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Urteil

11 C 319/16

Amtsgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKR:2017:0509.11C319.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte über den bereits gezahlten Betrag hinaus einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB, § 115 VVG, § 398 BGB. 1. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall zählen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, juris). Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris). Im Übrigen bleibt es dem Schädiger unbenommen, darzulegen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 S. 1 2. Fall BGB) verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris). In Bezug auf Gutachterkosten genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des ex ante zu bemessenden Betrags i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VIZR 357/13, juris). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie jedoch nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13, juris). Grundlage hierfür bildet die BVSK-Honorarbefragung 2015. Diese stellt eine taugliche Schätzgrundlage dar (so auch LG Krefeld zur BVSK-Honorarbefragung 2013, Urt. v. 10.12.2015, 3 S 21/15). Das mit Rechnung vom 01.07.2016 abgerechnete Honorar in Höhe von 350,- Euro netto ist danach nicht zu beanstanden. Das Grundhonorar bemisst sich an der Schadenshöhe. Zugrunde zu legen sind Reparaturkosten netto zuzüglich einer merkantilen Wertminderung bzw. im Totalschadensfall der Wiederbeschaffungswert brutto. Die Reparaturkosten netto des beschädigten Fahrzeugs betrugen unstreitig 1.739,85 Euro; eine merkantile Wertminderung gab es nicht. Unter Zugrundelegung dieses Wertes bewegt sich die übliche Vergütung nach HB V Korridor zwischen 341,- Euro und 376,- Euro netto. Das vom Sachverständigen berechnete Honorar in Höhe von 350,- Euro bewegt sich damit innerhalb dieses Korridors und ist damit als angemessen einzustufen. Die Kosten für acht Lichtbilder à 0,75 Euro (mithin 6,- Euro) und die in Ansatz gebrachten Fahrtkosten in Höhe von 11 km à 0,62 (mithin 6,82) Euro netto sind unter Zugrundelegung der BVSK-Honorarbefragung 2015 ebenfalls nicht zu beanstanden, sondern als vergleichsweise niedrig einzuordnen. Soweit der Kläger für Auslagen und Nebenkosten 35,00 Euro ansetzt, ist die bei einer Gesamtbetrachtung ebenfalls nicht als überhöht einzuordnen. Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass unter Zugrundelegung der BVSK-Honorarbefragung 2015 allein für Porto- und Telefonkosten - das Gericht zählt dabei sämtliche Telekommunikationskosten dazu, also auch Kosten für einen Internetanschluss - 15,00 Euro als angemessen anzusetzen sind. Somit verbleiben für Schreib- und Kopierkosten noch 20,00 Euro, was angesichts eines Gutachtens von 23 Seiten, Schreibkosten in Höhe von 1,80 Euro pro Seite und Kopierkosten von 0,50 Euro pro Seite (jeweils nach den Vorgaben der BVSK-Honorarbefragung 2015) als sehr moderat einzuordnen und daher nicht zu beanstanden ist. Der Sachverständige ist berechtigt, die Mehrwertsteuer gesondert zu berechnen, da es laut BVSK-Honorarbefragung 2015 sowohl bei den Angaben des Grundhonorars als auch der Nebenkosten um Nettopreise handelt (vgl. auch LG Krefeld, Urt. v. 10.12.2015, 3 S 21/15). 2. Der Kläger ist aufgrund der vorgelegten Abtretungsurkunde (Bl. 30 d. GA) aktivlegitimiert. Insbesondere ist die Abretungserklärung hinreichend bestimmt. Es liegt auch kein Verstoß gegen die Regelungen des RDG vor. Die Geltendmachung der Sachverständigenkosten im Rahmen eines Verkehrsunfallschadens durch den Sachverständigen selbst aus abgetretenem Recht ist in Fällen, in denen die grundsätzliche Haftung unstreitig ist, eine gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistung (BGH, Urt. v. 05.03.2013, VI ZR 245/11 für Mietwagenkosten). 3. Der Kläger hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte, von den vorgerichtlichen Anwaltskosten, deren Berechnung beanstandungsfrei vorgetragen worden ist, freigestellt zu werden. Es handelt sich um ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten, §§ 249, 280, 286 BGB. 4. Die Entscheidung hinsichtlich der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Prozesszinsen, die der Kläger von der Beklagten verlangen kann, folgt aus §§ 286, 291, 288 BGB. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 21,44 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Krefeld zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Krefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.