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Beschluss

6 M 8/15

Amtsgericht Königswinter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSU2:2015:0320.6M8.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers Z vom 06.11.2014 - DR II 678/14 - auf die Erinnerungen der Gläubigerin vom 21.11.2014 und der Staatskasse vom 13.01.2015 insoweit aufgehoben, als hierin eine Gebühr i.H.v. 10,00 Euro gemäß Nr. 100 KV GVKostG und Wegegeld i.H.v. 3,25 Euro gemäß Nr. 711 KV GVKostG erhoben wird. Diese Kosten werden nicht erhoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung wegen einer Geldforderung. Gemäß § 882c Abs. 1 ZPO ordnete der Gerichtsvollzieher gegen den Schuldner die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an und stellte dem Schuldner die Eintragungsanordnung persönlich zu. 4 In seiner Kostenrechnung vom 06.11.2014 brachte der Gerichtsvollzieher hierfür 10,00 Euro für seine persönliche Zustellung gemäß KV 100 sowie Wegegeld i.H.v. 3,25 Euro gemäß KV 711 in Ansatz. 5 Gegen diesen Kostenansatz wendet sich die Gläubigerin mit Schreiben vom 21.11.2014. Sie wendet ein, dass sie mit Auftragserteilung darum gebeten habe, Zustellungen - soweit sie nicht mit anderen persönlichen Vollstreckungshandlungen zusammenfallen - aus Kostengründen durch die Post zu bewirken. Mit Schriftsatz vom 27.01.2015 hat die Gläubigerin ihre Einwände wiederholt und ausdrücklich Erinnerung i.S.d. § 766 Abs. 2 ZPO eingelegt. 6 Darüber hinaus hat die Bezirksrevisorin beim Landgericht unter dem 13.01.2015 Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass die Eintragung nach § 882c ZPO von Amts wegen erfolge, weshalb die Zustellung der Eintragungsanordnung gegenüber der Gläubigerin nicht in Kostenansatz gebracht werden dürfe. 7 Der Gerichtsvollzieher hat unter dem 13.01.2015 der Gläubigererinnerung nicht abgeholfen und umfassend - auch zu dem von der Staatskasse vorgebrachten Einwand - Stellung genommen. 8 II. 9 1. Die nach § 766 Abs. 2 ZPO eingelegten Erinnerungen sind zulässig und begründet. 10 a) Zwar dringt die Gläubigerin mit dem Argument nicht durch, die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO war durch die Post und nicht durch den Gerichtsvollzieher persönlich zu bewirken. 11 Denn nach § 15 Abs. 2 S. 1 GVGA hat der Gerichtsvollzieher die Wahl zwischen Zustellung durch die Post und in Person nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Während § 15 Abs. 2 S. 2 GVGA die persönliche Zustellung auf Antrag des Gläubigers regelt, gibt es keine entsprechende Regelung für den Antrag des Gläubigers auf lediglich postalische Zustellung. Anhaltspunkte dafür, dass der Gerichtsvollzieher sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind auch unter Berücksichtigung des Kostenminimierungsgebots mit Blick auf die mit Schriftsatz vom 13.01.2015 vorgetragenen Erfahrungen des Gerichtsvollziehers mit der Postzustellung nicht ersichtlich. 12 b) Doch kann der Gerichtsvollzieher für die Zustellung der Eintragungsanordnung grundsätzlich keine Kosten nebst Auslagen ersetzt verlangen. 13 Nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO hat der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung dem Schuldner zuzustellen. Dies erfolgt jedoch nicht im Parteibetrieb (a.A. AG Darmstadt, 63 M 33244/13, B. v. 24.01.2014 Rn. 7 ff.; vgl. auch Stöber in Zöller ZPO 30. Aufl. § 882c Rn. 6), sondern vielmehr von Amts wegen (so auch AG Mannheim, 7 M 6/14, B. v. 21.03.2014 Rn. 7). Der Gebührentatbestand KV Nr. 100 GVKostG ist jedoch im Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum GVKostG geregelt, der die Zustellung auf Betreiben der Parteien betrifft. 14 Nach Sinn und Zweck der Eintragungsanordnung steht diese im öffentlichen Interesse und dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Dem entspricht es auch, dass die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nicht auf Antrag des Gläubigers, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 882c ZPO auf Anordnung des Gerichtsvollziehers ergeht. Dann aber hat auch die in § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO normierte Zustellung der Eintragungsanordnung vom Amts wegen zu erfolgen (so auch AG Mannheim, 7 M 6/14, B. v. 21.03.2014 Rn. 7). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 882c ZPO, denn BT-Drucksache 16/10069 Bl. 38 verhält sich zu dieser Problemstellung nicht. 15 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG. 16 4. Die Beschwerde war zuzulassen, weil die zur Entscheidung stehende Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, § 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG. 17 Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung: 18 Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde (§ 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 S. 1 GKG) zulässig. 19 Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Königswinter (Drachenfelsstr. 39-41, 53639 Königswinter), dessen Beschluss angefochten wird, einzulegen (§ 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 5 S. 1 GKG). 20 Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. 21 Königswinter, 20.03.2015