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Urteil

3 C 523/11

Amtsgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKR:2017:0110.3C523.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Zahlung des Kaufpreises für ein Fotokopiersystemgerät. Die Klägerin veräußerte an die Beklagte mit Kaufvertrag vom 22.11.2010 ein gebrauchtes, aber generalüberholtes („refurbished System“) Fotokopiersystem Canon IRC 2620N mit Zubehör zu einem Kaufpreis von 2.000,00 € netto. Die Klägerin vertreibt in Deutschland Kopiergeräte der Marke Canon. Die Beklagte ist ein Trockenbauunternehmen. Bei Abschluss des Kaufvertrages schlossen die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung, wonach bei Kaufleuten beide Parteien den Geschäftssitz der Klägerin in Krefeld als Gerichtsstand vereinbarten. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Regelung wird auf den Vertrag (Bl. 6 und 7 GA) sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 5 GA) Bezug genommen. Ferner vereinbarten die Parteien bezüglich des Fotokopiersystems einen Servicevertrag. Am 06.12.2010 lieferte die Klägerin das Fotokopiersystem. Mit Rechnung vom 07.12.2010 stellte die Klägerin der Beklagten für das Fotokopiersystem eine Rechnung in Höhe von 2.380,00 €. Eine Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgte bisher nicht. Mit E-Mail vom 13.01.2011 teilte die Zeugin C2 (jetzt C2) mit, dass bei Einzug von Originaldokumenten diese durch das Gerät zerrissen würden. In der Folgezeit wurden jedenfalls am 25.01.2011 und am 14.03.2011 Technikertermine seitens der Klägerin bei der Beklagten durchgeführt. Mit Schreiben vom 17.03.2011 erklärte die Klägerin keine weiteren Technikereinsätze bis zur Zahlung der Kaufpreisforderung durchzuführen. Sodann erklärte die Beklagte, von dem Kaufvertrag zurückzutreten, da weiterhin Dokumente durch das Fotokopiersystem zerrissen würden. Die Klägerin behauptet, dass der Defekt am Originaleinzug bereits am 10.01.0211 durch die Zeugen C3 und X1 beseitigt worden sei. Auch bei Überprüfungen am 17.01.2011 und 25.01.2011 habe das Gerät einwandfrei funktioniert. Vorsorglich sei am 14.03.2011 der Einzug ausgetauscht worden. Auch danach habe das Gerät einwandfrei funktioniert. Die im Orttermin vorgefundene Funktionsstörung bei dem Papiereinzug liege an einer Durchbiegung der Traverse, die durch die Beklagte durch äußere Einwirkung verursacht sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei den Technikereinsätzen nach dem 10.01.2011 um Serviceeinsätze gehandelt habe. Die Klägerin meint, dass die Beklagte gegen ihre Rügeobliegenheit verstoßen habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.380,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2011 sowie 13,50 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass das Gerät von Anfang an und auch weiterhin defekt sei, da es beim Einzug Originaldokumente zerreiße und daher für die Beklagte unbrauchbar sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachten gemäß Beweisbeschluss vom 06.08.2012 (Bl. 43 GA), durch Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 27.08.2013 (Bl. 181 GA), Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 20.10.2014 und vom 08.01.2015, durch Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 02.03.2016 (Bl. 357 f. GA) und durch Vernehmung der Zeugen Bergmann, C2 (jetzt C2) und X gemäß Beweisbeschluss vom 06.10.2016. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen L1 vom 08.03.2013 (Bl. 76 f. GA), die mündliche Anhörung des Sachverständigen am 17.06.2013 (Bl. 127 R f. GA), das schriftliche Ergänzungsgutachten des Sachverständigen L1 vom 08.01.2014 (Bl. 195 f. GA), die mündlichen Anhörung des Sachverständigen L1 am 20.10.2014 (Bl. 273 f. GA), das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 17.08.2015 (Bl. 318 f. GA), das schriftliche Ergänzungsgutachten des Sachverständigen L1 vom 02.05.2016 (Bl. 382 f. GA) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2016 verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. En t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Ausweislich der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung ist das Amtsgericht Krefeld gemäß § 38 Abs. 1 ZPO zuständig. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für ein Fotokopiersystem aus § 433 Abs. 2 BGB, da der Kaufvertrag sich durch wirksame Rücktrittserklärung der Beklagten in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, §§ 433 Abs. 2, 434 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB. Voraussetzung eines wirksamen Rücktritts ist, dass der Rücktritt nicht ausgeschlossen ist, ein Rücktrittsgrund vorliegt und eine Rücktrittserklärung vorliegt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 1. Der Rücktritt der Beklagten vom Kaufvertrag war bereits nicht wegen Verstoßes gegen die Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB unwirksam. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die erstmalige schriftliche Anzeige des Fehlers des Gerätes am 13.01.2011 unverzüglich war, denn die Klägerin kann sich jedenfalls gemäß § 242 BGB nicht auf eine Verletzung der Rügeobliegenheit berufen. Grundsätzlich ist es dem Verkäufer verwehrt, sich bei bereits erfolgter Nachlieferung oder Nachbesserung auf den Verspätungseinwand zu berufen (Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 36. Auflage, § 377, Rn.: 46; BGH, Urteil vom 27. Januar 1990, Az.: VIII ZR 72/89, Rn.: 35). Vorliegend hat die Klägerin unstreitig am 10.01.2011, 18.01.2011, 25.01.2011 und 14.03.2011 Arbeiten und Nachbesserungen an dem streitgegenständlichen Fotokopiersystem ausgeführt. Dabei hat sie sogar einzelne Teile ausgetauscht. Soweit die Klägerin meint, dass es sich um Servicearbeiten auf Grund des abgeschlossenen Servicevertrags gehandelt habe, ist dies schon widersprüchlich zu ihrem eigenen Vortrag. Denn insoweit hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.02.2012 ausgeführt: „Es ist zutreffend, dass zunächst im Januar 2011 ein Defekt an dem Originaleinzug aufgetreten war. Dieser Fehler ist allerdings bereits am 10.01.2011 durch die Zeugen C und X beseitigt worden.“ Im Übrigen sind die Technikereinsätze nach den Grundsätzen des objektiven Empfängerhorizontes auszulegen. Danach konnten diese Einsätze lediglich als Nachbesserungsversuche verstanden werden. Denn Grund der Einsätze war jeweils eine vorangegangene Mängelanzeige. Auch sagten die Zeugen X und C3 aus, dass sie Einsätze an dem Gerät hatten, da es nach Meldung des Kunden Probleme mit dem Einzug gegeben habe. Zwar lebt die Rügeobliegenheit nach einer durchgeführten Nachbesserung erneut auf. Jedoch hat die Klägerin durch die endgültige Weigerung mit Schreiben vom 17.11.2011, weitere Technikereinsätze vor Zahlung des Kaufpreises durchzuführen, zum Ausdruck gebracht, dass sie eine weitere Mängelbeseitigung ablehne, so dass die Beklagte auch nicht mehr gehalten war, den weiterhin bestehenden Defekt zu Rügen. 2. Der Rücktritt ist auch nicht durch die Regelung in Ziffer 8.3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ausgeschlossen. Unter Ziffer 8.3 Satz 2 ist geregelt, dass bei gebrauchten Geräten Mängelrechte ausgeschlossen sind. Diese Klausel ist jedoch dahingehen auszulegen, dass bei gebrauchten, aber „refurbished“ Geräten, diese sich jedenfalls für die übliche Verwendung eignen. Denn insoweit stehen „reburbished“ Geräte, was ihre Funktionstauglichkeit angeht, Neugeräten gleich, da sie generalüberholt worden sind. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass bei „refurbished“ Geräten oft nur die äußere Hülle einem gebrauchten Gerät entspricht, wichtige Elektronikteile jedoch neu sind. Ferner sind nach dem Wortlaut bereits generalüberholte Geräte nicht zwingend gebrauchte Geräte. Denn insoweit können auch Überproduktionen, die ggf. längere Zeit im Lager standen als generalüberholte Geräte veräußert werden. Im Übrigen ist die Klausel im Gesamtkontext zu verstehen. Die Klausel ist Teil der Regelungen über Rügeobliegenheiten und Mängelhaftung. So ist zunächst unter Ziffer 8.1 die Rügeverpflichtung gemäß § 377 HGB geregelt. Unter Ziffer 8.2 ist geregelt, dass Mängel, die bei Gefahrübergang vorlagen, auf Kosten und nach Ermessen der Klägerin nachzubessern sind. Unter Ziffer 8.3 S. 2 ist eine Verjährungsfrist von 12 Monaten angegeben. Da die Regelung Ziffer 8.3 im Zusammenhang mit der Rügeobliegenheit steht ist davon auszugehen, dass jedenfalls bei generalüberholten Geräten kein Mängelausschluss erfolgen sollte. Auch der Sinn und Zweck, des Verkaufes von generalüberholten Geräten, spricht gegen einen generellen Mängelausschluss. Denn Ziel der Veräußerung von generalüberholten Geräten ist es, voll funktionsfähige Geräte, zu einem höheren Preis als gebrauchte nicht kontrollierte Geräte zu verkaufen. Insoweit ist auch das Risiko des Verkäufers bei dem Verkauf von generalüberholten Geräten deutlich geringer, als bei dem Verkauf von gebrauchten, aber nicht generalüberholten Geräten. Denn bei nicht generalüberholten Geräten, weiß der Veräußerer letztlich nicht, in welchem Zustand sich die Elektronik etc. befindet, wohingegen ihm dies bei generalüberholten Geräten bekannt ist. 3. Die Beklagte konnte auch beweisen, dass ein Mangel des Fotokopiersystems bereits bei Gefahrübergang im Dezember 2010 vorlag und trotz Nachbesserungsversuchen der Klägerin weiterhin vorliegt, §§ 434 Abs. 1 S. 1, 446 Abs. 1 BGB. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihrer Beweislast genügt, wenn sie nachweist, dass die Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind und der anfänglich gerügte Mangel weiterhin vorhanden ist. Anders ist dies nur dann, wenn das erneute Auftreten des Mangelsymptoms möglicherweise auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch die Beklagte auftritt (BGH, Urteil vom 9. März 2011, Az.: VIII ZR 266/09, Rn.: 11). Vorliegend hat der Sachverständige L1 bei den Ortsterminen festgestellt, dass bei Einlage von Papier - selbst bei 90 g Papier was noch unbenutzt war – es zu Falscheinzügen kam (Doppeleinzug), das Papier sich staute und teilweise auch beschädigt war (vgl. Sachverständigengutachten vom 08.03.2013, Bl. 80 GA). Diese Feststellungen des Sachverständigen stehen im Einklang mit der Schilderung der Zeugin C2, die aussagte, dass das Gerät bereits zu Beginn Probleme mit dem Einzug gehabt habe. Es sei zu Papierstau gekommen, und Originale seien zerrissen und beschädigt worden. Die Aussage der Zeugin ist auch belastbar. Die Zeugin schildert nachvollziehbar ihre Bekundungen. Erinnerungslücken räumt die Zeugin freimütig ein. Belastungstendenzen können nicht festgestellt werden. Damit steht jedenfalls fest, dass im Zeitpunkt des Ortstermins der Fotokopierer nicht ordnungsgemäß funktionierte. Dies stellt einen Mangel des Fotokopiersystems dar. Als Ursache des fehlerhaften Kopierens hat der Sachverständige einen Bedienungsfehler ausschließen können. Vielmehr hat der Sachverständige die Ursache des fehlerhaften Einzugs an einer Feder festgestellt, die im Bereich der Transportaufnahme eingehängt ist. Durch die Reibung der Feder an der angerenzenden Seitenwand wird die ausgleichende Wirkung des federnden Andrucks des Transportbandes behindert. Insoweit hat der Sachverständige auch nachvollziehbar dargelegt, dass eine Falschbenutzung in der Form, dass die Traverse verbogen wird durch ein Ereignis von außen, z.B. das Abstellen eines schweren Gegenstandes auf dem Fotokopiersystem, ausgeschlossen werden kann. Denn sollte dies der Fall gewesen sein, so wären äußere Beschädigungen zu erwarten. Anhaltspunkte für eine unsachgemäße Einwirkung auf das Fotokopiersystem, wodurch die Traverse um 5 mm abgesackt wäre, konnte der Sachverständige nicht feststellen. Derartige Beschädigungen wären jedoch zu erwarten gewesen. Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und schlüssig. Be- oder Entlastungstendenzen können nicht festgestellt werden. Der Sachverständige ist auch hinreichend qualifiziert. Insoweit handelt es sich um einen von der IHK Düsseldorf bestellten Sachverständigen für das Informationshandwerk, insbesondere für den Fachbereich des Büroinformationstechnikers. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung an. Der Mangel des fehlerhaften Einzugs lag auch bereits bei Gefahrübergang vor. Dies steht aufgrund des Zeugnisses C2 fest. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei Auftretens eines Mangelsymptoms kurz nach Übergabe kein Zweifel daran besteht, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag (BGH, Urteil vom 09.03.2011, s.o.). Der Sachverständige konnte letztlich, da die Klägerin Arbeiten an dem streitgegenständlichen Gerät ausgeführt hat, nicht feststellen, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang bzw. in einem Zeitpunkt vor seiner Begutachtung vorgelegen hat. Allerdings hat die Zeugin C2 ausgesagt, dass das Gerät bereits zu Beginn Probleme mit dem Einzug gehabt habe. Es sei zu Papierstau gekommen, und Originale seien zerrissen und beschädigt worden. Diese Feststellungen habe sie bereits kurz nach der Lieferung des Gerätes festgestellt. Dabei könne sie auf Grund des Zeitablaufs bis zum Vernehmungstermin jetzt jedenfalls nicht mehr sagen, ob sie die Probleme mit dem Kopierer noch am Liefertag oder an dem Tag danach feststellte. Sie habe dann mehrfach versucht mit dem Gerät zu kopieren. Das sei jedoch über den Einzug nicht möglich gewesen. Vielmehr habe sie die Dokumente einzeln auf die Glasscheibe auflegen müssen, um zu kopieren. Kurz nach den Technikereinsätzen habe das Gerät funktioniert. Später stellten sich jedoch dieselben Probleme wieder ein. Die Aussage der Zeugin ist detailreich. Belastungstendenzen können nicht festgestellt werden. Auch gibt die Zeugin offen zu, woran sie sich noch erinnern kann und woran nicht. Das Gericht hat den Eindruck, dass die Zeugin sehr bemüht ist, nur das wiederzugeben, woran sie sich noch konkret erinnern kann. Die Aussage der Zeugin C2 steht auch nicht im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen X und C3. Der Zeuge C3 sagte zunächst aus, dass er sich nur an einen Termin mit dem Zeugen X vor Ort erinnern könne. Bei diesem Termin hätten sie keine Probleme mit dem Einzug festgestellt, gleichwohl das Innenleben des Kopierers ausgetauscht. Der Zeuge X sagte aus, dass er bei zwei Terminen vor Ort keinen Fehler habe feststellen können. Angaben zu der Funktionsfähigkeit des Kopiersystems bei Lieferung können die Zeugen nicht machen. Auffallend ist jedoch, dass der Mangel, genau wie ihn die Zeugin C2 schilderte, unverzüglich bei dem Orttermin mit dem Gutachter aufgetreten ist. Gleichwohl soll dieser Mangel nicht bei zwei Technikereinsätzen aufgefallen sein. II. Mangels Hauptsacheanspruchs hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung der Zinsen und vorgerichtlichen Kosten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 i.V.m. 709 S. 2 ZPO. Streitwert: 2.380,00 €