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Endurteil

2 C 515/20

AG Landsberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte einen Anspruch an die Klägerin an Erfüllung statt abtritt, wenn der Schadensersatzanspruch der Beklagten auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung beim Schuldner nicht beigetrieben werden kann, ist die Beklagte für den Eintritt der Bedingung beweisbelastet. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die außergerichtliche Geltendmachung einer Forderung gegenüber dem Drittschuldner kann unter einen Auftrag zur Einleitung und Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht subsumiert werden. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte einen Anspruch an die Klägerin an Erfüllung statt abtritt, wenn der Schadensersatzanspruch der Beklagten auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung beim Schuldner nicht beigetrieben werden kann, ist die Beklagte für den Eintritt der Bedingung beweisbelastet. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die außergerichtliche Geltendmachung einer Forderung gegenüber dem Drittschuldner kann unter einen Auftrag zur Einleitung und Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht subsumiert werden. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz) 1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Landsberg vom 05.02.2021 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 337,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.08.2019 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/4, die Beklagte 1/4. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn ich die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Wirtes zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.360,41 € festgesetzt. I. Die ordnungsgemäß erhobene Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Landsberg am Lech ist sachlich gemäß §§ 23,71 GVG und örtlich gemäß §§ 12, 17 ZPO zuständig. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 284,00 € netto, mithin 337,96 € brutto aufgrund der im Auftrag der Beklagten entfalteten Tätigkeiten. 1. Aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 26.09.2017 ergibt sich, dass die Beklagte die Klägerin mit der Beitreibung der Forderungen beauftragte, die der Beklagten gegen Herrn … zustanden. Vereinbart wurde die Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, wobei exemplarisch Gerichtsvollziehervollstreckung, Forderungspfändung, Auswertung von eidesstattlichen Versicherungen, Prüfung von Drittschuldnerhaftung aufgeführt wurden. Der Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft sowie die Einholung von Drittauskünften fallen unter diese Vereinbarung, da sie bereits dem Wortlaut nach exemplarisch aufgeführt wurden. 2. a) Der Klägerin steht gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung in Höhe von 41,40 € netto für den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft zu. Die Klägerin hat unstreitig für die Beklagte aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schwetzingen vom 06.06.2018 am 03.07.2018 einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gestellt. Die Stellung des Antrags ergibt sich aus der Anlage K6. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Schwetzingen vom 06.06.2018, Aktenzeichen 3 M 26/18 weist einen Betrag von 1.077,37 € aus, der Zinsanspruch beträgt 11,96 €. Die Beklagte hat die Kosten der Höhe nach nicht bestritten. b) Der Klägerin steht auch ein Anspruch in Höhe von 41,40 € netto zu für die Einholung von Driitauskünften vom 03.07.2018 zu, die die Klägerin durch Antrag, die als Anlage K 6 vorliegt, nachgewiesen hat. Die Beklagte hat die Kosten der Höhe nach nicht bestritten. 3. Die Vereinbarung der Parteien bezüglich einer Pauschale sowie die Regelung der Abtretung stehen dem Anspruch nicht entgegen. a) In Ziffer 3 der Vereinbarung haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin ihre Vergütung nach RVG-Gebühren geltend macht. Zudem haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte diesen Anspruch an die Klägerin an Erfüllung statt abtritt, wenn der Schadensersatzanspruch der Beklagten auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung beim Schuldner nicht beigetrieben werden kann. Da es sich um eine Vereinbarung handelt, die das Erlöschen der Forderung bewirkt, ist die Beklagte mit der Behauptung beweisbelastet, dass die Bedingung eingetreten ist. Die Beklagte hat allerdings nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Vergütung beim Schuldner … nicht beigetrieben werden konnte. Hierzu hat die Beklagte keinen Beweis angeboten. Schon ein konkreter Vortrag, weshalb die Forderung nicht beitreibbar gewesen sei, fehlt. Der bloße Zeitablauf ohne Einbringlichkeit der Forderung genügt als Nachweis nicht. b) Die Vergütung ist auch nicht durch die Regelung in Ziffer 2 der Vereinbarung ausgeschlossen. Dort wird ein Pauschalhonorar in Höhe von 100,00 € netto angesprochen. Aus der Formulierung ergibt sich, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit in jedem Fall dieses Honorar erhält. In den nächsten Ziffer 3 ist sodann geregelt, dass sie ihre Vergütung nach RVG-Gebühren abrechnen kann. In der Zusammenschau der Regelungen ergibt sich, dass grundsätzlich RVG-Gebühren beansprucht werden können, diese jedoch bei Bedingungseintritt wegen der Abtretung an Erfüllung statt nicht geltend gemacht werden können, in jedem Fall ist jedoch ein Mindesthonorar in Höhe von 100,00 € zuzüglich Umsatzsteuer fällig. Die Regelungen der Vereinbarungen stehen daher der geltend gemachten Klageforderung bezüglich dieser Punkte nicht entgegen. Die Beklagte ist zur Zahlung des Honorars verpflichtet. 4. Aufgrund der Vereinbarung zwischen den Parteien steht der Klägerin der Anspruch auf Honorar für die Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen die Drittschuldner zu. Die Beklagte hat insoweit moniert, dass der Geschäftswert unzutreffend berechnet sei, da die enthaltenen Zinsen abzuziehen seien, da insoweit Verjährung eingetreten sei. Die Klägerin trägt jedoch zu Recht vor, dass im Falle des Verjährungseintritts vom Schuldner die Einrede der Verjährung erhoben werden muss und nur in diesem Fall die Forderung in Wegfall gerät. Die grundsätzliche Geltendmachung der Zinsen im Rahmen des Pfändung-Überweisungsbeschlusses ist daher zu Recht erfolgt. Der Gegenstandswert von 12.260,70 € ist im übrigen nicht substantiiert bestritten und durch Anlage K7 nachvollziehbar dargestellt. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Zahlung von 201,20 € netto. 5. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung des Honorars für die außergerichtliche Geltendmachung der Forderung gegenüber den Drittschuldnern steht der Klägerin hingegen nicht zu. Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Beklagte diesbezüglich einen Auftrag erteilt hat, der den Gebührenanspruch der Klägerin auslöst. In der Vereinbarung haben die Parteien die Beitreibung der Forderung der Beklagten gegen Herrn … vereinbart. Es sollten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, die exemplarisch aufgeführt wurden. Die außergerichtliche Geltendmachung der Forderung werden von der Vereinbarung jedoch nicht erfasst. Wörtlich sind in der Vereinbarung als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Gerichtsvollziehervollstreckung, Forderungspfändung, Auswertung von eidesstattlichen Versicherungen und Prüfung von Drittschuldnerhaftung aufgeführt. Die außergerichtliche Geltendmachung der Forderung gegenüber Drittschuldner kann hierunter nicht subsumiert werden. Weder ist eine solche Tätigkeit wörtlich in der Forderung aufgezählt noch kann sie unter der Formulierung „etc.“ gefasst werden. Die Geltendmachung von Forderungen gegenüber Drittschuldnern sind wesensverschieden von den in der Vereinbarung aufgezählten Tätigkeiten. Es bedurfte daher eines gesonderten Auftrags durch die Beklagte. Einen solchen Auftrag hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Sie behauptet, es habe Mitte August 2018 ein Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten gegeben, in dessen Rahmen die möglichen Alternativen einer gerichtlichen Geltendmachung oder außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung gegenüber den Drittschuldnern besprochen worden sei. Die Beklagte hat ein solches Gespräch bestritten. Als Nachweis hat die Klägerin die Parteieinvernahme des Geschäftsführers beantragt. Das Beweismittel achtet das Gericht als ungeeignet. Zum einen hat die Beklagte die Parteieinvernahme des Gagners nicht beantragt. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Parteieinvernahme nicht vor, denn es liegt nach Überzeugung des Gerichts keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Behauptung der Klägerin vor. Bewiesen werden müsste nicht nur die Auftragserteilung, sondern auch die Vereinbarung des zugrunde liegenden Geschäftswerts und die Abrechnung nach RVG-Grundsätzen. Zwar ergibt sich unstreitig, dass die Beklagte mit der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens einverstanden war, denn sie hat die Gebühr für die Beantragung des Mahnbescheids eingezahlt, dies lässt jedoch keine Schlussfolgerung auf die Vereinbarung der Parteien zu, was die außergerichtliche Geltendmachung der Forderung betrifft. 6. Ein Anspruch auf Zahlung der Gebühren für die Abnahme der Vermögensauskunft am 24.10.2018 steht der Klägerin nicht zu. Trotz Hinweis des Gerichts hat die Klägerin zum Streitwert von 2.000 € nicht vorgetragen, sodass das Honorar nicht nachvollziehbar ist. 7. Auf die Frage, ob die Klägerin zur Unzeit gekündigt hat, kommt es nicht an. Durch die Kündigung der Klägerin ist die Vertragslaufzeit spätestens zum 26.09.2020 regulär beendet worden, sodass die vereinbarten Vergütungen fällig wurden. Auch auf die Frage, ob die Regelungen der Klägerin als allgemeine Geschäftsbedingungen, wie von der Beklagten vorgetragen, unwirksam sind, kommt es nicht an. Im Übrigen erachtet das Gericht die Regelungen für wirksam, da die Beklagte weder unangemessen benachteiligt wird noch die Regelungen überraschend, unklar oder unverständlich sind. 8. Auch auf die Frage, ob der Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Gebühr von 865,00 € zusteht, kommt es nicht an. Wie bereits dargestellt, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch ohnehin nicht zu, sodass die Beklagte nicht mit dieser Gebühr belastet ist. Nach eigenem Vortrag wäre aber gerade die Belastung mit dieser Gebühr dar Schaden der Klägerin. 9. Dia Beklagte hat Verzugszinsen ab 22.08.2019 zu zahlen, Da die Beklagte durch Schreiben vom 13.08.2019 unter Fristsetzung zum 41.8.2019 wirksam gemahnt wurde. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in § 92, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.