Beschluss
535 BRs 7/23
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2024:0723.535BRS7.23.00
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Tenor
Die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 24.09.2020 - Az.: 405 BRs 58/20 - wird widerrufen.
Die in Höhe von 100,00 EUR gezahlte Geldbuße wird mit zwei Tagen auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet.
Entscheidungsgründe
Die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 24.09.2020 - Az.: 405 BRs 58/20 - wird widerrufen. Die in Höhe von 100,00 EUR gezahlte Geldbuße wird mit zwei Tagen auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet. Gründe: Durch die vorbezeichnete Entscheidung ist der Verurteilte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in drei Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl unter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Mainz vom 12.11.2019 (3500 Js 25363/19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten mit Bewährung rechtskräftig verurteilt worden. Mit Bewährungsbeschluss vom 24.09.2020 ist ihm aufgegeben worden, sich innerhalb der Bewährungszeit von 3 Jahren straffrei zu führen. Hiergegen hat er verstoßen: Durch Strafbefehl Amtsgerichts Bonn vom 09.02.2023 - Az.: 711 Ds 57/21 - wurde er wegen Vergehen nach § 29 BtMG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 EUR rechtskräftig verurteilt. Darüber hinaus wurde er durch Urteil des Amtsgericht Bingen am Rhein vom 25.04.2023 - Az: 60 Ds 113/22 wegen eines Vergehens nach BtMGzu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Aussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde inzwischen widerrufen. Weiterhin wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 02.05.2023 - Az. 405 Ds 3500 Js 6897/22 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Aussetzung zur Bewährung verurteilt. Die erneuten Verurteilungen zeigen, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat. Die neuerlichen Taten sind keine Zufalls- oder Gelegenheitstaten, sondern liegen auf der Linie des strafwürdigen Verhaltens, das zu der Verurteilung mit Strafaussetzung geführt hat, und sind von ähnlichem Gewicht. Die Strafaussetzung zur Bewährung war gemäß § 56 f Abs. 1 StGB zu widerrufen, weil mildere Maßnahmen im Sinne des § 56 f Abs. 2 StGB angesichts des Gewichts des Bewährungsversagens und in Würdigung der Person des Verurteilten nicht ausreichen, um den Zweck der Strafaussetzung zu erreichen. Von der Möglichkeit, gemäß § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB Leistungen anzurechnen, hat das Gericht Gebrauch gemacht.