Leitsatz: Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente bei öffentlich rechtlichen Zusatzversorgern 1. Der vom Amtsgericht Königswinter mit Beschluss vom 15. 09. 1983 (Az. 7 F 95/82 VA) angeordnete Versorgungsausgleich nach § 1587b BGB wird mit Wirkung zum 01.08.2004 dahingehend abgeändert, dass der Tenor nunmehr lautet: Vom Versicherungskonto Nr.53 130842 B 068 des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. 53 200348 B 599 der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 270,16 DM, bezogen auf den 31. 05. 1982, anstatt in Höhe von 305,65 DM übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei Rheinische Versorgungskassen (Personalnr. 043.2-R 0138994/01/3 VA 1872) werden auf dem Versicherungskonto Nr. 53200348 B 599 der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 198,81 DM, bezogen auf den 31. 05. 1982, anstatt von 23,11 DM begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe Das Amtsgericht Königswinter hat mit Beschluss vom 15.09.1983 (Aktenzeichen 7 F 95/82) den Wertausgleich nach § 1587b BGB zugunsten der Antragstellerin durchgeführt wie folgt: nach § 1587b I BGB: . . . 156,28 EUR nach § 1587b II BGB: . 11,82 EUR Ausgleich insgesamt: . 168,10 EUR Nach § 2 VAHRG blieben unausgeglichen: 0,00 EUR. Die Rheinische Versorgungskasse hat am 01. 07. 2004 die Abänderung dieser Entscheidung beantragt. Sie hat das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 10a Abs. 1 VAHRG behauptet. Die Antragstellerin bezieht bereits aus dem Versorgungsausgleich eine Versorgung. Der Antragsgegner bezieht eine durch den Versorgungsausgleich gekürzte Versorgung. Damit sind die Antragsvoraussetzungen nach § 10a V VAHRG erfüllt. Die Neuberechnung gem. § 10a VAHRG ergibt folgendes: Nach § 1587/I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587/II BGB): Die Ehezeit begann am 01. 07.1967. Sie endete am 31. 05. 1982. In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben: Anwartschaften der Antragstellerin: Bei BfA 151,64 DM Versicherungsnr. 53 200348 B 599 Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB. insgesamt: 151 ,64 DM Anwartschaften des Antragsgegners: 1. Bei BfA 691,95 DM Versicherungsnr. 53 130842 B 068 Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB. 2. Bei Rheinische Versorgungskassen ehezeitliche Monatsrente 397,62 DM. Der Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (volldynamische Versorgung nach § 1587a/I BGB). Eine Umrechnung ist nicht erforderlich. Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen öffentlichrechtlichen Versorgungsträger. Das ergibt folgende Übersicht: splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP: 691,95 DM Quasisplitting nach § 1/III VAHRG: 397,62 DM insgesamt:. 1.089,57 DM Nach § 1587a/l BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig: 151,64 - 1089,57 = -937,93 DM Ausgleichspflicht des Antragsgegners: 468,97 DM Nach § 1587b/l BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von: (691,95 - 151,64) /2= 270,16 DM. Der Ausgleich erfolgt durch analoges Quasisplitting nach § 1/III VAHRG in Höhe von: 397,62 /2 = 198,81 DM. Durch den Versorgungsausgleich darf der Ausgleichsberechtigte zusammen mit seiner eigenen ehezeitlichen Rente keine höhere Versorgung erwerben, als der Dauer der Ehezeit entspricht. Diese errechnet sich nach § 76 SGB VI aus den maximal möglichen Entgeltpunkten in Höhe von 1/6 der Ehezeitmonate. Höchstwert der EP in der Ehezeit: 179 Monate /6=29,8333 Ehezeitanteil der Entgeltpunkte der Antragstellerin = 5,0345 Höchstausgleich in Entgeltpunkten=24,7988 Die nach § 76 SGB VI zu begründenden Renten der GRV: 270,16 / ARW 30,12 = 8,9695 198,81 / ARW 30,12 = 6,6006 insgesamt: = 15,5701 übersteigen den Höchstwert nicht. 468,97 DM = . . 239,78 EUR Die Änderung beträgt: 239,78 - 168,1 = 71,68 EUR Die Voraussetzungen einer Änderung nach § 10a I VAHRG sind gegeben. Die Änderung ist auch wesentlich i.S. des § 10a II VAHRG. Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt § 1587 b/VI BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 13a FGG sowie § 99 I, III KostO in Verb. mit § 11 I VAHRG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG, wonach eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten nicht angezeigt ist. Streitwert nach § 17a GKG: 71,68*12= . .. 860,16 EUR .