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Urteil

12a C 120/14

Amtsgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKR:2015:0924.12A.C120.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit geleistet hat.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit geleistet hat. Tatbestand: Die Parteien streiten um Rückerstattungsansprüche aus einem Darlehensvertrag. Mit Datum vom 15.02.2006 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag als Verbraucherdarlehen über 106.000 EUR mit der Vertragsnummer #####/#### ab. Das Darlehen diente dem Erwerb eines Hausobjektes in Krefeld. Vorgesehen war eine zehnjährige Laufzeit des Vertrages. Im Herbst 2014 wurde der Darlehensvertrag beendet, weil die Kläger zu diesem Zeitpunkt das Objekt veräußert. Eine diesbezügliche Anfrage der Kläger beantwortete die Beklagte mit Schreiben vom 14.10.2014 Bl. 12 der Akten dahingehend, dass eine vorzeitige Vertragsbeendigung abhängig sei von einer sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung, die die Beklagte mit 4.569,82 EUR bezifferte. Diesem Schreiben beigefügt war eine Aufhebungsvereinbarung, aus der sich der zuvor genannte Betrag ergab. Mit Begleitschreiben vom 21.10.2014 Bl. 16 der Akten überreichten die Kläger die von ihnen persönlich unterschriebene Aufhebungsvereinbarung an die Beklagte und ließen sich den Erhalt durch die Beklagte bestätigen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2014 Bl. 17 der Akten forderten die Kläger die unter Vorbehalt gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurück. Zugleich vertraten die Kläger die Ansicht, dass die im Vertrag enthaltene Widerrufsbelehrung unzutreffend gewesen sei und deswegen das Widerrufsrecht nicht erloschen sei, weswegen sie den Darlehensvertrag widerrufen würden. Mit Schreiben vom 26.11.2014 Bl. 21 der Akten ist die Beklagte dem Widerruf entgegengetreten. Eine Rücküberweisung an die Kläger erfolgte lediglich hinsichtlich der bei Vertragsabschluss erhobenen Bearbeitungsgebühr nebst Zinsen. Die Kläger sind der Ansicht, die von der Beklagten bei Vertragsschluss erteilte Widerrufsbelehrung genüge nicht den zu stellenden Anforderungen. Wegen dieses Mangels habe eine Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Sie seien deswegen berechtigt gewesen mit dem anwaltlichen Schreiben aus November 2014 den Darlehensvertrag zu widerrufen. Angesichts dieses Widerrufs stünde der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu: Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4569,82 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.11.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 697,82 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Kläger seien zum Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung bei Vertragsbeginn nicht berechtigt. Im Hinblick darauf, dass der Darlehensvertrag bereits zuvor beendet gewesen sei, sei eine Rückabwicklung nicht mehr möglich gewesen. Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, die von ihr erteilte Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, führe dies allein nicht zu einem Rückzahlungsanspruch, denn es müssten noch weitere besondere Umstände hinzutreten, die für einen entsprechenden Anspruch streiten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Da es sich im vorliegenden Fall um ein so genanntes Präsenzgeschäft gehandelt habe, könne keine Irritationen über den Beginn der Widerrufsfrist eingetreten sein, weswegen diese weiteren Voraussetzungen nicht gegeben sein und der Anspruch der Kläger unbegründet sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst der damit überreichten Anlagen und Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nach Maßgabe der §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 S. 1,346 Abs. 1 BGB nicht zu. Entgegen der Ansicht der Kläger waren diese im November 2014 nicht mehr zum Widerruf der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen berechtigt. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass das Landgericht Krefeld mit Urteil vom 16.09.2015 Az. 2 O 93/15 die auch diesem Vertrag zu Grunde liegende Widerrufsbelehrung als fehlerhaft bewertet hat. Auf diesen Umstand kommt es für die Frage eines Anspruchs der Kläger jedoch nicht allein an. Das Gericht macht sich insoweit die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 27.03.2015 Az. I – 17 U 125/14, in dem aus geführt wird, dass weitere Umstände hinzutreten müssen, damit eine fehlende Deutlichkeit für ein Verhalten kausal wird und ein mögliches Widerrufsrecht begründet. Diese weiteren Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zunächst einmal ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall ein so genanntes Präsensgeschäft vorliegt, denn aufgrund der von den Klägern selbst zur Akte gereichten Vertragsunterlagen ist für das Gericht erkennbar, dass sämtliche Willenserklärungen, die zum seinerzeitigen Vertragsschluss geführt haben, er zeitgleich an einem Ort vorgenommen wurden. Von daher ist davon auszugehen, dass auch zu diesem Zeitpunkt die Vertragsunterlagen ausgehändigt wurden, jede andere Betrachtungsweise wäre lebensfremd und entspräche nicht dem üblichen Ablauf eines solchen Vertragsgeschäftes. Soweit sich die Kläger zum Vortrag der Beklagten mit Nichtwissen erklärt haben, ist diese Erklärung unzulässig, denn es handelt sich um einen Sachverhalt, der unmittelbar Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Kläger war, so dass diese sich zu diesem Sachverhalt nicht mit Nichtwissen erklären konnten, § 138 Abs. 4 ZPO. Bereits aufgrund dieser Situation fehlt es an der Möglichkeit einer Irritation darüber, wann eine Widerrufsfrist beginnt. Durch den Zusammenhang der Unterzeichnung und der Aushändigung der Vertragsunterlagen, steht für jede Vertragspartei unzweifelhaft fest, dass die Widerrufsfrist mit der Aushändigung und damit dem Tag des Vertragsschlusses beginnt. Zutreffend hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass Zweifel nur dann in Betracht kommen können, wenn diese Zeitpunkte auseinanderfallen. Dies galt insbesondere in dem in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zitierten Fall des Bundesgerichtshofs, bei dem durch im Vorfeld übersandte Unterlagen Zweifel hinsichtlich des Fristbeginns eingetreten sind. Im vorliegenden Fall fehlt es an vergleichbaren Umständen, die zu Zweifeln führen können. Den Klägern ist aber auch im Hinblick auf § 242 BGB ein Berufen auf den von ihnen erklärten Widerruf verwehrt, denn die Kläger haben mit der Beklagten eine Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen und damit den ursprünglich bestehenden Vertrag beendet. Ein Widerruf der seinerzeitigen Vertragserklärung war nach Aufhebung des Vertrages nicht mehr möglich, denn die Kläger setzen sich mit diesem Verhalten in Widerspruch zu ihrem vorherigen Handeln, nämlich der Beendigung durch eine Aufhebungsvereinbarung. Zum Zeitpunkt der Aufhebung wäre es den Klägern ohne weiteres möglich gewesen einen Widerruf zu erklären, alle Umstände, die nach Ansicht der Kläger dafür sprachen, waren bekannt und konnten von diesen bei ihren Erklärungen abgewogen und berücksichtigt werden. Die Kläger hatten sich aber zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits von der Durchführung des Vertrages gelöst, so dass kein Raum mehr für den späteren Widerruf der Vertragserklärung bestand. Soweit die Kläger auf eine Entscheidung des Landgerichts Krefeld verweisen, die die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung als fehlerhaft ansieht, verfängt diese Argumentation nicht, denn der dort entschiedene Fall behandelte einen noch laufenden Darlehensvertrag und ist deswegen mit der Situation des hier bereits aufgehobenen Vertrages nicht vergleichbar. In der dortigen Situation hatte sich die klagende Partei nicht durch eine einvernehmliche Handlung zuvor von dem Vertrag gelöst, so dass in dieser Situation ein Widerruf noch möglich war. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 4.569,82 EUR festgesetzt.