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Beschluss

84 RES 1/24

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2024:0827.84RES1.24.00
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Leitsätze

1. Bürgschaftsforderungen gegenüber einem selbstständig tätigen Schuldner, die in keinem Zusammenhang mit dieser selbstständigen Tätigkeit des Schuldners selbst stehen, sondern nur im Zusammenhang mit einer anderen selbstständigen Tätigkeit einer weiteren juristischen Person, sind gemäß § 4 S. 2 StaRUG einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan unzugänglich.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner zugleich der Alleingesellschafter und Geschäftsführer dieser weiteren juristischen Person ist. Die Stellung des Restrukturierungsschuldners als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer juristischen Person stellt keine unternehmerische Tätigkeit des Schuldners i.S.v. § 30 Abs. 1 S. 2 StaRUG bzw. § 4 S. 2 StaRUG dar.

Tenor

wird die Restrukturierungssache vom 16.08.2024 von Amts wegen aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bürgschaftsforderungen gegenüber einem selbstständig tätigen Schuldner, die in keinem Zusammenhang mit dieser selbstständigen Tätigkeit des Schuldners selbst stehen, sondern nur im Zusammenhang mit einer anderen selbstständigen Tätigkeit einer weiteren juristischen Person, sind gemäß § 4 S. 2 StaRUG einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan unzugänglich. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner zugleich der Alleingesellschafter und Geschäftsführer dieser weiteren juristischen Person ist. Die Stellung des Restrukturierungsschuldners als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer juristischen Person stellt keine unternehmerische Tätigkeit des Schuldners i.S.v. § 30 Abs. 1 S. 2 StaRUG bzw. § 4 S. 2 StaRUG dar. wird die Restrukturierungssache vom 16.08.2024 von Amts wegen aufgehoben. Gründe: I. Der Schuldner war zunächst Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Y. V. und der L.. Seit 2024 ist der Schuldner mit Blick auf die Insolvenzreife der L. angabegemäß einzelkaufmännisch als Gastronomieberater, firmierend unter V. W. tätig. Die Y. V. (so im Restrukturierungsantrag, im Restrukturierungsplanentwurf spricht der Restrukturierungsschuldner stattdessen von der B. V.) gab ihren Geschäftsbetrieb (ehem. Z.) auf und soll nach Befriedigung ihrer Gläubiger angabegemäß nach Möglichkeit still liquidiert werden. Am 14.06.2024 stellte die L., die ein Burger-Restaurant namens „F.“ betreibt, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung aufgrund von Zahlungsunfähigkeit beim Amtsgericht Aachen (93 IN 113/24). Mit Beschluss vom gleichen Tage wurde Herr Rechtsanwalt U. I. zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Der Restrukturierungsschuldner haftet u.a. der M. aus Bürgschaften für Verbindlichkeiten der L. in Höhe von mindestens 953T€, Herrn R. V. aus Darlehen in Höhe von 35T€, Frau K. V. aus Darlehen in Höhe von 40T€, der J. aus Beratung über ca. 5T€, der Q. wegen Dienstleistung über ca. 5€, der D. aus Steuerberatung in Höhe von ca. 2T€, dem Notar H. aus Dienstleistung in Höhe von ca. 200 EUR und der Firma P. wegen Miete in Höhe von 1.666,00 €. Die M. kündigte die gesamte Geschäftsverbindung zur Personennummer N01 (L. — Y. V.) mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2024 und forderte die insolvente L. auf, bis zum 17.07.2024 zunächst einen Betrag in Höhe von 953.221.82 € zu zahlen. Ferner nahm die M. mit anwaltlichem Schreiben Herrn Y. V. aus der Bürgschaft in Anspruch und forderte diesen unter Fristsetzung bis zum 16.08.2024 auf, 953.221,82 € zu zahlen. Der Schuldner verfügt angabegemäß nicht annähernd über die finanziellen Mittel, um die M. zu befriedigen. Er sei drohend zahlungsunfähig. Der Restrukturierungsschuldner unterbreitete der M. ein Vergleichsangebot zur Bedienung der bei der M. bestehenden Verbindlichkeiten, welches unbeantwortet blieb. Alle anderen Gläubiger stellten ihre Forderungen noch nicht fällig und seien auch bereit, das Restrukturierungsvorhaben konstruktiv zu begleiten und dem Restrukturierungsplan zuzustimmen. Diese Bereitschaft bestehe bei der M. voraussichtlich nicht. Es sei damit zu rechnen, dass das Restrukturierungsziel nur gegen den Widerstand der M. durchgesetzt werden könne. Im Rahmen der beabsichtigten Gruppenbildung bestehe die Möglichkeit, die M. zu überstimmen. Mit Schriftsatz vom 16.08.2024 hat der Schuldner im hiesigen Verfahren ein Restrukturierungsvorhaben gemäß § 31 StaRUG angezeigt, die Einstellung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung beantragt, die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten angeregt und den Entwurf eines Restrukturierungsplans vorgelegt. II. Gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 hebt das Gericht eine Restrukturierungssache auf, wenn sich aufgrund der Anzeige nach § 32 Abs. 4 StaRUG oder aus sonstigen Umständen ergibt, dass das angezeigte Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat. Dies ist vorliegend der Fall. Zwar dürfte der Schuldner dem Anwendungsbereich des § 29 StaRUG unterfallen, da er als natürliche Person unternehmerisch tätig ist. Dabei wird unterstellt, dass der Schuldner tatsächlich als Gastronomieberater unternehmerisch tätig ist und diese Tätigkeit nicht nur zum Schein aufgenommen hat, um dem Anwendungsbereich des StaRUG zu unterfallen. Gleichwohl hat die Restrukturierungssache keine Aussicht auf Umsetzung. 1. Der Schuldner bezweckt angabegemäß den Erhalt und die Sanierung seiner einzelkaufmännischen Tätigkeit, der V. W. Er beabsichtige, zukünftig nicht wieder ein Gastrounternehmen zu gründen und dann zu betreiben, sondern wolle in Zukunft ausschließlich beratend im Gastronomiebereich tätig sein, um auf diese Weise seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der Schuldner ist der Auffassung, dass er auch in seiner Funktion als Gesellschafter der Y. V. und der L. unternehmerisch tätig sei. Sämtliche von dem Restrukturierungsplan betroffenen Forderungen stünden mit der unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners in Zusammenhang, da sie entweder aus seiner derzeit ausgeübten einzelunternehmerischen Tätigkeit oder aus im Rahmen seiner Eigenschaft als geschäftsführender Alleingesellschafter der oben aufgeführten Unternehmen übernommenen Verpflichtungen resultierten. Zwar resultiere die Verbindlichkeit gegenüber der M. aus einer Bürgschaftsverbindlichkeit, die aber nicht den privaten Verbindlichkeiten zuzuordnen sei. Der Restrukturierungsschuldner habe diese Verbindlichkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der L. übernommen, die im Rahmen eines Eigenverwaltungsverfahrens saniert werden solle; der Schuldner bleibe weiterhin Geschäftsführer und Gesellschafter dieser Gesellschaft. 2. Handelt es sich bei dem Schuldner um natürliche Personen, können die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 nur in Anspruch genommen werden, soweit sie unternehmerisch tätig sind. Dementsprechend sind gemäß § 4 S. 1, 2 StaRUG einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan unzugänglich Forderungen und Absonderungsanwartschaften, die mit dessen unternehmerischer Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen. Insbesondere die hier maßgebliche, mit deutlichem Abstand höchste gegen den Restrukturierungsschuldner gerichtete Forderung der M. aus Bürgschaft (mehr als 90% der Gesamtverschuldung des Restrukturierungsschuldners) ist hiernach einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan unzugänglich, denn sie steht in keinem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners. a. Die Bürgschaftsforderung steht zunächst in keinem Zusammenhang zur einzelkaufmännischen Tätigkeit des Schuldners als Gastronomieberater, firmierend unter V. W. denn sie wurde für Verbindlichkeiten der L. übernommen. b. Die unternehmerische Tätigkeit der L., d.h. der Betrieb des Burger-Restaurants, befindet sich bereits im Eigenverwaltungsverfahren und wird dort restrukturiert. Eine zusätzliche parallele Restrukturierung der selben unternehmerischen Tätigkeit im StaRUG-Verfahren ist daher nicht möglich. c. Die Stellung des Restrukturierungsschuldners als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der L. stellt keine unternehmerische Tätigkeit des Schuldners i.S.v. § 30 Abs. 1 S. 2 StaRUG bzw. § 4 S. 2 StaRUG dar (so bereits AG Köln, Beschluss vom 14.03.2024 - 83 RES 1/24). Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 9 der RL 2019/1023 ist eine natürliche Person dann unternehmerisch tätig, wenn sie eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt. Die Auslegung von § 30 StaRUG hat abstrakt zu erfolgen (Jacoby/Thole-Schluck-Amend, § 30 StaRUG, Rn.20). Die Differenzierung des § 304 InsO in Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren kann im Rahmen des StaRUG nur teilweise, aber nicht vollständig herangezogen werden (Beck-OK StaRUG, Skauradszun/Fridgen, § 30 Rn. 57). § 304 InsO sieht für die unternehmerisch tätige Person vor, dass sie im eigenen Namen, in eigener Verantwortung, für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko in organisatorisch verfestigter Form wirtschaftlich tätig ist. Für das StaRUG kommt als weitere Voraussetzung hinzu, dass diese Tätigkeit im Zeitpunkt der Restrukturierungsanzeige noch nicht eingestellt wurde (Beck-OK StaRUG, Skauradszun/Fridgen, § 30 Rn. 58). Dass nach der Rechtsprechung des BGH für den geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH das Regelinsolvenzverfahren und nicht das Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 InsO Anwendung findet, kann im vorliegenden Fall nicht auf den Anwendungsbereich von § 30 Abs. 1 S. 2 StaRUG bzw. die (Nicht-)Gestaltbarkeit von Forderungen i.S.v. § 4 S. 2 StaRUG übertragen werden. So erfordert das StaRUG anders als die Abgrenzung im Rahmen des § 304 InsO gerade keine abschließende, generelle Einordnung als Verbraucher oder Unternehmer. Dem StaRUG liegt vielmehr eine gespaltene Betrachtung der natürlichen Person gerade zugrunde, „soweit sie unternehmerisch tätig ist“ (Beck-OK StaRUG, Skauradszun/Fridgen, § 30 Rn. 57). Der Schuldner hat für seine Tätigkeit „Betrieb des Burger-Restaurants“ bewusst die Rechtsform einer GmbH gewählt, um das unternehmerische Risiko gerade von der natürlichen Person weg zu verlagern. Dass er zusätzlich Bürgschaften für die Darlehnsverpflichtungen der B. L. übernommen hat und die Anteile an dieser GmbH hält, eröffnet keine unternehmerische Tätigkeit i.S.d. § 30 Abs. 1 S. 2 StaRUG bzw. § 4 S. 2 StaRUG. Der Schuldner strebt hier die Befreiung von seinen Bürgschaftsforderungen an. Eine solche Restschuldbefreiung ist vom Sinn und Zweck des StaRUG nicht erfasst. Dies wird im Umkehrschluss auch durch den Rechtsgedanken des § 67 Abs. 2 StaRUG getragen, der vorsieht, dass ausnahmsweise bei der rechtsfähigen Personengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien die Wirkungen des Restrukturierungsplans auch Verbindlichkeiten des persönlich haftenden Gesellschafters erfassen. Unerheblich ist, ob durch die Bürgschaft eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH dessen persönliche Haftung „durch die Hintertür“ wieder eingeführt wird, wenn Banken Kredite an eine GmbH nur gegen persönliche Bürgschaften des Gesellschafters/Geschäftsführers vergeben, wenn der Kredit nicht mit werthaltigen Sicherheiten unterlegt wird. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten des StaRUG, die ihre Grundlage im Ziel der Insolvenzvermeidung sanierungsfähiger Unternehmen haben, zur Befreiung von nicht der unternehmerischen Tätigkeit eines Restrukturierungsschuldners zuzuordnenden Schulden missbraucht werden könnten. Rechtsmittelbelehrung: Textpassage wurde entfernt