Urteil
5 C 277/09 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Amtsgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKR:2010:0624.5C277.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Bertrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Bertrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Bezahlung einer Maklercourtage aus einer Nettopolice. Die Klägerin vermittelte dem Beklagten durch die Zeugin Q, am 30.11.2005 einen Vertrag über eine fondgebundene Lebens- und Rentenversicherung bei der in M ansässigen B. Dabei handelte es sich um eine sogenannte Nettopolice, bei der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrages enthält. Stattdessen unterzeichnete der Beklagte eine vorformulierte "Vermittlungsgebührenvereinbarung" (vorgelegt als Anlage K1, wie Blatt 11 d. A), in der er sich zur Zahlung einer Vermittlungsprovision an die Klägerin i. H. v. 6.149,40 Euro, zahlbar in monatlichen Raten zu 102,49 Euro in einem Zeitraum von 60 Monaten verpflichtete. Die monatliche Versicherungsprämie sollte sich in den ersten 60 Monaten auf 47,51 Euro und ab dem 61. Monat auf 150,00 Euro belaufen. Die monatlich zu zahlende Versicherungsprämie bzw. Rate der Vermittlungsgebühr wurde gemäß einem Zahlungsverkehr-Treuhandauftrag (vorgelegt als Anlage K8, wie Blatt 60 d. A.) von der G. GmbH vom Konto des Beklagten im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens eingezogen. In der Vermittlungsgebührenvereinbarung ist mittig in Fettdruck folgender Hinweis enthalten: Der Anspruch des Handelsmaklers auf Zahlung der Vermittlungsgebühr bleibt von einer Änderung oder vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages aus anderen Gründen unberührt. Der Beklagte zahlte auf die Vermittlungsgebührenvereinbarung bzw. die Versicherungsprämie beginnend mit dem Monat Januar 2006 bis einschließlich Juli 2007 18 Raten. Weitere Zahlungen erfolgten durch den Beklagten nicht. Mit Schreiben vom 11.04.2008 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der rückständigen Raten auf. Da eine Bezahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgte, wurden dem Beklagten sodann unter Fristsetzung bis zum 05.05.2008 sämtliche noch nicht entrichtete Vermittlungsgebühren der ersten fünf Versicherungsjahre in Höhe eines zutreffend berechneten Betrages von 3.575,18 Euro in Rechnung gestellt. Diesen Betrag bezahlte der Beklagte nicht. Die Klägerin behauptet, sie sei bei Vertragsschluss als freie und selbständige Handelsmaklerin gemäß § 93 ff. HGB tätig gewesen. Sie ist der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Vermittlungsgebühr zustehe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.575,18 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2008 sowie 402,82 Euro nebst 5,00 Euro vorgerichtliche Mahnauslagen zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass ein Anspruch der Klägerin nicht bestehe, da sie durch die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Zahlung der Vermittlungsgebühren eine Forderung verfolge, welche sie im Rahmen eines dem Beklagten zustehenden Schadensersatzanspruches zurückerstatten müsse. Der Beklagte ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass er einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin habe, da diese ihn bei der Durchführung des Maklervertrages falsch beraten habe. Er behauptet in diesem Zusammenhang, nicht hinreichend darüber unterrichtet worden zu sein, dass die Maklercourtage von dem Schicksal der abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherung unabhängig sei, obwohl er Beratungsbedarf für den Fall der finanziellen Notlage zum Ausdruck gebracht habe. Er behauptet in diesem Zusammenhang weiter, dass die Zeugin Q ihm sinngemäß mitgeteilt habe, dass es unproblematisch möglich sei, die monatlichen Beiträge herunterzusetzen, was er dahingehend habe verstehen müssen, dass die Maklerprovision gleich der Versicherungsprämie zu behandeln sei. Er behauptet weiter, dass er in Kenntnis der Sachlage einen entsprechenden Maklervertrag mit der Klägerin nicht geschlossen hätte. Darüber hinaus behauptet der Beklagte, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als gebundene Versicherungsvertreterin der B. tätig gewesen. Auch hieraus ergebe sich, so die weitere Ansicht des Beklagten, dass der Klägerin eine Vermittlungsgebühr nicht zustehe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Anlagen und Unterlagen. Das Gericht hat Beweis erhoben, gem. Beweisbeschluss vom 20.11.2009 durch Vernehmung der Zeugen I und Q. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll des Amtsgerichts München vom 17.02.2010 (Bl. 194 ff. der Akte) und das Protokoll des Amtsgerichts Krefeld vom 10.05.2010 (Bl. 219 ff. der Akte). Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der ausstehenden Vermittlungsgebühren gemäß §§ 652 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 93 HGB und dem geschlossenen Vermittlungsgebührenvereinbarungsvertrag besteht nicht, da die Klägerin durch die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Zahlung der Vermittlungsgebühren eine Forderung verfolgt, hinsichtlich derer sie etwas Geleistetes als Schadensersatz zurückerstatten müsste; die Geltendmachung damit nach § 242 BGB ausgeschlossen ist. a) Der Klägerin ist zunächst darin zuzustimmen, dass die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung einer Nettopolice hinsichtlich der erbrachten Maklerleistungen abweichend von § 92 Abs. 4 HGB mit der Folge, dass bei einer vorzeitigen Kündigung der vermittelten Lebensversicherung die Verpflichtung zur Fortzahlung der Raten an den Makler nicht berührt wird, keine unzulässige Absprache darstellt. Eine entsprechende Abweichung des insoweit despositiven Rechtes gemäß § 92 Abs. 4 HGB haben die Parteien durch die Vermittlungsgebührenvereinbarung in zulässiger Weise getroffen (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2005, Az.: III ZR 207/04; BGH, Urteil vom 14.06.2007, Az.: III ZR 269/06; zit. nach beck-online). b) Weiter verdient die Ansicht der Klägerin Zustimmung, dass die weitgespannten Betreuungs- und Beratungsverpflichtungen des Versicherungsmaklers nur die dem Makler übertragene vertragliche Leistung betreffen, d. h. das von ihm zu vermittelnde Versicherungsverhältnis. In Bezug auf den Abschluss des vorgelagerten Maklervertrages hingegen, stehen sich der Versicherungsmakler und der Kunde wie bei anderen Verträgen mit entgegengesetzten Interessen auch, selbständig gegenüber. In solchen Fällen besteht keine regelmäßige Pflicht einer Partei, von sich aus – ungefragt – die andere Partei vor oder bei Vertragsschluss über die damit verbundenen Risiken zu unterrichten. Insoweit darf jedermann grundsätzlich davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über die Umstände, die für dessen Vertragsentscheidung maßgeblich sind, sowie über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft hat. Es ist daher im Allgemeinen nicht Aufgabe des Vertragsgegners, gegenüber dem anderen Teil die Nachteile und Gefahren zu verdeutlichen, die mit den Pflichten aus dem beabsichtigten Vertrag verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2007, a.a.O.). c) Eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB besteht jedoch dann, wenn wegen besonderer Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden muss, dass der künftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2001, Az.: V ZR 402/99; BGH, Urteil vom 14.06.2007,a.a.O.). So verhält es sich hier. Zwar löst allein der Umstand, dass vorliegend nicht eine Bruttopolice sondern eine Nettopolice vereinbart wurde, eine besondere Beratungspflicht der Klägerin nicht aus. Denn der Inhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der von der Klägerin vorgelegten und von dem Beklagten unterzeichneten Vermittlungsgebührenvereinbarung. Insoweit war in dem Vertrag sogar diejenige Passage, in der auf die Unabhängigkeit der Vermittlungsgebührenvereinbarung von dem Versicherungsvertrag hingewiesen wurde, optisch durch Fettdruck hervorgehoben. aa) Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass die Zeugin Pies dem Beklagten – auf dessen Nachfrage – nach Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO die rechtlichen Zusammenhänge hinsichtlich des Schicksals der Vermittlungsgebühr und der Versicherungsprämie in irreführender Weise falsch darstellte. Hieraus durfte der Beklagte den Schluss ziehen, dass die Ratenzahlungsverpflichtung aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung das Schicksal der Prämien aus dem Lebensversicherungsvertrag teilen würde. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte gegenüber der Zeugin Pies Beratungsbedarf für den Fall einer finanziellen Notlage zum Ausdruck gebracht hat. Die Zeugin hat in sich schlüssig, nachvollziehbar und plastisch geschildert, mit dem Beklagten über die Folgen eine finanziellen Engpasses gesprochen zu haben. Dass diese Thematik ohne entsprechende Nachfrage des Beklagten Gegenstand des Gesprächs geworden sein soll, erscheint fernliegend. Ferner steht zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO fest, dass die Zeugin Pies dem Beklagten die Auswirkungen eines finanziellen Engpasses im Hinblick auf die Vermittlungsprovision missverständlich darstellte. Wie sich aus der durchweg glaubhaften Aussage der Zeugin ergibt, durchschaute die Zeugin die Verhältnisse, nämlich die strikte Trennung der Vermittlungsgebührenvereinbarung mit der Klägerin als Vertragspartnerin einerseits von der Lebensversicherung mit der Atlantic Lux S.A. als Vertragspartnerin andererseits - überhaupt nicht. Insoweit hat die Zeugin bekundet, dass sie nicht gewusst habe, welche Gelder letztlich wohin geflossen seien. Sie habe lediglich gewusst, dass insgesamt ein Teil in die "Anlage" fließen – und ein Teil von der "Versicherung" als "Kosten" abgesetzt - würde. Dies zeigt, dass die Zeugin seinerzeit die rechtlichen Verhältnisse völlig missverstanden hatte. Denn mit der von der Zeugin als "Kosten" bezeichneten Vermittlungsgebühr hatte die Versicherung gerade nichts zu tun. Dass die Zeugin die Zusammenhänge missverstanden hatte, wird auch durch die weiteren Bekundungen der Zeugin belegt. So hat sie bekundet, sie habe zwischen den Kosten für die Vermittlungsgebühr und den Prämien nicht differenziert und habe geglaubt, dass die Beiträge insgesamt auf 50,00 Euro reduzierbar wären. Sie habe seinerzeit – so hat die Zeugin weiter bekundet - geglaubt, dass die Möglichkeit der Reduzierung gleichermaßen die "Kosten" betreffen würde und dass die "Versicherung" in einem solchen Fall die Kosten einfach neu berechnen würde. Hieraus ergibt sich, dass die Zeugin Pies selbst der Auffassung war, dass die Vermittlungsgebühr und die Versicherungsprämie das Schicksal teilten und sie dem Beklagten daher auf seine Nachfrage hin, die strikte Trennung der Vermittlungsgebühr von der Versicherungsprämie gerade nicht verdeutlicht hatte. Vielmehr stellte die Zeugin, mangels eigener Sachkenntnis, dem Beklagten die Sachlage dahingehend dar, dass der monatlich zu zahlende Betrag an die Versicherung gezahlt und die "Kosten" von dieser "abgesetzt" würden, was zwar im Fall einer "Bruttopolice" – nicht aber im Fall der hier vorliegenden Nettopolice zutreffend ist. Diese Erläuterungen waren geeignet, bei dem Beklagten ein Missverständnis hinsichtlich des Schicksals der Vermittlungsgebühr hervorzurufen. Die Bekundungen der Zeugin sind glaubhaft. Neben der aus Sicht des Gerichts überzeugenden Darstellung spricht für ihre Glaubhaftigkeit insbesondere, dass sie zugab, die Verhältnisse seinerzeit nicht durchschaut zu haben und sich damit selbst in ein schlechtes Licht rückte. Dies zeigt, dass sie um Wahrheitsfindung bemüht war. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hatte der Beklagte nach Auffassung des Gerichts aufgrund der durch die Zeugin Pies erfolgten Beratung Anlass zu glauben, die die Provisionszahlungen teilten das Schicksal des Lebensversicherungsvertrages. Dass dabei im Rahmen des Vermittlungsgesprächs konkret über eine Kündigung des Lebensversicherungsvertrags nicht gesprochen worden ist, ist unschädlich. Denn es kommt allein darauf an, wie der Beklagte die Darstellung der Zeugin Pies verstehen durfte. Dem steht nicht entgegen, dass die Vermittlungsgebührenvereinbarung einen entsprechenden Hinweis in Fettdruck enthielt. Denn der Beklagte durfte sich auf die Erläuterungen der Zeugin Pies – welche sich ihm gegenüber als Vermittlerin als besonders Sachkundig gerierte - vertrauen. Eine sachgerechte Aufklärung durch die Zeugin Pies ist nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht erfolgt, da aufgrund der vorstehenden Ausführungen feststeht, dass dieser die fachliche Qualifikation hierzu fehlte; sie mithin gar nicht in der Lage war, den Beklagten ordnungsgemäß aufzuklären. bb) Ergänzend kommt vorliegend hinzu, dass der Provisionsanspruch der Klägerin nicht – wie dies bei anderen Maklerverträgen üblich wäre - in einem Gesamtbetrag sondern in monatlichen Raten zu zahlen war. Dabei waren die monatlichen Raten der Provisionszahlungen und diejenigen der monatlichen Versicherungsprämien dahingehend aufeinander abgestimmt, dass von dem Konto des Beklagten stets ein Betrag i. H. v. 150,00 Euro eingezogen wurde. Dieser setzte sich in den ersten 60 Monaten zusammen aus 102,49 Euro für die Vermittlungsprovision bzw. 47,51 Euro für die Versicherungsprämie und ab dem 61. Monat i. H. v. 150,00 Euro Versicherungsprämie. Diese beiden Beträge wurden auch nicht etwa von dem Beklagten gesondert auf verschiedene Konten (ein Konto der Klägerin und ein anderes Konto der Atlanticlux S.A.) überwiesen, sondern im Rahmen eines Zahlungsverkehr-Treuhandauftrages von der FWU Payment Service GmbH eingezogen. Auch dieser Umstand musste den Eindruck des Beklagten, die Versicherungsprämie und die Ratenzahlungsverpflichtung teilten das gleiche Schicksal, verstärken. cc) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Klägerin durch die Zeugin Pies – welche als deren Erfüllungsgehilfin tätig wurde - eine vorvertragliche Pflicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB verletzt hat, weil sie die Zusammenhänge zwischen der Vermittlungsgebührenvereinbarung und der Lebensversicherung in irreführender Weise darstellte und den Beklagten über die tatsächlichen Verhältnisse nicht ordnungsgemäß aufklärte. Diese Pflichtverletzung war zumindest fahrlässig gemäß § 276 BGB, da die Zeugin Pies Auskünfte erteilte, über deren Richtigkeit sie sich im Vorhinein nicht ausreichend informiert hatte. Das Verschulden der Zeugin Pies muss sich die Klägerin gem. § 278 BGB wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Dem Beklagten ist hierdurch auch ein Schaden entstanden, der darin zu sehen ist, dass er die Gebührenvereinbarung mit der Klägerin abgeschlossen hat. Denn insoweit spricht zugunsten des Beklagten die – von der Klägerin nicht widerlegte - Vermutung, des aufklärungsrichtigen Verhaltens. Dies bedeutete, dass zugunsten des Beklagten vermutet wird, dass er die Gebührenvereinbarung nicht unterzeichnet hätte, wenn er ordnungsgemäßer über das Fortbestehen der Vermittlungsgebührenvereinbarung für den Fall einer finanziellen Notlage und der daraus im schlimmsten Fall folgenden Kündigung des Lebensversicherungsvertrags, aufgeklärt worden wäre. Damit steht dem Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses zu, woraus folgt, dass die Klägerin die Zahlung der noch ausstehenden Beträge nicht verlangen kann. Denn anderenfalls müsste sie diese Beträge dem Beklagten aufgrund des diesem zustehenden Schadensersatzanspruches sofort wieder auskehren. Ein solches Verhalten wäre gemäß § 242 BGB treuwidrig. d) Es kommt somit für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht darauf an, ob die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsgebühr gem. § 654 BGB verwirkte, in dem sie zum Zeitpunkt der Vermittlung – wie vom Beklagten behauptet – gebundene Versicherungsvertreterin der Atlantic Lux S.A. war. Denn ein Anspruch der Klägerin scheidet aufgrund der vorstehenden Ausführungen bereits aus, wenn man insoweit die Behauptung der Klägerin, sie sei als freie Handlesmaklerin tätig geworden – als wahr unterstellt. 2. Mangels Hauptanspruchs stehen der Klägerin auch keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bzw. Mahnkosten aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 249 BGB zu. Auch hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 3.575,18 Euro.