Urteil
1 C 63/23
AG Lahr, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGLAHR:2023:1012.1C63.23.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.514,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.02.2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.514,91 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.514,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.02.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.514,91 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klägerin hat - aus abgetretenem Recht - gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB, 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf Herausgabe der vom Prozessgegner erhaltenen Zahlungen (vgl. hierzu u.a. BGH NJW 2021, 1589, Tz. 14; NJW 2020, 1585, Tz. 11). Dies steht zwischen den Parteien im Ausgangspunkt nicht im Streit. Ebenfalls unstreitig hat die Beklagte die von der V. AG geleisteten Zahlungen auf die entstandenen Kosten in Bezug auf die oben genannten Mandate nicht vollständig weitergeleitet, sondern eine Kürzung in Höhe der Klagforderung vorgenommen. 2. Die Beklagte kann weder unter dem Gesichtspunkt des Umfangs der Leistungspflicht der Zedentin nach § 125 VVG noch wegen der erklärten Aufrechnung mit eigenen Gebührenansprüchen die Zahlung des Differenzbetrages verweigern. 2.1. Nach § 125 VVG war die Zedentin verpflichtet, den Versicherungsnehmern die zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen erforderlichen Leistungen zu erbringen. Die Tätigkeit der Beklagten bezüglich der Anrufung einer staatlich anerkannten Gütestelle stellt sich aber nicht als erforderlich in diesem Sinne dar. Eine Erforderlichkeit ist nur dann anzunehmen, wenn bei verständiger Würdigung zumindest eine gewisse Erfolgsaussicht besteht. Dies ist hier aber nicht der Fall. Sämtliche Anträge datieren aus dem Jahr 2016 (vgl. Anlagen B1-B4) und damit aus einer frühen Phase der juristischen Aufarbeitung des Dieselskandals. Allerdings war bereits zu diesem Zeitpunkt klar, dass es sich um ein Massenphänomen mit wirtschaftlich potentiell sehr weitreichenden Folgen für die V. AG handelte. Die Verteidigungsstrategie der V. AG war von Anfang an auf eine vollständige Abwehr der Ansprüche unter jedem denkbaren tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkt gerichtet. Dementsprechend stellt sich eine außergerichtliche Geltendmachung gegenüber der V. AG von vornherein als chancenlos dar (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2022, 1118, Tz. 21). Vorliegend hat die Beklagte zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Anträge im Schlichtungsverfahren nicht gegen den Fahrzeughersteller, sondern gegen die Fahrzeugverkäufer richteten. Dies führt aber nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Erfolgsaussicht. Zum einen ist schon fraglich, ob die beantragte Mangelbeseitigung den einzelnen Händlern überhaupt möglich war. Zum anderen konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass einzelne Fahrzeughändler wegen herstellerbedingter Mängel erhebliche Verbindlichkeiten eingehen, ohne dass diese im Innenverhältnis gegenüber dem Hersteller abgesichert sind. 2.2. Auch die mit der Klageerwiderung erklärte Aufrechnung mit eigenen Gebührenansprüchen gegen die Mandanten greift nicht durch. Zwar kommt auch im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG eine Aufrechnung des Anwalts mit eigenen Gebührenansprüchen gegen den Versicherungsnehmer in Betracht. §§ 406, 407 BGB sind auch auf den gesetzlichen Forderungsübergang anwendbar (vgl. BGH NJW 2021, 1589, Tz. 32). Das Gericht geht ferner davon aus, dass die bloße Kenntnis von der Existenz einer Rechtsschutzversicherung keinen Aufrechnungsausschluss nach § 406 Alt. 1 BGB begründet, da andernfalls im Verhältnis zwischen Anwalt und Rechtsschutzversicherer die Vorschrift des § 406 BGB ins Leere ginge und dies der Intention der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2021 - die gerade das Verhältnis zwischen Anwalt und Rechtsschutzversicherer betrifft - entgegenstünde (vgl. AG Lahr, Urteil vom 27.06.2023, 2 C 287/22). Ein Aufrechnungsausschluss nach § 406 Alt. 2 BGB kommt ebenfalls nicht zum Tragen, weil der eigene Gebührenanspruch des Anwalts nach § 8 RVG in aller Regel früher fällig wird als der dem gesetzlichen Forderungsübergang unterliegende Anspruch aus §§ 675, 667 BGB. Die mit der Klageerwiderung erklärten Aufrechnungen greifen aber jedenfalls deshalb nicht durch, weil ihnen der dolo agit Einwand entgegensteht. Eine solche Einrede gegen einen Zahlungsanspruch besteht, wenn die Leistung durch einen Schadensersatzanspruch zurückgefordert werden könnte. Dementsprechend kann ein Anwalt keine Zahlung von Gebühren verlangen, wenn dieser Teil des Schadens ist, die der Mandant wegen Pflichtverletzung aus dem Anwaltsdienstvertrag ersetzt verlangen kann (MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2022, BGB § 242 Rn. 561 mwN). So liegt der Fall hier. Wie bereits oben dargelegt, versprach die Anrufung einer staatlich anerkannten Gütestelle keinen Erfolg. Die Empfehlung oder Durchführung einer kostenauslösenden Tätigkeit ohne hinreichende Erfolgsaussicht stellt eine Pflichtverletzung dar. Der hierdurch entstandene Schaden umfasst den eigenen Gebührenanspruch des Anwalts für diese objektiv nicht veranlasste Tätigkeit. Der dolo agit Einwand steht einer Aufrechnung unabhängig von dessen Geltendmachung nach § 390 BGB entgegen. 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin macht Kostenerstattungsansprüche geltend. Die Klägerin ist Schadensabwicklungsunternehmerin im Sinne des § 126 VVG. Der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. (im folgenden Zedentin) hat der Klägerin sämtliche Ansprüche auf Erstattung von Versicherungsleistungen abgetreten. Die Beklagte ist eine Anwaltskanzlei, die eine Vielzahl von Mandaten im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal übernommen hat. Die Zedentin war Rechtsschutzversicherer der Versicherungsnehmer H. Sie hat an die Beklagte Kostenvorschüsse hinsichtlich der Verfahrenskosten geleistet. Die Verfahren sämtlicher Versicherungsnehmer wurden schließlich durch Vergleich beendet, wobei sich die V. AG zur Übernahme der Kosten verpflichtete. Die Beklagte hat die erhaltenen Vorschüsse nur zum Teil zurückerstattet. Sie hat Einbehalte im Hinblick auf bislang nicht abgerechnete Gebühren für die Durchführung vorgerichtlicher Güteverfahren wie folgt vorgenommen: - H.: 977,88 € - Hü.: 849,01 € - K.: 844,01 € - B.: 844,01 € Die Güteverfahren wurden dabei jeweils hinsichtlich der Fahrzeugverkäufer geführt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Durchführung der Güteverfahren nicht erforderlich gewesen sei. Es sei von vornherein nicht zu erwarten gewesen, dass die V. AG oder Fahrzeughändler einer wie auch immer gearteten außergerichtlichen Einigung nähertreten würde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.514,91 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Ansprüche der Klägerin durch Aufrechnung der Beklagten mit Gebührenansprüchen gegen die jeweiligen Mandanten erloschen sei. Die Klägerin als Zessionarin müsse diese Aufrechnungen gegen sich gelten lassen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.