Beschluss
6 M 66/13
Amtsgericht Königswinter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSU2:2013:0425.6M66.13.00
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Tenor
sind aufgrund des Urkundenvorbehaltsurteils des Amtsgerichts Königswinter vom 24.08.2012 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Königswinter vom 14.12.2012 Geschäftsnummer: 9 C 83/12 von der Schuldnerin an Zwangsvollstreckungskosten gemäß § 788 ZPO 410,20 EUR(i.B. vierhundertzehn 20/100 Euro)nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2013 und weiteren 3,50 EUR Zustellungsauslagen des Festsetzungsverfahrens an den Gläubiger zu erstatten.Die Berechnung ist bereits übersandt.Die dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Titel sind vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
sind aufgrund des Urkundenvorbehaltsurteils des Amtsgerichts Königswinter vom 24.08.2012 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Königswinter vom 14.12.2012 Geschäftsnummer: 9 C 83/12 von der Schuldnerin an Zwangsvollstreckungskosten gemäß § 788 ZPO 410,20 EUR(i.B. vierhundertzehn 20/100 Euro)nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2013 und weiteren 3,50 EUR Zustellungsauslagen des Festsetzungsverfahrens an den Gläubiger zu erstatten.Die Berechnung ist bereits übersandt.Die dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Titel sind vollstreckbar. 6 M 66/13 sind aufgrund des Urkundenvorbehaltsurteils des Amtsgerichts Königswinter vom 24.08.2012 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Königswinter vom 14.12.2012 Geschäftsnummer: 9 C 83/12 von der Schuldnerin an Zwangsvollstreckungskosten gemäß § 788 ZPO 410,20 EUR (i.B. vierhundertzehn 20/100 Euro) nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2013 und weiteren 3,50 EUR Zustellungsauslagen des Festsetzungsverfahrens an den Gläubiger zu erstatten. Die Berechnung ist bereits übersandt. Die dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Titel sind vollstreckbar. Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist a) bei einer Beschwerdesumme von mehr als 200,00 EUR die sofortige Beschwerde (§§ 788 Abs. 2 S. 1, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) b) andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 766 Abs. 2 S. 1, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG) zulässig. Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle a) bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird oder b) bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Königswinter, 25.04.2013