Urteil
36 Cs 377/24 (5 Js 1871/23)
Amtsgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKR:2025:0113.36CS377.24.5JS187.00
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Tenor
Die Angeklagte X. wird wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 70 € verurteilt.
Der Angeklagte F. wird wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
- §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 47 Abs. 2, 49 StGB -
Entscheidungsgründe
Die Angeklagte X. wird wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 70 € verurteilt. Der Angeklagte F. wird wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. - §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 47 Abs. 2, 49 StGB - Gründe: I. Die Angeklagten sind seit längerer Zeit ein Paar. Der Angeklagte F. ist nunmehr auch zu der Angeklagten X. gezogen und wohnt bei ihr. Die Angeklagte arbeitet nun in einer Werbeagentur in E. und verdient etwa 2.200 € netto. Sie hat noch einen Kredit, den sie in Raten abbezahlt. Auch ihre Mutter hat für sie einen weiteren Kredit aufgenommen, weshalb sie überschuldet ist. Die Miete in Höhe von 610 € zahlt sie selbst. Der Angeklagte ist mittlerweile selbstständig im U. tätig. Die Gewerbe stehen noch am Anfang, weshalb ein Gewinn noch nicht wirklich erwirtschaftet werde, weshalb er sich lediglich 500 € monatlich selbst auszahle. An der Miete bei der Angeklagten beteilige er sich nicht. Die 500 € würden auch zum Leben reichen, da seine Mutter ihnen aushelfe und sie unterstütze. Die Angeklagten sind strafrechtlich beide nicht in Erscheinung getreten. II. Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt: Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 02.08.2023 fassten die Angeklagten den Tatentschluss, aus den Räumlichkeiten ihres ehemaligen Arbeitgebers, der Q., an der Anschrift C.-straße, A. am 02.08.2023 nach Arbeitsschluss diverse Reifensätze zu entnehmen in der Absicht, diese für sich zu verwenden. In Ausführung des Tatplanes öffnete die Angeklagte am 02.08.2023 gegen 18:38 Uhr das Tor zur Lagerhalle. Der Angeklagte fuhr sodann mit einem L. in die Lagerhalle ein und lud 16 gebrauchte Räder samt Felgen mit einem Neupreis von 12.945,92 Euro in das Auto. Die gebrauchten Räder und Felgen hatten einen geschätzten Wert von 6.500,00 Euro. Aufgrund des Eingreifens des Zeugen R. sowie der hinzugerufenen Polizeibeamten konnte der Angeklagte an einem Verlassen des Firmengeländes gehindert werden und die Reifen den Eigentümern übergeben werden. Die Angeklagten handelten zur Tatzeit in der Absicht, die Reifensätze gewinnbringend weiterzuveräußern und sich aus der wiederholten Begehung von gleich gelagerten Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zur Deckung eigener Bedürfnisse und zur Ersparnis von Aufwendungen zu verschaffen. Im weiteren Verlauf wurden die beiden Angeklagten fristlos gekündigt. III. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren Angaben, denen das Gericht gefolgt ist, sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den schließlich erfolgten vollumfänglichen Geständnissen beider Angeklagten. Das Geständnis bzgl. des objektiven Tatgeschehens steht zudem mit den sonst erhobenen Beweisen in Einklang. Auch im Hinblick auf die Absicht, weitere gleichgelagerte Straftaten zu begehen, sind die Geständnisse glaubhaft. Das Geständnis bezieht sich indes auf einen Beutewert von 6.500,00 €. Im Hinblick auf den Wert der 16 gebrauchten Reifen samt Felgen folgen die Feststellungen den Angaben des Zeugen R., der angab, dass sämtliche Räder und Felgen von den Kunden gebraucht wurden und für diese bis zum nächsten Reifenwechsel verwahrt wurden sowie auf einer gerichtlichen Schätzung des Gebrauchswertes der Reifen und Felgen. Der angegebene Neupreis sei nach Angaben des Zeugen der Preis, zu dem er selbst verkaufen könne. Beim Einkauf seien für die Felgen ca. 30 Prozent und für die Reifen ca. 17 Prozent abzuziehen. Gebrauchte Reifen verkaufe er überhaupt nicht, dies sei indes auch schwer, da der Markt hierfür nicht groß sei. Bei gebrauchten Reifen falle der Wert sehr stark. Wie stark die Reifen beschädigt waren und welche Laufleistung sie haben, könne er aus dem Stegreif nicht sagen. Ebenso wenig könne er zur Beschädigung der Felgen ausführen. Jedenfalls wäre es wahrscheinlich, dass eine starke Beschädigung vermerkt worden wäre. Da dies nicht erfolgt sei, könne man vorsichtig davon ausgehen, dass keine Beschädigungen vorlägen. Das Gericht hat unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen sowie im ausdrücklichen Einvernehmen mit der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft den Wert des entwendeten Guts auf 50 % des vom Zeugen angegeben hohen Verkaufspreises in Höhe von 12.945,92 €, mithin insgesamt 6.500,00 €, geschätzt (Zur Schätzung: OLG Hamm, Beschluss vom 07.08.2014 - 1 RVs 66/14, Rn. 24; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1994, 5 Str 305/94, BGHSt 40, 374ff. sowie BGH, Urteil vom 10. Juni 1999, 4 StR 135/99). Der Annahme eines höheren Wertes steht bereits der Gebrauchtreifenmarkt entgegen. Eine niedrigere Schätzung wäre wegen der Hochwertigkeit der Felgen und dem angenommenen Zustand verfehlt. IV. Durch ihr Verhalten haben sich die Angeklagten des gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schweren Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Die Angeklagten handelten dabei gewerbsmäßig im Sinne des nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB, da beide in der Absicht handelte, sich aus einer wiederholten Begehung eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit zu schaffen (vgl. etwa BGH NStZ 2015, 396, 397). V. Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht gemäß § 46 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: Auszugehen war zunächst jeweils vom Strafrahmen des §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Diesen Strafrahmen hat das Gericht gem. §§ 23 Abs. 2 iVm. 49 StGB verschoben, sodass schlussendlich von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten auszugehen war. Erheblich zu Gunsten beider Angeklagter war zu berücksichtigen, dass sie sich geständig gezeigt haben und eine weitergehende Beweisaufnahme vermieden haben. Beide Angeklagte waren nicht vorbestraft und Ersttäter. Im Rahmen der Hauptverhandlung zeigten sie sich reumütig und schuldeinsichtig. Sie erklärten, dass sie zu der Zeit in einer finanziellen Notlage waren. Insbesondere die Angeklagte war wegen zweier Kredite überschuldet. Die Beute konnte den Eigentümern zurückgegeben werden, weshalb kein Schaden verblieb. Der außergerichtlichen Einziehung der Mobiltelefone wurde - trotz fehlender Notwendigkeit der Einziehung wegen bereits erfolgter Auswertung - zugestimmt, was das Gericht auch wegen des hohen Wertes der Geräte ebenso strafmildernd wertet. Auch die Kündigung beider Angeklagter als bereits erlittene unmittelbare Folge der Tat mildert die Strafe. Ganz erheblich zu ihren Lasten war der sehr hohe beabsichtigte Schaden zu sehen, der sich entgegen des ursprünglichen Vorwurfs auf 6.500,00 Euro beläuft, aber dennoch hoch ist. Ferner wirkt sich auch die durch die Arbeitnehmerstellung vorhandene Vertrauensposition sowie das planmäßige Vorgehen strafschärfend aus. Dabei hielt das Gericht unter Zugrundelegung des stärkeren Tatbeitrags des Angeklagten für den Angeklagten F. eine Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 25,00 Euro und für die Angeklagte X. eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 70,00 Euro für tat- und schuldangemessen. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe wurde von beim Angeklagten entgegen seiner geschätzten Angabe von deutlich höheren Nettoauszahlungen ausgegangen, die bei jedenfalls 750,00 Euro anzusetzen waren. Gemäß § 47 Abs. 2 StGB konnte nach genannten Umständen wegen fehlender Unerlässlichkeit einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden. Den strafschärfenden Umstände des hohen Schadens sowie der Tatbegehung konnte durch eine - für geständige Ersttäter - besonders hohe Geldstrafe Rechnung getragen werden. VI. Die Kostenentscheidung folgt § 465 Abs. 1 StPO.