Beschluss
9 OWi 7/25
AG Konstanz, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Behörde hat dem Verteidiger Lichtbilder von der Beschilderung der Tatörtlichkeit herauszugeben, im Übrigen wird der Antrag der Verteidigung vom 19.03.2025 auf weitere Akteneinsicht bzw. Übersendung weiterer Daten als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens, § 62 Abs. 2 iVm § 473 Abs. 1 StPO.
Entscheidungsgründe
1. Die Behörde hat dem Verteidiger Lichtbilder von der Beschilderung der Tatörtlichkeit herauszugeben, im Übrigen wird der Antrag der Verteidigung vom 19.03.2025 auf weitere Akteneinsicht bzw. Übersendung weiterer Daten als unbegründet zurückgewiesen. 2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens, § 62 Abs. 2 iVm § 473 Abs. 1 StPO. Die Verteidigung hat die Entscheidung nach § 62 OWiG beantragt, siehe AS 50 ff. Dem Verfahren liegt ein Geschwindigkeitsverstoß zugrunde, der mit dem Messgerät PoliScan Fm1 aufgenommen wurde. Daten und Unterlagen, die sich nicht bei der Akte befinden, bedürfen hinsichtlich der Frage des Einsichtrechts einer genauen Betrachtung. In materieller Hinsicht ist erforderlich, dass die Informationen, zu denen Zugang begehrt wird, in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu dem Bußgeldvorwurf stehen und eine Relevanz für die Verteidigung des Betroffenen aufweisen (BVErfG B.v. 21.06.2023 2 BvR 1082/21). Ist die Relevanz nicht oder nicht ohne Weiteres erkennbar, so obliegt es dem Betroffenen, die mögliche Relevanz der aus der Einsichtnahme erwarteten Erkenntnisse gegenüber der Stelle, von der die Einsicht begehrt wird, zu erläutern, da die Herausgabe sonst schon aus diesem Grund verweigert werden kann. Erforderlich ist zudem, dass die betreffenden Unterlagen zum Zwecke der Ermittlung – also „anlässlich“ des Ermittlungsverfahrens – entstanden und auch tatsächlich bei den Ermittlungs- bzw. Verfolgungsbehörden vorhanden sind. Weder die Verwaltungsbehörde noch das Gericht sind verpflichtet, Unterlagen, über die weder sie noch die Ermittlungsbehörden verfügen und die lediglich der Betroffene aus seiner Perspektive für bedeutsam hält, außerhalb der Aufklärungspflicht bei Dritten herbeizuschaffen (OLG Hamburg VRS 140, 38 (Rn. 16); OLG Düsseldorf Beschl. v. 21.1.2021 – 2 RBs 1/21, BeckRS 2021, 476 (Rn. 37); VRS 144, 261 (Rn. 28)). Das Recht auf ein faires Verfahren begründet keine Pflicht der Verwaltungsbehörde zur Aktenerweiterung, der Betroffene ist ggf. darauf zu verweisen, sich die begehrten Informationen bei der zuständigen Stelle/Behörde zu beschaffen (OLG Karlsruhe B v. 25.04.2024 - 2 Obrs 35 SS 425/23). Der Verteidiger hat im Wesentlichen folgende Unterlagen beantragt: 1. Statistikdateien und die Case-List 2. Vorhandene Wartungsunterlagen 3. Schulungsnachweise des Auswertungspersonals 4. Baumusterbescheinigung, Konformitätsbescheinigung, Konformitätserklärung 5. Gebrauchsanweisung 6. Verkehrsrechtliche Anordnung, Beschilderungsplan, Lichtbilder der Beschilderung, Koordinaten der Messstelle 7. Protokolldaten der WZV-Anlagen 8. Standort-Ertinbetriebnahmeprotokoll, Fallprotokoll 9. Verwendungsanzeigen gem. § 32 Abs. 1, 2 MessEG Im Hinblick auf den genauen Wortlaut des Antrags wird auf den Schriftsatz vom 19.03.2025 (AS 50 ff) Bezug genommen. Zunächst ist festzustellen, dass der Verteidiger bereits die Case-List und die traffi-data (übrige Statistikdateien) erhalten hat. Ebenfalls wurde ihm die Wartungsunterlagen in Form der Serviceübersicht übersandt, auf AS 40 und 43 wird Bezug genommen. Somit hat er die unter Nr. 1 und Nr. 2 geforderten Unterlagen bereits erhalten. Schulungsnachweise (Nr. 3) für das Auswertepersonal gibt es nicht und sind laut PTB auch nicht erforderlich, auch hierauf wurde der Verteidigung durch die Behörde mit Schreiben vom 21.01.2025 (AS 44) hingewiesen. Die Herausgabe der Baumusterbescheinigung, der Konfirmitätsbescheinigung und Konfirmitätserklärung (Nr. 4) ist ebenfalls nicht erforderlich. Dem Gericht ist aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass die Konfirmitätsbescheinigung und -erklärung nur bei der Erstzulassung von Interesse ist (§ 37 Abs. 4 Satz 1 MessEG). Sobald eine erste Eichung durchgeführt wird, sind diese nicht mehr entscheidend, da das Gerät komplett geprüft wird. Hinzu kommt aber auch, dass die Eichung nur durchgeführt wird, wenn dem Eichamt beide Unterlagen vorliegen. Ansonsten wird die Eichung nicht positiv beurkundet. Ausgehend der Serviceübersicht (AS 43) erhielt das Gerät am 03.02.2022 die Konfirmitätsbescheinigung und -erklärung. Seit diesem Zeitpunkt erfolgten 3 weitere Eichungen. Der aktuellste Eichschein befand sich auch bei der Akte (AS 7). Da seitens der Verteidigung kein weiterer detaillierter Vortrag erfolgte, warum diese beiden Unterlagen von besonderem Interesse sind und welche Fehler für den Messvorgang aus der Überprüfung dieser Unterlagen hergeleitet werden könnte, bestand für das Gericht hier kein Anlass dazu, die Behörde dazu zu verpflichten, diese Unterlagen beim Hersteller einzuholen. Die Gebrauchsanweisung (Nr. 5) samt Passwort wurde dem Verteidiger bereits zur Verfügung gestellt (siehe Schreiben Behörde vom 07.03.2025, AS 46). Die Herausgabe des Beschilderungsplans und der verkehrsrechtlichen Anordnung ist abzulehnen(Nr. 6). Da regelmäßig weder die schriftliche verkehrsbehördliche Anordnung noch ein Verkehrszeichenplan zum Zwecke der Ermittlung entstanden sind, kommt ein Zugangsanspruch schon aus diesem Grund nicht in Betracht (OLG Zweibrücken (1. Senat für Bußgeldsachen), Beschluss vom 26.07.2022 – 1 OWi 2 SsBs 84/21). Wie eingangs dargestellt, sind weder die Verwaltungsbehörde noch das Gericht verpflichtet, Unterlagen, über die weder sie noch die Ermittlungsbehörden verfügen und die lediglich der Betroffene aus seiner Perspektive für bedeutsam hält, außerhalb der Aufklärungspflicht bei Dritten herbeizuschaffen. Zudem wurde die Relevanz nicht ausreichend dargetan. Zwar führte der Verteidiger aus, dass er sich von der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts überzeugen wolle. Die Beschilderung ist der zuständigen Richterin sehr gut bekannt. Sie besteht seit über 10 Jahren, Hinweise auf eine Nichtigkeit des Verwaltungsakts sind nicht bekannt. Zudem ergibt sich aus dem Messprotokoll (AS 11) die beidseitige mehrfache Beschilderung (1. Verkehrszeichen 120 km/h bei km 85,379, 2. Zeichen 100km/h bei 85,055 und 3. Zeichen 80 km/h bei 84,764), ein Übersehen all dieser Zeichen ist unwahrscheinlich. Aus dem Protokoll ergibt sich auch eine Entfernung von 173 m nach dem 80er-Verkehrsschild und somit der Standort des Geräts. Zudem wird auf OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2014, III 5 Rbs 13/14 verwiesen. Der Verteidiger hat jedoch Anspruch auf Übergabe der Lichtbilder der Beschilderung. Dem Gericht ist aus einer Vielzahl anderer Verfahren an dieser Tatörtlichkeit bekannt, dass Lichtbilder von der Beschilderung bei der Behörde existieren. Das Gericht hat diese schon in einer Vielzahl der Akten gesehen. Die Behörde muss diese Bilder nicht bei anderen Stelle beschaffen, sondern kann diese einfach zur Verfügung stellen. Die Behörde wird daher angewiesen, dem Verteidiger die Lichtbilder unverzüglich zur Verfügung zu stellen. An der Messörtlichkeit befindet sich lediglich eine feste Beschilderung, keine Wechselverkehrszeichen. Dies ergibt sich auch aus dem Protokoll AS 7 und ist der Richterin aus zahlreichen Verfahren und eigener Ortskundigkeit bekannt. Somit gibt es auch keine Protokolle oder ähnliches im Hinblick auf die Wechselverkehrszeichen. Unterlagen, die es nicht gibt, können nicht herausgegeben werden (Nr. 7). Hinsichtlich der Herausgabe des Erstinbetriebnahmeprotokolls hat die Verteidigung nicht vorgetragen und dargetan, warum diese Unterlagen Relevanz für die hier streitgegenständliche Forderung haben sollten (Nr. 8). Zuletzt forderte der Verteidiger die Herausgabe der Verwendungsanzeige nach § 32 Abs. 1,2 MessEG; diese ist jedoch nicht zu gewähren (Nr. 9). Gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 MessEG hat, wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst, die betroffenen Messgeräte der zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Werden mehr als ein Messgerät einer Messgeräteart verwendet oder von mehr als einem Messgerät einer Messgeräteart im Auftrag des Verwenders Messwerte erfasst, so ist keine Anzeige jedes weiteren Messgeräts erforderlich. Nach der sog. „Listenlösung“ in § 32 Abs. 2 MessEG reicht es vielmehr aus, wenn dies mit der jeweiligen Inbetriebnahme des Messgeräts mitgeteilt wird (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 MessEG) und der Behörde eine Übersicht der verwendeten Messgeräte mit den übrigen Angaben auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden kann (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 MessEG). Ein Verstoß hiergegen ist gem. § 60 Abs. 1 Nr. 18 MessEG bußgeldbewehrt. Zwar sind diejenigen Stellen, die die Verkehrsmessungen durchführen, als Verwender der Geräte und der Messwerte iSd § 3 Nr. 22 und 23 MessEG anzusehen, so dass sie die Pflichten aus § 32 Abs. 1 und 2 MessEG treffen. Die Vorschrift dient indes hauptsächlich der Erleichterung der Verwendungsüberwachung nach § 54 MessEG durch die zuständige Behörde und nachrangig der Unterstützung der europarechtlich geforderten Marktüberwachung. Damit handelt es sich um eine reine Ordnungsvorschrift, die dazu bestimmt ist, den zuständigen Behörden ihre (Verwendungs- und Markt-)Überwachungstätigkeit zu erleichtern. Eine Auswirkung von (ggf. bußgeldbewehrten) Verstößen auf die konkrete Messwertbildung im Einzelfall ist ausgeschlossen, da eine mangelhafte Anzeige oder Dokumentation die technische Richtigkeit der ermittelten Messwerte nicht beeinflussen kann. Ebenso kommt aufgrund der geringen – und subjektive Rechte des Betroffenen nicht tangierenden – Eingriffsintensität von Verstößen gegen die Anzeige- bzw. Dokumentationspflichten nach § 32 MessEG die Annahme eines hieraus resultierenden Beweisverbots nicht in Betracht. Eine Verteidigungsrelevanz dieser Unterlagen ist demnach auszuschließen. Diese Entscheidung ist nicht separat anfechtbar.