Beschluss
31 VI 195/24
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2025:0317.31VI195.24.00
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Tenor
wird die beantragte nachlassgerichtliche Genehmigung über die Bezugsberechtigung der hiesigen Erblasserin – bzw. deren unbekannten Erben – der folgenden Lebensversicherungsverträgen
V. N01
I. N02
S. N03 N04 N05
des am 00.00.0000 geborenen und am 00.00.0000 verstorbenen U. N. zu Gunsten dessen Erben gemäß dem gemeinschaftlichen Erbscheines des Amtsgericht Recklinghausen vom 05.07.2024 (9 VI 266/24) zu verfügen versagt.
Entscheidungsgründe
wird die beantragte nachlassgerichtliche Genehmigung über die Bezugsberechtigung der hiesigen Erblasserin – bzw. deren unbekannten Erben – der folgenden Lebensversicherungsverträgen V. N01 I. N02 S. N03 N04 N05 des am 00.00.0000 geborenen und am 00.00.0000 verstorbenen U. N. zu Gunsten dessen Erben gemäß dem gemeinschaftlichen Erbscheines des Amtsgericht Recklinghausen vom 05.07.2024 (9 VI 266/24) zu verfügen versagt. Der Beschluss wird mit seiner Rechtskraft wirksam, § 40 Abs. 2 FamFG. In dem hiesigen Verfahren wurde die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zum einen von dem Vermieter der Erblasserin, R. H., zur Auflösung des Mietverhältnisses und zum anderen von den Rechtsanwälten T. als Verfahrensbevollmächtigte der durch Erbschein ausgewiesenen Erben des vorverstorbenen Lebensgefährten der hiesigen Erblasserin, Herrn U. N., geb. am 00.00.0000, verstorben am 00.00.0000 zur Klärung der Bezugsberechtigung aus Lebensversicherungsverträgen, beantragt. Da die Erben der geschiedenen Erblasserin nicht ermittelt werden konnten und damit unbekannt sind und sicherungsbedürftiger Nachlass, wie aus den Anträgen ersichtlich, vorhanden war, wurde mit Beschluss vom 28.05.2024 eine Nachlasspflegschaft gem. § 1961 BGB angeordnet und Herr Rechtsanwalt O. als Nachlasspfleger bestellt. Mit Schreiben vom 11.09.2024 hat der Nachlasspfleger unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 21.05.2008 (IV ZR 238/06) den Antrag auf Erteilung der nachlassgerichtlichen Genehmigung über die Bezugsberechtigung der hiesigen Erblasserin – bzw. deren unbekannten Erben – der folgenden Lebensversicherungsverträge V. N01 I. N02 S. N03 N04 N05 des am 00.00.0000 geborenen und am 00.00.0000 verstorbenen U. N. zu Gunsten dessen Erben gemäß dem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgericht Recklinghausen vom 05.07.2024 (9 VI 266/24) zu verfügen, gestellt. Daraufhin wurde Herr Rechtsanwalt Q. als Verfahrenspfleger bestellt, der seinerseits empfohlen hat, die Abtretung der Ansprüche auf Auszahlung der Lebensversicherungsleistungen abzulehnen, vgl. Stellungnahme vom 27.01.2025. Diese Stellungnahme des Verfahrenspflegers wurde vom Nachlasspfleger dem Verfahrensbevollmächtigten der Erben des U. N. zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Eine solche Stellungnahme liegt mit Schreiben vom 05.03.2025 vor, in dem erklärt wird, dass ohne eine Abtretung der Ansprüche die Klageerhebung erfolgen wird. Der Auffassung des Verfahrenspflegers ist zu folgen. Die vom BGH getroffene Entscheidung ist eine fallbezogene Entscheidung, die mit dem hier vorliegenden Fall nicht vollständig übereinstimmt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall zwischen dem Deckungsverhältnis - hier dem im Rahmen des Lebensversicherungsvertrages abgeschlossenen Vertrag zugunsten der Klägerin (§§ 328 , 331 BGB), kraft dessen ihr das Bezugsrecht für die Todesfallleistung eingeräumt wurde - und dem Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis) zwischen dem Verfügenden und dem Begünstigten (der Klägerin) zu unterscheiden (BGH VersR 2008, 1054 - 1056 ). Ob der von einer Bezugsberechtigung Begünstigte die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den dem Versicherungsnehmer nachfolgenden Erben behalten darf, beantwortet grundsätzlich allein das Valutaverhältnis. Als Valutaverhältnis kommt hier aus objektiver Sicht allein eine Schenkung in Betracht. Ein wirksamer Schenkungsvertrag nach dem Tod des Versicherungsnehmers kann, dem Vortrag des Nachlasspflegers folgend ausgeschlossen werden. Indem der verstorbene U. N. die hiesige Erblasserin als Bezugsberechtigte benannte, erteilte er der Versicherung den konkludenten Auftrag, das Schenkungsangebot an diese zu unterbreiten. Hierzu ist es dann aber - wegen der Nähe der eng beieinanderliegenden Todesdaten (der U. N. verstarb am 00.00.0000 und die hiesige Erblasserin wenige Wochen später zwischen dem 08. und dem 00.00.0000) nicht gekommen. Auch dem Nachlasspfleger war es nicht möglich das Schenkungsangebot anzufordern, da die Bestellung erst am 10.06.2024 bei ihm einging und der Bevollmächtigte der Erben des U. N. bereits am 12.06.2024 den Widerruf der Verträge erklärte. Fraglich ist aber dem Vortrag des Verfahrenspflegers folgend, ob schon vor dem Tod des Versicherungsnehmers ein Schenkungsvertrag abgeschossen worden sein könnte. Soweit hier bekannt ist, lebten die Erblasserin und der Lebensgefährte der Erblasserin und Versicherungsnehmer, U. N. zu Lebzeiten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wobei beide jeweils ihre eigene Wohnung behalten haben. Die Tochter des Lebensgefährten beschreibt die Erblasserin in ihrem Schreiben vom 14.04.2024 (Bl. 12) als langjährige Lebensgefährtin und führt weiter aus, dass sich noch Unterlagen und persönliche Gegenstände in der Wohnung der Erblasserin befinden. Dies deutet in jedem Fall auf ein enges Zusammenleben hin. Weiterhin ist bekannt, dass die Erblasserin am 26.08.2005 ein Testament abgefasst hat, indem sie ihren Lebensgefährten U. N. als Alleinerben über ihre L. eingesetzt hat. Vorstellbar ist daher, dass Herr N. im Gegenzug die Erblasserin als Bezugsberechtigte der Lebensversicherungen eingesetzt hat. Die Widerruflichkeit der Bezugsberechtigung ist gleichfalls lebensnah, da sich Herr N. nachvollziehbarer Weise im Falle des Nichtweiterbestehens der Lebensgemeinschaft eine Änderung der Bezugsberechtigung vorbehalten hat. Die Lebensgemeinschaft hatte aber unbestritten bis zum Tod des Herrn N. Bestand. Auf Grund dieser Fallkonstruktion ist es wahrscheinlich, dass die Erblasserin mit ihrem Lebensgefährten über eine gegenseitige Absicherung im Falle des Todes des anderen gesprochen hat. Gerade aus der Perspektive der Erblasserin ist von einem solchen Gespräch auszugehen, da diese keine nahen Verwandte mehr hatte. Eine Kenntnis von der von Herrn N. bestimmten Bezugsberechtigung liegt somit im Gegensatz zu dem Vortrag des Rechtsanwalts J. vom 05.03.2025 (Bl. 208) nahe. Den Ausführungen des Verfahrenspflegers folgend, wird der Formmangel nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Eintritt des Todes des Versicherungsnehmers geheilt, soweit der Schenkungsvertrag aber schon zu Lebzeiten abgeschlossen worden ist, weil die Bezugsberechtigung dadurch gemäß § 159 II VVG unwiderruflich wird. Damit hat der Versicherungsnehmer aus Sicht des BGH alles getan, damit die Schenkung von selbst vollzogen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.1984 - IX ZR 86/82 (München), BGHZ 91, 288, Rn. 14, m.w.N.). Folglich ist die Abtretung der Ansprüche auf Auszahlung der Lebensversicherungsleistungen abzulehnen. Rechtsbehelfsbelehrung: Textpassage wurde entfernt