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Urteil

9 C 223/12

Amtsgericht Königswinter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSU2:2013:0201.9C223.12.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung in vom Gericht festzusetzender Höhe, ersatzweise von Ordnungshaft in vom Gericht festzusetzender Höhe, zu dulden, dass die Klägerin und die von ihr beauftragten Dritten das Grundstück X-Weg, 53639 Königswinter, betreten und die Äste und Zweige des auf diesem Grundstück befindlichen Ahornbaumes zur Sicherung der dort befindlichen Freileitung der Klägerin unter Beachtung der Abstandsregelungen in der DIN VDE 0211,14.2 beschneiden.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten i.H.v. 159,25 Euro zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung in vom Gericht festzusetzender Höhe, ersatzweise von Ordnungshaft in vom Gericht festzusetzender Höhe, zu dulden, dass die Klägerin und die von ihr beauftragten Dritten das Grundstück X-Weg, 53639 Königswinter, betreten und die Äste und Zweige des auf diesem Grundstück befindlichen Ahornbaumes zur Sicherung der dort befindlichen Freileitung der Klägerin unter Beachtung der Abstandsregelungen in der DIN VDE 0211,14.2 beschneiden.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten i.H.v. 159,25 Euro zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist Betreiberin des Stromnetzes im Bereich Königswinter. Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks X-Weg, 53639 Königswinter (G1, Flur X, Flurstück Y). Der Beklagte, der im X-Weg aufgewachsen ist, hat das Grundstück durch Kauf von der Voreigentümerin erworben. Über dieses Grundstück führt seit Ende der 60er/ Anfang der 70er Jahre eine Strom-Freileitung der Klägerin mit 4 isolierten Einzelleitern. Auf dem Grundstück befindet sich ferner ein Ahornbaum, der bereits angepflanzt war, als die Stromleitung errichtet wurde. Die Krone des Ahornbaums reicht inzwischen bis an die Freileitung heran. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe notwendige Baumschnittarbeiten an dem Ahorn zum Schutz der Freileitungen wie auch zum Schutz der Anwohner zu dulden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung in vom Gericht festzusetzender Höhe, ersatzweise von Ordnungshaft in vom Gericht festzusetzender Höhe, zu dulden, dass die Klägerin und die von ihr beauftragten Dritten das Grundstück X-Weg, 53639 Königswinter, betreten und die Äste und Zweige des auf diesem Grundstück befindlichen Ahornbaumes zur Sicherung der dort befindlichen Freileitung der Klägerin unter Beachtung der Abstandsregelungen in der DIN VDE 0211,14.2 beschneiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, Ende der 60er/ Anfang der 70er Jahre (also vor Errichtung der Freileitung) habe ein Gespräch auf dem Grundstück des Beklagten stattgefunden, in welchem der damaligen Eigentümerin des Grundstücks X-Weg seitens des damaligen Energieversorgers zugesichert worden sei, dass der Ahornbaum niemals beschnitten werden müsse. Nur deswegen habe die Voreigentümerin die Zustimmung zur Errichtung der Freileitung erteilt. Zudem behauptet der Beklagte, es sei der Klägerin möglich, eine Leitungsführung vorzunehmen, durch welche der streitgegenständliche Baum nicht mehr berührt werde. Schließlich behauptet er, durch die von der Klägerin beanspruchten Schnittmaßnahmen würde eine nachhaltige Schädigung des Baumes eintreten: der Baum wäre nach Durchführung der Schnittmaßnahmen nicht mehr lebensfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 11.01.2013 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Duldung der Baumschnittmaßnahmen auf seinem Grundstück gemäß § 12 Abs. 1 der Niederspannungsanschlussverordnung - NAV. Dieser bestimmt, dass Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind – hier der Beklagte –, erforderliche Schutzmaßnahmen für Leitungen – hier Beseitigung von hochwachsenden Ästen und Zweigen des Ahorns – unentgeltlich zuzulassen haben. Diese Duldungspflicht besteht nur dann nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. Dies ist vorliegend unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Ahornbaum eingekürzt werden muss, nicht der Fall. Bei der einem Grundstückseigentümer in § 12 Abs. 1 NAV auferlegten Pflicht, das Anbringen und Verlegen von Elektrizitätsleitungen sowie Schutzmaßnahmen für dieselben für Zwecke der örtlichen Versorgung auf seinem Grundstück zu dulden, handelt es sich um eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Bestimmung der Schranken des Eigentums. Denn die in den Grenzen der Notwendigkeit und Zumutbarkeit (§ 12 Abs. 1 Satz 3 NAV) bestehende Duldungspflicht beschränkt die Privatnützigkeit des Grundeigentums im Interesse einer leistungsfähigen Elektrizitätsversorgung der örtlichen Gemeinschaft und ist als solche auf Grundstückseigentümer beschränkt, die die Vorteile der Elektrizitätsversorgung für ihr Grundeigentum selbst in Anspruch nehmen. Unter diesen Voraussetzungen regelt die Vorschrift lediglich einen angemessenen Beitrag mitversorgter Grundstückseigentümer zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Elektrizitätsversorgung und ist damit zugleich Ausdruck der in Art. 14 Abs. 2 GG beschriebenen Sozialbindung des Eigentums. Die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen versorgten Kunden und Anschlussnehmer stellen hiernach innerhalb eines Versorgungsgebietes notwendigerweise aus technisch-wirtschaftlichen Gründen eine Solidargemeinschaft dar, die nur durch ein für alle Abnehmer bereitgehaltenes, die Benutzung fremder Grundstücke erforderndes Netz mit Strom versorgt werden kann. Dabei sind alle in dem Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, die unter § 12 Abs. 1 Satz 2 NAV fallen, in die Sozialbindung des Eigentums dergestalt einbezogen, dass auf ihnen zu Gunsten des Gemeinwohls eine allgemeine Pflicht lastet, durch die das freie Nutzungs- und Verfügungsrecht der Eigentümer (§ 903 BGB) im Interesse einer leistungsfähigen und kostengünstigen öffentlichen Energieversorgung eingeschränkt wird. Wo im Einzelfall die Grenze zu ziehen ist, außerhalb derer die Belastung des Eigentümers nicht mehr von der Sozialpflichtigkeit gedeckt wird, sondern ein nicht mehr entschädigungslos hinzunehmendes Sonderopfer darstellt, ist jeweils wertend anhand der berührten Belange des Allgemeinwohls (möglichst kostengünstige und leistungsfähige Energieversorgung) und der betroffenen Eigentümerinteressen festzustellen. Entscheidendes Abwägungskriterium ist dabei - wie in § 12 Abs. 1 Satz 3 NAV zum Ausdruck gebracht - das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit, nach dem die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und notwendig sein muss sowie die betroffenen Eigentümer nicht in unzumutbarer Weise belasten darf (so zu § 8 AVBEltV BGH, Urteil vom 28.04.2012, Az. VIII ZR 223/09 m.w.N.). Die Einkürzung des Ahornbaums ist unstreitig geeignet und notwendig, die vorhandene Gefahrenlage – Baum wächst unkontrolliert in Stromleitung – zu beheben. Sie belastet den Beklagten aber auch nicht in unzumutbarer Weise. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Gefahrenlage nicht nur bezüglich der Unversehrtheit der Stromleitung selber, sondern auch und insbesondere bezogen auf die unmittelbaren Anwohner und damit u.a. den Beklagten selber wie auch sein Eigentum (Grundstück und Garten, sprich Ahornbaum) durch eventuelle Beschädigungen an oder durch die Stromleitung besteht. Demgegenüber ist das Interesse des Beklagten am reinen Bestandsschutz seines Baumes – auch wenn dies emotional nachzuvollziehen ist – nachrangig zu betrachten. Gerade der Schutz der Anwohner vor unkontrollierten Schädigungen der bzw. durch die Stromleitung, zu welchem die Klägerin gesetzlich verpflichtet ist, überwiegt das Interesse des Beklagten. Zudem hat auch der Beklagte als Grundstückseigentümer die Verpflichtung, von seinem Grundstück ausgehende Gefahren für die Allgemeinheit, insbesondere auch die angrenzenden Anwohner, möglichst gering zu halten. Insofern entspricht es auch dem Interesse des Beklagten (auch wenn er dies so nicht zu sehen vermag), dass der Ahorn eingekürzt wird. Aus den gleichen Gründen läge auch dann keine unzumutbare Belastung des Beklagten vor, wenn der Ahorn die Einkürzungsmaßnahmen nicht „überleben“ würde. Dabei ist gerichtsbekannt, dass Ahornbäume – ähnlich wie Nussbäume – möglichst nicht beschnitten werden sollten, weil sie hierauf extrem empfindlich reagieren. Dennoch ist eine Beschneidung möglich und führt nur in seltenen Fällen zum Eingehen des gesamten Baumes. Selbstverständlich wird die Klägerin hierauf eingehen und den Baum durch ein Fachunternehmen beschneiden und entsprechend behandeln lassen müssen. Der Beklagte kann die Klägerin auch nicht auf eine alternative Leitungsführung verweisen. Dem Grundstückseigentümer ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich verwehrt, dass Versorgungsunternehmen auf die Inanspruchnahme eines anderen Duldungspflichtigen zu verweisen. Es ist vielmehr Sache des Versorgungsunternehmens, über die Streckenführung, für die technische und wirtschaftliche Erwägungen maßgebend sind, und damit auch darüber zu befinden, welchen von mehreren in Betracht kommenden Duldungspflichtigen es heranziehen will. Der dem Versorgungsunternehmen zustehende Ermessensspielraum ist einer gerichtlichen Überprüfung nur dahin zugänglich, ob es sich bei der getroffenen Entscheidung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2012, AK: VIII ZR 223/09). Eine Ermessensüberschreitung der Klägerin kann hier nicht festgestellt werden, weil der Rückschnitt des Ahorns erheblich günstiger als die seitens des Beklagten vorgeschlagene Verlegung der gesamten Leitung ist. Seine entgegenstehende Ansicht hat der Beklagte nicht substantiiert darzulegen vermocht. Die Klägerin hat den Ahornbaum auch nicht zu dulden und sich um eine alternative Leitungsführung zu bemühen, weil es eine diesbezügliche Vereinbarung mit der ursprünglichen Grundstückseigentümerin geben könnte. Das Gericht war diesbezüglich nicht verpflichtet, den vom Beklagten angebotenen Zeugen zu dieser behaupteten Vereinbarung zu vernehmen. Selbst wenn der Zeuge ausgesagt hätte, dass es eine solche Vereinbarung gegeben habe, so ist doch nicht klar, mit wem eine solche Vereinbarung abgeschlossen worden wäre. Es scheint heute ausgeschlossen nachzuvollziehen, wer diese Person gewesen sein soll, inwieweit diese Person seitens der Klägerin oder ihres Rechtsvorgängers bevollmächtigt gewesen wäre, und ob der Vertrag für die Klägerin nunmehr als Rechtsnachfolgerin des damaligen Netzbetreibers bindend wäre. So kann der Beklagte weder das genaue Datum der angeblichen Vereinbarung, noch den dem „Lager der Klägerin“ zuzuordnenden Gesprächspartner benennen. Auch ob in der Zwischenzeit ggfls. gesetzliche Vorgaben für die Klägerin, welche die Schutzpflichten der Klägerin normieren, geändert worden sind, und dadurch ggfls. die Schutzpflichten der Klägerin eine Änderung erfahren haben, welche strengere Handlungsvorgaben zum Schutz des Stromnetzes sowie der Allgemeinheit gegenüber dem Beklagten zur Folge hätten, kann so nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn das Gericht aber eine solche Vereinbarung zwischen der ursprünglichen Eigentümerin und der Vorgängerin der Klägerin annimmt, so bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die Klägerin hieran immer noch gebunden wäre. Denn der Beklagte das Grundstück durch Kaufvertrag von der Voreigentümerin erworben und eine dingliche Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem Grundstückseigentümer ist nicht behauptet. Allein eine schuldrechtliche Verpflichtung wäre aber nach Ansicht des Gerichts nicht zu Gunsten des Beklagten wirksam. Die Pflicht zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf § 286 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 4.000,- €