsprechung (s. LG Berlin, Urteil vom 25.09.2019 - 66 S 212/18). Offensichtlich führt diese Zählweise aber zu einem Bruch in der Verweisungskette, denn träfe sie zu, würden in Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 GefStoffV keine verbotenen Überdeckungsarbeiten usw. geregelt, sondern nur die Verwendung anfallender asbesthaltiger Abfälle. Es wäre dann schwerlich denkbar, wie in § 24 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV pönalisiert, „entgegen § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 1 S. 4 Überdeckungs-, Überbauungs-, Aufständerungs-, Reinigungs- oder Beschichtungsarbeiten“ durchzuführen. Indes ist diese Satzzählung, wenngleich sie zunächst naheliegend erscheinen mag, unzutreffend (im Ergebnis ebenso, aber ohne Begründung, OVG Magdeburg, Beschluss vom 11.04.2016 - 3 L 90/15; VG Arnsberg, Urteil vom 08.11.2018 - 6 K 7190/17; VG Magdeburg, Urteil vom 24.03.2015 - 1 A 149/13). Der Verordnungsgeber hat sich offensichtlich für eine, allerdings eigenartige, abweichende Normstruktur entschieden: Er lässt in der in Satz 2 enthaltenen Ziff. 2 den Satz 2 enden („… Unfallversicherung anerkannt sind. Zu den Verfahren…“); daran schließt sich ein (dadurch etwas versteckter) Satz 3 an, der heute dann, wenig glücklich, den Rest von Ziff. 2 und die Ziff. 3 umfasst. Es ist dann tatsächlich Satz 4, der die Klarstellung zu den Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern usw. enthält. Bei dieser Zählung ist die Verweisung in § 24 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV intakt. Dass diese Zählung bzw. Normstruktur, wenngleich ungewöhnlich, dem Willen des Normgebers entspricht, zeigt sich auch durch die ansonsten in Leere gehenden Regelung in § 24 Abs. 2 Nr. 4 GefStoffV: Den dort in Bezug genommenen Satz 5 zu Verstößen gegen die Verwendung von Asbestabfällen kennt die abweichende Zählung nicht; dort wäre es Satz 4 (s. o.). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Verordnungsgeber es in § 24 Abs. 2 Nr. 2 GefStoffV konkret unter Strafe stellt, entgegen Anhang II Nr. 1 Abs. 1 S. 1 Arbeiten durchzuführen, und zwar ausdrücklich auch „in Verbindung mit Satz 3“. So zeigt sich, dass der Verordnungsgeber von mit Strafe zu bewehrenden Regelungen in den Sätzen 1, 3, 4 und 5 des Anhangs II Nr. 1 Abs. 1 ausgeht. Auch die historische Betrachtung des Normtextes bestätigt diese Zählweise. Anhang II Nr. 1 Abs. 1 GefStoffV enthielt schon bei der Novellierung der Gefahrstoffverordnung 2010 die in Satz 2 heute noch enthaltenen Ziff. 1 und 2 und den in Ziff. 2 beginnenden Satz 3 zur Definition verbotener Verfahren mit Oberflächenabtrag. Schon 2010 verwies § 24 Abs. 2 Nr. 6 GefStoffV aF, wortgleich zum heutigen § 24 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV, auf Anhang II Nr. 1 Abs. 1 S. 4 GefStoffV. Offensichtlich ging bereits der Verordnungsgeber der Novelle 2010 davon aus, dass Ziff. 2 einen (zu zählenden) Satz 3 enthält und sich die Klarstellung zu den Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern usw. in Satz 4 findet. Richtig ist sicher, dass der Normtext von Anhang II Nr. 1 Abs. 1 GefStoffV durch den in Satz 2 Ziff. 2 de lege lata beginnenden Satz 3 zumindest unübersichtlich gefasst ist. Dieses Problem ist durch die spätere Einfügung von Ziff. 3 in den am Ende von Ziff. 2 beginnenden Satz 3 nochmals verschärft worden: Denn ausgehend von dem Beginn von Satz 2, der Ausnahmen vom allgemeinen Verbot des Satzes 1 enthalten soll, ist es nicht nachvollziehbar, innerhalb der anschließenden Aufzählung den Satz enden zu lassen, zumal die Ziff. 3 so - noch dazu als einzige Ziffer, nicht als die dritte - in Satz 3 steht und nicht mehr an den Satzanfang von Satz 2 anknüpft, obwohl in Ziff. 3 ersichtlich eine dritte Ausnahme von Satz 1 geregelt werden soll. In der aktuellen Fassung bezieht sich Ziff. 3 auf den Anfang von Satz 3 („Zu den Verfahren…“), was inhaltlich keinen Sinn ergibt. Diese Änderung, die auf Art. 2 Ziff. 16 der Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I, S. 2514) zurückgeht, fußt, bei Lichte besehen, auf einem Missverständnis des Änderungsgebers: Der Normänderungsbefehl bestimmte, dass in Anhang II Nr. 1 Abs. 1 „Satz 2 Nummer 2“ am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und die neue Nummer 3 angefügt werden sollte. Tatsächlich konnte in „Satz 2 Nummer 2“ am Ende keine Nummer 3 angefügt werden, denn das Ende der früheren Ziff. 2 bildete der bereits in dieser begonnene Satz 3 (s. o.). Aber auch wenn der Änderungsbefehl wörtlich ausgeführt würde, ergäbe die Regelung keinen Sinn; die Ziff. 3 stünde dann mitten in Ziff. 2; der Ziff. 3 folgte dann mehr oder weniger zusammenhanglos der vom Änderungsgeber offensichtlich schlicht übersehene Satz 3. In jedem Fall ist die heute allenthalben veröffentlichte Fassung von Anhang II Nr. 1 Abs. 1 GefStoffV inkonsistent. 2. Der so von § 24 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV ohne Zweifel in Bezug genommene Anhang II Nr. 1 Abs. 1 S. 4 GefStoffV stellt klar, dass zu den nach Satz 1 verbotenen Arbeiten auch Überdeckungsarbeiten usw. gehören; Satz 1 verbietet ganz allgemein Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen. Das in Rede stehende Dach des Saals ist mit gewellten Asbestfaserzementplatten (sog. Wellasbest) eingedeckt, wie sich aus der Bruchstückanalyse des LANUV auch jenseits des ersten, sich schon aufdrängenden optischen Eindrucks sicher ergibt. Es handelt sich damit um ein asbesthaltiges Gebäudeteil im Sinne von Anhang II Nr. 1 Abs. 1 S. 1 GefStoffV. Bei Asbest selbst handelt es sich auch um einen Gefahrstoff im Sinne der Gefahrstoffverordnung, da Asbest im Sinne von Anhang I Ziff. 3.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als „karzinogen Kategorie 1A“ eingestuft ist, §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1, 2 GefStoffV iVm § 2 Abs. 3 Nr. 1 GefStoffV, Anhang VI Tabelle 3 Ziff. 650-013-00-6 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (ausf. zum Gefahrstoff Asbest und dessen Einstufung Weinmann/Klein/Bayer, Gefahrstoffrecht, 52. EL September 2023, Teil A 1.1, S. 282 f.). An diesem asbesthaltigen Gebäudeteil hat der Angeklagte verbotene Überdeckungsarbeiten vorgenommen, indem er an einem Zeitpunkt zwischen der ersten Kontrolle am 30.06.2021 und der zweiten Kontrolle am 31.01.2023, insbesondere unmittelbar über dem Eingang zur M.str., die seiner Einlassung nach undicht gewordenen Asbestfaserzementplatten vom First bis zur Traufkante der straßenzugewandten Dachhälfte, auf ca. 1,5 m Breite mit Bitumenbahnen überklebte, wobei das Gericht - zu Gunsten des Angeklagten - von einer Handlung im strafrechtlichen Sinne ausgeht, § 52 StGB. Anhang II Nr. 1 Abs. 1 S. 4 GefStoffV stellt klar, dass zu den durch Satz 1 grundsätzlich verbotenen Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden u. a. auch Überdeckungs- und Überbauungsarbeiten an Asbestzementdächern gehören. Das Verbot von Überdeckungsarbeiten in diesem Sinne erschließt sich unmittelbar daraus, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers zwar einerseits keine unmittelbare Ausbau- bzw. Beseitigungspflicht für Asbest im Bestand gilt (Weinmann/Klein/Bayer, Gefahrstoffrecht, 52. EL September 2023, Teil A 1.1, S. 305), jedoch mittelfristig ein Austausch betroffener Bauteile zu erfolgen hat, wenn deren Nutzungsdauer abgelaufen ist (vgl. Anhang XVII Ziff. 6 der REACH-Verordnung [Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006]; Abschnitt I 3.1 der Leitlinien des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zur Gefahrstoffverordnung, 3. Auflage 2018, abgedruckt bei Weinmann/Klein/Bayer, Gefahrstoffrecht, 52. EL September 2023, Teil A 1.2, S. 85). Der nationale Gesetzgeber macht insofern von der Möglichkeit weiterer Beschränkungen Gebrauch, was ihm durch Anhang XVII Ziff. 6 der REACH-Verordnung eröffnet ist (Weinmann/Klein/Bayer, Gefahrstoffrecht, 52. EL September 2023, Teil A 1.1, S. 303). Das Überdeckungsverbot des Anhangs Anhang II Nr. 1 Abs. 1 S. 1, 4 GefStoffV gilt nach Abs. 4 der Norm bei alledem auch für private Haushalte. Es handelt sich mithin um ein allgemeines Handlungsverbot (vgl. Weinmann/Klein/Bayer, Gefahrstoffrecht, 52. EL September 2023, Teil A 1.1, S. 306). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Angeklagte die gegenständlichen Arbeiten nun als Privater vornahm, oder im Rahmen seiner gastronomisch-betrieblichen Tätigkeit; sie sind in jedem Falle verboten. Nicht von Relevanz ist auch der Einwand, der Angeklagte habe zu keinem Zeitpunkt jemanden gefährdet oder auch nur gefährden wollen. Die vorgenommenen Überdeckungsarbeiten sind bereits an sich verboten, ohne dass es auf eine auch nur drohende Exposition ankommt. Dies zeigt sich auch mit Blick auf die Regelung in Ziff. 2 des Anhangs II Nr. 1 Abs. 1 S. 2, nach der im Sinne einer Rückausnahme auch solche (sonst ausnahmsweise zulässigen) Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten verboten sind, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, es sei denn, es handelt sich dabei um emissionsarme Verfahren, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sind. Mithin bedürfen auch emissionsarme abtragende Verfahren stets der behördlichen Anerkennung, um doch zulässig zu sein; der bloße Umstand emissionsarm zu sein, genügt für sich allein offensichtlich noch nicht für die Zulässigkeit. Das Argument des Angeklagten geht auch deshalb fehl, weil der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber sich erkennbar für ein abgestuftes Sanktionskonzept entschieden hat: Steht - wie hier - nur der abstrakte Verstoß in Rede, beträgt der Strafrahmen gem. § 27 Abs. 1 ChemG Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Wäre es durch die Tat des Angeklagten, wie er vermisst, hingegen zu einer konkreten Gefährdung gekommen, wäre § 27 Abs. 2 ChemG einschlägig, der einen erhöhten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe vorsieht (ausf. Weinmann/Klein/Bayer, Gefahrstoffrecht, 52. EL September 2023, Teil B 1.1 zu § 27 ChemG, S. 144 f.). Die Gefährdung Dritter ist für die hier relevante Strafbarkeit nach § 27 Abs. 1 ChemG demnach nicht von Belang. Schließlich kann der Angeklagte auch nicht einwenden, ihm hätten die finanziellen Mittel für eine sach- und fachgerechte Reparatur des gesamten Saaldaches gefehlt. Denn abgesehen von allem anderen soll es sich nach der einschlägigen TRGS 519 auch beim Austausch einzelner undicht gewordener Asbestzementdachplatten um zulässige Instandhaltungsarbeiten im Sinne von Anhang II Nr. 1 Abs. 1 S. 2 GefStoffV handeln, Ziff. 17.2 Abs. 1 Nr. 1 TRGS 519. Ob dies im Lichte der europarechtlichen Vorgaben u. a. durch die Asbestrichtlinie (Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009) und die REACH-Verordnung zutrifft (vgl. Weinmann/Klein/Bayer, Gefahrstoffrecht, 52. EL September 2023, Teil A 1.1, S. 304), muss das Gericht hier nicht entscheiden. Der Angeklagte handelte bei der Tat ohne Zweifel mit direktem Vorsatz. Der GOS N. hat ihn im Rahmen der ersten Kontrolle am 30.06.2021 ausdrücklich auf die Asbesteigenschaft und das Überdeckungsverbot deutlich hingewiesen. Gleichwohl nahm der Angeklagte in der Folge in Kenntnis aller Tatbestandsmerkmale Überdeckungsarbeiten vor. Dass selbst eine fahrlässige Tat strafbar wäre, § 27 Abs. 4 ChemG, auf den § 24 Abs. 2 GefStoffV ebenfalls verweist, ist hier daher nicht entscheidend. Soweit dem Angeklagte mit der Anklageschrift vom 27.07.2023 auch die Reinigungsarbeiten am Asbestzementdach am 30.06.2021 und frühere Überdeckungsarbeiten zur Last gelegt wurden (Taten Ziff. 1 und 2 der Anklage) ist in der Hauptverhandlung gem. § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die zu erwartende Strafe im Übrigen verfahren worden. V. Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: §§ 27 Abs. 1 Nr. 1 ChemG, 24 Abs. 2 Nr. 3, 16 Abs. 2, Anhang II Nr. 1 Abs. 1 S. 4 GefStoffV eröffnen einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Strafmildernd kann für den Angeklagten berücksichtigt werden, dass er sich zur Tat letztlich geständig eingelassen hat, indem er einräumte, die Überdeckungsarbeiten vorgenommen zu haben. Strafmildernd hat das Gericht auch gesehen, dass der Angeklagte sich ein Stück weit in einer für ihn schwierigen Lage befand, weil er - was ihm nicht widerlegt werden kann - nicht über die notwendigen Mittel für eine fachgerechte Reparatur des Asbestdaches verfügte. Dieser konkrete Tathintergrund, zusammen mit dem vom Angeklagten nachvollziehbar geschilderten Erwartungs- bzw. Handlungsdruck aufgrund der Verantwortung für den schon seit Generationen im Familienbesitz befindlichen „J. Hof“ lässt die Tat ein Stück weit in einem milderen Licht erscheinen, stellt die Strafbarkeit an sich aber ohne Zweifel nicht in Frage. Ein Stück weit strafschärfend ist die große Fläche zu sehen, die der Angeklagte überdeckt hat. Mit ca. 1,5 m Breite, vom First bis zur Traufkante auf der straßenseitigen Dachfläche, steht kein kleiner Flicken mehr in Rede, wie er sich auf dem Dach andernorts findet. Ebenfalls ein Stück weit strafschärfend ist zu sehen, dass der Angeklagte, wenngleich nicht einschlägig, strafrechtlich vorbelastet ist, mag es sich auch um ein völlig anderes Deliktsfeld handeln. Erst am 29.11.2019, rechtskräftig am 19.12.2019, wurde er zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Die hiesige Tat hat er im Zeitraum zwischen dem 30.06.2021 und dem 31.01.2023 begangen, also etwa eineinhalb bis zu drei Jahre später. Die zuvor gegen ihn verhängte Geldstrafe hat ihn von der Tatbegehung also nicht abzuhalten vermocht. Deutlich strafschärfend hat das Gericht gewürdigt, dass der Angeklagte die großflächigen Überdeckungsarbeiten nach einer behördlichen Kontrolle vornahm, in deren Rahmen er über die Asbesteigenschaft des Daches und über das Überdeckungsverbot deutlich aufgeklärt wurde. Durch seine konkret dem Überdeckungsverbot zuwiderhandelnde, absichtsvolle - im Sinne von dolus directus ersten Grades - Tatbegehung zeigt der schon vorher mit einer Geldstrafe belegte und behördlich belehrte Angeklagte, mag er sich auch einer so empfundenen schwierigen Lage gesehen haben (s. o.), doch eine erhebliche Dreistigkeit und kriminelle Energie (vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.2023 - 3 StR 73/23; Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017, Rn. 617; Maier, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 42 Rn. 221 ff.). Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat das Gericht daher für die nach Teileinstellung im Übrigen noch zur Entscheidung anstehende Tat Ziff. 3 - für die eine Einstellung aus den vorgenannten Gründen nicht sachgerecht erschien - auf eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 80 EUR erkannt. Die Tagessatzhöhe folgt dabei aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, § 40 Abs. 2 StGB. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO. Ausgefertigt, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle