Leitsatz: 1. Eine bestehende Überschuldung i.S.d. § 19 InsO kann mit Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beseitigt werden, wenn dieses eine überwiegende Aussicht auf Erfolg hat. In einem solchen Fall kann der Schuldnerin eine positive Fortführungsprognose gestellt werden. 2. Eine befreiende Schuldübernahme kann im Restrukturierungsplan dann – wohl aber auch nur dann – geregelt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger zustimmen. 3. Eine Verletzung der planfesten Regelung des § 67 Abs. 3 StaRUG durch eine befreiende Schuldübernahme liegt dann nicht vor, wenn feststeht, dass Rechte nach § 67 Abs. 3 StaRUG im konkreten Fall nicht bestehen 4. Ist bei Bestellung des gemeinsamen Vertreters bestimmt worden, dass er die „ … Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden… “ hat, so umfasst dies auch die alleinige Berechtigung und Verpflichtung, die Rechte der Anleihegläubiger im Restrukturierungsverfahren geltend zu machen, § 19 Abs. 3, 6 SchVG. Er kann damit auch einem befreienden Schuldnerwechsel zustimmen, auch wenn dieses Recht ihm außerhalb des Restrukturierungsverfahrens nicht ausdrücklich eingeräumt wird. Entscheidung vom 09.12.2024 i.V.m. Berichtigungsbeschluss vom 09.12.2024 und Berichtigungsbeschluss vom 28.01.2025 In der Restrukturierungssach e (Textpassage wurde entfernt) wird der Restrukturierungsplan vom 28.10.2024 in der der Fassung vom 04.11.2024 und den Änderungen vom 04.12.2024 bestätigt. Gründe: Der Restrukturierungsplan ist durch eine vorlageberechtigte Person vorgelegt worden. Wie vom Gesetz vorgeschrieben, enthält der Restrukturierungsplan einen darstellenden und einen gestaltenden Teil. Auch sind ihm die erforderlichen Anlagen beigefügt. Im Termin vom 04.12.2024 wurden einzelne Regelungen des Plans zur Änderung vorgeschlagen. Diese Änderungen sind inhaltlich zulässig. Da sie den Kern des Planes nicht verändern und, sofern sie nicht lediglich redaktioneller Art sind, darüber hinaus für die Gläubiger lediglich vorteilhaft waren, insbesondere eine Erhöhung der Quote vorsehen, konnte über sie im Termin erörtert und abgestimmt werden, § 45 Abs. 4 S. 1 StaRUG i.V.m. § 240 InsO. Im Termin vom 04.12.2024 haben die Beteiligten in Gruppen über den Restrukturierungsplan abgestimmt. Insgesamt haben sechs Gruppen abgestimmt. Zur Annahme des Restrukturierungsplans durch die Beteiligten war es gemäß §§ 27-30 StaRUG erforderlich, dass alle Gruppen dem Plan zustimmten. Zur Zustimmung einer jeden Gruppe war es erforderlich, dass die Mehrheiten des § 27 StaRUG erreicht wurden. In allen sechs Gruppen haben alle Planbeteiligten dem Plan zugestimmt (100% Zustimmung). Die Voraussetzungen für eine Planbestätigung liegen vor. Ein Versagungsgrund nach § 63 StaRUG ist nicht gegeben. Der Anwendungsbereich des StaRUG ist eröffnet. Die Schuldnerin war bei Antragstellung und durchgängig bis zur Planabstimmung drohend zahlungsunfähig i.S.d. § 18 InsO, § 63 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG. Der Restrukturierungssache steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin bis zum Eingang der Anzeige der Restrukturierungssache überschuldet i.S.d. § 19 InsO war. Denn durch die Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens, das eine überwiegende Aussicht auf Erfolg hat, kann der Schuldnerin eine positive Fortführungsprognose gestellt werden, sodass eine bestehende Überschuldung i.s.d. § 19 InsO mit Eingang der Anzeige beseitigt wird. So liegt der Fall hier. Bereits auf Grundlage der Anzeige der Restrukturierungssache vom 10.09.2024 konnte eine positive Fortführungsprognose gestellt werden. Die Anzeige hat bereits den späteren Plan in seinen wesentlichen Grundzügen dargestellt, einschließlich der späteren Gruppenbildung, und die für die einzelnen Gruppen geplanten Maßnahmen jedenfalls im Kern bereits umrissen. Das Szenario hatte bereits zu diesem Zeitpunkt eine derartige Detailtiefe, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Zustandekommens des Plans ohne weiteres prognostiziert werden konnte. Die weiteren Voraussetzungen der Planbestätigung liegen ebenfalls vor. Die verfahrensrechtliche Behandlung des Plans ist ordnungsgemäß erfolgt, die Vorschriften über den Inhalt des Plans wurden beachtet, § 63 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG. Es ist nicht erkennbar, dass die Ansprüche der Gläubiger offensichtlich nicht erfüllt werden könnten, § 67 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG. Schließlich sind keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen der besonderen Versagungsvoraussetzungen des § 67 Abs. 3 StaRUG gegeben, die bei einer neuen Finanzierung zu prüfen sind. Auch wenn die Regelungen des Plans, der nicht nur eine Kapitalherabsetzung auf Null und eine anschließende Kapitalerhöhung, Rangrücktritte, Eingriffe in Sicherungsrechte, Änderungen von Anleihebedingungen, eine neue Finanzierung sowie eine Quotenzahlung an einfache Restrukturierungsgläubiger vorsieht, im Detail komplex sind, so bewegen sie sich doch im Rahmen des Bekannten und gesichert Zulässigen. Einzig erörterungsbedürftig ist die befreiende Schuldübernahme in den Plangruppen 2 (nachrangige Restrukturierungsgläubiger) und 3 (Anleihegläubiger). Durch diese Regelung wird die Schuldnerin von ihren Verpflichtungen gegen die Gläubiger dieser Gruppen endgültig frei, während eine neu gegründete Gesellschaft die Verbindlichkeiten übernimmt. Eine befreiende Schuldübernahme kann im Restrukturierungsplan dann – wohl aber auch nur dann – geregelt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger zustimmen (ebenso wohl auch: Flöther/ Westpfahl/Dittmar , 1. Auflage 2021, § 2 StaRUG, Rn. 22 mit ausführlicher Begründung) und keine Verletzung zwingenden Planrechts vorliegt. Da der Restrukturierungsplan nach dem StaRUG, ebenso wie der Insolvenzplan, ein Instrument eigener Art und kein Vertrag im herkömmlichen Sinne ist (zum Insolvenzplan: BGH , Urt. v. 6. 10. 2005 - IX ZR 36/02 Rn. 1; Beschl. v. 7.5.2015 – IX ZB 75/14 Rn. 26), ist die befreiende Schuldübernahme nicht lediglich an den Regeln der Schuldübernahme nach den §§ 414 ff. BGB zu messen, sondern muss sich an den Vorschriften des StaRUG, insbesondere an der zwingenden Vorschrift des § 67 Abs. 3 StaRUG, messen lassen. Nach dieser Regelung werden die Forderungen der Gläubiger (lediglich) in unvollkommene Verbindlichkeiten umgewandelt, ohne dass sie erlöschen, insbesondere bleiben Rückgriffsrechte und Sicherungsrechte erhalten. Grundsätzlich anders ist dies bei der befreienden Schuldübernahme, zu deren Folgen nach § 418 BGB grundsätzlich das Erlöschen dieser Rechte gehört. Ein Plan, der ohne oder gegen den Willen der Gläubiger auch in diese Rechte eingreift, ist wegen eines Verstoßes gegen das zwingende Planrecht des § 67 Abs. 3 StaRUG unwirksam. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Parallelregelung des § 254 Abs. 2 InsO, der zutreffender Weise ganz überwiegend als planfest verstanden wird (MüKo-InsO/ Huber/Madaus, 4. Aufl. 2020, InsO § 254 Rn. 32). Hinzu kommt der Schutz der negativen Koalitionsfreiheit durch Art. 9 GG. Sofern nicht ausnahmsweise ein gesetzlicher Kontrahierungszwang besteht oder ausdrückliche gesetzliche Regelungen wie z.B. in § 566 BGB oder im UmwG bestehen, ist niemand verpflichtet, ohne oder gegen seinen Willen einen anderen Vertragspartner zu akzeptieren, als denjenigen, mit dem er kontrahiert hat. Dies gilt auch für den Restrukturierungsplan. Ausdruck findet dieser Gedanke etwa in der Regelung des § 7 Abs. 4 S. 2 StaRUG, der eine Umwandlung von Restrukturierungsforderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an dem Schuldner (debt-equity-swap) gegen den Willen der betroffenen Gläubiger ausschließt. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung trifft auf die befreiende Schuldübernahme ebenso zu. Die Interessenlage ist die gleiche. Dies gilt umso mehr, als dass in der gewählten Konstruktion die Schuldübernahme wirtschaftlich einem debt-equity swap zumindest nahekommen soll. Wenn aber, wie hier, alle Gläubiger dem befreienden Schuldnerwechsel zustimmen, ist ein solcher auch im Restrukturierungsplan nach dem StaRUG regelbar. Auch insoweit greift der Rechtsgedanke des § 7 Abs. 4 S. 2 StaRUG. Es bleibt dann noch das Verhältnis zwischen § 67 Abs. 3 StaRUG und der Schuldübernahme zu regeln. Im vorliegenden Fall existieren keine nicht plandispositiven Rechte nach § 67 Abs. 3 StaRUG. Damit ist auch eine Verletzung zwingenden Planrechts nicht zu besorgen, denn in nicht bestehende Rechte kann auch nicht eingegriffen werden. Es kann deshalb offenbleiben, wie die Situation zu beurteilen wäre, wenn solche Rechte bestehen würden. Es wäre dann etwa denkbar, trotz Schuldnerwechsels gestalterisch sicherzustellen, dass kein Eingriff in diese Rechte erfolgt. Die Schuldnerin hat die Problematik im Plan transparent offengelegt und damit für die Gläubiger prüfbar gemacht hat, indem sie im darstellenden Teil zur Gruppe 2 ausführt „ Für diese Darlehensforderungen bestehen keine Rechte im Sinne des § 67 Abs. 3 StaRUG, so dass für diese keine Regelungen getroffen werden müssen “ und zur Gruppe 3 „ Für diese bestehen keine Rechte im Sinne des § 67 Abs. 3 StaRUG, so dass für diese Rechte keine Regelungen getroffen werden müssen ". Auf eine nähere Ausgestaltung und Auflösung des Spannungsverhältnisses konnte deshalb im Plan verzichtet werden. Die Gläubiger der Gruppe 2 (nachrangige Restrukturierungsgläubiger) haben, vertreten durch einen Verfahrensbevollmächtigten, sämtlich dem Plan ausdrücklich zugestimmt. Bedenken gegen den befreienden Schuldnerwechsel bestehen deshalb nicht. Gleiches gilt für die Gruppe 3 (Anleihegläubiger). Die grundsätzliche Möglichkeit eines befreienden Schuldnerwechsels, sogar gegen den Willen einzelner Gläubiger, ist bereits in § 5 Abs. 3 Nr. 9 SchVG angelegt, sodass insoweit eine gesetzliche Anknüpfung selbst für einen befreienden Schuldnerwechsel außerhalb eines Restrukturierungsverfahrens ohne Einstimmigkeit bestehen würde, sofern die Anlagebedingungen diese Möglichkeit nicht ausschließen. Eine entsprechende Befugnis kann auch einem gemeinsamen Vertreter i.S.d. § 7 SchVG erteilt werden. Zwar wurde ein gemeinsamer Vertreter für die Anleihegläubiger bestellt, allerdings wurde ihm für seine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens die Befugnis einem Gläubigerwechsel zuzustimmen nicht erteilt, insbesondere nicht in der Gläubigerversammlung vom 04.08.2023 (siehe Beschluss Tagesordnungsergänzungsverlangen Punkt A b). Hingegen wurden sein genereller Aufgabenkreis und seine Befugnisse wie folgt beschrieben: „ Der Gemeinsame Vertreter hat die Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden. “ (Tagesordnungsergänzungsverlangen Punkt A a). Zu diesen gesetzlichen Rechten gehört insbesondere auch die alleinige Berechtigung und Verpflichtung, die Rechte der Anleihegläubiger im Restrukturierungsverfahren geltend zu machen, § 19 Abs. 3, 6 SchVG. Damit ist er im Restrukturierungsverfahren vollumfänglich berechtigt, für die Anleihegläubiger aufzutreten und konnte im Rahmen dieser Rechtsmacht wirksam für alle Anleihegläubiger dem befreienden Schuldnerwechsel zustimmen. Da darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dem Plan die Bestätigung zu versagen wäre, war er antragsgemäß zu bestätigen. Rechtsmittelbelehrung: Textpassage wurde entfernt