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Urteil

11 C 475/15

Amtsgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKR:2017:0804.11C475.15.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.741,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 331,37 EUR seit dem 31.05.2014 und aus 3.410,30 Euro seit dem 28.02.2015 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.741,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 331,37 EUR seit dem 31.05.2014 und aus 3.410,30 Euro seit dem 28.02.2015 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Abschrift Tatbestand: Die Klägerin verlangt die Bezahlung von Strom- und Gaslieferungen. Die Klägerin ist das örtliche Energieversorgungsunternehmen für das Gebiet der Stadt Krefeld. Im Zeitraum 1. November 2013 bis 30. November 2014 belieferte die Klägerin die Verbrauchsstelle unter der Anschrift B-Straße in Krefeld mit Elektrizität und Erdgas. Der Beklagte war im streitgegenständlichen Zeitpunkt Mieter der streitgegenständlichen Immobilie, die Herrn M gehörte. Über die Tatsache, dass der Beklagte der neue Mieter ist, setzte der Eigentümer die Klägerin mit Schreiben vom 11. November 2013 unter Angabe der Zählerstände in Kenntnis. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 übermittelte die Klägerin eine an den Beklagten adressierte Vertragsbestätigung über die Belieferung mit Strom und Gas an die Adresse B-Straße. Mit Rechnung vom 8. Mai 2014 stellte die Klägerin dem Beklagten für die erbrachten Leistungen bis zum 9. Januar 2014 331,37 EUR in Rechnung. Mit Rechnung vom 10. Februar 2015 stellte sie dem Beklagten für die erbrachten Leistungen bis zum 30. November 2014 3.410,30 EUR in Rechnung. Beide Rechnungen wurden ebenfalls an die Adresse B-Straße geschickt. Der Beklagte erbrachte wieder Abschlagszahlungen, noch zahlte er auf die Endabrechnung an. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.741,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 331,37 EUR seit dem 31.05.2014 und aus 3.410,30 Euro seit dem 28.02.2015 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, er sei nicht passiv legitimiert, da zwischen ihm und der Klägerin kein Vertrag zustande gekommen sei. Er behauptet, die streitgegenständliche Wohnung an mehrere Personen für unterschiedliche Zeiträume untervermietet zu haben. Darüber habe er die Klägerin auch informiert. Durch die Entnahme von Strom und Erdgas seien diese die Vertragspartner der Klägerin geworden, weshalb die Klägerin sich an diese Personen halten müsse. Das Gericht hat den Beklagten informatorisch angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen und auf die Protokolle zu den Sitzungen vom 22. November 2016 und 30. Juni 2017 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. 1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Hauptanspruch aus den zwischen den Parteien geschlossenen Energieversorgungsverträgen zu. Beide Verträge wurden durch die tatsächliche Entnahme von Elektrizität und Gas aus dem Versorgungsnetz der Klägerin, mithin durch die konkludente Annahme der entsprechenden Realofferte geschlossen. Die tatsächliche Entnahme im von der Klägerin vorgetragenen Umfang ist dabei unstreitig. a. Soweit der Beklagte behauptet, die Entnahme sei durch seine Untermieter vorgenommen worden, weshalb diese in rechtlicher Hinsicht Vertragspartner der Klägerin geworden seien, so ist der Beklagte für diese von der Klägerin bestrittene Behauptung beweisfällig geblieben. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, zumindest die konkreten Zeiträume der Untervermietung vorzutragen und durch Vorlage der entsprechenden Untermietverträge zu belegen. Die Beklagte hat auch keinen Beweis für seine Behauptung angeboten. b. Selbst wenn man der Behauptung des Beklagten folgen wollte, es habe eine Untervermietung stattgefunden, so stünde der Klägerin dennoch gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung im tenorierten Umfang zu. aa. Denn die Realofferte der Klägerin richtete sich nicht an die Untermieter des Beklagten, sondern an den Beklagten als Hauptmieter selbst. In dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot in Form einer so genannten Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistung den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst. (BGH, Urteil vom 26. Januar 2005, Az. VIII ZR 1/04). Nach Ansicht des Gerichts kann - jedenfalls bei nur kurzfristigen Untervermietungen - als Entnehmender im Sinne von § 2 Abs. 2 AVBEltV bzw. § 2 Abs. 2 StromGVV aber nur der Hauptmieter der Wohnung zu betrachten sein. Nur dieser tritt nach außen in Erscheinung und wird dem Energieversorger bekannt. Da die Stromentnahme nach den oben dargestellten und in den Verordnungen zur Energieversorgung kodifizierten Rechtsgrundsätzen zu einem Vertragsschluss führt, sind die Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen jedenfalls sinngemäß anzuwenden. Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 133 Rn. 9 m.w.N.). Nach der Verkehrssitte muss aber der Energieversorger, wenn ihm nichts anderes bekannt ist, davon ausgehen, dass der Strom vom Mieter der Wohnung entnommen wird. Zudem ist der Mieter derjenige, der die Sachherrschaft über die Wohnung ausübt und darüber entscheidet, wer sich in der Wohnung aufhalten darf und wer nicht. Das erkennende Gericht folgt damit der Auffassung des AG Halle (Saale) (Urteil vom 08. November 2007 – 93 C #####/#### –, Rn. 14, juris), welches weiter zutreffend ausführt: "Dieses Ergebnis ist auch angemessen, weil es den Interessenslagen der Beteiligten gerecht wird. Der Energieversorger kann gar nicht wissen, wer die Wohnung tatsächlich nutzt oder Strom entnimmt, ihm ist nur der Mieter bekannt. An niemand anderen als den Mieter kann er sich halten. Der Mieter aber, der die Wohnung nicht selber nutzt, hat es in der Hand, dem Energieversorger mitzuteilen, wer tatsächlich (z. B. als Untermieter) die Wohnung nutzt. Auf diese Weise kann der Mieter, wenn er dem Energieversorger den tatsächlich Strom Entnehmenden mitteilt, ohne weiteres seiner Zahlungspflicht entgehen. [...] Nur die vorliegend vertretene Rechtsansicht führt zur praktikablen Ergebnissen. Wenn man nicht auf den Mieter, sondern den tatsächlichen Nutzer der Wohnung abstellt, wüssten die Energieversorger, solange kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist, überhaupt nicht, wer ihr Vertragspartner ist. Endlose Rechtsstreitigkeiten und schwierige Beweisaufnahmen über die tatsächliche Nutzung von Wohnungen wäre die Folge." Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nach seinen eigenen Ausführungen die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 5. November 2014 über die Existenz von Untermietern informiert. Eine konkrete frühere Benachrichtigung der Klägerin hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Er hat in seiner informatorischen Anhörung lediglich angegeben, den Eigentümer der Wohnung jeweils informiert zu haben. Dies ist jedoch unbeachtlich. bb. Ob auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung der Entgelte für die vorgenommene Versorgung mit Strom und Gas zu bestünde, kann somit dahinstehen. Es muss daher nicht entschieden werden, ob der Beklagte in seiner Eigenschaft als Mieter der streitgegenständlichen Wohnung, die durch die Klägerin versorgt wird, verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin über jede Untervermietung unverzüglich unter Angabe des jeweiligen Untermieters sowie der maßgeblichen Zähler stände zu informieren, damit es der Klägerin ermöglicht wird, ihre Ansprüche gegen die jeweiligen Untermieter geltend zu machen. An dieser Stelle sei erwähnt, dass genau dies der Eigentümer der Wohnung, Herrn M, mit seinem Schreiben vom 11. November 2013 hinsichtlich der Anmietung durch den Beklagten getan hat. Dadurch, dass der Beklagte eine solche unverzügliche Benachrichtigung der Klägerin unterlassen hat, hat er es ihr nicht nur unmöglich gemacht, die Untermieter Zeit ein Anspruch zu nehmen. Vielmehr ist eine nachträgliche Inanspruchnahme der vermeintlichen Untermieter faktisch unmöglich, da der Aufenthalt dieser Personen mit südosteuropäischer Staatsangehörigkeit den Parteien unbekannt ist und sich auch erfahrungsgemäß nicht mehr ermitteln lässt. Zudem hat der Beklagte auf diese Weise dafür gesorgt, dass weder die Vertragsbestätigung noch die Rechnungen ordnungsgemäß zu gehen konnten. Denn alle Mitteilungen der Klägerin waren an den Beklagten unter der Adresse B-Straße gerichtet, wo der Beklagte aber nicht wohnhaft gewesen sein will. Ein Zugang der Rechnungen an die vermeintlichen Untervermieter war ebenfalls nicht möglich, da die Rechnungen nicht an sie gerichtet waren. 2. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Absatz ein S. 1 BGB. Eine Mahnung war gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, da die Klägerin in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 1 StromGVV sowie § 27 AVBEltV einen Fälligkeitszeitpunkt bestimmt hat. Soweit der Beklagte vorträgt, die Rechnungen seien ihm nicht zugegangen, so geht das Gericht hier von einer Zugangsvereitelung aus. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, die Klägerin darüber zu informieren, dass er trotz seiner Eigenschaft als Hauptmieter der Wohnung dort postalisch nicht erreichbar ist. Er muss sich daher in rechtlicher Hinsicht so behandeln lassen, als seien ihm die Rechnungen zugegangen, so dass Fälligkeitsbestimmungen wirksam waren und der Zinsanspruch wie tenoriert besteht. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 3.741,67 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Krefeld zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Krefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.