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Urteil

140 C 636/24

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2025:0911.140C636.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Zahlung von Schadensersatzansprüchen aus übergegangenem Recht aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag. Die Klägerin ist eine Rechtsschutzversicherung, die Beklagte ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Klägerin finanzierte für Herrn Y. D. die vorgerichtliche und gerichtliche Geltendmachung vermeintlicher Rückzahlungsansprüche wegen Beitragsanpassungen in den Jahren von 2012 bis 2019 in der privaten Krankenversicherung. Die Beklagte erhob mit Klageschrift vom 23.07.2021 für Herrn Y. D. Klage beim Landgericht Wuppertal. Mit der Klage wurde Auskunft über Beitragsanpassungen in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019, die Feststellung der Unwirksamkeit der jeweiligen Anpassungen sowie Rückzahlung der nicht berechtigten Beitragsbestandteile verlangt. Den Gegenstandswert für das Klageverfahren schätzte die Beklagte aufgrund eines Durchschnittswertes auf Leistungsansprüche im Umfang von 8.754,11 €. Das Landgericht Wuppertal wies die Klage mit Urteil vom 22.03.2022 ab. Die Klage sei teilweise unzulässig, weil es an der für die Stufenklage nach § 254 ZPO notwendigen Verknüpfung von Feststellungs- und Leistungsbegehren fehle. Der unbezifferte Leistungsantrag und der unkonkrete Feststellungsantrag seien wegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Ein Auskunftsanspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 15 DSGVO. Im Übrigen seien Leistungsansprüche wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung, auf die sich der Versicherer berufen habe, nicht mehr durchsetzbar. Der Streitwert wurde auf 9.000,00 € festgesetzt. Mit E-Mail vom 02.05.2022 bejahte die Beklagte die Erfolgsaussichten für das Berufungsverfahren. Sie versäumte die Berufungsbegründungsfrist und nahm die Berufung zurück. Es erging ein Verlustigkeitsbeschluss unter dem 20.07.2022. Die Klägerin behauptet, Rechtsschutzversicherer des Herrn Y. D. zu sein. Sie habe eine Zahlung in Höhe von 2.485,38 € an die im Vorprozess gegnerischen Rechtsanwälte I. O. geleistet. Im Berufungsverfahren seien ihr Kosten in Höhe von 2.100,09 € entstanden. Die Klägerin ist der Ansicht, die Rechtsverfolgung sei sowohl im Termin zur mündlichen Verhandlung in I. Instanz am 22.03.2022 als auch in der Berufungsinstanz objektiv aussichtslos gewesen, soweit die Beklagte Rückabwicklungsansprüche für Beitragsanpassungen geltend machte, die über die Anpassungen aus den Jahren 2018 und 2019 hinausgingen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.634,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger des Vorprozesses bei der Klägerin im Zeitpunkt des Versicherungsfalles (mit-)versichert war. Weiterhin bestreitet sie die behauptete Zahlung an die Beklagtenvertreter des Vorprozesses mit Nichtwissen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei bereits nicht aktivlegitimiert. Ferner fehle es an den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches des Versicherungsnehmers gegen die Beklagte, welcher hätte übergehen können. Sie meint, die zweitinstanzlichen Kosten der Beklagten des Vorprozesses würden bei einer 1,1-Verfahrensgebühr aus dem Streitwert von 9.000,-€ lediglich 754,22 € betragen. Abzüglich der erstinstanzlichen Gebühren in Höhe von 1.683,85 € (aus einem Streitwert von 9.000,-€) könnte sich hieraus maximal ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 628,51 € ergeben. Sie ist der Auffassung, erstinstanzlich sei kein anwaltlicher Fehler begangen worden und hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist sei ein Schaden ungewiss und nicht nachweisbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch gem. §§ 675, 662, 280 BGB i.V.m. § 86 VVG zu. Zwar ist die Klägerin aktivlegitimiert. Der Anspruchsübergang folgt aus § 86 VVG. Danach geht ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Das Gericht ist mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitpunkt Rechtsschutzversicherer des Herrn Y. D. war. Sie hat den Einwand der Beklagten, Versicherungsnehmerin sei eine „Frau H. V.“ gewesen, in der Replik vom 4.03.2025 (Bl. 274 f. d.A) nachvollziehbar entkräftet, indem sie einen Auszug aus dem Handelsregister des AG Wuppertal, HRA N01 (Anlage K 9, Bl. 279 d.A.) zur Akte gereicht hat, aus dem sich ergibt, dass der Versicherungsnehmer im Rechtsverkehr auch unter der Fa. „L. V. Y. D. e.K.“ auftrat. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Allerdings besteht kein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Beklagte als Dritte. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus §§ 675, 662, 280 BGB. Mit Blick auf den Erstprozess kann es dahinstehen, ob der Beklagten eine Beratungspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, fehlt es an der Kausalität für den behaupteten Schaden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Versicherungsnehmer die Klage im Falle pflichtgemäßer Unterweisung teilweise zurückgenommen und dadurch Kosten in Höhe von 2.634,66 € gespart hätte. Die Beantwortung der Frage, ob im Falle sachgerechter Aufklärung aus der (verobjektivierten) Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte, obliegt dem Tatrichter. Ausgangspunkt für die tatrichterliche Würdigung ist die geschuldete Beratung. Bestanden im Falle pflichtgemäßer Aufklärung mehrere in vergleichbarer Weise erfolgversprechende Handlungsmöglichkeiten oder war das Ausmaß der zu erteilenden Risikohinweise gering, kommt die Annahme des Anscheinsbeweises in der Regel nicht in Betracht. Der Tatrichter muss in seine Überlegungen auch einbeziehen, ob das Risiko des Mandanten, im Falle einer Niederlage die Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen, durch einen bestehenden Deckungsanspruch aus einer Rechtsschutzversicherung oder eine bereits vorliegende Deckungszusage herabgemindert war. Es entspricht dem Erfahrungswissen, dass ein Mandant eher bereit ist, sich auf einen Rechtsstreit ungewissen oder zweifelhaften Ausgangs einzulassen, wenn das Kostenrisiko herabgemindert ist. Ist das Kostenrisiko durch eine (versicherungs-)rechtlich einwandfrei herbeigeführte und daher bestandsfeste Deckungszusage sogar weitestgehend ausgeschlossen, können schon ganz geringe Erfolgsaussichten den Mandanten dazu veranlassen, den Rechtsstreit zu führen oder fortzusetzen. Maßgeblich ist, dass aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten das Absehen von der Rechtsverfolgung nicht eindeutig nahegelegen hätte. Die Wirkungen des versicherungsvertraglichen Kostenschutzes auf die Frage des Eingreifens des Anscheinsbeweises finden jedoch ihre Grenze, wenn die (weitere) Rechtsverfolgung des Mandanten objektiv aussichtslos war (BGH, Urteil vom 16.9.2021 – IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324, beck-online, Rn. 37 f.). Dies ist hier nicht der Fall. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die Beklagte habe eine teilweise aussichtslose Klage weiterverfolgt, obwohl sie von der nach Klageerhebung eingetretenen, teilweisen Aussichtslosigkeit Kenntnis gehabt habe, teilt das Gericht diese Ansicht nicht. Der Bundesgerichtshof stellt hohe Anforderungen an eine sogenannte „Aussichtslosigkeit“ der Rechtsverfolgung. So hat er im Urteil vom 16.09.2021 – IX ZR 165/19, Rn. 40 formuliert: „Die Annahme der Aussichtslosigkeit unterliegt allerdings hohen Anforderungen . Die Rechtsverfolgung muss aus der maßgeblichen Sicht ex ante aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen objektiv aussichtslos gewesen sein. Dies kommt etwa in Betracht, wenn eine streitentscheidende Rechtsfrage höchstrichterlich abschließend geklärt ist. Regelmäßig ist dies dann der Fall, wenn eine einschlägige Entscheidung ergangen ist. Auch dann können aber im Schrifttum geäußerte Bedenken, mit denen sich die Rechtsprechung noch nicht auseinandergesetzt hat, Veranlassung zu der Annahme geben, die Rechtsprechung werde noch einmal überdacht.“ (BGH, Urteil vom 16.09.2021 – IX ZR 165/19, Rn. 40; Unterzeichnung erfolgt durch die Abteilungsrichterin). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 17.11.2024, IV ZR 113/20 nicht, dass die geltend gemachten Leistungsansprüche im vorliegenden Fall für die Jahre 2012 bis 2017 eindeutig verjährt waren. Denn der BGH stellt in seinen Urteilsgründen für den Verjährungsbeginn gem. § 199 I Nr. 2 BGB auf die Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ab. Diese Voraussetzung hat der BGH in dem von ihm zu entscheidenden Fall bejaht, dem Kläger sei die Geltendmachung seiner bezifferten Ansprüche möglich gewesen. Hier liegt der Fall anders. Denn der Versicherungsnehmer hat die nicht bezifferte Klage erst nach und aufgrund der höchstrichterlichen Grundsatzentscheidungen vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 u.a. – erhoben. Es lässt sich also aus der Argumentation des Bundesgerichtshofs durchaus auch der Schluss ziehen, dass in einem Fall wie dem Vorliegenden die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschiebt, weil eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20, NJW 2022, 389, beck-online, Rn. 43). Ferner bringt die Beklagte zu Recht vor, dass auch aus unrechtmäßigen Beitragsanpassungen in verjährter Zeit unberechtigte Zahlungen in unverjährter Zeit folgen können, die zurückgefordert werden können. Eine abschließende höchstrichterliche Klärung liegt hier nicht vor. Eine objektive Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ist danach abzulehnen. Für die Frage der Verjährung der geltend gemachten Auskunftsansprüche ist die oben genannte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht einschlägig, da diese sich nur mit Rückforderungsansprüchen befasst hat. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, verjährt der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO nicht (vgl. dazu auch OLG Köln, Urteil vom 13.05.2022 – 20 U 295/21, juris). Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der für die Stufenklage nach § 254 ZPO notwendigen Verknüpfung von Feststellungs- und Leistungsbegehren war die Rechtslage im Zeitpunkt der Klageerhebung und der mündlichen Verhandlung unstreitig sehr umstritten, sodass eine objektive Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ebenfalls nicht gegeben war. Auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ist ein Anspruch nicht gegeben. Es fehlt an einem erstattungsfähigen Schaden. Zwar ist der Beklagten eine Pflichtverletzung aus ihrem Mandatsverhältnis mit dem Versicherungsnehmer vorzuwerfen. Die Beklagte war dem Versicherungsnehmer gegenüber zur anwaltlichen Beratung und Vertretung im Berufungsverfahren verpflichtet. Diese Pflichten hat sie dadurch verletzt, dass sie die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat. Der Rechtsanwalt ist aufgrund des Anwaltsvertrags in den Grenzen des ihm erteilten Mandats (BGH MDR 1998, 1378; MDR 1996, 2648; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 482 m.w.N.) verpflichtet, die Interessen seines Mandanten nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen und Schädigungen seines Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können, zu vermeiden. Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechte Entscheidung in der Lage ist (BGH WM 1993, 1376; WM 2007, 419, NJW 2007, 2485; WM 2008, 1560). Diese Anforderungen hat die Beklagte nicht erfüllt, indem sie die Berufungsbegründungspflicht versäumt hat. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Pflichtverletzung der Beklagten einen Schaden des Versicherungsnehmers verursacht hat. Wird dem Anwalt eine Unterlassung - hier: fehlende Einlegung der Berufungsbegründungsfrist - vorgeworfen, muss untersucht werden, wie die Dinge abgelaufen wären, wenn der Anwalt die versäumte Handlung pflichtgemäß vorgenommen hätte. Es kommt also darauf an, wie der Mandant sich bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts verhalten hätte (BGH NJW 1990, 2128, 2129; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 991). Die Feststellung, ob infolge der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität. Der Beweis, dass die Vertragsverletzung zum Schaden geführt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 3071 m.w.N.), der das Gericht folgt (vgl. nur Beck RS 2010, 27740 und bei juris m.w.N.) unter Heranziehung des § 287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen. Demgegenüber entfällt ein Schadensersatzanspruch, wenn die schadensbegründende Handlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für den konkret geltend gemachten Schaden nicht ursächlich geworden ist (vgl. Senat, OLGR Düsseldorf 2002, 376; NJOZ 2010, 846 und bei juris). Dabei obliegt der Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem Schaden nach allgemeinen Regeln demjenigen, der Schadensersatz verlangt. Für die Verletzung von Beratungspflichten im Rahmen von Anwaltsverträgen besteht jedoch die Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens (BGHZ 123, 311; NJW 2010, 1357). Danach ist bei Fehlen anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Auflage, § 280 Rn. 39). Dieser Anscheinsbeweis gilt jedoch vorliegend – wie bereits ausgeführt- aufgrund der Deckungszusage der Klägerin nicht. Die Frage, ob und in welchem Umfang ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Schaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach einem rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis bewirkten Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenen Umstand eingetreten wäre (BGH NJW 2008, 440, 442; NJW 2001, 673, 674 m.w.N.). Der haftpflichtige Rechtsanwalt hat den Mandanten vermögensmäßig so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters stünde (BGH NJW 2001, 673, 674; NJW-RR 1990, 1241, 1244; NJW 1995 449, 451). Die diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Klägerin trägt zu einem möglichen anderen Ausgang des Verfahrens nichts vor. Zwar genügt nach § 287 ZPO eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden sei, für die richterliche Überzeugungsbildung (vgl. BGH, NJW 2002, 292; NJW 2004, 444, 445). Dabei ist in die Betrachtung grundsätzlich die gesamte Schadensentwicklung bis zum prozessual spätestens möglichen Zeitpunkt, nämlich dem der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen einzubeziehen (BGH NJW 2004, 444, 445; NJW 1996 2652; NJW 1998, 810; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 1088). Dagegen sind künftige Entwicklungen nur zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund der vorgetragenen Tatsachen mit einer für die Anwendung von § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können (BGH NJW 1998, 810; NJW 2004, 444, 445). Auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 287 ZPO vermag das Gericht keinen Vermögensschaden des Versicherungsnehmers festzustellen. Ein Kostenschaden kann nur dann bejaht werden, wenn ein Prozess verloren wurde, den die Mandantschaft bei sachgemäßer Vertretung gewonnen hätte (vgl. BGH 20.11.1984, BeckRS 2010, 7066, LG Köln, Urteil vom 23.09.2024 – 17 O 326/23). Dies entspricht allgemein anerkannten Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Anwaltshaftung entwickelt hat und anwendet (BGH Urt. v. 20.11.1984 – IX ZR 9/84, BeckRS 2010, 7066, beck-online). Dass der Versicherungsnehmer im Berufungsverfahren obsiegt hätte, wenn die Berufungsbegründung fristgerecht eingereicht worden wäre, behauptet auch die Klägerin nicht. Sie vertritt vielmehr die Auffassung, dass auch das Berufungsverfahren von vornherein aussichtslos gewesen sei. Hier gelten indes dieselben rechtlichen Erwägungen wie für das Ausgangsverfahren (siehe oben). Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg frustrierte Aufwendungen gem. § 284 BGB geltend machen. Denn die Kosten des Berufungsverfahrens sind bereits durch die Einlegung der Berufungsschrift und nicht erst durch die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist entstanden. Es fehlt insoweit bereits an der Kausalität der Pflichtverletzung zu dem behaupteten Schaden. Zudem ist das Konstrukt des Aufwendungsersatzes gem. § 284 BGB richtigerweise hier nicht anwendbar. Auch wenn die Beklagte die Berufungsfrist versäumt hätte, wäre der Mandant so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die Berufung fristgemäß eingelegt hätte (Schultz in: Gaier/​Wolf/​Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage 2020, Zivilrechtliche Anwaltshaftung, Rn. 112). Dass die Berufung gewonnen worden wäre, trägt die Klägerin indes nicht vor. Darüber hinaus scheidet ein Anspruch auch deshalb aus, weil die Klägerin den behaupteten Schaden der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt und nachgewiesen hat. Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung die Zahlungen betreffend das Berufungsverfahren ausdrücklich bestritten hat und vorgetragen hat, die Klägerin habe- auch nach eigenem Vortrag – nicht alle zweitinstanzlich entstandenen Gebühren beglichen, hat sich die Klägerin hierzu in der Replik nicht mehr eingelassen. Der Zinsanspruch teilt das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung. Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 711 ZPO. Streitwert: 2.634,66 € Rechtsbehelfsbelehrung: Textpassage wurde entfernt