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Urteil

9 C 131/89

AG KOENIGSWINTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Scheckklage ist nur begründet, wenn die formellen Rückgriffs- und Vorlegungsanforderungen des Scheckgesetzes erfüllt sind. • Ein im beleglosen Scheckeinzugsverfahren angebrachter Vermerk der Einzugsbank ersetzt nicht die körperliche Vorlage oder den Vorlegungsvermerk der bezogenen Bank nach Art. 40 SchG. • Fehlt eine ordnungsgemäße Protesturkunde, ein den Anforderungen entsprechender Vorlegungsvermerk oder die Erklärung einer Abrechnungsstelle, bestehen gegen den Aussteller keine scheckrechtlichen Rückgriffsansprüche.
Entscheidungsgründe
Unbegründete Scheckklage wegen fehlender Vorlegungs- und Protestnachweise • Eine Scheckklage ist nur begründet, wenn die formellen Rückgriffs- und Vorlegungsanforderungen des Scheckgesetzes erfüllt sind. • Ein im beleglosen Scheckeinzugsverfahren angebrachter Vermerk der Einzugsbank ersetzt nicht die körperliche Vorlage oder den Vorlegungsvermerk der bezogenen Bank nach Art. 40 SchG. • Fehlt eine ordnungsgemäße Protesturkunde, ein den Anforderungen entsprechender Vorlegungsvermerk oder die Erklärung einer Abrechnungsstelle, bestehen gegen den Aussteller keine scheckrechtlichen Rückgriffsansprüche. Die Beklagte gab dem Kläger am 17.12.1988 einen Verrechnungsscheck über 500,00 DM auf die Sparkasse x. Der Kläger versuchte, den Scheck einzulösen; er erhielt ihn mit dem handschriftlichen Vermerk "Schecksperre" und einem Stempel der Stadtsparkasse y "vom bezogenen Kreditinstitut am 27.12.1988 nicht bezahlt" zurück und wurde mit 20,00 DM Bearbeitungsgebühr belastet. Der Kläger klagte im Scheckverfahren auf Zahlung der 500,00 DM zuzüglich 20,00 DM Scheckkosten und Zinsen seit dem 27.12.1988. Die Beklagte bestritt, dass die bezogene Bank einen Vorlegungsvermerk vorgenommen habe, und erklärte, die Stadtsparkasse y sei keine Abrechnungsstelle im Sinne des Scheckgesetzes. Der Kläger machte geltend, der Scheck sei im beleglosen Scheckeinzugsverfahren vorgelegt worden, worauf die Einzugsstelle einen entsprechenden Hinweis angebracht habe. • Die Klage ist nach § 605a i.V.m. § 604 Abs. 1 ZPO als Scheckklage erhoben, sie ist jedoch unbegründet. • Nach Art. 12 und Art. 40 SchG bestehen Rückgriffsansprüche des Scheckeinreichers nur bei Vorliegen formgerechter Nachweise: Protesturkunde, Vorlegungsvermerk der bezogenen Bank oder Erklärung einer Abrechnungsstelle. • Eine Protesturkunde i.S.d. SchG fehlt; eine solche kann nur durch öffentliche Urkunde (Notar, Gerichtsbeamter, Postbediensteter) erstellt werden. • Der auf dem Scheck angebrachte Vermerk der Stadtsparkasse y wurde im Rahmen des beleglosen Einzugsverfahrens ohne körperliche Vorlage bei der bezogenen Bank und ohne deren eigenen Vorlegungsvermerk angebracht; das ersetzt nicht die gesetzlich geforderten Vorlegungsformen (Art. 40 Nr. 2 SchG). • Die Stadtsparkasse y ist keine Abrechnungsstelle i.S.d. Art. 40 Nr. 3 SchG; eine entsprechende Erklärung fehlt. • Eine Umdeutung des Schecks in ein schuldrechtliches Versprechen (§ 780 BGB) ist nach Verlust der Rückgriffsrechte nicht zulässig, da sonst die scheckrechtlichen Vorschriften leerliefe. • Mangels Erfüllung der scheckrechtlichen Formerfordernisse besteht kein Anspruch aus scheckrechtlichen Sondervorschriften oder aus dem BGB; die Frage eines möglichen Anspruchs aus dem zugrundeliegenden Kaufvertrag bleibt unerörtert. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält weder die 500,00 DM noch die Scheckkosten. Die Entscheidung beruht darauf, dass die formellen Voraussetzungen des Art. 40 SchG (Protesturmunde, ordnungsgemäßer Vorlegungsvermerk der bezogenen Bank oder Erklärung einer Abrechnungsstelle) nicht erfüllt sind, weil der Vermerk der Einzugsbank im beleglosen Verfahren die gesetzlich verlangten Nachweise nicht ersetzt und die Stadtsparkasse y keine Abrechnungsstelle ist. Eine Umdeutung in ein schuldrechtliches Versprechen kommt nicht in Betracht. Die Prozesskosten trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.