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Urteil

145 C 99/24

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2025:0404.145C99.24.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400,00 EUR (in Worten: vierhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2024 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400,00 EUR (in Worten: vierhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2024 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger nehmen die Beklagte auf Ausgleichszahlung auf der Grundlage der VO (EG) 261/2004 (im Folgenden: FluggastVO) in Anspruch. Die Kläger verfügten über eine bestätigte Buchung bei der Beklagten für die Flugbeförderung (Flugnummer: N01) am 14.07.2024 von Köln (CGN) nach Gazipass (GZP). Die Flugentfernung von Köln (CGN) nach Gazipass (GZP) beläuft sich nach der Großkreismethode auf mehr als 1500 km und nicht mehr als 3500 km. Dieser Flug mit der Flugnummer N01 sollte in Köln (CGN) starten und um 12:30 Uhr in Gazipass (GZP) landen. Der Flug erreichte jedoch Gazipass (GZP) um 16:10 Uhr mit einer Verspätung von 3 Stunden 40 Minuten. Die Kläger forderten die Beklagte außergerichtlich mit Fristsetzung zum 09.08.2024 erfolglos zur Zahlung auf. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils 400,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2024 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, eine Ausgleichszahlung sei ausgeschlossen, da ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen habe. Zudem behauptet sie, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Verspätung zu vermeiden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Gemäß der Sturgeon-Entscheidung des EuGH (Entscheidung vom 19.11.2009, C-402/07), der sich das Gericht anschließt, stehen Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nicht nur Fluggästen annullierter Flüge, sondern auch Fluggästen verspäteter Flüge zu, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr am Endziel erleiden. Aufgrund der Flugstrecke von mehr als 1500 km und nicht mehr als 3500 km, beträgt die zu leistende Ausgleichszahlung 400 Euro pro Fluggast, Art. 7 Abs. 1b FluggastVO. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht auch trotz des vorgetragenen außergewöhnlichen Umstandes. Nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO ist die Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen ausgeschlossen, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht haben vermeiden lassen, obwohl alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind. Außergewöhnliche Umstände sind Umstände, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und sich durch dieses auch nicht beherrschen lassen. Erfasst werden nur solche Umstände, die aus den gewöhnlichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs besonders herausragen. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes ist das Luftfahrtunternehmen. Unter Berücksichtigung des normativen Inhalts von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO hat das Luftfahrtunternehmen zudem darzulegen und ggf. zu beweisen, dass es diesem selbst bei Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht ohne untragbare Opfer möglich gewesen wäre, den außergewöhnlichen Umstand wie auch die Annullierung bzw. die drei Stunden übersteigende Verspätung zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2017, C-315/15, Rn. 29, 34). Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte einen außergewöhnlichen Umstand überhaupt substantiiert vorgetragen hat. Insoweit hat sich die Beklagte im Wesentlichen auf die Angaben in dem von ihr vorgelegten „Unregelmäßigkeitsbericht“ bezogen, bei dem allerdings eine klare Zuordnung der einzelnen Verspätungsgründe schon nicht möglich sein dürfte. Letztlich mag das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände aber dahinstehen. Denn jedenfalls hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, alle ihr zumutbaren Maßnahmen unternommen zu haben, um die Auswirkungen der Flugunregelmäßigkeit abzuwenden bzw. soweit wie möglich zu reduzieren. Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, also in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht erwartet werden können, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zur Annullierung eines bestimmten Fluges führen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls zu diesem Zeitpunkt (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 42; Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-294/10, NJW 2011, 2865 = RRa 2011, 125 Rn. 25, 29 f. - Eglītis und Ratnieks). Der Gerichtshof geht von einem flexiblen und vom Einzelfall abhängigen Begriff der zumutbaren Maßnahme aus, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist zu beurteilen, ob in dem ihm vorliegenden Fall angenommen werden kann, dass das Luftverkehrsunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat (EuGH, Eglītis und Ratnieks, Rn. 30) (BGH, Urteil vom 21. August 2012 – X ZR 138/11 –, BGHZ 194, 258-271, Rn. 29). Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Sorgfalt, die von dem Luftfahrtunternehmen verlangt wird, damit es sich von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreien kann, voraus, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt, um eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung sicherzustellen. Dazu gehört die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angehören oder auch nicht, durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 – C-74/19 –, Rn. 59, juris). Das gilt nicht, wenn die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung für das betreffende Luftfahrtunternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dargestellt, was das vorlegende Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 – C-74/19 –, Rn. 61, juris). Im Einzelnen muss das Luftfahrtunternehmen darlegen, welche anderen personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihr zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen und aus welchen Gründen es ihr ggf. nicht zumutbar war, auf diese Ressourcen zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 – Xa ZR 15/10 –, Rn. 29, juris). Das Luftfahrtunternehmen muss konkret darlegen, dass weder eine Umbuchung der Fluggäste auf andere eigene Flüge oder solche anderer Luftfahrtunternehmen (auch über Umsteigeverbindungen) die Fluggäste nicht früher als tatsächlich erfolgt zum Endziel gebracht hätte (BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, 27. Ed. 1.7.2023, Fluggastrechte-VO Art. 5 Rn. 293c). Die dem Luftverkehrsunternehmen möglichen Maßnahmen stehen dabei nicht zur Darlegungslast des Fluggastes. Vielmehr muss das Luftverkehrsunternehmen Art, Umfang und zeitlichen Ablauf der konkreten Maßnahmen darlegen, die es nach dem Eintritt des Ereignisses, das außergewöhnliche Umstände begründen kann, getroffen hat, um eine drohende große Verspätung des Flugs zu vermeiden. Nur dann kann der Fluggast hierzu Stellung nehmen und das Gericht beurteilen, ob das Luftverkehrsunternehmen die im Einzelfall gebotenen Maßnahmen getroffen hat (BGH, Urteil vom 16. September 2014 – X ZR 102/13 –, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2023 – X ZR 123/22 –, Rn. 33, juris; missverständlich LG Köln, Urteil vom 02.07.2024, Az. 11 S 7/23). Es liegt nicht am Fluggast, anderweitige Möglichkeiten der Ersatzbeförderung aufzuzeigen (BGH, Urteil vom 24. September 2024 – X ZR 109/23 –, Rn. 21, juris). Der Nachweis, dass eine zumutbare anderweitige Beförderungsmöglichkeit nicht bestanden hat, obliegt dem Luftfahrtunternehmen. Das Luftfahrtunternehmen hat deshalb darzulegen, welche Möglichkeiten bestanden, den Fluggast durch eine Ersatzbeförderung mit anderen Luftfahrtunternehmen früher an das Endziel zu befördern. Soweit es bestehende Möglichkeiten nicht angeboten hat, muss es die Gründe dafür darlegen (BGH, Urteil vom 24. September 2024 – X ZR 109/23 –, Rn. 22 - 23, juris). Gemessen hieran hat die Beklagte nicht alles ihr Zumutbare unternommen, um die Kläger schnellstmöglich an das Endziel zu befördern. Es fehlt an Sachvortrag dazu, welche (direkten und auch indirekten) Ersatzverbindungen möglich gewesen bzw. in Betracht gekommen wären und geprüft wurden. Die Beklagte hat hierzu in der Klageerwiderung (dort Seite 5f., Bl. 30f. d.A.) ausgeführt: „Insbesondere hat sich das Operational Control Center der Beklagten (OCC) nach anderweitig verfügbaren Flugzeugen erkundigt, um die Verspätung beispielsweise durch Umbuchungen der Passagiere auf Alternativflüge zu vermeiden, aber es gab weder in der Flotte der Beklagten selbst noch bei anderen Fluggesellschaften verfügbare Flugzeuge, sodass keine Maßnahmen ergriffen werden konnten. So wurde durch die Beklagte eine Subcharter-Anfrage gestellt, auf die jedoch keine positive Rückmeldung erfolgt ist. So wurde beispielsweise von der V. mitgeteilt, dass keine Kapazitäten bestünden, um Fluggäste der Beklagten zu übernehmen.“ Damit ist die Beklagte der ihr obliegenden Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Der Vortrag erschöpft sich lediglich in pauschalen Angaben. Eine konkrete Darlegung hätte aber umso nähergelegen als sich die Verspätung der streitgegenständlichen Maschine – worauf die Kläger im Schriftsatz vom 06.12.2024 zu Recht hingewiesen haben – absehbar über einen längeren Zeitraum aufgebaut hatte. Der Anspruch auf Verzugszinsen für die Hauptforderung folgt aus dem Verzug nach Ablauf der im vorgerichtlichen Anforderungsschreiben gesetzten Frist bis zum 09.08.2024, §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Textpassage wurde entfernt