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Urteil

149 C 520/23

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2024:0103.149C520.23.00
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Leitsätze

Ein Notwegerecht entsteht nicht schon dann, wenn einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt. Vielmehr stellt das Verlangen eines Notwegs ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dar.

§ 917 BGB regelt die Wegerechte abschließend.

Tenor

1.       Jedem der Beklagten wird untersagt, das Grundstück mit der Bezeichnung „E.", Gemarkung T., Flur N01, Flurstück N02, zu betreten und als Fahrweg zum Hausgrundstück E. N03, Gemarkung T., Flur N01, Flurstück N04 zu benutzen. Dies gilt auch für die Zuhilfenahme dritter Personen.

2.       Für den Fall der Zuwiderhandlung wird jedem der Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Wochen angedroht.

3.       Die Widerklage wird abgewiesen.

4.       Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

5.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Notwegerecht entsteht nicht schon dann, wenn einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt. Vielmehr stellt das Verlangen eines Notwegs ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dar. § 917 BGB regelt die Wegerechte abschließend. 1. Jedem der Beklagten wird untersagt, das Grundstück mit der Bezeichnung „E.", Gemarkung T., Flur N01, Flurstück N02, zu betreten und als Fahrweg zum Hausgrundstück E. N03, Gemarkung T., Flur N01, Flurstück N04 zu benutzen. Dies gilt auch für die Zuhilfenahme dritter Personen. 2. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird jedem der Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Wochen angedroht. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Parteien sind Eigentümer und Besitzer benachbarter Grundstücke. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung T., Flur N01, Flurstück N02 mit der Bezeichnung „E.“ (i.F.: das Straßengrundstück). Die Beklagten sind gemeinschaftlich Eigentümer des hieran angrenzenden Hausgrundstücks E. N03, Gemarkung T., Flur N01, Flurstück N04 (i.F.: das Hausgrundstück). Das Straßengrundstück wird von einer Stichstraße ausgefüllt, welche von der öffentlichen Straße „E.“ (i.F.: öffentliche Straße) abgeht. An dieser Stichstraße wohnen sowohl Gesellschafter / Geschäftsführer der Klägerin als auch die Beklagten. An der Einfahrt zum Straßengrundstück befindet sich eine Schrankenanlage, welche mit Ausnahme von Zeitpunkten, zu denen Heimspiele des nahegelegenen Fußballvereins stattfinden, geöffnet bleibt. Ferner befindet sich dort eine Beschilderung, die die Straße als „Privatweg“ und verkehrsberuhigten Bereich ausweist. Wegen der Einzelheiten des vom Finanzamt Köln-West festgesetzten Grundsteuerwerts des Straßengrundstücks wird auf die Anlage K 1 (Bl. 7 d.A.) Bezug genommen. Das Straßengrundstück ist nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Es handelt sich hierbei um die Erschließungsstraße für die ursprünglichen Baugrundstücke mit den heutigen postalischen Anschriften E. N05 bis N06, darunter das Hausgrundstück. Es verbindet diese mit der öffentlichen Straße. Das Hausgrundstück grenzt nicht an eine öffentliche Straße an. Wegen der Einzelheiten der Grundstücks-Lage wird auf den Auszug aus dem Kartenverzeichnis BORIS-NRW (Anlage K 2, Bl. 8 d.A.) sowie auf den Lageplan (Anlage LD 1, Bl. 40 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin ging per Umfirmierung und Sitzverlegung aus einer F. (i.F.: Rechtsvorgängerin der Klägerin) hervor. Das ursprüngliche Baugebiet, in dem sich unter anderem die beiden streitgegenständlichen Grundstücke befinden, sollte gemäß notariellem Vertrag vom 14.03.1973 (i.F.: Erschließungsvertrag), an dem die damalige Gemeinde Q. – später in die Stadt Köln eingemeindet – und unter anderem die Rechtsvorgängerin der Klägerin beteiligt waren, zunächst erschlossen und die Erschließungsanlagen anschließend unentgeltlich zu Eigentum und Besitz der Gemeinde Q. übertragen werden. Wegen der Einzelheiten des Erschließungsvertrags wird auf die Anlage LD 7 (Bl. 127 – 141 d.A.), dort insbesondere auf „§ 13 – Übertragung der Erschließungsflächen“ Bezug genommen. Die Erschließung erfolgte und die Grundstücke wurden bebaut. Wegen des Inhalts der Mitteilung des Tiefbauamts der Stadt Köln an das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln vom 08.02.1978, des Kaufvertrags hinsichtlich des Hausgrundstücks zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und den Voreigentümern vom 21.08.1978 sowie des Aktenvermerks des Tiefbauamts der Stadt Köln vom 01.02.1978 wird auf die Anlagen LD 8 bis LD 10 (Bl. 142 – 160 d.A.) Bezug genommen. Eine Übertragung des Straßengrundstücks an die Gemeinde Q. oder die Stadt Köln erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Am 10.03.1983 kam es zu einer Besprechung des damaligen Geschäftsführers der Klägerin im Tiefbauverwaltungsamt mit den dort Zuständigen, wobei vereinbart wurde, dass die Klägerin die Straßenlandparzelle derzeit noch nicht auf die Stadt Köln übertragen müsse. In der jüngeren Vergangenheit forderten die Beklagten die Stadt Köln – zunächst – mehrfach vergeblich auf, den aus Sicht der Beklagten bestehenden Eigentumsübertragungsanspruch gegen die Klägerin geltend zu machen. Die Beklagten sowie deren Besucher, Lieferanten und Handwerker betreten und befahren das Straßengrundstück regelmäßig, ohne dass die Klägerin dies ausdrücklich erlaubt hätte. Alle Anlieger, auch die Voreigentümer des Hausgrundstücks, durften und dürfen das Straßengrundstück begehen und befahren, ihre Fahrzeug am Straßenrand vor ihren Grundstücken abstellen und die Straße zur Aufstellung von Containern und Baumaschinen benutzen, wenn es zu entsprechenden Baumaßnahmen auf ihren Grundstücken kommt. Seitdem die Beklagten das Hausgrundstück erwarben, kam es zu mehreren vor Gericht – jeweils über mehrere Instanzen – ausgetragenen Streitigkeiten. Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom N01.07.2021 (Az. 112 C 548/20, bestätigt durch Landgericht Köln (Az. 1 S 146/21)) wurde der Beklagte zu 2 unter anderem unter Androhung von Ordnungsgeld bzw. ersatzweise Ordnungshaft dazu verurteilt, es zu unterlassen, ein bestimmtes Kraftfahrzeug auf dem Straßengrundstück abzustellen. In den Entscheidungsgründen führte das Amtsgericht unter anderem aus, es bestehe zwar ein Notwegerecht des Beklagten zum Erreichen seines Grundstücks, dieses umfasse jedoch nicht auch das Abstellen seines Fahrzeugs auf dem Grundstück der Klägerin. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungen wird auf die Anlagen LD 3 und LD 4 (Bl. 96 – 109 d.A.) Bezug genommen. In einem weiteren Rechtsstreit stritten die Parteien des hiesigen Rechtsstreits darüber, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagten der Klägerin Nutzungsersatz für die Nutzung des Straßengrundstücks zu zahlen haben. Das Landgericht Köln (Az. 10 O 93/21, bestätigt durch Oberlandesgericht Köln (Az. I-14 U 55/22)) entschied, dass eine Notwegerente von 300 EUR pro Jahr angemessen sei, nicht aber – wie die Klägerin meint – 50 EUR am Tag. Der Anspruch bestehe aus §§ 812, 818 BGB; ein Anspruch auf Notwegerente nach § 917 Abs. 2 BGB werde von der Klägerin ausdrücklich nicht geltend gemacht. Das Oberlandesgericht Köln führte unter anderem aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Notwegerente nach § 917 Abs. 2 BGB. Vor Entstehung des Notwegerechts müsse keine Rente bezahlt werden. Nach § 917 Abs. 1 BGB könne der Eigentümer des notleidenden Grundstücks einen Notweg verlangen. Dieses Verlangen sei Tatbestandsmerkmal für das Entstehen der Duldungs- und damit auch der Rentenzahlungspflicht. Vorliegend hätten die Beklagten einen solchen Notweg indes gerade nicht verlangt. Die Klägerin brachte auf dem Straßengrundstück nahe der Grenze zum Hausgrundstück Metallpoller an und händigte zugehörige Schlüssel Dritten aus, damit diese dort parken können. Seitdem ist für die Ein- und Ausfahrt auf das bzw. von dem Hausgrundstück Rangieren erforderlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder in der Anlage LD 2b (Bl. 92 – 95 d.A.) Bezug genommen. Bislang wurden die Poller einmal von der Beklagten zu 1 – am 20.04.2021 – und einmal durch einen auf das Grundstück der Beklagten bestellten Handwerker – am 05.06.2023 – touchiert. Im ersten Fall entstand ein – von der Beklagten zu 1 gezahlter – Schaden von 249,90 EUR, im zweiten Fall wurde der Schaden repariert und vom Handwerker gezahlt. Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 07.06.2023 untersagte die Klägerin den Beklagten, das Straßengrundstück zu befahren und durch Dritte befahren zu lassen. Ferner forderte sie die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 09.06.2023 dazu auf, eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (vgl. klägerische Anlage 3, Bl. 9 f. d. A.). Eine solche Erklärung gaben die Beklagten nicht ab. Wegen der Einzelheiten der Korrespondenz wird auf die Anlagen K 3 und K 4 (Bl. 9 – 12 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, die unerlaubte Benutzung eines fremden Grundstücks als Fußgänger und als Fahrzeugführer stelle eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar. Ein Grundstückseigentümer, der aus Erfahrung weiß oder wissen müsste, dass von ihm beauftragte Nutzer ein fremdes Eigentum betreten oder befahren und der nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, um Eigentumsverletzungen wirksam zu bekämpfen, nehme selbst die Besitzstörung vor. Gemäß § 903 S. 1 BGB dürfe der Eigentümer mit seiner Sache machen, was er will und andere von jeder Einwirkung, Nutzung usw. ausschließen. Die Klägerin beantragt: 1. jedem der Beklagten zu untersagen, das Grundstück mit der Bezeichnung „E.", Gemarkung T., Flur N01, Flurstück N02, zu betreten und als Fahrweg zum Hausgrundstück E. N03, Gemarkung T., Flur N01, Flurstück N04 zu benutzen. Dies gilt auch für die Zuhilfenahme dritter Personen. 2. für den Fall der Zuwiderhandlung jedem der Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Wochen anzudrohen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragen sie, die Klägerin zu verurteilen, die auf der Parzelle N02 entlang der Grenze zur Parzelle N04 aufgestellten rotweiß lackierten Parkpoller, wie aus der Anlage LD 2b ersichtlich, zu entfernen. Die Klägerin beantragt: die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten rügen die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts. Sie sind der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen sie auf Abschluss einer ,,Notweg-Vereinbarung", da die Klägerin aufgrund ihrer Verpflichtung zur Übertragung der Parzelle N02 auf die Stadt Köln gehalten sei, allen Anliegern die Benutzung der Straße unentgeltlich zu gestatten, da die Grundstücke sonst nicht erschlossen wären. Die Klägerin habe kein Recht, die allgemeine Nutzung des Straßengrundstücks durch das Aufstellen von Pollern zu unterbinden, da es sich um eine Straße handele, die einem öffentlichen Zweck diene, nämlich der Erschließung der bebauten Grundstücke E. N05 bis N06. Ferner beruft sie sich darauf, dass sich die Klägerin in den ursprünglichen Erwerberverträgen von allen Käufern die Kosten der Erschließung gesondert habe bezahlen lassen. Das Gericht hat die Beklagtenseite mit Schreiben vom 13.11.2023 unter näherer Begründung darauf hingewiesen, dass aus den bisherigen Ausführungen noch nicht deutlich werde, ob sich die Beklagtenseite – jedenfalls auch – auf ein Notwegerecht nach § 917 BGB berufe, und ihr aufgegeben, dies spätestens im Verhandlungstermin klarzustellen. In der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2023 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf diesbezügliche gerichtliche Rückfrage eine Schriftsatzfrist von vier Wochen beantragt, um sich hierzu äußern zu können. Das Gericht hatte hierauf mitgeteilt, dass über diesen Antrag zu einem etwaigen Verkündungstermin entschieden werden wird, dass aber fraglich erscheint, ob dieser eine Schriftsatzfrist rechtfertigt. Sodann hat es zur Ermöglichung von Vergleichsbemühungen der Parteien Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 27.12.2023 – später mit Verfügung vom 22.12.2023 auf den 03.01.2024 verlegt – bestimmt. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 12.12.2023 beantragt, den Verkündungstermin aufzuheben und das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO auszusetzen, bis das Verfahren zwischen der Stadt Köln und der Klägerin des vorliegenden Verfahrens rechtskräftig abgeschlossen sei, ferner die mündliche Verhandlung im Hinblick auf die neue Situation wiederzueröffnen und hilfsweise für den Fall, dass das Gericht im Hinblick auf § 148 ZPO die förmliche Einleitung des Verfahrens zur öffentlichen Widmung der Parzelle N02 durch die Stadt Köln für erforderlich erachte, beantragt, den Verkündungstermin um 3 Monate, d. h. bis zum 27.03.2024, zu verschieben. Zur Begründung hat sie sich darauf bezogen, dass die Stadt Köln am N01.11.2023 mitgeteilt habe, das Straßengrundstück zeitnah öffentlich widmen zu wollen, ggf. auch verbunden mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 12.12.2023 nebst Anlagen (Bl. 219 – 223 d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat, im Gegensatz zur Widerklage, Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Amtsgericht Köln ist gemäß § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig, da der Streitwert 5.000,00 EUR nicht übersteigt. Soweit die Abwehr von Störungen gegen das Eigentum begehrt wird, ist § 3 Abs. 1 ZPO anwendbar und der Streitwert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Hierzu ist bei einer mit der Unterlassungsklage geltend gemachten Eigentumsstörung auf das Abwehrinteresse des Klägers an der konkret behaupteten Störung abzustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 24.04. 1998 – V ZR 225/97 – NJW 1998, 2368). Gleiches gilt für Klagen wegen Besitzstörung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.03.2012 – 24 W 17/12 – BeckRS 2012, 16348). Soweit das Interesse des Klägers auf die Verhinderung einer Einwirkung auf sein Grundstück gerichtet ist, richtet sich die wirtschaftliche Bemessung dieses Interesses dabei regelmäßig nach der Wertminderung des betroffenen Grundstücks. Die höchstrichterliche Rechtsprechung nimmt zur Ermittlung dieser Wertminderung einen hälftigen Abschlag vom Wert der betroffenen Teilfläche vor oder veranschlagt einen Abschlagswert zwischen 5 % und 30 % der Gesamtfläche des klägerischen Grundstücks. Entscheidend ist dabei der Verkehrswert des Grundstücks (vgl. BGH, Beschl. v. 24.09.2015 – V ZB 56/15 – BeckRS 2015, 18340; BGH, Beschl. v. 30.07.2020 – III ZR 106/19 – NZM 2021, 821). Dieser Ansatz setzt allerdings voraus, dass es durch die vermeintliche Störung überhaupt zu einer feststellbaren Wertminderung kommt. Eine Störung kann aber so ausgestaltet sein, dass sie gar nicht zu einem Wertverlust des Grundstücks führt. In einem solchen Fall ist die reine Wertbetrachtung zur Ermittlung der Beschwer des Klägers ausnahmsweise ungeeignet und es sind andere Kriterien zur Ermittlung des klägerischen Interesses heranzuziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.7.2018 – V ZB 218/17 – NZM 2019, 349). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass das bloße Begehen und Befahren des Straßengrundstücks durch die Beklagten eine messbare Minderung des Werts des Straßengrundstücks zur Folge haben kann. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass das Grundstück auch von sämtlichen anderen Anliegern und mit diesen verbundenen Dritten alltäglich auf dieselbe Weise genutzt wird. Vor diesem Hintergrund ist der von den Parteien gewählte Ansatz, die betroffene Fläche zu bestimmen, diese mit dem Bodenrichtwert zu multiplizieren und sodann anhand der Anzahl der Anlieger den „Wertanteil“ der beiden Beklagten zu berechnen, für die Streitwertbemessung ungeeignet. Dass durch jede einzelne Person, welche das Straßengrundstück benutzt oder auch nicht, eine höhere oder niedrigere Wertminderung eintritt, ist fernliegend. Vor diesem Hintergrund ist auf den Regelstreitwert (§ 23 RVG) in Höhe von 5.000,00 EUR zurückzugreifen. 2. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln folgt aus § 24 ZPO, der auf Klagen aus Eigentums- und Besitzstörung gleichermaßen anwendbar ist (vgl. BeckOK ZPO/ Toussaint , 51. Edition, Stand: 01.12.2023, § 24 ZPO Rn. N05, 15). 3. Der Klageantrag ist auch bestimmt genug (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 05.03.2020 – 1 U 960/18 – BeckRS 2020, 3180). II. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung des Betretens und des Benutzens des Straßengrundstückes als Fahrweg durch die Beklagten sowie von diesen zur Hilfe genommener Dritter aus § 862 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB zu. 1. Die Klägerin ist Besitzerin des Straßengrundstücks im Sinne des § 862 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Maßgeblich ist hierbei der unmittelbare Besitzer (BeckOK BGB/ Fritzsche , 68. Edition, Stand: 01.08.2023, § 862 BGB Rn. 7). Erforderlich ist gemäß § 854 Abs. 1 BGB eine tatsächliche Gewalt über die Sache, das heißt eine von einem natürlichen Besitzwillen getragene tatsächliche Machtbeziehung einer Person zu einer Sache (MüKo BGB/ Schäfer , 9. Aufl. 2023, § 854 BGB Rn. 26). Eine derartige tatsächliche Machtbeziehung setzt eine physische Einwirkungsmöglichkeit und damit ein räumliches Verhältnis zwischen Besitzer und Sache voraus, welches eng genug ist, um den Gebrauch der Sache zu gewährleisten, ohne dass aber eine ununterbrochene Einwirkungsmöglichkeit erforderlich wäre (MüKo BGB/ Schäfer , a.a.O., § 854 BGB Rn. N01 m.w.N.). Der Besitzwille muss nach außen erkennbar hervortreten (BGH, Urt. v. 24.06.1987 – VIII ZR 379/86 – NJW 1987, 2812, 2814). Dabei kann auch dann vom unmittelbaren Besitz der Eigentümerin eines Grundstücks an eben diesem Grundstück ausgegangen werden, wenn sie einer Vielzahl von Personen dessen Nutzung gestattet (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.2009 – V ZR 144/08 – NJW 2009, 2530, 2531, betreffend einen Parkplatz mehrerer Einkaufsmärkte). b) Der Besitzwille der Klägerin manifestiert sich vorliegend insbesondere darin, dass für Außenstehende ersichtlich ist, dass die Klägerin die Kontrolle darüber behalten möchte, wer das Straßengrundstück betritt und befährt. Dies ergibt sich zunächst aus der Ausschilderung als „Privatweg“. Überdies kann, selbst wenn die Schranke tatsächlich die meiste Zeit über geöffnet bleibt, die Klägerin durch Herunterlassen der Schranke jederzeit zumindest das Befahren des Grundstücks ausschließen. Hierin zeigt sich gerade auch die physische Einwirkungsmöglichkeit der Klägerin auf das Grundstück. Hinzu kommt, dass Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin auf angrenzenden Grundstücken wohnen. Schließlich zeigt sich der Besitzwille der Klägerin auch in der in einem früheren Rechtsstreit erfolgten gerichtlichen Geltendmachung einer verbotenen Eigenmacht gegenüber dem Beklagten zu 2). 2. Die Beklagten sind auch Störer im Sinne des § 861 Abs. 1 BGB. Der Störerbegriff nach § 862 BGB ist nahezu identisch mit demjenigen nach § 1004 BGB (BGH, Urt. v. 26.09.2006 – VI ZR 166/05 – NJW 2006, 3628, 3630). In diesem Zusammenhang ist neben dem unmittelbaren Handlungsstörer, der eine Beeinträchtigung durch eigene Handlung verursacht, auch ein sogenannter „mittelbarer Handlungsstörer“, der die Beeinträchtigung durch einen Dritten adäquat kausal veranlasst und in der Lage ist, sie zu verhindern bzw. abzustellen, als Störer anzusehen (BeckOK BGB/ Fritzsche , a.a.O., § 1004 BGB Rn. 17 f. m.w.N.). Demnach sind die Beklagten, wenn sie das Grundstück der Klägerin selbst begehen oder befahren, unmittelbare Handlungsstörer. Hinsichtlich Dritter – wie etwa Gäste, Lieferanten oder Handwerkern –, die das Straßengrundstück zum Erreichen des Hausgrundstücks benutzen, sind die Beklagten mittelbare Handlungsstörer. Denn Letzteres erfolgt nur auf Einladung oder Bestellung der Beklagten hin, diese könnten die Benutzung durch entsprechende Hinweise verhindern. 3. Die Beklagten stören die Klägerin auch durch verbotene Eigenmacht in ihrem Besitz. Verbotene Eigenmacht begeht gemäß § 858 Abs. 1 BGB, wer den Besitzer ohne dessen Willen im Besitz stört, sofern nicht das Gesetz die Störung gestattet. a) Schon das unbefugte Benutzen eines Weges stellt eine Störung im Besitz dar (vgl. KG, Urt. v. 08.03.1988 – 9 U 1788/87 – NJW-RR 1988, 780). Dies gilt erst recht, wenn der Weg mit Kraftfahrzeugen befahren wird. Denn eine Besitzstörung setzt nicht voraus, dass der Besitz entzogen wird, vielmehr genügt es, wenn er bedroht oder in sonstiger Weise im weitesten Sinne beeinträchtigt wird (BeckOK BGB/ Fritzsche , a.a.O., § 858 BGB Rn. 10). b) Diese Besitzstörung erfolgt auch ohne den Willen der Klägerin. Dies ist dann der Fall, wenn der Kläger nicht tatsächlich Zustimmung zur Störung erteilt. Die Zustimmung kann dabei auch konkludent erteilt, aber ebenso wieder widerrufen werden (MüKo BGB/ Schäfer , a.a.O., § 858 BGB Rn. 14 f. m.w.N.). Zwar dürfte die jahrelange Duldung des Betretens und Befahrens des Straßengrundstücks gegenüber allen Anliegern eine konkludente Zustimmung auch gegenüber den Beklagten darstellen. Allerdings wurde jedenfalls mit dem Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 07.06.2023 die Zustimmung zum Befahren und jedenfalls mit der Klageschrift vom 21.06.2023 die Zustimmung zum Betreten des Grundstücks widerrufen. c) Die Störung wird auch nicht durch das Gesetz gestattet. Erforderlich wäre, dass gerade die eigenmächtige Handlungsweise gesetzlich gestattet ist (MüKo BGB/ Schäfer , a.a.O., § 858 BGB Rn. 17). aa) Eine solche Gestattung ergibt sich im vorliegenden Fall nicht aus einem Notwegerecht im Sinne des § 917 BGB, da die Beklagten ein solches nicht geltend machen. Es kann offen bleiben, ob ein Notwegerecht nicht nur dem Anspruch des Eigentümers aus § 1004 BGB entgegengehalten werden kann, sondern auch eine – hier vorliegende – Besitzstörung an dem Nachbargrundstück gestattet, sodass die Notwegbenutzung keine verbotene Eigenmacht darstellt (so wohl Landgericht Hannover, Urt. v. 06.03.1991 – 11 S 254/90 – MDR 1991, 870; dagegen MüKo BGB/ Schäfer , a.a.O., § 858 BGB Rn. 19; Staudinger/ Herrler , Stand: 23.01.2023, § 917 BGB Rn. 2; MüKo BGB/ Brückner , a.a.O., § 917 BGB Rn. 46 m.w.N.), oder ob es jedenfalls prozessuale Möglichkeiten gibt, sich mit einem Notwegerecht gegen eine Besitzschutzklage zu verteidigen (vgl. MüKo BGB/ Brückner , a.a.O., § 917 BGB Rn. 46 m.w.N; Staudinger/ Herrler , a.a.O., § 917 BGB Rn. 2; BeckOGK/ Vollkommer , Stand: 01.11.2023, § 917 BGB Rn. 79). Denn die Beklagten machen ein Notwegerecht gar nicht geltend. Ein Notwegerecht entsteht aber nicht schon dann, wenn einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt. Vielmehr stellt das Verlangen eines Notwegs ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dar (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, bspw. BGH, Urt. v. 19.04.1985 – V ZR 152/83 – NJW 1985, 1952; Nachweise bei MüKo BGB/ Brückner , a.a.O., § 917 BGB Rn. 29 f.). Insofern hätten die Beklagten, um weiterhin das Straßengrundstück benutzen zu dürfen, jedenfalls äußern müssen, von der Klägerin einen Notweg zu verlangen. Das Gericht hatte die Beklagtenseite noch mit Schreiben vom 13.11.2023 – zwei Tage vor dem Verhandlungstermin – darauf hingewiesen, dass aus den bisherigen Ausführungen noch nicht deutlich wird, ob sich die Beklagtenseite – jedenfalls auch – auf ein Notwegerecht nach § 917 BGB beruft. Hierbei hatte es darauf Bezug genommen, dass die Beklagten in ihrer Klageerwiderung selbst mitgeteilt hatten, nicht bereit gewesen zu sein, mit der Klägerin einen Gestattungsvertrag hinsichtlich der Straßenbenutzung abzuschließen, bzw. sie – die Beklagten – bedürften aus rechtlichen Gründen nicht der Inanspruchnahme eines Notwegerechts. Weiter hatte das Gericht auf vorangegangene, die hiesigen Parteien betreffende Gerichts-Entscheidungen Bezug genommen, nämlich auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Amtsgerichts Köln vom N01.07.2021 und die Gründe des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 29.11.2022, in denen es hieß, es bestehe ein Notwegerecht im Sinne des § 917 BGB – welches allerdings im konkreten Fall nicht das Abstellen eines Fahrzeugs erfasse –, bzw. die Beklagten hätten einen Notweg gerade nicht verlangt. Das Gericht hatte der Beklagtenseite aufgegeben, dies spätestens im Termin klarzustellen. Auf die entsprechende gerichtliche Frage im Verhandlungstermin am 15.11.2022 hat der Beklagten-Vertreter aber die Frage nicht beantwortet. Vielmehr hat er lediglich eine Schriftsatzfrist von vier Wochen verlangt, um sich hierzu äußern zu können. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob zur Beantwortung dieser nicht komplizierten und zudem vorab angekündigten Frage eine Schriftsatzfrist hätte gewährt werden müssen. Denn selbst im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.12.2023 hat die Beklagtenseite lediglich mitgeteilt, dass sich die Beklagten notfalls auf ein Notwegrecht berufen würden (Hervorhebungen durch das Gericht), falls weder die Stadt Köln ihren Eigentumsverschaffungsanspruch gegen die Klägerin hinsichtlich des Straßengrundstücks durchsetzen können sollte noch die Widmung des Straßengrundstücks für den öffentlichen Verkehr gelingen sollte. Insofern wird deutlich, dass die Beklagtenseite ein Notwegerecht gerade nicht verlangt. Wenn die Beklagten aber – aus welchen Motiven auch immer – diejenigen Erklärungen, die ihnen möglicherweise zum Prozesserfolg verhelfen könnten, nicht abgeben wollen, ist dies ihr gutes Recht, sie tragen dann aber die rechtlichen Konsequenzen. bb) Andere Rechtsgrundlagen, die den Beklagten das Betreten bzw. Befahren des Straßengrundstücks gestatten, bestehen nicht. Dies schon deswegen nicht, weil § 917 BGB die Wegerechte abschließend regelt (MüKo BGB/ Brückner , a.a.O., § 917 BGB Rn. 60 m.w.N.). Sind ihre tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, so können sie weder mit Hilfe des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2013 – V ZR 24/13 – NJW 2014, 311, 313) noch gestützt auf eine jahrzehntelange Übung unter einzelnen Grundstücksnachbarn noch gestützt auf den Vorwurf schikanöser Rechtsausübung (BGH, Urt. v. 06.05.2022 – V ZR 50/21 – BeckRS 2022, 16099) umgangen oder erweitert werden. Insofern ist es für diesen Rechtsstreit unerheblich, dass sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin vor ca. 50 Jahren im Erschließungsvertrag verpflichtet hatte, die Erschließungsanlagen nach Erschließung unentgeltlich zu Eigentum und Besitz der damaligen Gemeinde Q. zu übertragen. Ebenso unerheblich ist es vor diesem Hintergrund, dass im zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und den Voreigentümern des Hausgrundstücks geschlossenen Kaufvertrag vom 21.08.1978 geregelt ist, dass in dem vereinbarten Gesamtkaufpreis auch sämtliche Kosten der ersten Erschließung – mit Ausnahme der Hausanschlusskosten der öffentlichen Versorgungsträger – enthalten sind. Auch ist unerheblich, dass in den zur Akte gereichten Mitteilungen bzw. Aktenvermerken des Tiefbauamts der Stadt Köln aus dem Jahr 1978 auf den vorgenannten Erschließungsvertrag Bezug genommen wird. Denn die Beklagten verkennen, dass es für die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits auf öffentliche-rechtliche Einwände und sonstige historischen Hintergründe der hier gegebenen Situation schlicht nicht ankommt. Vielmehr ist das Gericht ausschließlich zur zivilrechtlichen Entscheidung über das zivilrechtliche Verhältnis der an diesem Rechtsstreit beteiligten Parteien berufen. Auch die Voraussetzungen des § 19 AGG liegen nicht vor. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die tatsächliche Situation, welcher der hiesige Rechtsstreit zugrunde liegt, nicht entstanden wäre, wenn entsprechend des Inhalts des Erschließungsvertrags Besitz und Eigentum am Straßengrundstück der Gemeinde Q. bzw. der Stadt Köln übertragen worden wären und das Straßengrundstück öffentlich gewidmet worden wäre. Warum dies nicht geschehen ist, ist nach dem Inhalt der hiesigen Akte nicht nachvollziehbar, für die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits aber auch nicht maßgeblich. Das Gericht verkennt auch nicht, dass sich das Verhalten der Klägerin, sämtlichen anderen Anliegern, nur nicht den Beklagten, das Betreten und Befahren des Straßengrundstücks ohne weiteres zu erlauben, als objektiv ungerecht darstellt. Rationale Gründe hierfür sind nicht ersichtlich. Es erscheint in tatsächlicher Hinsicht vollkommen unsinnig, dass die Beklagten ihr Grundstück nicht mehr über die Straße, sondern allenfalls noch über andere benachbarte Grundstücke betreten dürfen sollen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich das Straßengrundstück in Privatbesitz bzw. Privateigentum der Klägerin befindet. Wegen § 863 BGB ist die Berufung auf § 242 BGB – abgesehen von im vorliegenden Fall nicht gegebenen eng umgrenzten Ausnahmefällen (vgl. MüKo BGB/ Schäfer , 9. Aufl. 2023, § 863 BGB Rn. 7 m.w.N.) – ausgeschlossen. Anders als eine öffentliche Gebietskörperschaft wie eine Gemeinde muss die Klägerin die Nutzer ihres Straßengrundstücks nicht „gerecht“ oder gar „gleich“ behandeln. Diese Rechte der Klägerin sind – wie dargestellt – durch das gesetzlich geregelte Notwegerecht begrenzt. Insofern stellt das Gesetz gerade Möglichkeiten bereit, sich „ungerechten“ Maßnahmen privater Grundstückseigentümer bzw. -besitzer zu erwehren. Diese Möglichkeiten möchten die Beklagten aber – wie dargestellt – nicht nutzen, sondern sind der – nach hiesiger Auffassung unzutreffenden – Ansicht, eines Notwegerechts nicht zu bedürfen. 4. Es sind weitere Störungen im Sinne des § 862 Abs. 1 S. 2 BGB zu besorgen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Beklagten nach ihrem Parteivortrag im Recht sehen, das Straßengrundstück der Klägerin auch ohne deren Einwilligung und ohne Abschluss eines Gestattungsvertrages zu betreten und zu befahren. 5. Der Anspruch ist auch nicht nach § 864 BGB ausgeschlossen, da die dort genannte Frist nicht abgelaufen ist. N05. Entgegen des Antrags der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 12.12.2023 besteht kein Grund zur Aussetzung nach § 148 ZPO, da keine Vorgreiflichkeit gegeben ist. Denn selbst wenn die Stadt Köln sich nunmehr entschlossen haben sollte, das Straßengrundstück öffentlich zu widmen – ggf. verbunden mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung –, und man zudem unterstellt, dies würde in die Tat umgesetzt, würde eine solche Widmung gemäß § N05 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Kommt der erwarteten Verwaltungsentscheidung aber keine Rückwirkung zu, fehlt es regelmäßig an der Vorgreiflichkeit (OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.12.1999 – 3 W 51/99 – VIZ 2000, 416, 417; Zöller/ Herget , 34. Aufl. 2022, § 148 ZPO Rn. 6a). Insofern hat eine etwaige künftige öffentliche Widmung des Straßengrundstücks für die Eigentums- und Besitzlage im für die Entscheidung dieser Instanz maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (15.11.2023), wobei Entscheidungsreife gemäß § 300 Abs. 1 ZPO besteht, keine Bedeutung. Ob sich dies in einer etwaigen weiteren Instanz anders darstellt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Vor diesem Hintergrund war auch die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen. Da zudem die von der Beklagtenseite genannte Bedingung für die hilfsweise beantragte Verschiebung des Verkündungstermins nicht eingetreten ist – denn das Gericht nimmt nach dem Vorstehenden eine Aussetzung nach § 148 ZPO aus anderen Gründen nicht vor –, bedarf dieser Antrag keiner Bescheidung. III) Die Widerklage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht sachlich zuständig, da der Wert der Widerklage – vgl. § 5 ZPO – jedenfalls nicht 5.000,00 EUR übersteigt. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 24 ZPO, die erforderliche Konnexität (§ 33 ZPO) ist gegeben. IV. Die Widerklage ist indes unbegründet. Ein Anspruch auf Entfernung der Parkpoller ergibt sich insbesondere nicht aus der einzig ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, da schon keine Beeinträchtigung des Eigentums der Beklagten erkennbar ist. Zwar ist für eine Eigentumsbeeinträchtigung nicht zwingend erforderlich, dass in die Sachsubstanz eingegriffen wird (Grüneberg/ Herrler , 81. Aufl. 2022, § 1004 BGB Rn. N05). Vielmehr kann es genügen, dass der Zugang behindert wird (vgl. BGH, Urt. v. 07.04. 2000 – V ZR 39/99 – NJW 2000, 2901 betreffend die Behinderung des Zugangs zum Nachbargrundstück durch die Drogenszene infolge des Betriebs eines Drogenhilfezentrums). Allerdings ist ein nach Dauer und Intensität nicht ganz unerheblicher Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers erforderlich (Grüneberg/ Herrler , a.a.O., § 1004 BGB Rn. N05 m.w.N.). Ein solcher ist vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin lediglich am Rand des ihr gehörenden Straßengrundstücks neben der Außenmauer des Hausgrundstücks der Beklagten Parkpoller errichtet. Wie auf den von der Beklagten zur Akte gereichten Lichtbildern (Anlage LD 2b, Bl. 92 – 95 d.A.) erkennbar ist, stellt sich die Straße an dieser Stelle als verhältnismäßig breit dar. Dass Fahrzeuge die Straße neben den Parkpollern nicht mehr passieren könnten, ist fernliegend und auch nicht vorgetragen Im Übrigen ist allenfalls hinsichtlich des vordersten Parkpollers, welcher sich nahe an der Zufahrt zum Hausgrundstück der Beklagten befindet, im Ausgangspunkt denkbar, dass die Zufahrt zum Grundstück beeinträchtigt sein könnte, da rangiert werden muss. Hinsichtlich der übrigen Parkpoller gilt nach den Ausführungen unter II., dass die Klägerin als Eigentümerin des Straßengrundstücks selbst entscheiden kann, ob sie dort Poller aufstellt und wem sie erlaubt, dort zu parken. Aber auch hinsichtlich des vordersten Pollers ist allenfalls eine ganz geringfügige Beeinträchtigung des Eigentums der Beklagten erkennbar. Denn diese tragen vor, dass nunmehr bei der Einfahrt auf ihr Grundstück rangiert werden müsse. Dies wäre aber auch dann der Fall, wenn an der Stelle des vordersten Pollers „ganz normal“ ein Auto abgeparkt wäre. Dass es keine – erst recht keine erhebliche – Eigentumsbeeinträchtigung darstellt, auf einem fremden Grundstück einem überschaubaren Hindernis ausweichen zu müssen, sodass sich die Zufahrt auf das eigene Grundstück um wenige Sekunden verlängert, liegt auf der Hand. Auch der Umstand, dass es während eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren lediglich zwei Mal zu – insbesondere nach Vortrag der Beklagten ausgesprochen geringfügigen – Vorfällen gekommen ist, bei denen der vorderste Poller touchiert worden ist, belegt, dass die Nutzung des Hausgrundstücks der Beklagten durch die aufgestellten Parkpoller nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. V) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 9, 709 S. 2, 711 ZPO. VI. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf N05.000,00 festgesetzt, wobei 5.000,00 EUR auf die Klage und 1.000,00 EUR auf die Widerklage entfallen. Wegen des Werts der Klage wird auf die Ausführungen unter I.1. Bezug genommen. Hinsichtlich des Werts der Widerklage gilt zunächst, dass ebenfalls das Interesse an der Abwehr der Störung maßgeblich ist. Eine tatsächliche Wertminderung des Grundstücks der Beklagten aufgrund der platzierten Poller ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Sofern man alternativ auf die Kosten abstellt, welche durch die Störung entstehen und ohne sie nicht angefallen wären (BGH, Beschl. v. 12.07.2018 – V ZB 218/17 – NZM 2019, 349), ist der Vorfall vom 20.04.2021 zu erwägen, bei dem die Beklagte zu 1 einen der Poller touchiert hatte und den Schaden in Höhe von 249,90 EUR selbst übernommen hatte. Hinsichtlich des Vorfalls vom 05.06.2023 – verursacht durch einen Handwerker – ist der Schaden repariert und vom Handwerker bezahlt worden, sodass den Beklagten hierbei keine Kosten entstanden sind. Da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass künftig nochmal einer der Poller touchiert wird und den Beklagten geringfügige Schäden entstehen, setzt das Gericht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens einen Wert am oberen Rand der zweiten Gebührenstufe, mithin 1.000,00 EUR an. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .