Urteil
6 C 332/13
Amtsgericht Krefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGKR:2014:0307.6C332.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 872,13 nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2013 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist ein Mietwagenunternehmen und macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht restliche Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 00.00.0000 gegen 00:00 Uhr in S. ereignet hat. Der Unfall wurde unstreitig allein durch den Fahrer B. L. des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 000, dessen Halterin die Beklagte ist, verursacht und verschuldet. Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Geschädigt wurde der Zeuge I. L. aus S. (im Folgenden: Zedent) mit seinem PKW E M 000 (Mietwagengruppe 2). Das Fahrzeug des Zedenten wurde durch den Unfall am Abend des 00.00.0000 nicht unerheblich beschädigt. Für die Zeit der unfallbedingten Reparatur in der Autoreparaturwerkstatt von H. in S. mietete der Zedent am Morgen des Folgetages gegen 00.00 Uhr ein Ersatzfahrzeug der Mietwagengruppe 2 an, welches er für 16 Tage, vom 22.06.0000 bis zum 08.07.0000, nutzte. Hierfür stellte die Klägerin ihm unter dem 18.07.0000 Mietwagenkosten in Höhe von € 1.526,92 in Rechnung. Hierauf zahlte die hinter der Beklagten stehende Kfz-Haftpflichtversicherung vorprozessual € 633,-- und lehnte im Übrigen eine weitergehende Regulierung mit Schreiben vom 19.07.0000 und 09.07.0000 ab. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schreiben (Bl. 15/6 und 19/20 d.A.), die Abtretungserklärung und den Mietvertrag vom 22.06.0000 (Bl. 9 und Bl. 13 d.A.) sowie die Rechnung vom 18.07.0000 (Bl. 14 d.A.) verwiesen. 3 Das durch den Unfall vom 00.00.0000 beschädigte Fahrzeug des Zedenten war vollkaskoversichert. Mit Mietvertrag vom 22.06.2000 vereinbarte er, dass die Zeugin F. L. das Mietfahrzeug als Zweitfahrerin nutzen durfte. 4 Die Klägerin ist der Ansicht, die von ihr berechneten Mietwagenkosten seien erforderlich gewesen und daher von der Beklagten zu ersetzen. Als Eigenersparnis für die klassengleiche Anmietung lasse sie sich einen Abzug von 10% der Mietwagenkosten gefallen. Erforderlich seien aber auch die Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs in der Reparaturwerkstatt, die Kosten der Zweitfahrerin, die zuvor auch das unfallbeschädigte Fahrzeug des Zedenten mitbenutzt habe, sowie ein pauschaler Aufschlag von 20% des Grundmietpreises für unfallbedingte Mehraufwendungen. 5 Sie beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an sie € 872,13 nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2013 zu zahlen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie ist der Ansicht, die erforderlichen Mietwagenkosten seien durch die vorprozessuale Zahlung ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung bereits vollständig ausgeglichen. Weitergehende Mietwagenkosten könne die Klägerin nicht beanspruchen, da der Zedent ohne Weiteres für unter € 612,-- bei einem ortsansässigen Mietwagenunternehmen (T., F., B.) ein entsprechendes Ersatzfahrzeug habe anmieten können. Weder sei ein unfallbedingter Preisaufschlag berechtigt, noch die Berechnung der Zusatzkosten für die Zweitfahrerin sowie die Zustellung bzw. Abholung des Fahrzeuges. 10 Entscheidungsgründe 11 Die Klage ist in vollem Umfang begründet. 12 Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249 ff. BGB Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von € 872,13. 13 Die vollständige Haftung der Beklagten für die dem Zedenten I. L. aus dem Verkehrsunfall vom 21.06.0000 in S. entstandenen Schäden steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Beklagte bzw. die hinter ihr stehende Kfz-Haftpflichtversicherung hat nahezu sämtliche unfallbedingten Schäden, die dem Zedenten entstanden sind, ausgeglichen. Streitig ist nur noch ein Teil der Mietwagenkosten. 14 Die Klägerin ist auf Grund der Sicherungsabtretung vom 00.00.0000 aktivlegitimiert. Die Abtretungserklärung ist hinreichend bestimmt. Die Abtretung ist auch nicht auf Grund eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) unwirksam. Denn die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist gemäß § 5 Abs. 1, S. 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn - wie vorliegend - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (BGH, Urt. v. 31.01.2012, VI ZR 143/11; LG Köln, Urt. v. 29.12.2010, 9 S 252/10). 15 Gemäß § 249 Abs. 2, S. 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger den Geldbetrag als Schadensersatz verlangen, der zur Wiederherstellung des Zustands erforderlich ist, der vor dem schädigenden Unfallereignis bestanden hat. Hierzu gehört auch der Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten.Objektiv erforderlich sind nur diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dabei verstößt er noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, weil er ein Fahrzeug zu einem gegenüber dem Normaltarif ungünstigeren Unfalltarif anmietet. Ein Unfalltarif kann aber grundsätzlich nur dann als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko des Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen etc.) den gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind. 16 Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des darlegungs- und beweisbelasteten Geschädigten gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei muss er nicht die Kalkulationsgrundlagen des Autovermietungsunternehmens im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollziehen. Ausreichend ist die Prüfung, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 26.06.2007, VI ZR 163/06 = NJW 2007, 2916 ff.; BGH, Urt. v. 30.01.2007, VU ZR 99/06 = NZV 2007, 179 f.; OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06 = NZV 2007, 199 ff.). 17 Der zu erstattende Aufwand für die erforderlichen Mietwagenkosten war daher gemäß § 287 ZPO wie folgt zu schätzen: 18 Ausgangspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten ist zunächst der Normaltarif, der den Mindestbetrag der dem Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten darstellt (OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06 = NZV 2007, 199-203; OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.05.2000, 1 U 172/99 = NZV 2000, 366-369). Dass dem Zedenten ohne weiteres ein günstigerer örtlicher Tarif im konkreten Anmietfall zur Verfügung stand, ist nicht ersichtlich. 19 Soweit die Beklagte Screenshots der Firmen T., F. und B. (Bl. 31 f. d.A.) vorgelegt hat, sind auch diese zum Nachweis ungeeignet, dass dem Zedenten ohne weiteres in der konkreten Anmietsituation vor Ort ein günstigerer Tarif zugänglich war.Die Screenshots betreffen eine Anmietung am 17. bzw. 18.10.2013, während die konkrete unfallbedingte Anmietung am 22.06.2011, also mehr als 2 1/4 Jahr zuvor, stattfand. Die Angebote im Internet setzen regelmäßig entweder die Vorauszahlung einer Kaution oder den Einsatz einer Kreditkarte voraus. Die Beklagte trägt insoweit selbst vor, dass die Tarife nur bei Vorlage einer Kreditkarte oder Zahlung einer Barkaution überhaupt buchbar waren. Der Zedent L. hat aber keine Kaution geleistet, sondern den Mietwagentarif der Klägerin ohne Kautionsgestellung, lediglich gegen Sicherungsabtretung, gewählt. Ferner gelten die Internetangebote regelmäßig nur für eine Anmietung unter Kilometerbegrenzung. Dies ergibt sich vorliegend auch aus den vorgelegten Screenshots, ausgenommen den Screenshot der Firma B. Alle Angebote verhalten sich über eine feste Anmietzeit, während bei Anmietung durch den Zedenten am Morgen des 22.06.0000 die Dauer der Anmietung noch unbestimmt war und auch ein Gutachten über die Fahrzeugschäden, welches eine Schätzung der Reparaturdauer ermöglicht hätte, noch nicht vorliegen konnte, nachdem sich der Unfall erst am vorangegangenen Abend ereignet hatte.Angebote im Internet setzen überdies regelmäßig eine Vorbuchzeit voraus, die dem Zedenten, der kurze Zeit nach dem Unfallereignis zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung seiner Mobilität das Ersatzfahrzeug anmietete, im konkreten Fall allerdings nicht zur Verfügung stand. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Zedent nicht das Recht gehabt hat, unmittelbar nach dem Unfallereignis, welches am 21.06.0000 gegen 21:00 Uhr stattfand, sogleich am Morgen des Folgetages gegen 09:45 Uhr ein Ersatzfahrzeug anzumieten, nachdem sein Fahrzeug durch das Verschulden des Fahrzeugführers des Beklagtenfahrzeuges beschädigt worden war. Insoweit war der Zedent auch zu einer sofortigen Anmietung berechtigt.Aus den "Vergleichsangeboten" ist zudem ersichtlich, dass die abgebildeten Fahrzeuge nur Beispielsfahrzeuge sind. Die im Internet werbenden Großanbieter wie I., B., T. oder F. weisen regelmäßig darauf hin, dass im Einzelfall konkret nachgefragt werden muss, ob das betreffende Fahrzeug auch verfügbar ist. Schließlich ergibt sich aus den Screenshots, dass Zusatzkosten berechnet werden. Die in den Screenshots der Firmen F. und T. aufgeführte Haftungsreduzierung ist auf der Grundlage einer Selbstbeteiligung von € 450,-- berechnet, während der Zedent eine Selbstbeteiligung von nur € 150,-- vereinbart hat. Aus dem Screenshot der Firma B. ist die Höhe der Selbstbeteiligung gar nicht ersichtlich. Es liegt aber auf der Hand, dass die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung die Höhe der Haftungsreduzierungskosten unmittelbar beeinflusst.Insgesamt lässt sich den Screenshots ein konkretes annahmefähiges Angebot zum Zeitpunkt des Abrufes des Internetangebotes, geschweige denn zum Zeitpunkt der tatsächlichen Anmietung des Fahrzeuges, nicht entnehmen.Hinzu kommt der Umstand, dass es sich bei Angeboten aus dem Internet um einen Sondermarkt handelt, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Markt vergleichbar ist (BGH, Urt. v. 02.02.2010, VI ZR 7/09). Unverbindliche Internetangebote, wie die vorgelegten "Vergleichsangebote", sind aber als Schätzgrundlage und als Nachweis des Zugangs zu einem günstigeren örtlichen Tarif ungeeignet. Es handelt sich um zeitpunktbezogene Angebotspreise, die erheblichen Schwankungen bis hin zur Nichtverfügbarkeit der beispielhaft angebotenen Fahrzeuge unterliegen. Derartige zeitpunktbezogene und damit von der jeweiligen Auslastung abhängige Angebote sind nicht geeignet, die Zugänglichkeit eines günstigeren örtlicheren Tarif im konkreten Anmietzeitpunkt darzulegen oder als Schätzgrundlage zu fungieren (BGH aaO., OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.04.2010, 4 U 131/09; LG Koblenz, Urt. v. 24.01.2011, 5 O 40/09; LG Freiburg, Urt. v. 23.02.2011, 3 S 300/10; LG Mönchengladbach, Urt. v. 06.08.2010, 5 S 37/10; LG Leipzig, Urt. v. 21.05.2010, 8 S 555/09). 20 Wie dargelegt, ist Ausgangspunkt für die Ermittlung dieser erforderlichen Mietwagenkosten zunächst der Normaltarif. Dieser Normaltarif, der den Mindestbetrag der dem Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten darstellt, kann dabei – in Ausübung des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens - auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels für den jeweiligen Postleitzahlbereich ermittelt werden (BGH, Urt. v. 30.01.2007, VI ZR 99/06 = NJW 2006, 1124 ff.; BGH, Urt. v. 26.06.2007, VI ZR 163/06, = BB 2007, 1755 f.; OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06). Der Schwacke-Mietpreisspiegel stellt für diese Schadensschätzung entgegen der Auffassung der Beklagten eine geeignete Grundlage dar (BGH, Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07; LG Krefeld, Urt. v. 13.08.2009, 3 S 41/08; LG Bielefeld, Urt. v. 09.05.2007, 21 S 68/07; LG Bonn, Urt. v. 25.04.2007, 5 S 197/06 = NZV 2007, 362-365; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 08.05.2007, 8 O 861/07 = ZfSch 2007, 444-448). Zuletzt ist die Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels erneut höchstrichterlich durch Urteile des BGH vom 27.03.2012, VI ZR 40/10 und vom 12.04.2011, VI ZR 300/09 bestätigt worden (so auch: OLG Dresden, Beschl. v. 17.04.2009 - 7 U 7/09 - Schaden-Praxis 2010, 17; OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.04.2010 - 4 U 131/09 - NZV 2010, 472 f.; OLG Köln, Urt. v. 18.08.2010 - 5 U 44/10 - NZV 2010, 614, 615; OLG Köln, Urt. v. 03.03.2009 - 24 U 6/08 - NZV 2009, 447, 448; OLG Köln, Urt. v. 22.12.2009 - und 15 U 98/09 - NZV 2010, 144.; OLG Köln, Urt. v. 11.02.2009 - 2 U 102/08 - MRW 2010, Nr. 1, 15 f.; OLG Köln, Beschl. v. 20.04.2009 - 13 U 6/09; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2009 - 3 U 30/09 - VersR 2009, 1680, 21 1681 f.).Das Gericht hat daher keinen Anlass, statt des Schwacke-Mietpreisspiegel eine andere Schätzgrundlage, insbesondere auch die Erhebung des Fraunhofer-Instituts zu den Mietwagenpreisen, zugrunde zu legen. Denn die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07). Solche konkreten Tatsachen sind vorliegend jedoch nicht vorgetragen worden. Sie ergeben sich - wie oben im Einzelnen und unter Auseinandersetzung mit den beklagtenseits vorgelegten Screenshots dargelegt - auch nicht aus den vorgelegten "Vergleichsangeboten". Insoweit ändert sich an dieser Beurteilung auch nichts durch die Ausführungen des BGH in seinen Urteilen vom 17.05.2011 (VI ZR 142/10), 22.02.2011 (VI ZR 353/09) und 18.12.2012 (VI ZR 316/11), weil in den dortige Urteilen gerügt wurde, dass sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag der dortigen Beklagen zu günstigeren Angeboten nicht auseinandergesetzt habe. Ob die dort vorgelegten Angebote ausreichend waren, um gewichtige Bedenken gegen die Schwackeliste als Schätzgrundlage zu rechtfertigen, hat der BGH offen gelassen (vgl. insoweit: OLG Celle, Urt. v. 29.02.2012, 14 U 49/11, OLG Köln, Urt. v. 08.11.2011, 15 U 54/11; LG Mönchengladbach, Urt. v. 19.07.2011, 5 S 96/10).Eine Auseinandersetzung mit den hier vorgelegten "Vergleichsangeboten" ist aber erfolgt. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen. Sie führt nicht dazu, dass aus den vorgelegten Screenshots gewichtige Bedenken gegen die Schwacke-Mietpreisliste herzuleiten wären. 22 Bei der Schätzung des Normaltarifs anhand des für den vorliegenden Anmietzeitraums maßgebenden Schwacke-Mietpreisspiegels 2011 ist dabei nicht allein auf den Tagespreis, sondern die zweifache Wochenpauschale sowie den zweifachen Tagespreis bei einer Anmietung für 16 Tage abzustellen. Bei einer absehbaren mehrtägigen Mietdauer ist der Geschädigte gehalten, zur Minderung des Schadens günstige Mehrtagespauschalen in Anspruch zu nehmen.Maßgeblich sind insoweit die örtlichen Mietpreise, also vorliegend die Preise am Anmietort in Ratingen (PLZ-Bereich 408) (vgl. BGH, Urteile vom 11.03.2008, VI ZR 164/07, und vom 02.02.2010, VI ZR 7/09). 23 Vorliegend entsprach das beim Unfall beschädigte Fahrzeug des Zedenten der Mietwagengruppe 2. Angemietet hat er ein Ersatzfahrzeug der Mietwagengruppe 2. Im Hinblick auf die klassengleiche Anmietung muss sich der Zedent daher ersparte Eigenaufwendungen abziehen lassen. Insoweit lässt sich die Klägerin 10% des Grundmietpreises als ersparte Eigenaufwendungen anrechnen. Dieser Abschlag ist nach Auffassung des Gerichts zur Vorteilsausgleichung ausreichend bemessen. 24 Zu den erforderlichen Mietwagenkosten sind die Haftungsbefreiungs- bzw. Haftungsreduzierungskosten hinzuzurechnen. Die Kosten für eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung sind bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig, unabhängig davon, ob auch das beim Unfall beschädigte Fahrzeug teil- oder vollkaskoversichert war. Insoweit besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten daran, bei einer eventuellen Beschädigung des angemieteten Ersatzfahrzeugs nicht selbst für die Kosten aufkommen zu müssen. Vorliegend war zudem das durch den Unfall vom 00.00.0000 beschädigte Fahrzeug des Zedenten ebenfalls vollkaskoversichert. 25 Auf Grundlage der obigen Ausführungen berechnen sich die erforderlichen Mietwagenkosten auf der Grundlage des Normaltarifs zuzüglich Haftungsbefreiungskosten - aber ohne Berücksichtigung der weiteren Zusatzkosten (Zustellung/Abholung, Zweitfahrerin) und eines etwaigen pauschalen Aufschlags für unfallbedingten Mehraufwand - wie folgt: 26 Mietwagenkosten (2 x Wochenpauschale, PLZ: 408, Gruppe 2, Modus, brutto) € 1.242,00 Mietwagenkosten (2 x Tagespauschale, PLZ: 408, Gruppe 2, Modus, brutto) € 192,00 Zwischensumme: € 1.434,00 abzüglich 10% ersparter Eigenaufwendungen € 143,40 Zwischensumme: € 1.290,60 Haftungsbefreiungskosten (16 x € 12,-- brutto) € 320,00 Summe: € 1.610,60 von Klägerin in Rechnung gestellte Kosten: € 1.526,92 27 Da die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten bereits unter den oben errechneten erforderlichen Mietwagenkosten nach dem Normaltarif zuzüglich Haftungsbefreiungskosten liegen, kommt es auf die weitergehenden Fragen, ob ein pauschaler Aufschlag für die unfallbedingte Anmietung in Höhe von 20% der Mietwagenkosten oder die Kosten für Zustellung/Abholung des Ersatzfahrzeuges und für die Zweitfahrerin erforderlich waren, nicht an. 28 Auf die Mietwagenkosten hat die hinter der Beklagten stehende Versicherung vorprozessual lediglich € 633,-- gezahlt, so dass ein Differenzbetrag in Höhe von € 893,92 offen steht, von dem die Klägerin vorliegend lediglich € 872,13 geltend macht. 29 Die Klägerin kann von der Beklagten überdies auf die Klagesumme gemäß §§ 288, 286 BGB Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 16.07.2013 verlangen. Auf Grund der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der hinter der Beklagten stehenden Kfz-Haftpflichtversicherung befindet sich die Beklagte mit der Zahlung der Klageforderung spätestens seit diesem Zeitpunkt in Schuldnerverzug. 30 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 31 Streitwert : € 872,13 32 Rechtsbehelfsbelehrung: 33 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 34 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 35 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 36 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 37 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Krefeld zu begründen. 38 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Krefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 39 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.