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Anerkenntnisurteil

7 C 180/24

Amtsgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKR:2024:1218.7C180.24.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin den

sich unter Berücksichtigung eines Wertes des Grundbesitzes I.

000 in 0000 L von 430.000,00 EUR ergebenden

Pflichtteil nach dem Erblasser G. H. zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich die Kosten des

selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Krefeld mit dem

Az. 4 OH 1/23, hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin den sich unter Berücksichtigung eines Wertes des Grundbesitzes I. 000 in 0000 L von 430.000,00 EUR ergebenden Pflichtteil nach dem Erblasser G. H. zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Krefeld mit dem Az. 4 OH 1/23, hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kosten sind nicht gem. § 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Die Beklagte hat Anlass zur Klage gegeben. Veranlassung zur Klage besteht, wenn die Klägerin aufgrund des vorprozessualen Verhaltens der Beklagten annehmen muss, sie werde ohne Klage nicht zu ihrem Recht kommen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2015 - 28 W 41/15). Mit der Feststellungsklage hat die Klägerin ihr Interesse an einer für sie günstigen Kostengrundentscheidung, die die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens umfasst, verfolgt. Ein solches Vorgehen wird als zulässig erachtet, wenn die beklagte Partei nach der selbstständigen Beweiserhebung eine Handlung – vorliegend die Zahlung der Pflichtteile – vornimmt, die das Interesse der klagenden Partei entfallen lässt, die beklagte Partei hierauf klageweise in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Hamm, a.a.O., n.w.N.). Hintergrund ist, dass das Gesetz - abgesehen von dem Fall des § 494a Abs. 2 ZPO - nicht die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens eine Kostenentscheidung herbeizuführen, es insbesondere auch nicht statthaft ist, ein solches Verfahren für erledigt zu erklären. Zur Erhebung einer solchen Feststellungsklage wegen der angefallenen Kosten hat eine klagende Partei dementsprechend nur dann Anlass, wenn sie zuvor ein berechtigtes Interesse daran gehabt hatte, die beklagte Partei auf Zahlung gemäß dem Ergebnis des Beweisverfahrens klageweise in Anspruch zu nehmen. Das setzt wiederum voraus, dass die Gegenseite durch ihr Verhalten Veranlassung zu einer solchen Leistungsklage gegeben hatte (vgl. OLG Hamm, a.a.O., m.w.N). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat zwar für den zugunsten der Klägerin bestehenden Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruchs auf die schriftliche Aufforderung vom 24.02.2023 hin ein Nachlassverzeichnis gefertigt und Auskünfte erteilt. Sie hat aber darüber hinaus den Pflichtteilsanspruch der Klägerin trotz Aufforderung weder anerkannt noch auf diesen geleistet. Die diesbezügliche im Schreiben vom 24.02.2023 klägerseits gesetzte Frist (Anlage K1, Nl. 8 ff. d. A.) hat die Beklagte fruchtlos verstreichen lassen. Es mag sein, dass keine Erklärung abgegeben hat, dass sie die Ansprüche niemals bedienen werde. Es ist aber zur Bewertung, ob sie Veranlassung der Klage gegeben hat, für das Gericht darauf abzustellen, dass sie nicht auf den Anspruch gezahlt hat und im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens an keiner Stelle vor Einholung des Gutachtens zum Ausdruck gebracht, dass sie den Klägeranspruch unter Zugrundelegung des klägerseits behaupteten Grundstückswerts begleichen oder anerkennen werde. Die vorgelegten Ausführungen der Beklagtenseite (vgl. Anlage K6, Bl. 81 f. d. A.) beschränken sich darauf, sich gegen die Kostenlast des Verfahrens zu wehren, obwohl sie selbst kein Wertgutachten in die Wege geleitet oder den klägerseits behaupteten Grundstückswert anerkennt hat. Die Leistung auf den Klägeranspruch erfolgte letztendlich erst nach erneuter Aufforderung in Ansehung des Ergebnisses des durchgeführten selbstständigen Beweisverfahrens. Schon aus diesem Grund stellt sich die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens für das Gericht entgegen der Beklagtenmeinung auch nicht als mutwillig dar. Da dem hiesigen Fall nach alldem gerade nicht die Hauptleistungsklage auf Zahlung des Pflichtteilsanspruchs zur Entscheidung zugrunde lag, kommt es entgegen der Beklagtenmeinung nicht darauf an, ob die Beklagte vor Erhebung der hiesigen Klage den Hauptanspruch der Klägerin auf Zahlung des Pflichtteils zwei Tage vor Klageeinreichung erfüllt hat und ob sie sich damit in Verzug befunden hat. Der Streitwert wird auf 3.391,73 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Krefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Krefeld zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Krefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. 4 B) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig (§ 99 II ZPO), wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld oder dem Landgericht Krefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Krefeld oder dem Landgericht Krefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser Entscheidung. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.