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Urteil

131 C 42/25

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2025:0603.131C42.25.00
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Tenor

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600 EUR zu zahlen.

2.       Die Beklagte trägt Kosten des Rechtsstreits.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

4.       Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600 EUR zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin macht einen Ausgleichsanspruch nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) aus angeblich abgetretenem Recht von Frau D. O. geltend. Diese war auf die von der Beklagten am 31.07. und 01.08.2024 durchzuführenden Flüge LH0000, LH1111 und LA0000 von MRS über FRA und GRU nach ASU gebucht. Aufgrund einer Verspätung von LH1111 verpasste sie den Anschlussflug und erreichte ASU mit 12.08 h Verspätung. Hinsichtlich der Einzelheiten der Flugdaten wird auf S. 2 f. der Klageschrift sowie die Bordkarten in Anlage K 2 verwiesen. Die Distanz zwischen Start- und Zielort beträgt 9.957,02 km. Die Klägerin, ein auf Fluggastrechte spezialisierter Rechtsdienstleister mit Sitz in Litauen, bemühte sich vorgerichtlich erfolglos um die Geltendmachung der Ausgleichsansprüche von Frau D. O. , die Französin ist und in Frankreich lebt. Die Parteien haben sich hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit der Abtretung auf die Anwendung deutschen Sachrechts geeinigt. Die Klägerin meint, die mit Vertrag in Anlage K 1 vereinbarte Abtretung sei wirksam. Diesbezüglich behauptet sie, sie betreibe ihre Website ausschließlich aus Litauen. Frau D. O. habe die Website auf Spanisch aufgerufen. In dieser Sprache sei auch der Abtretungsvertrag verfasst. Die Klägerin hat zunächst neben der Hauptsache auch die Zahlung von Zinsen beantragt, auf diese aber im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.03.2025 in der Güteverhandlung verzichtet. Sie stellt den Antrag aus der Klageschrift, die Beklagte zu verurteilen, an sie 600 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Abtretung sei mangels Eintragung der Klägerin im Rechtsdienstleistungsregister nach § 134 BGB in Verbindung mit §§ 3, 1 Abs. 2 RDG unwirksam. Diesbezüglich bestreitet sie mit Nichtwissen, dass die Rechtsdienstleistung im Ausland erbracht worden sei und behauptet, der Text des Abtretungsvertrags sei auch auf Deutsch. Sie bestreitet überdies, dass der Vertrag nicht widerrufen, gekündigt oder in anderer Form aufgehoben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Nach der Teilklagerücknahme der Klägerin hinsichtlich der Zinsen ist in der Hauptsache nur noch über die Hauptforderung zu entscheiden. Die Klägerin hat die Klage hinsichtlich des Antrags auf Zahlung von Prozesszinsen zurückgenommen. Mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass diese durch die Bezugnahme auf die Anträge der Klageschrift in der mündlichen Verhandlung nicht wieder erweitert werden sollte, sondern die Bezugnahme lediglich versehentlich ohne Klarstellung hinsichtlich der Teilklagerücknahme erfolgt ist. II. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 600 EUR aus abgetretenem Recht von Frau D. O. verlangen. 1. Dieser stand gegen die Beklagte ein entsprechender Anspruch aus Artt. 7 Abs. 1 c), 5 Abs. 1 c) FluggastrechteVO zu. 2. Frau D. O. hat ihren Ausgleichsanspruch an die Klägerin abgetreten. a) Die Abtretung erfolgte gemäß § 398 S. 1 BGB mit Vertrag vom 08.01.2024, Anlage K 1. b) Der Abtretungsvertrag ist nicht gemäß § 134 BGB nichtig, weil er gegen ein gesetzliches Verbot in Form des Erlaubnisvorbehalts des § 3 RDG verstößt. Denn nach § 1 Abs. 2 RDG ist das Rechtsdienstleistungsgesetz auf den Abtretungsvertrag nicht anwendbar. Danach findet dieses keine Anwendung, wenn eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht wird und ihr Gegenstand deutsches Recht ist. aa) Der Gegenstand der von der Klägerin erbrachten Rechtsdienstleistung ist nicht deutsches Recht. Insoweit ist zwischen dem auf den Rechtsdienstleistungsvertrag anzuwendenden Recht, das die Rechtsbeziehung zwischen Rechtsdienstleister und Mandanten regelt, und dem Recht, das sein Gegenstand ist, also den durch den durch die Klägerin geltend zu machenden Forderungen, zu unterscheiden. Dementsprechend ist ohne Bedeutung, dass die Parteien sich hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit der Abtretung auf die Anwendung deutschen Sachrechts geeinigt haben. Vielmehr bildet lediglich der abgetretene Ausgleichsanspruch den Gegenstand der Rechtsdienstleistung der Klägerin. Dieser ergibt sich aus der FluggastrechteVO, die nicht als deutsches Recht im Sinne der Norm zu qualifizieren ist. (1) Ob Europarecht unter den Begriff fällt, ist umstritten. Teilweise wird dies befürwortet (so für einen Fall, in dem die Zedenten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten OLG Hamm, Urteil vom 24.07.2024 – I-11 U 69/23 –, Rn. 69, juris; LG Hamburg, Urteil vom 21.08.2018 – 312 O 89/18, BeckRS 2018, 41560, Rn. 20; Krenzler/Remmertz, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG § 1 Rn. 10),nach überzeugender Ansicht aber abgelehnt (Landgericht Berlin II,Urteil vom 29.04.2025, 52 O 103/25 eV; AG Dortmund, Urteil vom 08.04.2025 – 423 C 8372/24, S. 3 f.; AG Köln, Urteil vom 11.04.2025 – 115 C 922/24, S. 3 f. Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock, 5. Aufl. 2021, RDG § 1 Rn. 43a). (2) Der Wortlaut lässt diesbezüglich keinen Schluss zu. Einerseits kann deutsches Recht als in Deutschland geltendes Recht verstanden werden. Davon wären auch Verordnungen der Europäischen Union umfasst, die nach Art. 288 Abs. 2 S. 2 AEUV in Deutschland unmittelbar gelten. Andererseits kann es aber auch als Recht eines deutschen Gesetzgebers zu verstehen sein. In diesem Fall handelt es sich bei der FluggastrechteVO nicht um deutsches Recht. Denn deren Gesetzgeber ist die Europäische Union. (3) Für letztere Auslegung streitet bereits eine systematische Betrachtung. So stellt der Gesetzgeber dem Begriff des deutschen Rechts vielfach den Begriff des ausländischen Rechts gegenüber, vgl. §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 11 Abs. 3, 13c Abs. 5 und 15 Abs. 7 S. 1 RDG. Dabei regelt er in § 10 Abs. 1 Nr. 3 RDG auch, dass die Registrierung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde auch für das Recht der Europäischen Union erteilt werden kann, wenn besondere Sachkunde in einem ausländischen Recht eines Mitgliedstaats besteht. Dieselbe Möglichkeit besteht für das Gebiet des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums. Der Gesetzgeber unterscheidet also zwischen rein nationalem Recht wie dem deutschen Recht und supranationalem Recht wie dem Recht der Europäischen Union. Es erscheint abwegig, dass er diese Unterscheidung gerade bei der Normierung des internationalen Anwendungsbereichs des Rechtsdienstleistungsgesetzes in § 1 Abs. 2 RDG aufgeben wollte. (4) Auch die mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgten Regelungszwecke sprechen gegen eine Einordnung des Europarechts als deutsches Recht. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 RDG soll dieses die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. (a) Weder der beabsichtigte Schutz der Rechtssuchenden noch der des Rechtsverkehrs erfordern stets die Anwendung des Rechtsdienslteistungsgesetzes, wenn Europarecht Gegenstand der Rechtsdienstleistung ist. Die Rechtssuchenden sollen vor Nachteilen und Schäden bewahrt werden, die ihnen durch die Beratung durch unqualifizierte oder unzuverlässige Personen drohen, die keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Erledigung der Rechtsangelegenheit bieten (vgl. BGH, NJW 1955, 422 (423); NJW 2014, 847 Rn. 13; BeckOK RDG/Römermann, 33. Ed. 1.7.2024, RDG § 1 Rn. 18). Dem vergleichbar soll der Rechtsverkehr in Form der Schuldner vor der Inanspruchnahme durch unqualifizierte oder unzuverlässige Personen sowie vor einer Umgehung der Schuldnerschutzvorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes, beispielsweise die Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen gegenüber Privatpersonen nach § 13a RDG, geschützt werden (vgl. BGH, NJW 2014, 847 Rn. 14; RegE, Drucksache 16/3655, S. 45; BeckOK RDG/Römermann, 33. Ed. 1.7.2024, RDG § 1 Rn. 21). Ob der im Ausland sitzende Rechtsdienstleister zuverlässig ist oder nicht, ist von dem Gegenstand der Rechtsdienstleistung aber völlig unabhängig. Ob er qualifiziert ist oder nicht, lässt sich ebenfalls nicht danach bemessen, ob er Europarecht oder sonstiges in anderen Staaten geltendes Recht anwendet. Vielmehr werden gerade Rechtsdienstleister aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union regelmäßig auch im Europarecht qualifiziert sein, anders als im deutschen nationalen Recht. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im deutschen nationalen Recht indiziert, dass der Rechtsdienstleister sein Geschäft auf Deutschland ausrichtet, was zugleich eine gewisse Kontrolle erforderlich und es ihm zugleich zumutbar macht, die hier geltenden Voraussetzungen zu wahren, sei es auch nur die Meldepflicht nach § 15 Abs. 2 RDG (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, Drucksache 18/11468 S. 13). Anders liegt der Fall bei Europarecht, das keine Ausrichtung auf Deutschland indiziert. (b) Der Schutz der Rechtsordnung kann durch das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht erreicht werden, soweit es um die Anwendung von Europarecht geht. Der Schutz der Rechtsordnung bezweckt das Recht als höchstrangiges Gemeinschaftsgut, das als gelebtes Recht maßgeblich durch die Personen beeinflusst und fortentwickelt wird, die Recht beruflich anwenden und damit die Rechtskultur prägen, vor unqualifizierten Einflüssen zu schützen (vgl. RegE, Drucksache 16/3655, S. 45). Das Europarecht wird aber nicht nur in Deutschland, sondern in der gesamten Europäischen Union geprägt und durch die dortigen Rechtsanwender beeinflusst. Dementsprechend ist eine rein deutsche Regelung schon nicht geeignet, einen geordneten Rahmen für eine Ausgestaltung und Fortentwicklung des Europarechts in der Rechtspraxis zu schaffen. (5) Die pauschale Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf sämtliche Rechtsdienstleistungen, deren Gegenstand Europarecht ist, würde außerdem zu evident ungewollten Ergebnissen führen. Dadurch würde es einem im europäischen Ausland sitzenden Gläubiger regelmäßig verwehrt, einen in seinem Mitgliedstaat sitzenden Rechtsdienstleister mit der Durchsetzung seiner europarechtlichen Forderung zu beauftragen, nur weil der Schuldner in Deutschland sitzt, selbst wenn durch die Rechtsdienstleistung nur ein gerichtliches Verfahren in dem anderen Mitgliedstaat vorbereitet werden soll. So wäre es beispielsweise Fluggästen aus anderen Mitgliedstaat nicht möglich, einen Rechtsdienstleister aus ihrem Mitgliedstaat mit der Geltendmachung ihres Ausgleichsanspruchs zu beauftragen, wenn das Luftfahrtunternehmen in Deutschland sitzt. Dies würde auch gelten, wenn kein weiterer Bezug zu Deutschland besteht, etwa weil das Luftfahrtunternehmen den Beförderungsvertrag mit dem Fluggast in dessen Mitgliedstaat geschlossen hat und auf diesen das Recht des anderen Mitgliedstaats Anwendung findet oder wenn der Fluggast den Beförderungsvertrag nicht mit dem Luftfahrtunternehmen selbst geschlossen hat, sondern dieses lediglich haftet, weil es den Flug durchführt und der Vertragspartner des Luftfahrtunternehmens ihn im Wege des Code-Sharings anbietet. Gleichsam wäre es einem Geschädigten nicht möglich, einen Rechtsdienstleister aus seinem Mitgliedstaat mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu beauftragen, wenn der Schädiger, etwa ein die Daten des Geschädigten verbreitender Hacker, in Deutschland sitzt. Schließlich könnte der Inhaber einer Unionsmarke seinen Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1001/2017 nicht mittels eines Rechtsdienstleisters aus seinem Mitgliedstaat geltend machen, wenn der die Marke rechtswidrig nutzende Dritte in Deutschland sitzt, selbst dann, wenn der Dritte die Marke in demselben Mitgliedstaat nutzt, in dem der Markeninhaber sitzt, wo dann auch dort der Schaden eintritt und geklagt werden könnte. Diese Ergebnisse können aufgrund der evidenten Verletzung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Art. 56 AEUV von Rechtsdienstleistern in anderen Mitgliedstaaten nicht gewollt sein. Wegen des fehlenden Inlandsbezugs und der fehlenden Schutzbedürftigkeit der im Ausland handelnden Schuldner ist es auch nicht geboten, das Rechtsdienstleistungsgesetz auf solche Fälle anzuwenden. Dementsprechend war es auch Ziel des Gesetzgebers, die Fälle, in denen sich der zugrundeliegende Sachverhalt größtenteils im Ausland ereignet und der einzige Bezug zum Inland der Sitz des Schuldners ist, vom Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes auszunehmen (RegE, Drucksache 18/9521, S. 203). bb) Die Rechtsdienstleistung in Form der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs erfolgte auch ausschließlich aus dem Ausland heraus. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen, dass die Rechtsdienstleistung im Ausland erbracht worden sei, ist insoweit unbeachtlich, da die Erbringung aus dem Ausland heraus infrage steht. Die Klägerin hat ihren Sitz in Litauen und von dort die Forderung gegenüber der im Inland sitzenden Beklagten geltend gemacht. Die Zedentin sitzt in Frankreich und hat von dort die Klägerin beauftragt. c) Soweit die Beklagte bestreitet, dass der Vertrag nicht widerrufen, gekündigt oder in anderer Form aufgehoben worden sei, ist dies ohne Bedeutung. Die Beklagte ist nach allgemeinen Regeln für die ihr günstige Vertragsaufhebung darlegungsbelastet. Dem genügt das schlichte Bestreiten nicht, weil es keine Tatsachen enthält, die dem Gericht eine Prüfung ermöglichten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. Die Berufung wird nach § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob Verordnungen der Europäischen Union deutsches Recht im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG sind, grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Beklagte durch das Urteil mit nicht mehr als 600 EUR beschwert ist. Der Streitwert wird auf 600 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .