Urteil
648 Ls 231/24
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2024:0923.648LS231.24.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung und wegen gemeinschaftlichen Computerbetruges in 22 Fällen, davon in 6 Fällen als Versuch, zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird
Das Urteil des AG Nürtingen vom 25.07.2024, 20 Ls 455 Js 113400/23, jug. wird einbezogen
Von der Erhebung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Der Angeklagte trägt seine notwendigen Auslagen selbst
- §§ 249 Abs.1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 263 a Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 22, 23, 52, 53 StGB; 1, 105 ff JGG -
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung und wegen gemeinschaftlichen Computerbetruges in 22 Fällen, davon in 6 Fällen als Versuch, zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird Das Urteil des AG Nürtingen vom 25.07.2024, 20 Ls 455 Js 113400/23, jug. wird einbezogen Von der Erhebung von Kosten und Auslagen wird abgesehen. Der Angeklagte trägt seine notwendigen Auslagen selbst - §§ 249 Abs.1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 263 a Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 22, 23, 52, 53 StGB; 1, 105 ff JGG - G ründe: (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) I. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Taten X und zur Zeit der Hauptverhandlung Y Jahre alt….. Textpassage wurde entfernt Am 30.01.2024 wurde der Angeklagte aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Nürtingen verhaftet und befand sich seitdem durchgehend in Untersuchungshaft in der JVA Stuttgart. In der Hauptverhandlung vom 25.07.2024 wurde der Haftbefehl aufgehoben. Seither befand er sich für das hiesige Verfahren in Untersuchungshaft in der JVA Wuppertal Ronsdorf. Seine Frau begab sich mit den Kindern nach der Verhaftung des Angeklagten zurück nach W.. Der Angeklagte beabsichtigt in seine Heimat zurück zu kehren. Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten: Durch die Staatsanwaltschaft Münster wurde ein Verfahren wegen Diebstahls nach § 45 Abs.1 JGG am 12.12.2023 eingestellt. Mit Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 25.07.2024, rechtskräftig seit dem 2.08.2024, wurde der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zur Sache zugrunde: „Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am 19.05.2023 zwischen 0:00 Uhr und 8:00 Uhr entwendete der Angeklagte das im Parkhaus P6 am Flughafen Stuttgart in Leinfelden-Echterdingen verschlossen abgestellte Fahrzeug Pkw BMW 530d, mit dem amtlichen Kennzeichen U., im Wert von ca. 60.000 € der L., indem er auf unbekannte Weise das Fahrzeug knackte und mit dem Fahrzeug davon vor, um dieses, ohne einen Anspruch darauf zu haben, sich zu behalten. Der Angeklagte handelte, um sich hierdurch eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.“ Zu den Strafzumessungerwägungen heißt es in dem Urteil wie folgt: „Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel zur weiteren Erziehung des Angeklagten nicht ausreichen und daher die Verhängung Einer Jugendstrafe unerlässlich ist. Schädliche Neigungen treten aus dem Tatgeschehen hervor. Schädliche Neigungen liegen vor, wenn Störungen der Persönlichkeitsentwicklung vorliegen, welche ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der weiteren Begehung von nicht bagatellartigen Straftaten in sich bergen. So liegt es hier. Der Angeklagte ist seit Sommer 2023 bis zu seiner Inhaftierung Ende Januar 2024 immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Auskunftsverzeichnis der Staatsanwaltschaften existieren 21 Einträge. Die zur Verurteilung anstehende Tat vermittelt außerdem den Eindruck „organisiert“ gewesen und nicht spontan und nur aus Geldnot entstanden zu sein. Bei der Bemessung der Jugendstrafe würdigt das Gericht folgendes: -Der Angeklagte hat weitgehend ein Geständnis abgelegt, - Der Angeklagte befand sich bis zur Hauptverhandlung nahezu 6 Monate in Untersuchungshaft, - die Tat liegt mehr als 1 Jahr zurück, - er ist bislang nicht vorbestraft und - er wird vorerst aufgrund der notierten Überhaft aus Köln wenisgtens bis zur Hauptverhandlung Ende September 2024 in Untersuchungshaft verbleiben. - Zu seinen Lasten sprach der hohe Wert des entwendeten Fahrzeuges.“ Der Angeklagte befand sich für das Verfahren in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Nürtingen vom 27.12.2023 (20 Gs 40/ 23) seit dem 30.01.2024. II. Zur Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen: 1. Am 18.11.2023 gegen 05:20 Uhr schlief der Geschädigte X. nach dem Feiern in der Kölner Innenstadt in seinem in der F.-straße in Köln Ehrenfeld geparkten Pkw Tesla. Der Angeklagte, der in Köln einen Bekannten besucht hatte, befand sich gemeinsam mit den gesondert verfolgten Z. und Q. auf dem Weg zum Hauptbahnhof Köln, um von dort den Zug nach Essen zu nehmen. Als sie den schlafenden Geschädigten in seinem Fahrzeug bemerkten, kamen sie überein diesen nach Wertgegenständen und Bargeld zu durchsuchen. Sie öffneten die Fahrertür des nicht verschlossenen Fahrzeuges und durchsuchten die Taschen des Geschädigten. Als der Geschädigte wach wurde, sprühte ihm der gesondert Verfolgte Q. dem gemeinsamen Tatplan entsprechend Pfefferspray in das Gesicht. Der Angeklagte und die gesondert Verfolgten nahmen sodann 150,00 € Bargeld, das Mobiltelefon des Geschädigten Iphone 14 Pro, IMEI 351553260763035, die Kreditkarte und die Debitkarte des Geschädigten sowie eine Sonnenbrille im Wert von 300,00 € an sich und flüchteten sodann vom Tatort, um die Gegenstände für sich zu verwenden. Der Geschädigte wurde durch die Besatzung des hinzugezogenen Rettungswagens behandelt. Es wurden ihm die Augen gespült. Zudem musste er sich am darauffolgenden Tag zu seinem Hausarzt begeben und war vier Tage krankgeschrieben. Im Hinblick auf den erlittenen Vermögensschaden ist der Geschädigte durch seine Hausratversicherung entschädigt worden. 2. Am 18.11.2023 zwischen 06:04 Uhr und 13:16 Uhr setzten der Angeklagte und die gesondert Verfolgten die zuvor entwendeten Zahlungskarten des Geschädigten sodann in verschiedenen Geschäften ein, um damit Waren zu bezahlen, wobei es in 6 Fällen zu keiner Abbuchung kam, da der PIN falsch eingegeben wurde. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Abbuchungen: a) 06:04 Uhr A., O.-straße Köln Barclays Kreditkarte 20,00 € b) 06:05 Uhr B. O.-straße, Köln Barclays Kreditkarte 2,94 € c) 06:05 Uhr B., O.-straße, Köln Barclays Kreditkarte 1,74 € d) 06:09 Uhr T. LBB Kreditkarte 1,50 € e) 06:10 Uhr T. LBB Kreditkarte 1,80 € f) 06:13 Uhr T. LBB Kreditkarte 3,00 € g) 06:29 Uhr T. LBB Kreditkarte 1,50 € h) 08:31 Uhr G. , I.-straße, Essen LBB Kreditkarte 1,00 € i) 08:42 Uhr E., I.-straße, Essen LBB Kreditkarte 25,00 € j) 08:44 Uhr E., I.-straße, Essen LBB Kreditkarte 25,00 € k) 08:45 Uhr E., I.-straße, Essen LBB Kreditkarte 25,00 € l) 09:22 Uhr V. D.-straße, Essen Barclays Kreditkarte 40,24 € m) 09:47 Uhr N., P.-straße, Essen LBB Kreditkarte 3,12 € n) 09:58 Uhr R., S.-straße, Essen Barclays Kreditkarte 14,90 € o) 10:31 Uhr K. LBB Kreditkarte 2,50 € p) 12:00 Uhr M., FN.-straße Gladbeck Barclays Kreditkarte 14,95 € q) 08:57 Uhr EM. Barclays Kreditkarte: Abgelehnt 600,00 € r) 09:22 Uhr IQ. D.-straße, Essen Barclay Kreditkarte: Abgelehnt 54,99 € s) 10:09 Uhr ZI., VQ.-straße, Essen LBB Kreditkarte: Abgelehnt 87,08 € t) 10:14 Uhr YQ., EJ.-straße, Essen LBB Kreditkarte: Abgelehnt 320,00 € u) 10:31 Uhr TW. Windhagen LBB Kreditkarte: Abgelehnt 2,50 € v) 13:16 Uhr TT. Barclays Kreditkarte: Abgelehnt 14,50 € Der Angeklagte und die gesondert Verfolgten teilten das Erlangte untereinander auf. Der Geschädigte ist durch seine Bank für die Schäden entschädigt worden. III. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der Verlesung des den Angeklagten betreffenden und von ihm für richtig befundenen Bundeszentralregisterauszugs sowie der teilweisen Verlesung des Urteils des Amtsgerichts Nürtingen25.07.2024, Bl. 266 ff. der Akte. Die Feststellungen zur Sache beruhen im Wesentlichen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Zweifel hat. Der Angeklagte hat die Tat – wie festgestellt – geschildert. Dabei hat er angegeben, dass sie sich spontan zu der Aktion entschlossen hätten, als sie den Angeklagten schlafend in seinem PKW wahrgenommen hätten. Der gesondert verfolgte Q. trage das Pfefferspray grundsätzlich bei sich, das habe er gewusst. Es sei dann zum Einsatz gekommen, weil der Angeklagte aufgewacht sei. Die Karten hätten sie gemeinsam erst in Köln und dann in Essen eingesetzt. Der vom Angeklagten geschilderte Einsatz der gestohlenen Karten ist belegt durch die auszugsweise Verlesung der Auflistung der Buchungen, Bl. 65 der Akte. Der Geschädigte hat angegeben, sich an die Einzelheiten des Abends nicht mehr gut erinnern zu können. Er könne auch nicht sagen, weswegen er im Auto geschlafen habe. Er habe sich nach dem Feiern schlecht gefühlt. Er selbst habe das Geschehen gut verarbeitet. Die Besatzung des Rettungswagens habe seine Augen gespült. Der Hausarzt habe ihn am nächsten Tag für 4 Tage krankgeschrieben. Seine Hausratversicherung habe nahezu alle Schäden ausgeglichen. Die Bank habe die Abbuchungen entschädigt. Der Zeuge war glaubwürdig, seine Angaben glaubhaft. Er bekundete – soweit er sich erinnern konnte – ohne Belastungstendenz, wobei er noch deutlich unter dem Eindruck der Geschehnisse zu stehen schien. IV. Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (Tat 1) und wegen gemeinschaftlichen Computerbetruges in 22 Fällen (Taten zu 2), davon in sechs Fällen als Versuch (Taten 2 q) bis v)) gemäß den §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 263 a Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 22, 23, 52, 53 StGB strafbar gemacht. V. Der Angeklagte war Tatzeit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Angesichts der Tatsache, dass er noch keine Berufsausbildung abgeschlossen hat sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung war der Angeklagte, obwohl er bereits Vater ist, aufgrund festgestellter Reifeverzögerungen gemäß § 105 JGG noch einem Jugendlichen gleichzustellen. Zu Gunsten des Angeklagten hat das Gericht dessen von Reue getragenes Geständnis berücksichtigt. Zudem, dass er für das vorliegende Verfahren zwei Monate Untersuchungshaft verbüßt hat, während der er aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse als besonders haftempfindlich anzusehen war. Zudem war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er vor der Tat nicht vorbestraft war. Bei der Auswahl der auszuwerfenden Sanktion kam vorliegend nur die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht. Denn beim Angeklagten lagen zum Tatzeitpunkt schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs.2 JGG vor, die auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch vorhanden waren. Obwohl der Angeklagte zur Tatzeit noch nicht vorbestraft war, sind bei ihm schon vor der Tat entwickelte Persönlichkeitsmängel festzustellen, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und befürchten lassen, dass weitere Straftaten begangen werden (BGH 3 StR 205/96). Diese bestanden auch zur Zeit der Hauptverhandlung noch fort. Es zeigen sich erhebliche Mängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben. Denn der Angeklagte hat die Tat unter mehreren Aspekten unter Ausnutzung der deutlich unterlegenen Lage des Geschädigten begangen. Einerseits hat er es sich zu Nutzen gemacht, dass der Angeklagte allein in einem umschlossenen Raum war ohne die Möglichkeit zügig Hilfe zu rufen. Andererseits haben der Angeklagte und seine Mittäter die hilflose Lage des Geschädigten, der in seinem PKW schlief, ausgenutzt. Dabei war dem Angeklagten auch von Anfang an bekannt, dass der gesondert Verfolgte über ein Pfefferspray verfügte und auch bereit war, dieses einzusetzen. Zudem hat der Angeklagte erklärt, dass er zur Tatzeit in einem Beschäftigungsverhältnis auf einer Baustelle gewesen sei, also keine finanzielle Notlage bestanden hat, die den Überfall in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte. Zudem wurden die durch die Tat erlangten Karten in hoher Schlagzahl vielfach eingesetzt. In den Taten ist die Bereitschaft des Angeklagten zu Tage getreten, sich das Eigentum anderer unbedingt und rücksichtslos zueignen zu wollen. Insofern geht das Gericht auch nicht davon aus, dass andere Möglichkeiten der erzieherischen Einflussnahme nach dem JGG erfolgversprechend wären. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien daher unter Einbeziehung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 25.07.22420 Ls 113400/23 jug., die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten als erzieherisch erforderlich und tat- und schuldangemessen. Vorliegend konnte gemäß § 21 JGG die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann insgesamt eine positive Sozialprognose gestellt werden. Er hat sich von der erlittenen Untersuchungshaft deutlich beeindruckt gezeigt und beabsichtigt nunmehr, in W. mit seiner Frau und seinen beiden Kindern ein rechtschaffenes Leben zu führen.Der Angeklagte hat bereits längere Zeit keine Straftaten begangen. Er scheint nach dem Eindruck, den er in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, erkannt zu haben, dass er zukünftig straffrei leben muss. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 74, 109 JGG.