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Urteil

11 C 63/21

Amtsgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKR:2022:0901.11C63.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.119,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 326,31 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 Prozent und die Beklagte zu 75 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.119,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 326,31 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 Prozent und die Beklagte zu 75 Prozent. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien machen wechselseitig Zahlungsansprüche nach Beendigung eines Mietverhältnisses geltend. Der Kläger als ehemaliger Mieter begehrt die Rückzahlung seiner Kaution, die Beklagte als vormalige Vermieterin hat mit Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen die Aufrechnung erklärt und diese im Übrigen im Wege der Widerklage geltend. Der Kläger schloss am 14.11.2005 mit der damaligen Eigentümerin der Liegenschaft Neusser Straße 3 in Krefeld (Hansa-Zentrum), der Bast-Bau GmbH & Co. Dienstleistungs KG, über die Einheit Nr. 534 einen Gewerberaummietvertrag zum Betrieb eines Restaurants mit Beginn am 01.12.2005 über eine Mietzeit von zehn Jahren mit einer Verlängerungsoption für weitere fünf Jahre. Dieser Vertrag enthält unter § 5 u.a. die Bestimmung, dass über Nebenkostenvorauszahlungen einmal jährlich abgerechnet wird. Am 15.10.2015 wurde die Klägerin nach zweimaligen Wechsels des Eigentümers als Eigentümerin der streitgegenständlichen Liegenschaft im Grundbuch eingetragen. Am 13.07.2015 leistete der Beklagte eine Mietkaution in Höhe von 7.045,00 EUR an die Klägerin. Die Klägerin und der Beklagte unterzeichneten unter dem 06.09.2017 einen „Nachtrag Nr. 1“ zum Mietvertrag, der auch die Eigentümer- und Vermieterstellung der Klägerin konstatierte, über die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.08.2017. Vereinbarungen über Zahlungsverpflichtungen wurden in dem Nachtrag nicht getroffen. Über die Betriebskosten 2015 rechnete die Beklagte am 16.12.2016 ab und stellte diese Nebenkostenabrechnung dem Kläger am 14.12.2018 zu. Über diese Forderung führten die Parteien mit umgekehrten Rubrum einen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Krefeld (Az. 11 C 49/20), welches die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 30.09.2020 abgewiesen hat. Die Abrechnung für die hier streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnungen erfolgte für das Kalenderjahr 2016 am 02.02.2018. Diese Nebenkostenabrechnung hat der Kläger im Juni 2020 erhalten. Sie endete mit einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 3.507,52 EUR. Für das Kalenderjahr 2017 rechnete die Beklagte am 18.09.2020 ab. Diese Nebenkostenabrechnung endete mit einem Nachzahlungsbeitrag in Höhe von 925,98 EUR. Der Kläger hat sie mit Schreiben vom 22.09.2020 erhalten. Zwischen Beendigung des Mietverhältnisses im Jahr 2017 und Übersendung der streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnungen an den Kläger im Jahr 2020 kommunizierten die Parteien nicht über die streitgegenständlichen Betriebskosten. Mit Schreiben vom 16.01.2018 ließ die Beklagte jedoch über ihre Hausverwaltung eine rückständige Miete samt Nebenkostenvorauszahlung für den Monat August 2017 in Höhe von 4.533,93 EUUR sowie eine offene Rechnung der Firma E in Höhe von 465,59 EUR anmahnen. Mit Schreiben vom 18.01.2018, irrtümlich datiert auf den 18.01.2017, erkannte der Kläger diese Ansprüche weit überwiegend an, verrechnete diese mit seinem Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe von 7.045,00 EUR und bat um Auszahlung der verbleibenden Kaution in Höhe von 2.045,48 EUR, der hiesigen Klageforderung. Die Beklagte nahm eine Rückzahlung der Kaution nicht vor, sondern ließ mit Schreiben vom 17.05.2018 die vorgenannten Forderungen erneut anmahnen. Auch mit Schreiben vom 18.02.2019 und vom 16.05.2019 mahnte die Beklagte ausschließlich obige Ansprüche aus der Augustmiete 2017, der offenen Rechnung der Firma E sowie den Betriebskosten aus 2015, nicht jedoch die hier streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnungen aus den Jahren 2016 und 2017, an. Mit Schreiben vom 09.12.2019 wurden die vorgenannten Zahlungsansprüche erneut eingefordert, wobei darauf hingewiesen wurde, dass eine Abrechnung für das Jahr 2017 noch nicht erstellt worden sei. Mit Schriftsatz im Vorprozess vom 26.10.2020 hat die Beklagte die Aufrechnung des ihrer Ansicht nach aufgrund angewachsener Zinsen in Höhe von 1,03 EUR dem Kläger zustehenden Restkautionsguthabens in Höhe von 2.046,51 EUR mit offenen Forderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2016 und 2017 erklärt, hilfsweise erneut mit hiesigen Schriftsatz vom 07.05.2021 und macht die Restforderung in Höhe von 1.461,01 EUR sowie den Nachzahlungsbetrag aus der Nebenkostenabrechnung für 2017 nunmehr widerklagend geltend. Der Kläger hat hinsichtlich der durch die Beklagte erklärten Aufrechnung mit Ansprüchen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2016 und 2017 die Einrede der Verjährung erhoben. Zudem ist er der Ansicht, die Ansprüche seien verwirkt. Weiterhin macht er ein Zurückbehaltungsrecht geltend, da die Belege zur Abrechnung nicht vorlägen und nicht übermittelt worden seien. Die Abrechnung für das Jahr 2017 sei fehlerhaft, weil die Beklagte jedenfalls die Miete einschließlich des Betriebskostenanteils für den Monat August bereits beglichen habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.045,48 € nebst Zinsen in Höhe von 9 % Punkten über dem Basiszinssatz sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 326,31 € für die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts K L in L nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Im Wege der Widerklage beantragt sie, den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin einen Betrag in Höhe von 2.386,99 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Widerbeklagte beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass es eine gesetzliche Abrechnungsfrist für Nebenkostenabrechnungen im Gewerberaum nicht gebe. Auch sei keine Verwirkung gegeben. Die „Nebenkostenproblematik“ sei zur Einleitung gerichtlicher Schritte an die „E D“ übergeben worden. Es sei diesbezüglich eine Mahnsperre gesetzt worden, so dass Ansprüche aus Nebenkostenabrechnungen in den Schreiben nicht aufgeführt gewesen seien, da es sich um automatisierte Mahnschreiben gehandelt habe. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte automatisierte Mahnschreiben erstellt habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Klage und Widerklage sind zulässig. Die Klage ist teilweise begründet. Die Widerklage ist unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Mietkaution (Kautionsrückzahlungsanspruch) in Höhe von 1.119,50 EUR. Die Kaution ist nach der unstreitigen Beendigung des Mietverhältnisses unstreitig zurückzuzahlen. Der Kautionsrückzahlungsanspruch ist jedoch in Höhe von 925,98 EUR nach § 389 BGB durch die von der Klägerin am 26.10.2020 erklärte Aufrechnung mit der Forderung der Beklagten aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2017 erloschen. Die Aufrechnung der Beklagten gegen die Klageforderung mit der Forderung aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 greift hingegen nicht durch. Diese von der Beklagten geltend gemachte Forderung ist verwirkt, § 242 BGB. Der Rechtsgedanke der Verwirkung, der auch im Miet- und Pachtrecht gilt, ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung auf Grund widersprüchlichen Verhaltens. Danach ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment). Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2010 – XI ZR 22/07, m.w.N.). Vorliegend sind die Voraussetzungen einer Verwirkung erfüllt. 1. Jedenfalls für die Nebenkostenabrechnung aus 2016 liegt das Zeitmoment vor. Für die Bestimmung des Zeitmoments ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abrechnung, aus der sich der Zahlungsanspruch ergibt, abzustellen. Denn nur, wenn zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte die Abrechnung hätte vornehmen müssen, und dem Zugang der Abrechnung bei dem Kläger ein längerer Zeitraum liegt, kann das Zeitmoment erfüllt sein (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2010 – XI ZR 22/07, m.w.N.). Vorliegend liegt ein längerer Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte die Abrechnung hätte vonehmen müssen, und dem Zugang der Abrechnung bei dem Kläger. Auch wenn die Parteien in dem streitgegenständlichen Mietvertrag keine Frist vereinbart haben, in der über die Betriebskosten abzurechnen ist, kann in der Vereinbarung, dass über die Nebenkostenvorauszahlungen einmal jährlich abgerechnet werde, die Erklärung gesehen werden, dass eine Betriebskostenabrechnung binnen Jahresfrist ab Ablauf des Abrechnungszeitraums erfolgen soll. Der Vermieter von Geschäftsräumen ist, soweit der Mieter Vorauszahlungen auf die Nebenkosten zu leisten hat, ebenso wie der Vermieter von Wohnräumen verpflichtet, diesem binnen angemessener Frist eine Abrechnung über die Nebenkosten zu erteilen, aus der sich ergibt, ob der Mieter Nachzahlungen zu leisten oder Geld zurückzuerhalten hat. Bei der Bestimmung der angemessenen Frist ist zum einen dem Interesse der Mietvertragsparteien an einer alsbaldigen Klarheit über die ständig neu entstehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten Rechnung zu tragen. Zum anderen ist darauf abzustellen, welchen Zeitraum der Vermieter benötigt, um die Abrechnung zu erteilen. Dafür ist von Bedeutung, wann ihm die Abrechnungsunterlagen vorliegen. Da für die Angemessenheit der Abrechnungsfrist bei der Geschäftsraummiete keine anderen Gesichtspunkte entscheidend sind als bei der Wohnraummiete, kann für die Geschäftsraummiete davon ausgegangen werden, dass bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung die Abrechnung über die Nebenkosten, wie bei der Wohnraummiete, in der Regel spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zu erteilen ist. Daraus folgt allerdings zunächst nur, dass der Mieter ab diesem Zeitpunkt den Vermieter auf Erteilung der Nebenkostenabrechnung in Anspruch nehmen kann und keine weiteren Vorauszahlungen auf die Nebenkosten mehr erbringen muss (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2010 – XI ZR 22/07, m.w.N.). Folglich ist für die Fälligkeit der Abrechnungen im vorliegenden Fall auf den Ablauf der Kalenderjahre 2017 und 2018 abzustellen. Die Nebenkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2016 hat der Kläger im Juni 2020, mithin mehr als zweieinhalb Jahre nach Eintritt der Fälligkeit erhalten. Die Abrechnung für die Nebenkosten aus 2017 hat der Beklagte mit Schreiben vom 22.09.2020, somit mehr als ein Jahr nach Fälligkeit erhalten. Jedenfalls im Hinblick auf die Abrechnung für das Jahr 2016 ist eine längere Zeit im Sinne des Zeitmoments zu sehen. Der für die Verwirkung erforderliche Zeitablauf lässt sich abstrakt nicht näher eingrenzen. Anders als bei den gesetzlichen oder vertraglichen Verjährungs- und Ausschlussfristen besteht keine absolute Zeitspanne, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2019, BGB § 242 Rn. 378). Dabei ist von Relevanz, ob und inwieweit dem Rechtsinhaber eine (wesentliche) frühere Geltendmachung möglich war und von ihm erwartet werden konnte (vgl. MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2019, BGB § 242 Rn. 380). Für die Bemessung der Zeitspanne ist die maßgebliche Verjährungsfrist eine erste Orientierungshilfe. Anderes gilt beispielsweise bei Gestaltungsrechten, bei denen eine Verjährungsfrist mangels Verwertbarkeit keinen Anhaltspunkt liefert. Hierbei ist das Interesse der Gegenpartei an baldiger Rechtsklarheit entscheidend. Besonderheiten gelten insbesondere aber auch im Mietrecht. (vgl. MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2019, BGB § 242 Rn. 379 f.). Bei Ansprüchen auf Nebenkosten dient vielfach die Einjahresfrist nach § 556 Abs. 3 BGB der Orientierung, so dass der Vermieter Ansprüche auf Nachzahlung grundsätzlich verliert, wenn er sie nicht binnen eines Jahres nach Ablauf der Abrechnungsperiode durch Abrechnung geltend macht (MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2019, BGB § 242 Rn. 442). Die Orientierung an der Einjahresfrist des §§ 556 Abs. 3 BGB, der nur für Wohnraummietverhältnisse gilt, ist auf Gewerberaummietverhältnisse zwar nicht ohne weiteres übertragbar. So hat der BGH im Versäumnisurteil vom 17.11.2010 (Az. XII ZR 124/09) offengelassen, ob im Rahmen eines Gewerberaummietverhältnisses bei Ablauf von anderthalb Jahren seit Ablauf der Abrechnungsfrist vom Vorliegen des Zeitmoments auszugehen ist. Ausgehend davon, dass auch für die Fälligkeit der Abrechnung über die Betriebskosten, wie bereits ausgeführt, eine Orientierung an der Frist des §§ 556 Abs. 3 BGB für Gewerberaummietverhältnisse erfolgt, ist auch eine solche – jedenfalls grobe – Orientierung an den für Wohnraummietverhältnisse entwickelten Maßstäbe für das Zeitmoment im Zusammenhang mit Betriebskostenabrechnungen geboten, wobei (anders als im Wohnraummietverhältnis) dem BGH folgend für den Beginn der „längeren Zeit“ im Sinne des Zeitmoments auf die Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung abzustellen ist. Für den konkreten Fall bedeutet das, die Frist von einem Jahr, an der jedenfalls eine grobe Orientierung zu erfolgen hat, zum Zeitpunkt der Übersendung der Betriebskostenabrechnungen für das Kalenderjahr 2016 im Juni 2020 an den Kläger bereits mehr als zweimal abgelaufen war. Darüber hinaus sind Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Vorliegend wurde die im Juni 2020 übersandte Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2016 bereits am 02.02.2018 erstellt, was ein deutliches Indiz für die hier gegebene Möglichkeit der früheren Geltendmachung durch die Beklagte darstellt. Insgesamt ist daher jedenfalls für die Abrechnung aus 2016 vom Vorliegen des Zeitmoments auszugehen. 2. Auch das Umstandsmoment liegt jedenfalls im Hinblick auf die Abrechnung der Nebenkosten für das Jahr 2016 vor. Das Umstandsmoment nutzt ein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenpartei voraus. Die Gegenpartei muss tatsächlich darauf vertraut haben und auch bei verständiger Würdigung aller Umstände darauf vertraut haben dürfen, der Berechtigte wolle und werde sein Recht nicht mehr geltend machen, wobei bösgläubige Untätigkeit für die Begründung des Umstandsmoment nicht ausreicht (vgl. Jauernig/Mansel, 17. Aufl. 2018, BGB § 242 Rn. 61). Diese Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 erfüllt. Der Kläger konnte unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls darauf vertrauen, wegen der Betriebskostenabrechnung jedenfalls für das Jahr 2016 nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Dass die Beklagte vor Übersendung der streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnung die Betriebskosten für die Jahre 2016 und 2017 gegenüber dem Kläger nicht thematisiert hat, kann das Umstandsmoment zwar alleine nicht begründen. Jedoch liegen weitere besondere Umstände vor, die das Vertrauen des Klägers begründet haben. Nach Beendigung des Mietverhältnisses machte die Beklagte gegen den Kläger Ansprüche aus demselben Mietverhältnis geltend. So forderte sie ihn mit Schreiben vom 16.01.2018 sowie vom 17.05.2018 zur Zahlung der Miete für den Monat August 2017 samt Betriebskostenvorauszahlung sowie zur Begleichung einer Rechnung eines Drittunternehmens auf. Betriebskosten für das Kalenderjahr 2015 (geltend gemacht im Vorprozess) sowie für die hier geltend gemachten Nebenkostenabrechnungen für die Kalenderjahre 2016 und 2017 wurden in diesem Rahmen nicht thematisiert. Der Kläger durfte aufgrund dieser Umstände davon ausgehen, dass es sich bei den in den zwei vorgenannten Schreiben geltend gemachten Forderungen um die einzigen der Beklagten bekannten sowie bereits entstandenen Forderungen gegen ihn handelt. Der Umstand, dass die Beklagte eine Rückzahlung der Kaution an den Kläger unter Berücksichtigung der von ihm anerkannten Forderungen nicht vorgenommen hat, rechtfertigt keine weitere Einschätzung. Die Beklagte hat auf das Schreiben des Klägers, mit dem er zur Rückzahlung der verbleibenden Kaution gebeten hat, nicht reagiert. Vielmehr hat sie mit Schreiben vom 18.02.2019, vom 16.05.2019 und vom 09.12.2019 andere Forderungen als die streitgegenständlichen aus dem bereits beendeten Mietverhältnis geltend gemacht. Auch wenn es sich bei den erstgenannten Schreiben um automatisierte Schreiben gehandelt haben mag, in welchen die streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnungen aufgrund interner Prozesse des Forderungsmanagement bei der Beklagten (Einrichtung einer Mahnsperre, Übergabe der Betriebskosten an die „E D“) nicht explizit aufgeführt worden sind, konnte der Kläger von diesen Umständen keine Kenntnis haben. Diese beseitigen daher auch nicht das Vertrauen des Klägers, wegen der Forderungen aus Betriebskostenabrechnungen hinsichtlich des Jahres 2016 im Juni 2020, nach ausführlicher schriftlicher Kommunikation über andere Forderungen aus dem Mietverhältnis, drei Jahre nach dessen Beendigung, noch in Anspruch genommen zu werden. Zum Zeitpunkt der Schreiben vom 16.05.2019 und vom 09.12.2019 war die auf den 02.02.2018 datierte Abrechnung für die Nebenkosten aus dem Jahr 2016 auch bereits erstellt. Allerdings hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 09.12.2019 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Abrechnung für das Jahr 2017 noch nicht erstellt sei. Auf die Nichtgeltendmachung dieser Forderung durfte der Kläger daher nicht vertrauen, sodass das Umstandsmoment für diese Forderung nicht gegeben ist. II. Der klägerische Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten war aus §§ 280 Absatz 1, 286 Absatz 1 und 2 BGB in voller Höhe zuzusprechen, eine Reduzierung aufgrund der Aufrechnung war nicht vorzunehmen, da diese erst am 26.10.2020, mithin nach anwaltlichem Aufforderungsschreiben 06.03.2019 vom erklärt wurde. Der Verzögerungsschaden ergibt sich im tenorierten Umfang aus §§ 286 ff. BGB. III. Hinsichtlich der mit der Widerklage geltend gemachten restlichen Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahre 2016 wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, die Forderung aus der Abrechnung für das Jahr 2017 ist durch die erfolgte Aufrechnung erloschen. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Absatz 2 Satz 1, 709 Satz 2, 708 Nr. 11, 711 Satz 2 ZPO Der Streitwert wird auf (2.045,48 +2.386,99) 4.432,47 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Krefeld zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Krefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.