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Beschluss

113 M 338/22

Amtsgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKR:2022:0811.113M338.22.00
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Tenor

Auf die Erinnerung des Gläubigers wird die Gerichtsvollzieherin A (DR II 000/00) angewiesen,den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 00./00./00.00.0000 (Buchungs-Nummer 00000000/00000, Vertragsgegenstand 000000000000) nicht mit der Begründung abzulehnen, dass dem elektronisch übermittelten Vollstreckungsauftrag die qualifizierte elektronische Signatur fehle.

Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung des Gläubigers wird die Gerichtsvollzieherin A (DR II 000/00) angewiesen,den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 00./00./00.00.0000 (Buchungs-Nummer 00000000/00000, Vertragsgegenstand 000000000000) nicht mit der Begründung abzulehnen, dass dem elektronisch übermittelten Vollstreckungsauftrag die qualifizierte elektronische Signatur fehle. Gründe: I. Der Gläubiger, ein Landkreis, betrieb die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerpartei und beauftragte dazu – über die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge bei dem AG Krefeld – die aus dem Tenor ersichtliche Gerichtsvollzieherin. Der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 02.05.2022 war ohne Verwendung des Formulars „Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin“ in freiem Fließtext formuliert und lautete „… übersende ich Ihnen den beiliegenden Beschluss gem. § 758a ZPO mit der Bitte nach den Maßgaben dieses Beschlusses den Betrag gemäß Forderungsaufstellung zu vollstrecken“. Der Vollstreckungsauftrag war mit einer eingescannten handschriftlichen Unterschrift versehen und wurde auf elektronischem Weg aus einem besonderen Behördenpostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur am 05.05.2022 an das AG Krefeld übermittelt. Als Scankopien wurden auf diesem Weg mitübermittelt ein Unzeitbeschluss vom 20.04.2022 (Az. 115 M 79/22) und ein Haftbefehl vom 26.01.2021 (Az. 115 M 56/21), beide ausgestellt vom Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Krefeld, sowie ein Bußgeldbescheid des Gläubigers nebst Zustellungsurkunde. In Papierform übersandte der Gläubiger mit Schreiben vom 05.05.2022 den Vollstreckungsauftrag vom 02.05.2022 mit Originalunterschrift sowie die Originale bzw. vollstreckbaren Ausfertigungen des Unzeitbeschlusses und des Haftbefehls und Kopien von Bußgeldbescheid und Zustellungsurkunde. Auf Nachfrage der Gerichtsvollzieherin teilte der Gläubiger mit Schreiben vom 09.05.2022 klarstellend mit, es werde beantragt, „die Forderung einzuziehen oder den Schuldner zum Zwecke der Abnahme der Vermögensauskunft zu verhaften“. Dieses Schreiben vom 09.05.2022 wiederum war mit einer eingescannten handschriftlichen Unterschrift versehen und wurde auf elektronischem Weg aus einem besonderen Behördenpostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur am 10.05.2022 an das AG Krefeld übermittelt. Die Gerichtsvollzieherin lehnte die Durchführung des Auftrages mit der Begründung ab, es sei eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung. II. Die gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung ist begründet. Die Gerichtsvollzieherin ist anzuweisen, den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers nicht mit der Begründung abzulehnen, dass dem elektronisch übermittelten Vollstreckungsauftrag die qualifizierte elektronische Signatur fehle. Die Ablehnung des Vollstreckungsauftrags mit der von der Gerichtsvollzieherin angeführten Begründung war unberechtigt. Denn der Vollstreckungsauftrag genügt den Formvorschriften. Insbesondere ist eine qualifizierte elektronische Signatur nicht erforderlich. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der formgerechten Übermittlung einerseits und der Einhaltung sonstiger Formvorschriften, die für das zu übermittelnde Schriftstück gelten, andererseits. (Insoweit zutreffend AG Wuppertal, Beschluss vom 11.7.2022 – 43 M 1395/22, BeckRS 2022, 17212 Rn. 11, beck-online, wenngleich den vom AG Wuppertal daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht ohne Weiteres zuzustimmen ist.) 1. Aufgrund der seit dem 01.01.2022 u.a. für Behörden geltenden Pflicht zur elektronischen Einreichung hatte die Übermittlung des Vollstreckungsauftrages der Gläubigerin an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle auf elektronischem Weg zu erfolgen, §§ 753 Abs. 4, 130d ZPO. Darüber besteht zwischen Gläubiger und Gerichtsvollzieherin auch Einigkeit. Das Gesetz, hier namentlich §§ 753 Abs. 4, 130a Abs. 3 ZPO, sieht für die elektronische Einreichung alternativ zwei Möglichkeiten vor: Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (vgl. Wortlaut des § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO in der Fassung vom 5.10.2021). Vorliegend erfolgte die Einreichung des Vollstreckungsauftrages gemäß der zweiten Alternative, nämlich auf einem sicheren Übermittlungsweg. Denn die Übermittlung aus einem besonderen Behördenpostfach an die elektronische Poststelle des Gerichts ist ein solcher sicherer Übermittlungsweg, § 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ZPO, und die verfassende Person hat den Vollstreckungsauftrag auch (einfach) signiert, indem sie am Ende des Vollstreckungsauftrages namentlich benannt ist, und zwar sowohl in elektronischen Buchstaben als auch als eingescannte Unterschrift. Die für die elektronische Übermittlung geltende Form ist damit eingehalten. (Vgl. hierzu D. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 754a ZPO (Stand: 03.05.2022), Rn. 25.2: „Immer wieder übersehen wird (siehe aktuell Weber in: Hasselblatt/Sternal, Beck'sches Formularbuch Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021, G. 8. Anm. 3), dass auch beim elektronischen Zwangsvollstreckungsverfahren beide Wege des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO gleichermaßen zur Verfügung stehen, also neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch die einfache Signatur in Kombination mit der Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg.“) 2. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob für den Vollstreckungsauftrag als solchen – unabhängig von der Übermittlungsform – weitere Formvorschriften gelten und vorliegend eingehalten wurden. Dies ist gemäß § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG NRW dann der Fall, wenn „der Vollstreckungsauftrag mit einem Antrag auf Erzwingungshaft verbunden“ wird. Dann „ist er zu unterschreiben oder mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen“ (vgl. Wortlaut des § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG NRW). Anders als in den drei mit Beschlüssen vom 09.08.2022 des Amtsgerichts Krefeld entschiedenen Fällen (115 M 750/22, 115 M 1209/22 und 117 M 742/22) geht es in dem vorliegenden Erinnerungsverfahren 113 M 338/22 nicht um einen Vollstreckungsauftrag einer Behörde, der auf Abnahme der Vermögensauskunft gerichtet und verbunden ist mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (und ggf. dessen bereits gleichzeitig mit beantragte Vollstreckung) für den Fall, dass die Schuldnerpartei im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erscheint oder diese ohne Grund verweigert. Vielmehr ist das vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren bereits weiter fortgeschritten. Denn es existieren bereits ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft und sogar ein Unzeitbeschluss, der die Vornahme von Vollstreckungshandlungen auch zur Nachtzeit und an Feiertagen gestattet. Es hat also in der Vergangenheit bereits einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft gegeben, zu dem die Schuldnerpartei nicht erschienen war, woraufhin Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft erlassen wurde. Ferner hat es ausweislich der Gründe des Unzeitbeschlusses auch bereits mehrere Verhaftungsversuche gegeben, wobei der Schuldner jedoch nicht angetroffen wurde, weshalb der Unzeitbeschluss zur Gestattung der Vornahme von Vollstreckungshandlungen auch zur Nachtzeit und an Feiertagen erlassen wurde. Mit seinen Vollstreckungsaufträgen aus Mai 2022 möchte der Gläubiger nun dem bereits so weit fortgeschrittenen Vollstreckungsverfahren Fortgang geben und hat zu diesem Zweck die richterlichen Anordnungen (Haftbefehl und Unzeitbeschluss) an die Gerichtsvollzieherin übergeben. Dahingestellt bleiben kann, ob auf diese Vollstreckungsaufträge aus Mai 2022 die Vorschrift des § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG NRW überhaupt noch Anwendung findet. Dies erscheint zumindest fraglich, denn der gesamte § 5a VwVG NRW verhält sich über den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft (vgl. Überschrift des § 5a: „Vermögensauskunft des Schuldners“) und in Abs. 4 S. 6 ist die Rede von einem „Antrag auf Erzwingungshaft“, der mit dem „Vollstreckungsauftrag“ (gerichtet auf Abnahme der Vermögensauskunft) „verbunden“ wird, nicht von einem Verhaftungsauftrag bei bereits existentem Haftbefehl. Anders als im Falle eines Vollstreckungsauftrages auf Abnahme der Vermögensauskunft zu Beginn eines Vollstreckungsverfahrens, bei dem lediglich die Erklärung der Vollstreckungsbehörde ohne eine vollstreckbare Ausfertigung eines Titels vorliegt, gibt es bei dem hier vorliegenden späteren Vollstreckungsauftrag bereits zwei gerichtliche Anordnungen, die das Anliegen des Gläubigers verdeutlichen und von einem Richter erlassen wurden und die im Original bzw. als vollstreckbare Ausfertigung der Gerichtsvollzieherin vorzulegen waren und auch vorgelegt wurden. Ob mithin die Vorschrift des § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG NRW auf die vorliegenden späteren Vollstreckungsaufträge überhaupt noch Anwendung findet, bedarf jedoch im vorliegenden Erinnerungsverfahren keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn diese besondere Formvorschrift des § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG NRW Anwendung fände, wäre ihr im vorliegenden Fall Genüge getan. Das Gericht sieht eine eingescannte (und dann mit dem Schriftstück elektronisch übermittelte) handschriftliche Unterschrift als ausreichend an, um das Formerfordernis des § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG NRW zu wahren. Dies aus mehreren Gründen: a)Die handschriftliche Unterschrift entspricht dem Wortlaut des § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG NRW. b)Die eingescannte handschriftliche Unterschrift entspricht dem Rechtsgedanken des § 298a Abs. 2 ZPO. c)Aus § 126a BGB ergibt sich diesbezüglich nicht das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur, denn diese Vorschrift ist auf die Fälle des § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG NRW nicht anwendbar. Dies bereits deshalb, weil § 126a Abs. 1 BGB seinem eindeutigen Wortlaut nach eine „gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form“ voraussetzt. Eine solche sieht § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG NRW aber gerade nicht vor, denn dort ist neben der handschriftlichen Unterschrift auch ein Beglaubigungsvermerk als genügende Form genannt.Zudem setzt § 126a Abs. 1 BGB voraus, dass die (gesetzlich vorgeschriebene) schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden „soll“. Damit ist nicht die hiervon zu unterscheidende Pflicht zur elektronischen Einreichung / Übermittlung gemeint. Ob die (gesetzlich vorgeschriebene) schriftliche Form durch die elektronische ersetzt werden „soll“, bestimmt nicht der Gerichtsvollzieher als Empfänger, sondern allenfalls der Verfasser als Absender. Ob das wiederum bedeutet, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Behörde als Gläubiger wählen könnte, ob sie den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls („Antrag auf Erzwingungshaft“) mit einer handschriftlichen und sodann gescannten Unterschrift versieht oder stattdessen eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet, sei dahingestellt. Verlangen kann der Gerichtsvollzieher eine solche qualifizierte elektronische Signatur jedenfalls nicht . 3. Da nach dem Gesagten die Gerichtsvollzieherin nicht berechtigt war, die Durchführung des Auftrags der Gläubigerin mit der von ihr angegebenen Begründung zu verweigern, war sie wie aus dem Tenor ersichtlich anzuweisen. Ob der Vollstreckungsauftrag an anderen, von der Gerichtsvollzieherin und dem Gläubiger bislang nicht thematisierten Mängeln leidet (wie etwa Fehlen einer Erklärung des Gläubigers über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung gemäß § 5a Abs. 4 S. 1 VwVG NRW und/oder Fehlen der Originale des Bußgeldbescheides und der Zustellungsurkunde), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Erinnerungsverfahrens und deshalb auch nicht im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zu erörtern. Anlass für eine Kostenentscheidung bestand nicht, da sich die Parteien im Erinnerungsverfahren nicht kontradiktatorisch gegenüberstehen. Dem Gegner können nur dann die Kosten auferlegt werden, wenn das Erinnerungsverfahren als Zweiparteienverfahren geführt wurde. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Gerichtsvollziehers kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Gerichtsvollzieher kein Erinnerungsgegner ist (vgl. BGH NJW 2004, 2979). Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Schuldners im Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 Alt. 1 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner an dem Erinnerungsverfahren - anders als im vorliegenden Fall - beteiligt gewesen ist (vgl. LG Krefeld, Beschluss vom 08.12.2021, 7 T 107/21, mit Hinweis auf LG Münster Beschl. v. 7.11.2017 – 5 T 500/17, BeckRS 2017, 159246 Rn. 7, beck-online; LG München I Beschl. v. 27.4.2021 – 16 T 5272/21, BeckRS 2021, 33679 Rn. 11, beck-online).