Urteil
11 C 142/08
AG LANGENFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Hinweissschild "Nur für unsere Hotelgäste" begründet nicht ohne Weiteres eine Obhutspflicht des Hotelbetreibers für auf dem Hof abgestellte Kraftfahrzeuge.
• DieExistenz einer überwachten, zugangsgesicherten Tiefgarage führt nicht automatisch zu einer Obhutspflicht für ebenerdige Hotelparkplätze.
• Ansprüche aus § 701 BGB, aus einem Verwahrungsvertrag oder aus Nebenpflichten des Beherbergungsvertrags setzen erkennbaren konkreten Willen des Betreibers voraus, über reine Parkplatzbereitstellung hinaus Obhut zu übernehmen.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Hotelbetreibers für auf offenem Hotelhof aufgebrochenes Fahrzeug • Ein Hinweissschild "Nur für unsere Hotelgäste" begründet nicht ohne Weiteres eine Obhutspflicht des Hotelbetreibers für auf dem Hof abgestellte Kraftfahrzeuge. • DieExistenz einer überwachten, zugangsgesicherten Tiefgarage führt nicht automatisch zu einer Obhutspflicht für ebenerdige Hotelparkplätze. • Ansprüche aus § 701 BGB, aus einem Verwahrungsvertrag oder aus Nebenpflichten des Beherbergungsvertrags setzen erkennbaren konkreten Willen des Betreibers voraus, über reine Parkplatzbereitstellung hinaus Obhut zu übernehmen. Der Kläger übernachtete am 05.12.2007 in einem Hotel der Beklagten und parkte sein Fahrzeug auf dem als "Nur für unsere Hotelgäste" ausgewiesenen hoteleigenen Hof. Das Hotel verfügte zudem über eine videoüberwachte, rolltorgesicherte Tiefgarage. In der Nacht wurde das Fahrzeug aufgebrochen und Gegenstände entwendet; der Kläger machte einen Schaden von insgesamt 4.706,85 € geltend, wovon seine Kaskoversicherung 1.454,21 € erstattete. Der Kläger behauptete, aufgrund der Beschilderung und Umstände sei konkludent ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen und die Beklagte habe eine Obhutspflicht übernommen. Die Beklagte bestritt eine Obhutspflicht und verwies auf § 701 Abs. 4 BGB sowie die bekannte Tiefgarage; sie bestritt ferner die behaupteten Schäden bzw. deren Höhe. Das Gericht hielt die Klage für zulässig, aber unbegründet und wies sie ab. • Kein Anspruch aus § 701 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 701 Abs. 4 BGB, weil die Ersatzpflicht des Gastwirts sich jedenfalls nicht auf Kraftfahrzeuge und darin belassene Sachen erstreckt. • Kein Verwahrungsvertrag bzw. keine konkludente Obhutsübernahme nach §§ 688, 280 Abs. 1 BGB: Maßgeblich ist, ob weitere Umstände über die bloße Bereitstellung einer Parkfläche hinaus den Willen des Betreibers zur Übernahme von Kontroll- und Obhutspflichten erkennen lassen. • Das Schild "Nur für Hotelgäste" ist nicht mit einer Beschilderung "Die Parkplätze werden überwacht" gleichzusetzen; die fotografischen Anlagen zeigten einen offen zugänglichen Hof ohne Schranke, Zufahrtssperren oder erkennbare Überwachungsmaßnahmen. • Die Existenz einer überwachten Tiefgarage rechtfertigt nicht die Annahme, dass ebenerdige Parkplätze ebenfalls überwacht oder verwahrt werden; beim Check-in wurde nur ein Tiefgaragenplatz erwähnt. • Mangels besonderer Obhutspflicht keine Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Beherbergungsvertrag (§§ 535, 241 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB). • Zur Entscheidung konnten weitere mögliche Mängel in der Substantiierung des behaupteten Schadens und ein mögliches Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB offenbleiben, da bereits der Hauptanspruch fehlte. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch, weil keine Obhutsübernahme durch die Beklagte feststellbar war und die besondere Haftung des Gastwirts für Fahrzeuge und deren Inhalt nach § 701 Abs. 4 BGB nicht greift. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Vollstreckung kann der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, sofern die Beklagte nicht selbst Sicherheit leistet. Insgesamt war damit die Klage in der Sache erfolglos, weil weder vertraglich noch konkludent eine Verwahrungsverpflichtung für den offenen Hotelparkplatz begründet wurde.