Beschluss
29 XIV(B) 162/23
Amtsgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKR:2023:1113.29XIV.B162.23.00
1mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf Antrag des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld - Fachbereich Migration und Integration – vom 23.09.2021 wird gemäß den §§ 415ff. FamFG, 62 Abs. 3 S.1 Nr.1 i.V.m. Abs.3b Nr.1, Nr.5 AufenthG Abschiebungshaft bis zum 14.12.2023 angeordnet.
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Diese tritt mit der erfolgten Bekanntgabe dieses Beschlusses an den Betroffenen und die Verwaltungsbehörde ein (§ 422 FamFG).
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Dolmetscherkosten.
Entscheidungsgründe
Auf Antrag des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld - Fachbereich Migration und Integration – vom 23.09.2021 wird gemäß den §§ 415ff. FamFG, 62 Abs. 3 S.1 Nr.1 i.V.m. Abs.3b Nr.1, Nr.5 AufenthG Abschiebungshaft bis zum 14.12.2023 angeordnet. Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG). Diese tritt mit der erfolgten Bekanntgabe dieses Beschlusses an den Betroffenen und die Verwaltungsbehörde ein (§ 422 FamFG). Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Dolmetscherkosten. Gründe: I. Der Betroffene reiste eigenen Angaben zu Folge erstmals am 30.07.2015 unter Angabe der Personalien J., geb. 00.00.0000 ins Bundesgebiet ein und stellte am 25.08.2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag (Bundesamt-Gesch.-Z.: N02). Mit Bescheid vom 27.10.2015 der Landesdirektion Sachsen wurde er unter den Personalien ägyptischer K. *N01 der Stadt Dresden zugewiesen. Mit Bescheid vom 24.11.2015 der Bezirksregierung Arnsberg wurde der Betroffene mit den Personalien ägyptischer M. *N01 der Stadt Altenberge, Kreis Steinfurt zugewiesen. Am 20.01.2016 wurde der Betroffene durch die Stadtverwaltung Dresden von Amts wegen zum 27.10.2015 abgemeldet, da sein Aufenthaltsort unbekannt gewesen war. Am 10.06.2016 stellte der Betroffene einen Asylantrag beim Bundesamt unter Angabe der Personalien ägyptischer H., geb. N01 in Said/Ägypten (Bundesamt-Gesch.-Z.: N04). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2016 wurde das Asylverfahren unter den Personalien ägyptischer K. (Bundesamt-Gesch.-Z.: N02) eingestellt, der Asylantrag galt als zurückgenommen. Gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes legte der Betroffene keine Rechtsmittel ein. Somit erwuchs der Bescheid des Bundesamtes am 18.11.2016 in Bestandskraft. Mit Datum vom 01.08.2016 ersuchte das Bundesamt Italien um Übernahme des Asylverfahrens, da Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Italiens nach der Dublin-III-VO vorlagen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.11.2016 wurde der zweite Asylantrag unter den Personalien ägyptischer M., geb. N01 nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt. Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Gegen den ablehnenden Bescheid legte der Betroffene keine Rechtsmittel ein. Somit wurde auch dieser Bescheid des Bundesamtes am 18.11.2016 bestandskräftig. Eine geplante Überstellung am 14.02.2017 nach Italien scheiterte, da der Betroffene nicht zum Vorsprachetermin erschien und sich nicht in seiner Unterkunft aufhielt. Aufgrund seines erneut unbekannten Aufenthaltsortes wurde der Betroffene durch die Stadt Altenberge am 06.03.2017 nochmals abgemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben. Er wurde am 09.06.2017 von der Polizei in Köln in einem Einkaufszentrum angetroffen und festgenommen. Im Rahmen der durchgeführten Fast-ID stellte sich heraus, dass der Betroffene sich in der Vergangenheit unter Angabe der Personalien A., geb. N01 in Libyen bereits in der Stadt Dresden registriert hatte. Auf Antrag der Stadt Altenberge wurde mit Beschluss beim Amtsgericht Köln (Az.: 507e XIV 54/17 B) vom 10.06.2017 Sicherungshaft bis zum 22.07.2017 angeordnet und er wurde am 20.07.2017 nach Italien überstellt. Am 27.12.2017 reiste er, entgegen der bestehenden Einreisesperre aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 07.11.2016, erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 09.01.2018 einen Asylfolgeantrag unter den Personalien ägyptischer M. *N01 (Az.: N03). Der Folgeantrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2018 als unzulässig abgelehnt, da nach der Dublin-III-VO Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war. Gegen den Bescheid erhob der Betroffene am 06.02.2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln. Mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 13.06.2018 wurde der Betroffene der Stadt Krefeld zugewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.07.2018 wurde das Verfahren eingestellt. Am 25.07.2018 lief die Überstellungsfrist nach Italien ab, sodass die Asylentscheidung im nationalen Verfahren ergehen musste. Eine dahingehende Benachrichtigung erhielt die Antragstellerin seitens des Bundesamtes am 26.07.2018. Aufgrund eines erneuten unbekannten Aufenthaltes des Betroffenen wurde dieser am 21.03.2019 durch die Antragstellerin abgemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.06.2020 (Gesch.-Z.: N03 – 287) wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2018 aufgehoben. Gleichzeitig erfolgte eine Ablehnung des Asylantrags. Die Flüchtlingseigenschaft wurde – ebenso wie der subsidiäre Schutzstatus - nicht zuerkannt. Darüber hinaus stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Dem Betroffenen wurde eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung bzw. ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens gesetzt. Bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde dem Betroffenen die Abschiebung nach Ägypten angedroht. Der Bescheid ist seit dem 22.07.2020 bestands- und rechtskräftig. Am 14.10.2021 wurde der Betroffene durch die Polizei in Hamburg angetroffen und dazu aufgefordert, bei mir vorzusprechen. Laut eigenen Angaben hielt sich der Betroffene in der Zeit vom 21.03.2019 bis 14.10.2021 in Ägypten auf. Seine Ausreise konnte er nicht nachweisen. Laut eigenen Angaben sei er auch nicht im Besitz von Identitätsdokumenten gewesen. Ein Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapieres wurde dem Betroffenen am 17.01.2022 ausgehändigt. Diesen sollte er im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten bei der nächsten Vorsprache ausgefüllt vorlegen. Zu seiner Passbeschaffungspflicht befragt gab der Betroffene am 17.02.2022 bei einer Vorsprache an, dass er aufgrund der Probleme im Heimatland keinen Pass beantragen könne. Die ägyptische Botschaft könne er nicht erreichen. Den Antrag zur Ausstellung eines Passersatzpapieres hatte der Betroffene bei dieser Vorsprache nicht ausgefüllt vorgelegt. Der Vorlage eines ausgefüllten Passersatzpapierantrags blieb der Betroffene bis heute schuldig. Bei einer Vorsprache am 21.06.2022 verweigerte der Betroffene das Ausfüllen eines solchen Antrags gegenüber der Antragstellerin und gab an, auf keinen Fall ins Heimatland zurückkehren zu wollen. Am 25.07.2022 wurde dem Betroffenen eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG erteilt, da er nach wie vor keine Identitätsnachweise vorgelegt oder Heimreisebemühungen nachgewiesen hatte. Mit Beschluss des Amtsgerichts Krefeld (Az.: 33 Ds-8 Js 624/18-215/19) vom 31.08.2022 wurde der Betroffene wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und Beleidigung zu einer Geldstrafe vom 120 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt. Die Rechtskraft des Beschlusses trat am 08.09.2022 ein. Da nach wie vor keine Heimreisebemühungen vorgewiesen wurden, leitete die Antragstellerin am 10.02.2023 ein Passersatzpapierverfahren über die Zentrale Ausländerbehörde Köln (ZAB) ein. Diese teilte ihr am 16.10.2023 mit, dass der Betroffene als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte. Für die Ausstellung eines Passersatzpapiers sei eine Vorführung des Betroffenen beim ägyptischen Generalkonsulat in Frankfurt/Main notwendig. Bei diesem Termin würden laut Angaben des ägyptischen Generalkonsulats bereits vor Ort Passersatzpapiere mit Gültigkeit für einen Monat ausgestellt werden. Per Mitteilung vom 26.10.2023 erhielt die Antragstellerin Kenntnis darüber, dass die nächste Vorführung des Betroffenen beim ägyptischen Generalkonsulat am 15.11.2023 um 13:00 Uhr stattfinden könne. Zu dem Vorführtermin sei das Vorlegen eines Flugtermins innerhalb der Gültigkeitsdauer des Passersatzpapieres notwendig für dessen Ausstellung. Am 27.10.2023 leitete die Antragstellerin über die Zentralstelle für Flugabschiebungen NRW (ZFA) die Flugbuchung für den Betroffenen ein. Diese bestätigte mit Schreiben vom 09.11.2023 eine Buchung für einen Abschiebeflug nach Ägypten mit Sicherheitsbegleitung durch drei Bundespolizisten für den 13.12.2023. Bei einer Vorsprache des betroffenen am 13.11.2023 wurde er nach entsprechendem Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 10.11.2023 (Az.: AG Krefeld 29 XIV(B) 158/23) gemäß § 427 FamFG zwecks Beantragung von Abschiebehaft einstweilig festgenommen und ins Polizeigewahrsam in der Hansawache in Krefeld, Hansastraße 25 verbracht. Am selben Tag erging gegen den Betroffenen eine Ordnungsverfügung zur Teilnahme an der Vorführung vor Vertretern der ägyptischen Botschaft am 15.11.2023. Dem Betroffenen wurde der Haftantrag ausgehändigt und durch einen Dolmetscher übersetzt. Der Betroffene hatte Gelegenheit, sich im Rahmen seiner richterlichen Anhörung zu äußern. Auf das Anhörungsprotokoll vom heutigen Tag wird verwiesen. Die Ausländerakte hat im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen. II. Dem zulässigen, insbesondere den Anforderungen des § 417 FamFG genügenden Antrag ist stattzugeben. 1. Der Betroffene ist gemäß § 50 AufenthG ausreisepflichtig, die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar. Somit ist die Abschiebung gemäß § 58 AufenthG durchzuführen, da die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gewährleistet ist, die freiwillige Ausreisefrist abgelaufen ist und Gründe der öffentlichen Sicherheit die Überwachung der Ausreise erforderlich machen. Die Voraussetzungen des § 60a Aufenthaltsgesetz sind nicht erfüllt. Die Abschiebung ist weder rechtlich oder tatsächlich unmöglich, noch erfordern Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG die Anwesenheit des Betroffenen im Bundesgebiet. 2. Die Abschiebung wird nach Ägypten erfolgen. Die Abschiebungsandrohung dorthin erfolgte durch Bescheid des Bundesamtes vom 29.06.2020. Die Antragstellerin hat angekündigt, die Befristung der Sperrwirkung der Einreise bzw. des Aufenthalts nach § 11 AufenthG bis zum Vollzug der Abschiebung gemäß § 11 Abs.2 S.2 e.E. AufenthG zu erlassen. 3. Der Betroffene erfüllt zudem den Haftgrund der Fluchtgefahr, § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 62 Abs. 3b Nr. 1, Nr. 5 AufenthG. Es liegen mehrere konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr liegen vor, die in ihrer Gesamtheit eine Fluchtgefahr begründen. a) Gemäß § 62 Abs.3b Nr.1 AufenthG kann ein konkreter Anhaltspunkt für Fluchtgefahr sein, dass der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und die Angabe selbst nicht berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität. Der Betroffene stellte am 25.08.2015 unter Angabe der Personalien L., libyscher StA einen Asylantrag. Hier erfolgte bis zur Entscheidung des Bundesamtes eine Änderung auf die Personalien S., ägyptischer StA. Der am 10.06.2016 gestellte Asylantrag beim Bundesamt wurde unter den Personalien C., ägyptischer StA gestellt. Die Falschangaben im ersten Asylverfahren klärte der Betroffene nicht eigenständig auf. Vielmehr fiel die Täuschung erst durch eine erkennungsdienstliche Behandlung im Rahmen einer Polizeikontrolle am 09.06.2017 auf. Da der Betroffene mittlerweile durch die ägyptische Botschaft unter der Führungspersonalie identifiziert wurde, ist die Täuschungshandlung belegt. b) Ein weiterer konkreter Anhaltspunkt für Fluchtgefahr ist nach § 62 Abs. 3b. Nr. 5 AufenthG gegeben, wenn der Betroffene seiner Passbeschaffungspflicht, insbesondere nach § 48 Abs. 3 S. 1 AufenthG, verweigert oder unterlässt und er auf die Möglichkeit der Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung nach § 60b Abs. 3. S.1 Nr. 1, 2 und 6 hingewiesen wurde. Auch diese Voraussetzung liegt vor. Im Laufe seines Aufenthaltes in Deutschland wurde der Betroffene mehrmals durch diverse Behörden über seine Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Passbeschaffung bzw. Identitätsklärung aufgeklärt. Das Ausfüllen eines Antrags auf ein Passersatzpapier verweigerte er vehement und nachdrücklich bis zum heutigen Tage. Ohne die Einleitung eines Passersatzpapierverfahrens wäre eine Identitätsklärung bis heute unmöglich gewesen. Auf Grund seiner fehlenden diesbezüglichen Mitwirkungshandlungen wurde der Betroffene mit Schreiben vom 14.07.2022 unter Androhung der Erteilung einer Duldung nach § 60b AufenthG explizit und detailliert auf seine Mitwirkungspflichten nach § 60b Abs. 3 S. 1 AufenthG hingewiesen. Auch eine entsprechende Belehrung über die Möglichkeit der Inhaftnahme i.S.d. § 62 Abs. 3b Nr. 5 erhielt der Betroffene mit diesem Schreiben. Ein Nachholen der Mitwirkungshandlungen erfolgte nichtsdestotrotz nicht. c) Dass darüber hinaus auch ein Fall des § 62 Abs.3a Nr.3 AufenthG vorliegt, wie seitens der Antragstellerin vertreten, ist demgegenüber zweifelhaft. Nach § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG wird Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn die Ausreisefrist des Betroffenen abgelaufen ist und dieser, ohne seiner Mitteilungspflicht nachzukommen, seinen Aufenthaltsort wechselt und über seine Mitteilungspflicht belehrt wurde. Nach dem seitens der Antragstellerin geschilderten Zeitablauf war der Betroffene zwischen dem 21.03.2019 und 14.10.2021 insgesamt für über zwei Jahre untergetaucht. Er wurde aber erst über seine Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG mit dem ihm im Rahmen der Zustellfiktion gemäß § 10 Abs.2 S.4 AsylG zugestellten Bescheid des Bundesamtes vom 29.06.2020 vor Ablauf der Ausreisefrist am 12.08.2020, also erst nach dem Untertauchen, belehrt. 4. Der Vollzug der Abschiebung ist binnen der beantragten Frist, die drei Monate un-terschreitet, zu erwarten. Die Antragstellerin trägt hierzu vor: „Ein Flugdatum für den 13.12.2023 wurde bereits seitens der ZFA bestätigt, da ein Flugdatum erforderlich für die Ausstellung der Passersatzpapiere im Anschluss an die Botschaftsvorführung am 15.11.2023 ist. Die auszustellenden Passersatzpapiere sind einen Monat gültig, so dass die Abschiebung bis zum 15.12.2023 erfolgen muss, was – wie bereits erörtert – möglich ist. Zwischen Ägypten und der Bundesrepublik Deutschland besteht kein Rückübernahmeabkommen. Das Passersatzpapierverfahren wird in NRW durch die ZAB Köln durchgeführt. Wenn die ägyptische Staatsangehörigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegt, wird eine Vorsprache bei Vertretern der ägyptischen Botschaft terminiert. Wenn diese die Staatsangehörigkeit bestätigen, wird ein Passersatzpapier ausgestellt, mit welchem ein Flug möglich ist. … Dem Beschleunigungsgebot wird während des gesamten Verfahrens streng Rechnung getragen. Die Abschiebung kann innerhalb der beantragten Haftdauer erfolgen. Die bis zum Abschiebetermin am 13.12.2023 durchzuführenden Maßnahmen belaufen sind auf die Vorführung vor der ägyptischen Botschaft am 15.11.2023, den Transport und den Erlass einer Ausweisungsverfügung mit Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Die Vorführung vor Vertretern der ägyptischen Botschaft in Frankfurt wurde bereits verfügt und der Transport bereits koordiniert. Der Erlass einer Ausweisungsverfügung mit Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes erfolgt umgehend. Eine Klage gegen diese Verfügung hat, - wie bereits dargelegt - keine aufschiebende Wirkung.“ Begründete Zweifel an dem schnellstmöglichen Vollzug der Abschiebung innerhalb der beantragten Frist hat das Gericht danach nicht. 5. Die Haft und die beantragte Haftdauer von einem Monat und einem Tag sind unter Berücksichtigung der privaten Belange des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an der Abschiebung verhältnismäßig. Die Überwachung der Ausreise ist erforderlich, mildere Mittel zur zweckmäßigen Durchsetzung derselben sind nicht zuletzt aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Betroffenen an einer freiwilligen Ausreise in den letzten drei Jahren und seiner Nichterreichbarkeit für die Antragstellerin in der Zeit vom 21.03.2019 bis 14.10.2021 nicht ersichtlich. Hinzu tritt das gewichtige öffentliche Interesse an einem Vollzug der Ausreisepflicht. Der Betroffene hat durch seine verzögerte Mitwirkung im Rahmen der Vorbereitung der Ausreise deutlich gemacht, dass er im Bundesgebiet bleiben möchte. Das öffentliche Interesse an der Ausreise ist, anknüpfend an sein Verhalten, als äußerst gewichtig anzusehen. Demgegenüber treten etwaige schützenswerte private Interessen des Betroffenen, die von diesem auch im Rahmen der Anhörung nicht vorgetragen wurden, zurück. 6. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 419 FamFG war nicht erforderlich, weil der Betroffene bei dem einfachen ausländerrechtlichen Sachverhalt seine Interessen selber angemessen vertreten kann. 7. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Beschlusses folgt aus § 422 Abs.2 FamFG, da anderenfalls der Zweck der angeordneten Maßnahme vereitelt werden könnte. 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Krefeld, 47792 Krefeld, Abteilung 29, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.